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OLG Frankfurt 6. Zivilsenat 6 U 9/16 Urteil Unterlassungs- und Folgeansprüche aufgrund Verletzung von Geschäftsbezeichnung bzw. Marken

Obsah (4)§ 242§ 19§ 18§ 14

Unterlassungs- und Folgeansprüche aufgrund Verletzung von Geschäftsbezeichnung bzw. Marken Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 11. Dez

§ 242BGB.

Abgewiesen wurde lediglich der Anspruch auf Rechnungslegung über den erzielten Gewinn, weil der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns geschätzt werden kann, womit eine Auskunftsverpflichtung des Markenverletzers ausscheidet (BGH GRUR 2006, 419 Tz. 17 - Noblesse).

  1. Selbständiger Auskunftsantrag (Widerklageantrag zu
  2. c) Dem Beklagten steht ferner ein Anspruch auf Auskunft über Lieferanten und Kunden sowie über die Menge der gelieferten und vertriebenen Waren zu (Artikel 101 Abs.

§ 19Markengesetz).

Nachdem der Beklagte seine Unterlassungsansprüche hinreichend konkretisiert hat, konnte der Auskunftsantrag hierauf rückbezogen werden.

  1. Rückruf und Vernichtung (Widerklageantrag zu
  2. d) und e) Der Rückrufanspruch für die ab dem
  3. Juli 2013 in Verkehr gebrachten Waren folgt aus Artikel 101 Abs.

§ 18Abs.

2 Markengesetz, der Vernichtungsanspruch folgt aus Art. 101 Abs.

§ 18Abs.

1 Markengesetz.

  1. Verpflichtung zur Auszahlung einer Umsatzbeteiligung (Widerklageantrag zu
  2. f) Der Beklagte macht mit Recht einen vertraglichen Anspruch aus der Abrede vom
  3. Mai 2012 geltend. Dort hatten ihm die Geschäftsführer der Klägerin zugesagt, ihn für die Gestattung der Markenrechte zu 5% am Umsatz der GmbH zu beteiligen, mindestens aber mit einem monatlichen Betrag von 1.500,-- €. Bis zum Austritt des Beklagten aus der GmbH und bezüglich der Waren in Anlage B 47 bis zum Ablauf der Aufbrauchfrist, das heißt vom
  4. Juni 2012 bis zum
  5. Juli 2013, ist dieser Anspruch dem Grunde nachgegeben. Nach diesem hat die Klägerin dem eigenen Vortrag des Beklagten zu Folge die streitgegenständlichen Zeichen widerrechtlich verwendet, so dass sich ein vertraglicher Umsatzbeteiligungsanspruch nicht mehr ergeben kann.
  6. Schadensersatzanspruch (Widerklageantrag zu 4.) Dem Beklagten steht aus den eben genannten Gründen ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, der sich aus Artikel 101 Abs.

§ 14Abs.

6 Markengesetz ergibt und dessen Umfang im Tenor konkretisiert wurde. B) Anschlussberufung der Klägerin Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil ihr keine Rechte an den Zeichen Camouflage-Couture zustehen und sie deshalb vom Beklagten keine Unterlassung der Nutzung dieser Zeichen verlangen kann. Ihr bleibt auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung aus der Widerklage durch das Landgericht wendet. Wie oben auf Seite 29 ausgeführt, war die außerordentliche Kündigung des Beklagten berechtigt, so dass das Landgericht mit Recht bereits festgestellt hat, dass er zum 14.7.2012 aus der Klägerin ausgeschieden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sach- und Streitstandes. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035881

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