(2004)könne das weiterhin bestehende Risiko von komplexen Gemischen ausgehen, welche polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten, oder von Nitrosaminen. Die vorliegenden epidemiologischen Befunde sprächen dagegen, dass allein die aromatischen Amine für das erhöhte Harnblasenkrebsrisiko verantwortlich seien. Dass polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Harnblasenkrebs erzeugten, sei nicht mehr in Zweifel zu ziehen. Auch Nitrosamine als Arbeitsplatzkanzerogene hätten an Arbeitsplätzen der Gummiindustrie nachgewiesen werden können. Der Nachweis des N-Nitroso-di-nbutylamins als luftgängiger Schadstoff bei der Firma F. mit messbaren Konzentrationen von 0,1 bis 0,2 ng/m3 sei dokumentiert. Bei dieser Luftkonzentration könne die krebserzeugende Verbindung täglich nur in einer Menge inhalativ aufgenommen werden, die um Größenordnungen unterhalb der im Tierexperiment wirksamen Dosen liege. Selbst wenn man unterstelle, dass ein Mehrfaches dieser Dosis auf dem Hautwege aufgenommen worden sei, könne die Exposition gegenüber N-Nitroso-di-n-butylamin nur als eine Teilursache der Krebserkrankung angesehen werden, deren Bedeutung hinter der des inhalativen Zigarettenrauchens deutlich zurückstehe. Für eine Exposition gegenüber Nitrosaminen bei der Firma C. existierten keine hinreichenden Belege. Der eingesetzte Kühlschmierstoff der Firma J. habe nativ keine nitrosierbaren Amine enthalten. Zum Harnblasenkrebsrisiko bei der Exposition gegenüber Kühlschmierstoffen lägen nur spärliche Daten vor. Allerdings sei ein steigender Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen abhängig von der Dauer des Gebrauchs der Kühlschmiermittel nachgewiesen. Ob diese als ursächlich anzusehen seien für das erhöhte Harnblasenkrebsrisiko nach einer Expositionszeit von 20 Jahren sei nicht geklärt. Wegen der gering bemessenen Konzentrationen im Falle des Klägers und namentlich wegen der kurzen Beschäftigungsdauer bei der Firma C. könne eine wesentliche Exposition gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in dieser Zeit nicht als belegt angesehen werden. Es kämen aber auch die bei der Firma F. analytisch nachgewiesenen Mineralöldämpfe sowie die Vulkanisationsdämpfe als PAH-haltige Gemische in Betracht. Im Falle des Klägers gelangte er zu dem Ergebnis, eine überzeugende Erklärung für die Erkrankung an Harnblasenkrebs in dem sehr frühen Alter und ohne familiäre Belastung könne aus der Betrachtung der ermittelten beruflichen Exposition nicht gefunden werden. Zwar sei eine Exposition gegenüber aromatischen Aminen und auch gegenüber Nitrosaminen belegt, höchstwahrscheinlich habe auch eine Exposition gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bestanden. Es komme jedoch aufgrund erwiesener hinreichender Höhe weder eine dieser Expositionen als wesentliche Teilursache in Betracht, noch gelte dies für ihre Kombination. Es sei auch nicht wissenschaftlich zu begründen, dass das durch Zigarettenrauchen bedingte Risiko durch die Gesamtheit der beruflichen Expositionen entscheidend gesteigert worden sei. Abgesehen von der Möglichkeit, dass die wesentliche Ursache der Erkrankung bisher übersehen worden sei bzw. nicht habe aufgefunden werden können, bestehe die Möglichkeit einer gravierenden Fehleinschätzung für die Einwirkung von 2-Naphthylamin während der 12 bis 14 Monate der Beschäftigung bei der Firma F. Versicherungsrechtlich könne aber aufgrund dieser Möglichkeit die Anerkennung einer BK nach Nr. 1301 der Anlage zur BKV nicht empfohlen werden, es sei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu belegen. Diese sei wissenschaftlich auf der Grundlage der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht ableitbar. Mit Beschluss vom
- Juni 2011 wies das LSG daraufhin die Berufung des Klägers zurück. Am
