deutschem Recht Anmerkung Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt Verfahrensgang vorgehend AG Hanau,
. Parallel hierzu hatte der Antragsgegner bereits im Oktober 2004 Klage auf Scheidung der Ehe beim Gemeindegericht Stadt2 (Bosnien-Herzegowina) eingereicht, die der Antragstellerin
dem 01.11.2005 zugestellt wurde. Mit Urteil vom ........2009 sprach das Gemeindegericht Stadt2 die Scheidung der Ehe der Beteiligten aus; das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Antragstellerin blieb aufgrund einer Entscheidung des Kantonalgerichts Stadt3 vom 11.11.2009 erfolglos. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2011 wurde diese Entscheidung im Inland anerkannt; der hiergegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 19.09.2011, ...). Bereits mit Klageschrift vom 21.05.2009, dem Antragsgegner zugestellt zwischen
dem 13.01.2016, konkretisierte die Antragstellerin ihren zunächst unbeziffert gebliebenen Folgesachenantrag dahingehend, dass sie - in Anwendung bosnischen Güterrechts - die Übertragung des hälftigen Miteigentums an bestimmten, näher aufgezählten Vermögenspositionen (des Antragsgegners) begehrte, hilfsweise - basierend auf der in Bosnien ausgesprochenen und in Deutschland ankannten Ehescheidung sowie der vom Antragsgegner zum Stichtag 06.10.2005 erteilten Endvermögensauskunft - die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 15.196.322,80 €. Der Antragsgegner erhob die Einrede der Verjährung. Die Antragstellerin behauptete, zur Zeit der Eheschließung hätten die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien gehabt, wohin sie wegen des 1992 in Bosnien ausgebrochenen Bürgerkrieges geflüchtet seien. Der gewöhnliche Wohnsitz der Beteiligten sei überwiegend in Bosnien-Herzegowina, teilweise in Kroatien und nur kurz in Deutschland gewesen. Sie, die Antragstellerin, sei (extra) am ........1993 für die Eheschließung von Kroatien
Frankfurt geflogen und sodann mit dem Antragsgegner
Stuttgart gefahren (worden). Die Antragstellerin beantragte, I. die zwischen den Beteiligten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestehende Errungenschaftsgemeinschaft unter Anwendung des bosnischen Familienrechts auseinanderzusetzen und
Auflösung Jugoslawiens auf ihre vermögensrechtlichen Beziehungen bosnisches oder hilfsweise kroatisches Recht anzuwenden sei. Diese Verbundenheit ergäbe sich daraus, dass die Eheschließung im Generalkonsulat der Republik Bosnien-Herzegowina in Stuttgart stattfand sowie weil es die gemeinsame Planung gewesen sei, in der bosnischen Heimat des Antragsgegners bzw. in Stadt7/Kroatien zu leben, die Antragstellerin und die Kinder die serbokroatische Sprache erlernten und die Antragstellerin von kurz
der Eheschließung bis Februar 2007 die bosnische Staatsangehörigkeit besaß. Wegen der Details ihrs Sachvortrages nimmt der Senat Bezug auf die Beschwerdebegründung vom 10.06.2017 sowie den Schriftsatz vom 12.10.2018. Die Antragstellerin beantragt aufgrund ihrer mit Schriftsatz vom 12.01.2018 angekündigten Antragsänderung nunmehr, unter Abänderung des am 03.03.2017 verkündeten Beschlusses I. die zwischen den Beteiligten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung bestehende Errungenschaftsgemeinschaft
bosnischem/kroatischen Familienrecht wie folgt auseinanderzusetzen:
Auskunftserteilung bezeichnet werden, vorzulegen; 2.2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin, diese vertreten durch den Unterzeichner und Frau Rechtsanwältin RA1, bei der Aufnahme der von ihm
BGB vorzulegenden Verzeichnisse zuzuziehen und den Wert der Vermögensgegenstände und den Wert der Verbindlichkeiten zu ermitteln; 2.
