Diesel-Skandal: Kein Schadenersatzanspruch wegen manipulierter Abschalteinrichtung gegen Importeurin von Skoda-Neufahrzeugen Leitsatz Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Ma
§ 35Rn.
111). Demgegenüber erfolgt die Zurechnung des Wissens eines Gesellschafters grundsätzlich nicht, denn der Gesellschafter ist regelmäßig weder Repräsentant im vorstehenden Sinne noch an der unternehmensinternen Willensbildung beteiligt (Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019,
§ 35Rn.
118; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 21. Aufl. 2017,
§ 35Rn.
151; Scholz/Schneider/Hohenstatt,
,
- Aufl. 2018, § 35 Rn. 127). Der Gesellschaft steht auch regelmäßig kein Auskunftsanspruch gegen ihre Gesellschafter zu, so dass sie an deren Wissen nicht partizipiert, jedenfalls aber eine fehlende Partizipation hieran nicht zu vertreten hat (MüKoGmbHG/Stephan/Tieves,
- Aufl. 2019,
§ 35Rn.
223). Erfolgt allerdings ausnahmsweise ein Handeln der Gesellschaft auf Weisung der Gesellschafter, so muss sich die Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB das Wissen der an der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung beteiligten Gesellschafter zurechnen lassen. Wünsche oder Empfehlungen seitens der Gesellschafter können Weisungen gleichzustellen sein (MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl. 2019,
§ 35Rn.
223; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 21. Aufl. 2017,
§ 35Rn. 151; Beck
OK
/Wisskirchen/Kuhn, Stand 1.5.2019, § 35 Rn. 106; Staudinger/Schilken
(2014)BGB § 166, Rn. 32), so etwa dann, wenn sie von den Geschäftsführern mit Billigung der Gesellschafter wie bindende Weisungen behandelt werden (MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl. 2019,
§ 35Rn. 223). Dass im Streitfall eine derartige - konkrete - Weisung der VW AG bzw. der C Gmb
H im Zusammenhang mit der manipulierten Software an die Organe der Beklagten erfolgt ist, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Wissenszurechnung kommt vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissensorganisationspflicht juristischer Personen in Betracht. Hiernach muss sich diese aus Gründen des Verkehrsschutzes „Aktenwissen“ zurechnen lassen, also solches, das ihr einmal vermittelt und typischerweise aktenmäßig festgehalten, weitergeleitet und zur Abfrage bereitgehalten wird, wenn und soweit der Rechtsverkehr mit einer Organisation der Informationsweiterleitung an die für die Gesellschaft handelnden Personen rechnen darf (BGH, Urt. v. 13.10.2000, V ZR 349/99, juris Rn. 14; s. auch Staudinger/Schilken
(2014)BGB § 166, Rn. 32; Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019,
§ 35Rn.
114). Im Streitfall fehlt es allerdings schon an der konkreten Darlegung, dass der Beklagten das Wissen um die manipulierte Software von ihrer (mittelbaren) Gesellschafterin vermittelt worden ist, so dass auch keine entsprechende Wissensorganisationspflicht angenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - in ihren Einzelheiten ohnehin ungeklärten (vgl. Scholz/Schneider/Hohenstatt,
, 12. Aufl. 2018, § 35 Rn. 127) - Rechtsfigur der Wissenszurechnung im Konzern. Dabei kommt es auf die - umstrittene - Frage, ob eine Wissenszurechnung ausnahmsweise bei Organidentität erfolgen kann, schon deswegen nicht an, weil ausweislich der vorgelegten Handelsregisterauszüge eine Organidentität zwischen der Beteiligten, der C GmbH und der VW AG nicht besteht. Im Übrigen schließt sich der Senat der h.M. an, wonach der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, für sich genommen nicht genügt, um eine Wissenszurechnung zu begründen (BGH v. 13.12.1989, IVa ZR 177/88, Rn. 14; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2017, 6 U 146/16, juris Rn.42; Scholz/Schneider/Hohenstatt,
, 12. Aufl. 2018, § 35 Rn. 127; Staudinger/Schilken, BGB
(2014)§ 166, Rn. 32; MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 61, juris). Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sog. Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt (Staudinger/Schilken
(2014)BGB § 166, Rn. 32; MüKoBGB/Schubert,
- Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 64). Eine derartige Verantwortung kann sich etwa aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, mit der Folge, dass ihr das Wissen der Tochtergesellschaften zuzurechnen ist, soweit sie es nach diesen Pflichten organisieren muss (MüKoBGB/Schubert,
- Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 64). Im Streitfall geht es aber nicht um die Zurechnung des Wissens der Tochtergesellschaft zulasten der Konzernobergesellschaft, sondern um den umgekehrten Fall der Zurechnung des Wissens der Konzernobergesellschaft zur Tochtergesellschaft, die regelmäßig - und so auch hier - nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich ist. Dass die VW AG als Konzernobergesellschaft vorliegend durch die Aufteilung des Geschäftsbetriebs auf mehrere juristische Personen, die bei der Verfolgung des unternehmerischen Ziels notwendig zusammenwirken müssen und von vornherein darauf ausgerichtet sind, als Einheit aufzutreten, zusätzliche Risiken geschaffen hat, was auch eine Wissenszurechnung rechtfertigen könnte (vgl. MüKoBGB/Schubert,
- Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 66), ist ebenfalls weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035872