- August 2011 beantragte der Kläger sodann bei der Beklagten die Überprüfung der Ablehnung der BK gemäß § 44 SGB X. Zur Begründung ließ er vortragen, dass das LSG zu Unrecht kein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt habe. Es gebe nach wie vor Ermittlungslücken. Es habe eine tatsächliche Exposition gegenüber aromatischen Aminen gegeben, wobei es eine Mindestdosis für das Auftreten von Blasenkrebs nicht gebe. Der Einwand des Rauchens sei laienhaft, es bestehe eine wechselseitige Verstärkung in den Auswirkungen. es sei auch nicht berücksichtigt, dass bestimmte Schadstoffe erst im Körper selbst aromatische Amine bilden würden. Mit Bescheid vom
- November 2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom
- April 2004 gemäß § 44 SGB X ab. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids. In den Gutachten und Gerichtsverfahren habe bereits eine ausführliche Diskussion der arbeitsmedizinischern Beurteilung stattgefunden. Gegen den Bescheid legte der Kläger am
- Dezember 2011 Widerspruch ein, welchen er damit begründen ließ, dass der berufliche Kontakt des Klägers mit gefährdenden Stoffen zeitlich und sachlich mit der vorzeitigen Erkrankung an Harnblasenkrebs zusammen passe. Es müsse daher ein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am
- April 2012 Klage zum Sozialgericht Frankfurt. Zur Begründung ließ er vortragen, dass die Beklagte die Kausalitätsnorm der gesetzlichen Unfallversicherung verletze, wonach auch eine wesentliche Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingung ausreiche. Dies sei im Fall des Klägers gegeben. Bei der streitgegenständlichen Listen-BK gebe es zudem keinen Dosisgrenzwert. Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
- November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2012 zu verurteilen, den Bescheid vom
- April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 2004 aufzuheben und bei dem Kläger das Vorliegen einer BK 1301 anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides. Mit Verfügung vom
- Oktober 2012 wies das Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hin. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte aus dem ursprünglichen Verfahren S 8 U 2165/04 des Sozialgerichts Frankfurt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht konnte auch gemäß § 105 SGG den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach Abs. 3 der Vorschrift entscheidet dabei über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde. Gegenstand der vorliegenden Klage ist somit nur der auf den § 44er-Antrag des Klägers ergangene Bescheid der Beklagten vom
- November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März
- Der mit dem Antrag nach § 44 SGB X angegriffene Bescheid vom
- April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- September 2004 bleibt bestandskräftig, solange die Beklagte ihn nicht nach § 44 SGB X abändert oder aufhebt. Das Gericht selbst ist nicht befugt, diesen ursprünglichen Bescheid aufzuheben, da die Bestandskraft insoweit entgegensteht. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 SGB X, wonach die zuständige Behörde über eine eventuelle Rücknahme entscheidet. Das Gericht könnte demnach lediglich die Beklagte verpflichten, den ursprünglichen Bescheid aufzuheben oder abzuändern, so dass es sich vorliegend um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handelt. Der Klageantrag war dementsprechend sachdienlich zu fassen. Die Beklagte hat jedoch zu Recht den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X zurückgewiesen. Der Kläger begehrt vorliegend die Anerkennung der BK 1301 durch die Beklagte. Sein Vortrag im Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren bezeiht sich dabei auf darauf, dass die BK Dosisgrenzwerte nicht habe und in der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Mitursächlichkeit der beruflichen Bedingungen genüge. Im damaligen Verfahren hätte deshalb ein arbeitstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, weil immer noch Ermittlungslücken bestünden. Mit dieser Argumentation haben sich jedoch im ursprünglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nur die verschiedenen Gutachter, sondern auch das Hessische LSG in seinem Beschluss vom