erfolgter Auskunftserteilung und Belegvorlage sowie der mitgeteilten Wertermittlung der Höhe
beziffert werden wird. Der Antragsgegner, der auch in Bezug auf den geänderten Antrag die Einrede der Verjährung erhob, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen seines Sachvortrages wird ergänzend Bezug genommen auf die Beschwerdeerwiderung vom 22.08.2017 sowie den Schriftsatz vom 30.03.
bosnischem (oder hilfsweise kroatischen) Recht bestehende Errungenschaft dahingehend auseinanderzusetzen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, den hälftigen Miteigentumsanteil/die hälftige Berechtigung an im Antrag näher bezeichneten Vermögenspositionen auf die Antragstellerin zu übertragen, dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Feststellung begehrt, sie selbst sei - abweichend von Darstellungen des Antragsgegners bzw. von Verlautbarungen öffentlicher Register - schon Mitberechtigte bzw. -inhaberin dieser Vermögenspositionen. Dieses so bestimmte Ziel vermag die Antragstellerin
deutschem Verfahrensrecht als lex fori nur mittels eines Feststellungantrages zu erreichen (vergl. zur portugiesischen Errungenschaftsgemeinschaft: OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1490-1492). Denn die Antragstellerin macht inhaltlich letztlich geltend, aufgrund der - aus deutscher Sicht grundsätzlich unwandelbaren (vgl. Palandt/Thorn, BGB,
FG zu deren Selbständigkeit führt, § 142 II 3 FamFG, sowie die Antragstellerin letztlich den jetzigen Hauptantrag erst mit Schriftsatz vom 29.12.2014 ins Verfahren einführte, als der Verbund zur Scheidung schon aufgelöst war. Für eine Güterrechtssache, in welcher keine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, folgt die internationale Zuständigkeit aus §§ 105, 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 12, 13 ZPO, weil der Antragsgegner, auch bei Rechtshängigkeit der Antragsänderung im Januar 2016, seinen Wohnsitz in Stadt1 hatte. § 24 ZPO, welcher für Streitigkeiten um Rechte an inländischen Grundstücken einen ausschließlichen Gerichtsstand des Gerichts begründet, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet, steht der Annahme einer sich aus den vorgenannten Bestimmungen ergebenden internationalen Zuständigkeit für Streitigkeiten über ausländische Grundstücke nicht entgegen (vgl. Vollkommer in Zöller, § 24 ZPO, Rdnr. 6a unter Verweis auf BGH, NJW 1998, 1321). Für eine sonstige Familienstreitsache, für deren Annahme wegen der Anwendung ausländischen Güterrechts die überwiegenden Argumente sprechen dürften (vgl. insoweit Lorenz in Zöller, § 261 FamFG, Rdnr. 16), ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus §§ 105, 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG, 12, 13 ZPO. Auch insoweit steht § 24 ZPO der Annahme einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen. Art. 22 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Verordnung Brüssel I - EuGVVO), der für Streitigkeiten über dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache eine - dem nationalen Verfahrensrecht vorrangige - ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaats begründet, in welchem die Sache belegen ist, findet im vorliegenden Fall keine Anwendung.
