Abgewiesen wurde lediglich der Anspruch auf Rechnungslegung über den erzielten Gewinn, weil der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns geschätzt werden kann, womit eine Auskunftsverpflichtung des Markenverletzers ausscheidet (BGH GRUR 2006, 419 Tz. 17 - Noblesse).
Nachdem der Beklagte seine Unterlassungsansprüche hinreichend konkretisiert hat, konnte der Auskunftsantrag hierauf rückbezogen werden.
2 Markengesetz, der Vernichtungsanspruch folgt aus Art. 101 Abs.
1 Markengesetz.
6 Markengesetz ergibt und dessen Umfang im Tenor konkretisiert wurde. B) Anschlussberufung der Klägerin Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil ihr keine Rechte an den Zeichen Camouflage-Couture zustehen und sie deshalb vom Beklagten keine Unterlassung der Nutzung dieser Zeichen verlangen kann. Ihr bleibt auch der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung aus der Widerklage durch das Landgericht wendet. Wie oben auf Seite 29 ausgeführt, war die außerordentliche Kündigung des Beklagten berechtigt, so dass das Landgericht mit Recht bereits festgestellt hat, dass er zum 14.7.2012 aus der Klägerin ausgeschieden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sach- und Streitstandes. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035881
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