- Juni 2011 (L 3 U 85/06) ausführlich auseinandergesetzt. Der jetzige Vortrag des Klägers bringt insoweit keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen. Das LSG (a.a.O.) führt in diesem Zusammenhang u.a. aus: „Das Vorliegen dieser BK bei dem Kläger kann jedoch nicht festgestellt werden, auch bei Unterstellung, dass der Kläger gegenüber aromatischen Aminen exponiert war. Während seiner Tätigkeit bei der Firma C. hatte der Kläger Umgang mit Kühlschmierstoffen der Firma J. Nach der ersten Auskunft der Firma C. vom
- Dezember 2002 und gegenüber dem Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. L. handelte es sich dabei um das Produkt „J. AS 220-B“. Dass bei dem Umgang mit Kühlschmierstoffen aromatische Amine freigesetzt wurden, ist nicht bewiesen. Von einer solchen Exposition beim Umgang mit Kühlschmierstoffen kann sowohl nach Ansicht des Priv.-Doz. Dr. L. als auch nach Ansicht des Prof. Dr. O. nicht ausgegangen werden. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die bei der Firma F. gemessenen Mineralöldämpfe aromatische Amine enthalten haben. Denn nach Auskunft des TAD der BG Chemie sind Untersuchungen von Rohölproben auf 2-Naphthylamin negativ verlaufen. Das zu den aromatischen Aminen zählende 2-Naphthylamin wurde in früheren Jahrzehnten vor allem in der Gummiindustrie als Alterungsschutzmittel eingesetzt. Der Kläger hatte während seiner beruflichen Tätigkeit bei der Firma F. Umgang mit Gummimischungen in Form von 1 bis 1,5 m langen Bändern, aus denen in Formen durch Vulkanisation Gummiteile für die Automobilindustrie hergestellt wurden. Zwischen den einzelnen Vulkanisationsvorgängen sprühte der Kläger die Formhälften mit einem Trennmittel ein. Aus welchen Stoffen dieses Trennmittel bestand und in welchem Umfang es von dem Kläger eingesetzt wurde, konnte und kann nicht mehr festgestellt werden. Mangels konkreter Erkenntnisse im vorliegenden Einzelfall kann die mögliche Exposition des Klägers gegenüber 2-Naphthylamin als Alterungsschutzmittel (Antioxidationsmittel) nur anhand der in der Gummiindustrie gewonnen Erkenntnisse (vgl. Rundschreiben der BK-Chemie vom
- Januar 2001: „Blasenkrebs durch aromatische Amine in der Gummiindustrie, Hinweise zur Ermittlungen der Exposition“, Verwaltungsakte S. 96 ff.) geschätzt werden. Entsprechend diesen Hinweisen zur Expositionsermittlung ist die Beschäftigungszeit eines Versicherten, sofern während dieser Zeit Alterungsschutzmittel verwendet wurden, nach seiner jeweiligen Tätigkeit vier verschiedenen und in den Hinweisen beschriebenen Arbeitsbereichen zuzuordnen. Zum Arbeitsbereich 1 gehören Tätigkeiten an den Walzwerken nach einem Kneter, an Walzwerken zum Vorwärmen, an Extrudern, Kalander, an jeder Art von Durchlauf-Vulkanisation (Heißluft, Salzbad, Mikrowellen), an Einspritzpressen und der Gleichen sowie alle Tätigkeiten im Labor. Dem Arbeitsbereich 2 werden Bereiche zugeordnet, in denen große Teile bzw. Teile mit großer Oberfläche (Größenordnung 1 m²) vulkanisiert werden, wie Autoreifen, Kesselvulkanisation von Krümmern, Etagenpressen. Sowohl der TAD der BG-Chemie als auch der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. L. haben die Tätigkeit des Klägers dem Arbeitsbereich 1 zugeordnet. Für eine Tätigkeit nach 1980 wird diesem Bereich eine Tagesdosis von 11,5 ng 2-Naphthylamin zu Grunde gelegt. Danach errechneten der TAD der BG-Chemie und der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. L. für die Tätigkeit des Klägers bei der Firma F. eine kumulative Dosis von maximal 3.220 ng 2-Naphthylamin. Der Sachverständige Prof. Dr. O. ordnete die Tätigkeit dem Arbeitsbereich 2 zu, für den bei einer Tätigkeit nach 1980 eine Tagesdosis von 46 ng 2-Naphthylamin zu Grunde gelegt wird. Prof. Dr. O. errechnete aufgrund dessen eine 5-fach höhere Exposition. In diesem Fall wäre von einer Dosis von maximal 16.100 ng 2-Naphthylamin (= 3.220 x 5) auszugehen. Jedoch ist weder Priv.