GVVO ist die Verordnung nämlich nicht auf "die ehelichen Güterstände" anzuwenden. Der Begriff "eheliche Güterstände" ist dabei autonom, d.h. unabhängig von entsprechenden Begrifflichkeiten im innerstaatlichen Recht der Mitgliedsstaaten und damit auch unabhängig von der Einordnung einer Streitigkeit als Güterrechtssache
FG oder als sonstige Familiensache
FG auszulegen (vgl. Geimer in Zöller, Art. 1 EuGVVO, Rdnr. 19 m.w.N. unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des EuGH). Er umfasst sämtliche sich unmittelbar aus der Ehe ergebenden vermögensrechtlichen Beziehungen (vgl. zur identischen Regelung im inzwischen außer Kraft getretenen Art. 1 Abs. 1 EuGVÜ OLG Stuttgart, Urteil vom 7.8.2000, 5 U 184/99, BeckRS 2000, 12821, Rdnr. 4 unter Verweis auf EuGH, Entscheidung vom 27.3.1979, 143/78, Slg. 1979, 1055; ebenso Gottwald, Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, Art. 1 EuGVO, Rdnr. 13; Stadler in Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, Art. 1 VO /EG) 44/2001, Rdnr. 5) und damit
dem Verständnis des Senats auch die hier im Zuge der Scheidung der Beteiligten streitige Frage der Zuordnung von Vermögen zum Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft eines Ehegatten (vergl. zum Ganzen auch: OLG Frankfurt a.a.O.).
Frankfurt geflogen und sodann - nun zusammen mit dem Antragsgegner -
Stuttgart gefahren worden sei. Indes hat die Antragstellerin nicht ebenso vorgetragen, dass auch der Schwerpunkt der Bindungen des Antragsgegners in familiärer oder beruflicher Hinsicht damals in Kroatien belegen war (unabhängig davon, dass dies nicht zur Anwendung des Familienrechts der Republik Bosnien-Herzegowina, sondern allenfalls zur Anwendung des kroatischen Familienrechts führen könnte). Detaillierte Darlegungen ihrerseits hierzu fehlen vielmehr. Stattdessen beschränkt sich die Antragstellerin darauf vorzutragen, dass der Antragsgegner, der sich mit dem ältesten, seit Sommer 19... schulpflichtigen Sohn in Stadt1 aufhielt, sie in dessen Weihnachtsferien 1993/94 und auch sonst hin und wieder in Stadt7/Kroatien besuchte. Den Schwerpunkt der Bindungen des Antragsgegners (
Bosnien bzw. Kroatien im o.g. Sinne) vermag der Senat hieraus nicht zu erkennen. Die Antragstellerin hat im Ergebnis auch keine Tatsachen vorgetragen, die eine engste Verbundenheit beider Beteiligter zur Zeit ihrer Eheschließung
Bosnien-Herzegowina (bzw. Kroatien) ergeben, vergl. Art. 14 I Nr. 3 EGBGB. Die Antragstellerin hat zwar insoweit zu ihrem Aufenthalt in Kroatien, die bosnische Abstammung der Antragsgegners, (dessen) Vermögenserwerb in Bosnien und Kroatien, die Eheschließung im bosnischen Generalkonsulat sowie das Erlernen der serbokroatischen Sprache durch sie und die gemeinsamen Kinder vorgetragen; letztlich vermag der Senat hieraus aber keine eindeutig engste Verbundenheit beider Beteiligter - diesen Vortrag als wahr unterstellt - zum Recht eines der selbständigen Staaten Bosnien-Herzegowina bzw. Kroatien zu schlussfolgern. Denn ein später begründeter, erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist zwar nur eines von mehreren denkbaren, jedoch gleichwohl entscheidendes objektives Merkmal, zu welcher Rechtsordnung ein Ehepaar ohne gemeinsame Staatsangehörigkeit und gemeinsamen Aufenthaltsort zur Zeit der Eheschließung die engste Verbindung aufweist (OLG München, Beschluss vom
haltig relativiert, wenn sie ausführte, es könne ihr nicht
teilig vorgehalten werden, dass der Plan, in Stadt7/Kroatien zu leben, durch die
