Sozialhilfe Leitsatz Zu den Begründungsanforderungen an einen Prozesskostenhilfeantrag für eine Klage, die die Verfassungswidrigkeit der Ermittlung der Regelbedarfe in den Jahren 2017 und 2018 rügt. Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 11. Juni 2019, S 26 SO 112/18, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers mit dem – sinngemäßen – Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Juni 2019 aufzuheben und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab Antragstellung ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., A-Stadt, zu bewilligen, ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zulässig, insbesondere ist sie am Maßstab von § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Zwar geht das Sozialgericht zutreffend davon aus, dass sich die Beschwer bezüglich des Bescheides vom 16. April 2018 in der Bewilligung für den Monat April 2018 erschöpft. Offen bleiben kann, ob sich dies aus dem Bescheid selbst ergibt. Jedenfalls folgt dies aus dem Bescheid vom 28. Mai 2018, der eine (Neu-)Regelung der Leistungen für bzw. ab Mai 2018 darstellt. Allerdings enthält der Widerspruchsbescheid auch die Ablehnung eines Überprüfungsantrages nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Die Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 8. Mai 2018, die einen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. April 2018 enthielten, wurden von der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass in ihnen auch ein Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X aller Bescheide seit 1. Januar 2017 gesehen wurde. Diese Auslegung ist nicht zwingend, aber konsequent, da der Bevollmächtigte auf aus seiner Sicht fehlerhafte Regelsatzerhöhung seit 1. Januar 2017 rügte. Zudem wies der Klägerbevollmächtigte in der Klagebegründung darauf hin, dass der Kläger „ergänzend zum Vortrag im Widerspruchsverfahren“ eine Überprüfung gewünscht habe. Da der Widerspruchsbescheid als Ganzes angegriffen wird, ist diese Beschwer ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beschwer liegt mithin in der Summe der geltend gemachten Regelleistungsdifferenz für 16 Monate. Der Kläger nahm zur Begründung seines Antrages im Verwaltungsverfahren Bezug auf diverse Internetquellen zur Regelleistungsberechnung, u.a. auf die Berechnung des Paritätischen Gesamtverbandes, der zu einer Regelleistung von 520 € gelangt und auf die Berechnung von C., der zu einer Regelleistung von 575 € gelangt. Zwar ist insbesondere die letztgenannte Berechnung aus mehreren Gründen angreifbar, die Bezugnahme auf sie kann aber nicht in der Weise als missbräuchlich angesehen werden, dass sie nur zu dem Zweck erfolgt ist, die Beschwer nach oben zu treiben. Daher ist die Beschwer mit mindestens (575-409)*12 + (575-416)*4 = 2628 € zu beziffern. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angegriffene sozialgerichtliche Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht liegen nicht vor. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Maßstab für die insoweit geforderten Erfolgsaussichten ist im Licht der grundrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit zu bestimmen. Sie folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Gefordert ist hiernach eine Angleichung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Unbemittelten mit denen eines Bemittelten, der seine Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos vernünftig abwägt. Hinreichende Erfolgsaussichten in diesem Sinne liegen vor, wenn für den Antragsteller eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen (BVerfGE 81, 347 <357>; stRspr). Die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Ablehnung des Überprüfungsantrages ist die Klage bereits unzulässig, da es an der Durchführung des Vorverfahrens fehlt (§ 78 SGG). Nur hinsichtlich der Ablehnung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. April 2018 handelt es sich um einen Widerspruchsbescheid. Die Ablehnung des Überprüfungsantrages ist ein Erstbescheid, gegen den der Widerspruch gegeben ist. Auch die gegen den Bescheid vom 16. April 2018 gerichtete Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Regelbedarfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) für das Jahr 2018 stehen auf der Basis des aktuellen Kenntnisstandes des Senats in Auseinandersetzung mit den vom Kläger angeführten Argumenten mit den Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG in Einklang. Der Senat verweist insoweit zunächst auf seinen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss vom 9. Oktober 2017 – L 4 SO 166/17 B . Er hat dort hinsichtlich der Regelleistungen ab Januar 2017 ausgeführt, dass es insbesondere „entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verfassungswidrig [ist], bestimmte Ausgabepositionen des EVS bei der Regelsatzermittlung herauszurechnen. Wie in dem erstinstanzlichen Beschluss bereits zutreffend ausgeführt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 ein solches Vorgehen vielmehr gerade als grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig angesehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, juris Rn. 109). Dass sich die vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss angesprochenen möglichen zukünftigen Gefahren (Unterdeckung konkreter Bedarfe, besondere Preisentwicklung) für 2017 tatsächlich verwirklicht haben könnten, ist, auch angesichts des Umfangs der Regelsatzerhöhungen und der bisherigen Inflationsraten, weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargelegt worden.“ Der Vortrag des Klägers, der mit dem Vortrag im zitierten Verfahren in weiten Teilen übereinstimmt, gibt keinen Anlass, von der Rechtsauffassung des Senats abzuweichen. Insbesondere ist der Senat nach wie vor der Überzeugung, dass die Regelbedarfsermittlungen für 2017 wie 2018 jedenfalls in ihrer abstrakten Konstruktion verfassungskonform sind. Sie folgen denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen haben, das bereits Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung war (s.o. BVerfGE 137, 34). Konkrete Anhaltspunkte für eine evidente Unterdeckung des Existenzminimums liegen weiterhin nicht vor. Auch soweit das Bundesverfassungsgericht zukunftsgerichtete Anforderungen an das RBEG 2017 gestellt hat, unterliegen die Regelsätze für 2018 keinen Bedenken: „
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