-Doz. Dr. L. noch Prof. Dr. O. zu dem Ergebnis gelangt, dass die jeweils unterstellte berufliche Exposition gegenüber 2-Naphthylamin als wesentliche Teilursache für die Harnblasenkrebserkrankung des Klägers zu bewerten ist, weil dieser berufliche Risikofaktor bei Abwägung gegenüber dem außerberuflichen Risikofaktor – dem Rauchverhalten des Klägers – deutlich zurücktritt. Wird nur das Rauchverhalten des Klägers in dem Zeitraum von 1975 bis 1979 berücksichtigt und lediglich ein Rauchkonsum von 3 Zigaretten täglich zu Grunde gelegt, errechnet sich eine kumulative Dosis von 189.653,7 ng 2-Naphthylamin. Diese Dosis ist um das 60-fache höher als die von Priv.-Doz. Dr. L. zu Grunde gelegte berufliche Dosis (189.653,7 : 3.220 = 58,898) und 11-mal höher als die Dosis, die Prof. Dr. O. angenommen hat (189.653,7 : 16.100 = 11,779). Demzufolge ist in jedem Fall die außerberufliche Exposition gegenüber 2-Naphthylamin aus dem Zigarettenrauch um ein Vielfaches höher als die Belastung aus der beruflichen Exposition. Der Senat folgt der überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen. Zwar sieht der Tatbestand der BK-Nr. 1301 keinen konkreten Belastungsgrenzwert für aromatische Amine vor, auch kann eine Mindestexpositionsmenge für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung nicht gefordert werden, weil es diesbezüglich keinen Konsens gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- September 2010 - L 14 U 2869/09 – und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2011 - L 31 U 339/08, jeweils in juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede geringe Exposition als wesentlicher Verursachungsfaktor anzuerkennen ist, auch wenn außerberufliche Risiken vorliegen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg aaO). Vielmehr sind, wie es seitens der Sachverständigen erfolgt ist, die beruflichen und außerberuflichen Faktoren gegeneinander abzuwägen. Sind die außerberuflichen Einwirkungen – wie hier aufgrund des Rauchverhaltens – um ein Vielfaches höher als die beruflichen und lässt sich wissenschaftlich nicht begründen, dass das durch den Zigarettenrauch bedingte Risiko durch die berufliche Exposition nicht entscheidend gesteigert worden ist, so Prof. Dr. O., kann der berufliche Faktor nicht als wesentliche Teilursache und folglich die berufliche Tätigkeit nicht als hinreichend wahrscheinliche Verursachung der Erkrankung festgestellt werden. Auch bei Anwendung der sog. Krasney´schen Formel wäre die berufliche Exposition als rechtlich nicht wesentlich zu beurteilen, weil sie in keinem Fall neben der außerberuflichen Bedingung an dem Gesundheitsschaden mit mehr als 10 v.H. beteiligt ist. Da folglich dem beruflichen Faktor keine wesentliche Teilursächlichkeit zukommt, kann das Vorliegen einer BK im Sinne der Nr. 1301 der Anlage 1 zur BKV bei dem Kläger nicht festgestellt werden.“ Diesen schlüssigen Ausführungen schließt die Kammer sich wie auch im Übrigen der Entscheidung des LSG, auf die insoweit verwiesen wird, vollumfänglich an. Die vom Kläger im Rahmen seines jetzigen Antrags nach § 44 SGB X vorgetragenen Argumente wurden umfänglich bereits im ursprünglichen Verfahren behandelt und bewertet. Sämtliche Gutachter sind unter Abwägung der beruflichen und außerberuflichen Faktoren zu dem Ergebnis gekommen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer BK 1301 bei dem Kläger nicht besteht. Die Begründungen hierzu durch Priv.-Doz. Dr. L. und auch Prof. Dr. O. sind schlüssig und überzeugend. Der Kläger hat darüber hinaus auch weder im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bei der Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren neuen Tatsachen und Gesichtspunkte vorgetragen oder neue Beweismittel benannt, die für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnten. Die Beklagte war deshalb auch nicht veranlasst, ihre durch rechtskräftiges Urteil bestätigte Entscheidung erneut unter dem Gesichtspunkt einer Unrichtigkeit in Frage zu stellen. Auch das Gericht hat aus diesem Grund keinen Anlass gesehen, erneute Ermittlungen durchzuführen (zum Ermittlungsumfang bei einem Antrag nach § 44 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1981, 9 RV 29/80). Der Bescheid der Beklagten vom
- November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2012 erweist sich damit als rechtmäßig, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035875