dorthin sich erstreckenden Bürgerkriegswirren scheiterte. Hieran wird sowohl deutlich, dass es keinen auf ein gemeinsames Leben in Bosnien-Herzegowina ausgerichteten Plan der Ehegatten gab, als auch die Antragstellerin versucht, durch (unzulässige) Addition der für die Anwendung des bosnischen oder kroatischen (Güter-)Rechts sprechenden Gesichtspunkte die Einschlägigkeit einer dieser Rechtsordnungen zu erreichen, weil sie die Eigenständigkeit dieser Staaten zur Zeit der Eheschließung der Beteiligten Ende 1993 negiert; wie der Senat aber schon ausgeführt hat, hatten sich beide ehemalige Teilrepubliken der Bundesrepublik Jugoslawien im März 1992 von dieser losgelöst und waren auch schon im April 1992 als eigenständige Staaten diplomatisch anerkannt worden. Für die Annahme der Antragstellerin, es genüge eine additive Betrachtung der
Bosnien und Kroatien führenden, sozusagen „jugoslawischen“ Gesichtspunkte ist damit kein Raum. Vielmehr sieht der Senat - im Sinne der o.g. Rechtsprechung - eine engste Verbundenheit beider Beteiligten letztlich darin, dass diese - noch zeitnah zur Eheschließung - auch
Darlegung der Antragstellerin jedenfalls ab Sommer 1994 beide ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nahmen, als sie Stadt7/Kroatien verlassen haben will. Hinzu tritt, dass der älteste gemeinsame Sohn der Beteiligten seit Sommer 19... die Schule in Deutschland besuchte und vom Antragsgegner in dieser Zeit (mit-) betreut wurde, die Beteiligten zunächst seit 1984 ab ihrem Kennenlernen in Deutschland lebten und auch die Antragstellerin durchgängig in Deutschland „polizeilich“ gemeldet war (unbestrittenes Vorbringen des Antragsgegners). Aber selbst wenn man dagegen von der Anwendbarkeit bosnischen (Familienrechts ausginge, ergibt sich aus Art. 36 I - III (des fortgeltenden, vergl. Bergmann/Ferid - Jessel-Holst, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil: Bosnien-Herzegowina, Stand 01.01.2017, S. 48a ff.) jugoslawisches IPR-Gesetz eine Rückverweisung auf deutsches Recht, die dieses aufnimmt, vergl. Art. 4 I 2 EGBGB. Denn wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, ist
bosnischem Recht das Güterrechtsstatut wandelbar (Änderung z.B. durch Veränderung des gemeinsamen Wohnsitzes, wie der Verweis auf den letzten gemeinsamen Wohnsitz in Art. 36 III bos. IPR-Gesetz belegt). Hier führt aber Art. 36 II, III jugoslawisches IPR-Gesetz zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, weil die Ehegatten bei verschiedener jetziger Staatsangehörigkeit (die Antragstellerin ist Polin, der Antragsgegner ist Deutscher und Bosnier) seit 19... ihren (letzten) gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten/haben. Entsprechendes gilt gemäß des auch in Kroatien fortgeltenden (vergl. Bergmann/Ferid - Hrabar/Grabovac, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil: Kroatien, Stand 01.03.2014, S. 38a ff.) Art. 36 I - III des jugoslawischen IPR-Gesetzes auch dort. Wollte man dem nicht folgen, wäre jedenfalls nicht feststehend, zu welcher Rechtsordnung die Beteiligten die engste Verbundenheit aufwiesen; es wäre dann deutsches Recht als lex fori anzuwenden (OLG Schleswig BeckRS 2006, 16994). 5. Hilfserwägung: materielle Voraussetzungen
bosn. Recht Ginge man dagegen von einem Verweis der Art. 15 I, 14 I Nr. 3 EGBGB auf bosnisches Recht ohne Rückverweisung, also die Anwendbarkeit bosnischen (Familien-)Rechts, insb. der Art. 251 ff. bos. FamG, aus, so hat die Antragstellerin gleichwohl keine Tatsachen vorgetragen, die die begehrte Feststellung der im Antrag genannten Rechtsverhältnisse rechtfertigte. Es sind die Bestimmungen des bos. FamG anzuwenden, weil Stadt2, der Ort auf den sich die Bindungen der Beteiligten bestenfalls bezogen haben können, im Bereich der Entität der Förderation von Bosnien und Herzegowina (in Abgrenzung zur Republika … und dem Bezirk …, die über ein eigenes Familienrecht verfügen) liegt, vergl. www.(...).de.
G sind die Ehegatten zu gleichen Anteilen Miteigentümer der ehelichen Errungenschaft, wobei diese
G folgende, während der Dauer der Ehegemeinschaft erworbene Positionen umfasst: - Absatz 1: das durch Arbeit erworbene Vermögen sowie seine Erträge; - Absatz 2: die von Dritten erhaltenen Schenkungen, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen oder der Erklärung des Schenkers etwas anderes; - Absatz 3: Gewinne aus Glücksspiel; - Absatz 4: Einkünfte aus geistigem Eigentum.
G ist besonderes Eigentum eines jeden Ehegatten sein bei Eheschließung vorhandenes bzw.
Eheschließung auf anderem Erwerbsgrund hinzuerworbenes Vermögen. Art. 263 bos. FamG erweitert die eheliche Errungenschaft auf die außereheliche Errungenschaft, die aus nur aus Arbeit während einer außerehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 3 bos. FamG (Gemeinschaft von Mann und Frau, die sonst in keiner Ehe etc. stehen, von mindestens drei Jahren Dauer oder kürzerer Dauer und Geburt eines gemeinsamen Kindes) erzieltem Vermögen besteht. Vorliegend hat die Antragstellerin, obgleich es für die Zuordnung einzelner Vermögenspositionen zur so definierten Errungenschaft maßgeblich ist, nichts dazu vorgetragen, auf welchem Erwerbstatbestand das im Hauptantrag dem Antragsgegner zugeschriebene Vermögen von diesem erworben worden sein soll. Maßgeblich äußert sich die Antragstellerin nicht dazu, ob es sich um aus Arbeit, Schenkung, Glücksspiel oder Einkünften aus geistigem Eigentum aufgebautes Vermögen handelt. Dies ist für den Senat auch deswegen bedeutsam, weil nicht jeder Ertrag des so während der Ehegemeinschaft erworbenen Vermögens ebenfalls Teil der Errungenschaft ist; vielmehr sind Erträge nur dann Teil derselben, wenn die Ertrag bringende Sache durch Arbeit erworben wurde, vergl. Art. 251 I a.E., 254 II bos. FamG. Auch deswegen ist dem Senat die begehrte Feststellung verwehrt. 6. Hilfserwägung: materielle Voraussetzungen
kroatischem Recht Das kroatische Familienrecht definiert die (außer-)eheliche Errungenschaft fast identisch, indes hat die Antragstellerin gleichwohl keine Tatsachen vorgetragen, die die begehrte Feststellung der im Antrag genannten Rechtsverhältnisse rechtfertigte. § 248 des kroatischen Familiengesetzes vom 14.07.2003 (im Folgenden: kroat. FamG) entspricht Art. 251 I bos. FamFG, die §§ 252, 254 II kroat. FamG entsprechen Art. 251 III, IV bos. FamG. § 249 I kroat. FamG ist identisch mit Art. 252 I bos. FamG (Miteigentümerstellung der Ehegatten an der Errungenschaft); § 253 kroat. FamG entsprechen Art. 254 bos. FamG (Eigengut). § 258 kroat. FamG erstreckt diese Regeln auch auf die außereheliche Errungenschaft in einer Zeit
G. Maßgeblich ist also auch insoweit, auf welchem Erwerbstatbestand der Vermögenszuwachs beruht; hierzu schweigt die Antragstellerin indes vollständig. B) Auch der (Beschwerde-)Hilfsantrag der Antragstellerin, wie diese ihn am 12.01.2018 ankündigte und am 25.05.2018 stellte, ist unbegründet und war daher zurückzuweisen, was der Senat - im Hinblick auf die Antragsänderung - zur Klarstellung für geboten hielt, besonders zu tenorieren.
stehendem: Der Anspruch ist verjährt, §§ 194 ff. BGB. Der Lauf der Verjährung wurde nicht durch Klageerhebung in hiesigem Verfahren gehemmt, § 204 I Nr. 1 BGB, bzw. war bereits vollendet, §§ 195, 199 BGB, als die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.01.2018 ihren Hilfsantrag änderte bzw. - im Sinne eines veränderten Streitgegenstandes - mit einem neuen Lebenssachverhalt unterlegte. a) Die Rechtsverfolgung mittels Klageerhebung hemmt den Lauf der Verjährung nur insoweit, als es um den verfolgten Streitgegenstand geht. Denn „…
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Umfang der Rechtskraft und grundsätzlich auch für den Umfang der Verjährungsunterbrechung
1 BGB (a.F., Anmerkung des Senats) der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegenstand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (BGH, Urteile vom 7.2.1995 - VI ZR 201/94 - NJW 1995, 1614 unter II 1 b; vom 23.6.1993 - XII ZR 12/92 - NJW 1993, 2439 unter II 2 b m.w.N.)…“ (BGHZ 132, 240-244). Vorliegend war der Klageantrag gemäß Klageschrift vom 20.12.2005, wie er am 29.12.2014 konkretisiert und mit der Beschwerde im Rahmen deren Begründung vom 10.06.2017 zunächst fortverfolgt wurde, darauf gerichtet, „…der Antragstellerin Zugewinnausgleich … zu zahlen… “ (Bl. 2 d.A.). Zur Begründung wurde auf das laufende inländische Scheidungsverfahren und den zur Berechnung des Zugewinns der Beteiligten (
BGB) maßgeblichen Stichtag 06.10.2005 (Zustellungstag des Scheidungsantrags der Antragstellerin an den Antragsgegner) abgestellt; zudem wurde, wie die Einbeziehung in den Verbund mit dem Scheidungsverfahren verdeutlicht, § 623 I ZPO in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung, eine Regelung für den Fall der Rechtskraft eines in diesem Verfahren erzielbaren Scheidungsausspruches erstrebt. Dieser Sachverhalt, der auch in dem Bezifferungsschriftsatz vom 29.12.2014 jedenfalls durch Bezugnahme auf die vom Antragsgegner erteilte Auskunft über sein Endvermögen an diesem Tag in Bezug auf den maßgeblichen Berechnungsstichtag 06.10.2005 aufrechterhalten blieb, prägte somit den Streitgegenstand des Klage-, jetzt Antragsverfahrens ganz erheblich und hatte insoweit auch verjährungshemmende Wirkung. b) Indes steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge scheidungsbedingter Beendigung des Güterstandes (diesen macht sie infolge des Wechsels des Hilfsantrages am 12.01.2018 nicht mehr geltend), sondern bestenfalls ein Anspruch auf Zugewinnausgleich infolge vorzeitiger Beendigung des Güterstandes, §§ 1385 ff. BGB, zu; dies bildet indes - selbst bei ggf. identischer Antragstellung - einen anderen Streitgegenstand, da es zur Antragsbegründung des Vortrags eines deutlich anderen Lebenssachverhaltes bedarf (zur Unterschiedlichkeit des Streitgegenstandes bei
ehelichem Unterhalt kraft Scheidung, §§ 1569 ff. BGB, bzw. kraft Versterben des Unterhaltsschuldners
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, §§ 1933 S. 3, 1569 ff. BGB: AG Erkelenz FamRZ 2018, 710). Denn bereits mit Rechtskrafteintritt am 23.12.2009, §§ 704 ff., 511 ff. ZPO, des am 05.11.2009 zur Geschäftsstelle des Familiengerichts gelangten, den Beteiligten am 20. und 23.11.2009 zugestellten und damit verkündeten, § 310 III ZPO, die güterrechtliche Lage umgestaltenden Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des Familiengerichts endete die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten, § 1388 BGB, und trat Gütertrennung ein. Insofern war der Tenor des Urteils, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen ist, eindeutig. c) Demgegenüber endete die Ehe der Beteiligten - aus Sicht deutscher Gerichte und Behörden, die eine Ehescheidung als Vorfrage zu berücksichtigen haben - nicht allein infolge der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs des Gemeindegerichts Stadt2 vom ........2009, wie sie
der Zurückweisung des hiergegen gerichteten Rechtsmittels der Antragstellerin durch das Kantonalgericht Stadt3 seit 11.11.2009 vorliegt (Bescheid des Präsidenten des OLG Frankfurt am Main vom 16.02.2011, Az. …), sondern erst ex nunc (OLG Hamburg FamRZ 2014, 1563) infolge der Anerkennung der selben in einem besonderen Verfahren
den §§ 107 ff. FamFG. Denn infolge der gesetzgeberischen Einrichtung dieses besonderen Verfahrens ist dem Senat die Entscheidung der Frage, ob die in Bosnien-Herzegowina ausgesprochene Ehescheidung im Inland anerkennungsfähig ist, §§ 113 I 2 FamFG, 328 ZPO, entzogen, Umkehrschluss aus § 107 I 1 FamFG. Der Anwendungsbereich dieses Verfahrens war auch eröffnet, da nicht über die Anerkennung einer Entscheidung aus dem Heimatland beider Ehegatten zu befinden war, § 107 I 2 FamFG (die Antragstellerin hatte die bosnische Staatsangehörigkeit bereits 2007 wieder verloren). Diese Anerkennung sprach der Präsident des OLG Frankfurt aber erst am 16.02.2011 aus; die Bestandskraft dieser behördlichen Feststellung erga omnes, § 107 IX FamFG, trat erst mit Rechtskraft des Beschlusses des OLG Frankfurt vom 19.09.2011, ..., mit Ablauf der dortigen Rechtsbeschwerdefrist von einem Monat, §§ 107 VII 3, 71 I FamFG, mit Ablauf des 27.10.2011 ein. Maßgeblich den Streitgegenstand bestimmend ist damit nicht die Auflösung des Güterstandes kraft (inländischer) Ehescheidung (der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 06.10.2005 wurde auch vom Familiengericht mit Beschluss vom 05.11.2014 abgewiesen) mit dem Stichtag 06.10.2005 (
BGB), sondern die Beendigung des Güterstandes kraft Gestaltungsurteil mit einem anderen Stichtag (die Details hierzu kann der Senat offenlassen, insb. ob auf das Datum der Zustellung des Aufhebungsantrages vom 21.05.2009, § 1387 BGB, oder auf den - nicht näher bekannten - Tag der Rechtshängigkeit des letztlich erfolgreichen Scheidungsantrages des Antragsgegners in Bosnien abzustellen ist). d) Zwar berechnet sich grundsätzlich im Falle der Auflösung des Güterstandes
. BGB der Zugewinn nicht
BGB
dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, sondern
dem Tag der Rechtshängigkeit des Antrages
Dabei ist durch Obergerichte entschieden worden, dass im Falle der Parallelität von Scheidungsverfahren und Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft derjenige der
den §§ 1384, 1386 BGB maßgeblichen Zeitpunkte für die Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung letztlich entscheidend sei, der früher liege (vergl. OLG Hamm, FamRZ 1982, 609f., OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 466). Ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidungen primär der Frage
gingen, ob bei Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren
den §§ 1385ff. BGB bestehe (so dass das darin vorgenommene Abstellen auf die früheren Zeitpunkte sich als bloßes obiter dictum erweisen könnte), so ist in der Literatur doch anerkannt, dass der früher rechtshängig gewordene Antrag letztlich auch erfolgreich gewesen sein muss, damit dessen Stichtag zum Tragen kommen kann (Staudinger/Thiele
BGB ist indes verjährt, weil die Verjährungsfrist des § 195 BGB bei Einreichung des geänderten Hilfsantrages am 12.01.2018 bereits abgelaufen war.
i.V.m. Art. 229 § 23 I 2 EGBGB begann dieser Lauf mit der Beendigung des Güterstandes und der positiven Kenntnis des anspruchserhebenden Ehegatten hiervon. Zu dieser Kenntnis der Antragstellerin vom Eintritt der Rechtskraft des eine Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig auflösenden Urteils des AG Hanau vom 30.10.2009 hat sich der Antragsgegner nicht geäußert. Zudem hat er auch unter Anwendung des zum 01.10.2010 in Kraft getretenen neuen Verjährungsrechts zum Eintritt der Voraussetzungen des Verjährungslaufes
2) BGB nicht ausdrücklich vorgetragen. Dieser beginnt
BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entsteht und der Gläubiger Kenntnis hiervon (und der Person des Schuldners) erhält bzw. grob fahrlässig in Unkenntnis bleibt. Für den Senat liegt es aber auf der Hand (vergl. BGHZ 100, 203-211), dass die Antragstellerin mindestens grob fahrlässig in Unkenntnis blieb von den rechtsgestaltenden Wirkungen des von ihr initiierten Verfahrens auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, wenn nicht sogar positive Kenntnis hatte. Jedenfalls hat sie eine (aufgrund der Einfachheit des Rechtskrafteintritt des Anerkenntnisurteils vom 30.10.2009 zu vermutende, vergl. BGHZ 100, 203-211, Rz. 16) eigene Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis nicht substantiiert bestritten. Jedoch war zunächst infolge des fortdauernden Ehebandes der Lauf der Verjährung gehemmt, § 207 I 1 BGB. Dieses wurde erst durch die bestätigende Entscheidung des Kantonalgerichts Stadt3 vom 11.11.2009, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, hinsichtlich des Scheidungsausspruchs des Gemeindegerichts Stadt2 vom ........2009 aufgelöst. Insoweit waren die Wirkungen desselben im Inland auch bis zur Bestandskraft des Anerkennungsbescheids, die am 27.10.2011 eintrat, aufgeschoben (s.o.). Bis zur Einreichung des geänderten Hilfsantrages vergingen damit gut sechs Jahre, deutlich mehr als die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Antragstellerin hatte auch zuvor keine sonstigen verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen (wie ausgeführt, genügte die Klageerhebung in der ehemaligen Folgesache aufgrund der Verschiedenheit des Streitgegenstandes nicht - BGH FamRZ 2012, 1296, Rz. 22: „…Es gibt nur einen Anspruch auf Zugewinnausgleich
geschiedener Ehe , sei es dass er allein aufgrund Gesetzes begründet, sei es dass dieser gesetzliche Anspruch durch vertragliche Vereinbarung der Ehegatten wirksam geändert worden ist…“); insb. die von ihr in Bosnien und Kroatien initiierten Verfahren betreffen einen anderen Streitgegenstand als den nunmehr hiesigen, weil dort schon ein anderer (Feststellungs-)Antrag auf Bestehen ihres Miteigentums verfolgt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 I 2 FamFG, 97 I ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 42 I, 35, 39 I 3 FamGKG, wobei der Senat den bezifferten Wert des ursprünglichen Hilfsantrages als auch für den Hauptantrag in billiger Weise als wertbestimmend ansieht und davon ausgeht, dass Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch sind. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 II FamFG, weil
Ansicht des Senats die sowohl die Auslegung von Art. 14 I Nr. 3 EGBGB als auch die Frage
der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände bei Zugewinnausgleich kraft Ehescheidung oder vorzeitiger Auflösung der Zugewinngemeinschaft grundsätzliche Bedeutung haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035862
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