Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Januar 2015, L 8 KR 264/13, Urteil nachgehend BSG Kassel, 23. Juni 2016, B 3 KR 25/15 R, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die
§ 317Abs.
1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig. Der Kläger zu
- tritt gemäß § 212 Abs. 5 Satz 6 SGB V zulässigerweise als Bevollmächtigter mit Abschlussvollmacht als Prozessstandschafter für die in dieser Funktion von ihm vertretenen Ersatzkassen auf (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 3 KR 9/11 R, juris, Rn. 23; Urteil vom 12.09.2012, B 3 P 5/11 R, juris, Rn. 22). Entsprechende Vollmachten liegen vor, ebenso die nach § 73 Abs. 6 SGG erforderlichen Prozessvollmachten der Kläger zu
- bis
- Die Ersetzungsklage ist als solche statthaft. Nach § 132a Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V wird die Schiedsperson bei der Durchführung des Schiedsverfahrens und dem Erlass des Schiedsspruchs als öffentlich-rechtlicher Schlichter und Vertragshelfer (§ 69 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB V i. V. m. § 317 BGB) und nicht als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X tätig. Ihr Schiedsspruch stellt deshalb keinen Verwaltungsakt dar. Die Kläger haben daher richtigerweise nicht eine Neubescheidungsklage, sondern eine Ersetzungsklage nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V i. V. m. § 69 Abs.
§ 317Abs.
1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB als Sonderform der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 13 ff., insb. Rn. 24, 30). Bei einer solchen Klage sind die Vertragspartner der Schiedsvereinbarung, vorliegend also die Beklagten, richtige Klagegegner (BSG, a.a.O., Rn. 30). Die Schiedsperson war nach Abtrennung der ursprünglich auch gegen sie erhobenen, später aber zurückgenommenen Klage nicht notwendig beizuladen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 31). 2. Die zulässige Klage ist indes nicht begründet. a) Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Ersetzung des Schiedsspruchs vom 16.04.2011 nach billigem Ermessen durch das Gericht ist § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. § 69 Abs.
§ 317Abs.
1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei ist die Regelung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB, die auf den voranstehenden Satz 1 Bezug nimmt, auf den Schiedsspruch nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V allerdings nicht wörtlich, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung aller Pflegedienste und Krankenkassen bei der Bemessung der Vergütungen für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege und dem erforderlichen Gleichklang mit der Festlegung der Vergütungen im Bereich der sozialen Pflegeversicherung dahin auszulegen, dass ein Schiedsspruch nicht erst zu ersetzen ist, wenn er "offenbar unbillig" ist, sondern bereits dann, wenn er (schlicht) "unbillig" ist . Die bei zivilrechtlichen Leistungsbestimmungen nach § 317 BGB zusätzlich erforderliche Evidenzkontrolle entfällt (BSG, a. a. O., Rn. 33, 36).
- b)Nach den durch den dritten Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25.11.2010 (a. a. O.) entwickelten Grundsätzen zu den für die Prüfung der Billigkeit bzw. Unbilligkeit von Schiedssprüchen nach § 132a SGB V anzuwendenden Maßstäben, denen das Gericht sich umfassend anschließt, gilt: Die bei Schiedssprüchen nach § 132a Abs. 2 SGB V maßgebliche "Unbilligkeit" kann sowohl darin bestehen, dass der Schiedsspruch auf schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Mängeln (z. B. Begründungsmängel, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) beruht, als auch darin, dass das gefundene Ergebnis materiell unrichtig ist oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt (z. B. durch einseitige Berücksichtigung der Interessen einer Partei oder wenn sich die Leistungsbestimmung völlig über die Entwicklung am betreffenden Markt hinwegsetzt). Die Prüfung der Frage der Billigkeit oder Unbilligkeit eines Schiedsspruchs gliedert sich also in eine Rechtskontrolle und eine Inhaltskontrolle. Dabei stellt der Schiedsspruch einer Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 SGB V seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch eine sachnahe, von den Vertragsparteien unabhängige Person dar. Durch die Unabhängigkeit und die fachliche Weisungsfreiheit wollen der Gesetzgeber und die Vertragsparteien die Fähigkeit der Schiedsperson zur vermittelnden Zusammenführung unterschiedlicher Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzige sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist. Bei der Inhaltskontrolle kommt es demgemäß nur darauf an, ob ein vertretbarer, nachvollziehbarer Beurteilungsmaßstab angewandt worden ist und das Ergebnis "billigem Ermessen" entspricht, also mit den gesetzlichen Vorgaben sowie mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar ist. Ob das Gericht einen anderen Beurteilungsmaßstab bevorzugt hätte, ist unerheblich, weil es auf Zweckmäßigkeitserwägungen nicht ankommt. Maßstab zur Beurteilung der "Unbilligkeit" kann nur das wirtschaftliche Gesamtergebnis des Schiedsspruchs sein. Daher muss regelmäßig nicht jede einzelne Bestimmung zur Vergütung der diversen Leistungen der häuslichen Krankenpflege isoliert betrachtet werden, sondern es bedarf der Gesamtschau aller Leistungsbestimmungen unter Einschluss des festgelegten Beginns der Vergütungsanhebung sowie der festgelegten Laufzeit. Außerdem ist zu beachten, dass die Schiedsperson an die im Schiedsverfahren gestellten Anträge gebunden ist, also unstreitige Punkte als vorbestimmten Vertragsinhalt zu akzeptieren hat sowie die Forderung der Leistungserbringer nicht überschreiten, aber das Angebot der Krankenkassen auch nicht unterschreiten darf (BSG, a. a. O., Rn. 36 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Beurteilungsspielraums der Schiedsperson, der durch das "billige Ermessen" geprägt ist (§ 317 Abs. 1 BGB), darf im Zuge der Rechts- und Inhaltskontrolle ausschließlich geprüft werden, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass der Beurteilungsmaßstab und die gefundene Abwägung durch die Schiedsperson Eingang in die Begründung des Schiedsspruches gefunden haben. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf Stellung und Funktion der Schiedsperson jedoch nicht überspannt werden. Die Schiedsperson unterhält in aller Regel keinen eigenen Verwaltungsapparat und ist in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Es ist deshalb in der Regel nicht zu beanstanden, wenn sich die Begründung des Schiedsspruchs auf die im Verfahren vorgebrachten Angaben der Beteiligten und die wesentlichen Erwägungen der Schiedsperson beschränkt (BSG, a. a. O., Rn. 38). Bei der Beurteilung der in der Praxis dominierenden Kollektivverträge kann bereits unter Praktikabilitätsgesichtspunkten und in Hinblick auf die fehlende Amtsermittlungspflicht der Schiedsperson weiterhin nicht auf die Gestehungskosten eines einzelnen Pflegedienstes abgestellt werden, sondern es bedarf eines generellen, vom einzelnen Pflegedienst losgelösten Maßstabs (BSG, a. a. O.). Inhaltlich hat sich das der Schiedsperson eingeräumte "billige Ermessen" (§ 317 Abs 1 BGB) schließlich an den sich aus § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m § 38 Abs. 3 Rahmenvertrag 2005 ergebenden rechtlichen Vorgaben für die Vergütung der Pflegedienste zu orientieren: "Die Vergütung muss leistungsgerecht sein und die Leistungserbringer in die Lage versetzen, eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und den Qualitätsanforderungen entsprechende Leistung zu erbringen". Die Wahrung der Tarifbindung durch den Einrichtungsträger steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung dabei nicht entgegen. Der Sinn besteht vor allem darin, den in der Pflege (§ 37 SGB V, §§ 36, 43 SGB XI) tätigen Arbeitnehmern eine ihren Leistungen und ihrem Einsatz für kranke und behinderte Mitmenschen angemessenes Arbeitsentgelt zu gewährleisten, zudem zu verhindern, dass der "Preiskampf" zwischen den verschiedenen Trägern von Pflegediensten und Pflegeheimen letztlich zu einer nicht vertretbaren Absenkung der Entgelte der Pflegekräfte und der Qualität der Leistungen führt und sich das Entgeltniveau auf Dauer dem geltenden Mindestlohn-Niveau nähert und schließlich den Anreiz zu verringern, kollektive Tarifverträge zu verlassen (Tarifflucht) und auf Leiharbeit, die Auslagerung von Aufgaben (Outsourcing) oder ähnliche Kosten senkende – aber die Stammbelegschaft benachteiligende – Maßnahmen auszuweichen (BSG, a. a. O., Rn. 40 f.).
- c)Der angegriffene Schiedsspruch ist nach diesem Maßstäben nicht unbillig und daher rechtmäßig im Sinne der §§ 317, 319 BGB, so dass die Ersetzungsklage abzuweisen war.
- aa)Verfahrensrechtliche Mängel des Schiedsverfahrens sind nicht erkennbar. Ob die Verhandlungen zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beklagten tatsächlich bereits als gescheitert betrachtet werden durften, kann dahingestellt bleiben. Denn die Schiedsperson hat den Beteiligten vor Betreiben des Schiedsverfahrens jedenfalls Gelegenheit zu weiteren Verhandlungen gegeben, die nach einvernehmlicher Meinung der Beteiligten im Dissens endeten. Die Beteiligten hatten hinreichend Gelegenheit, im Schiedsverfahren ihre Anträge zu stellen und zu begründen sowie jeweils auf den Vortrag der Gegenseite hin Stellung zu nehmen. Auf eine weitere mündliche Verhandlung konnte verzichtet werden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt hatten.
- bb)Der Schiedsspruch ist auch formal nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Schiedsperson den angewendeten rechtlichen Maßstab ebenso wie die für die Entscheidung ausschlaggebenden Gründe nachvollziehbar dargelegt.
- cc)Dem Schiedsspruch liegt ein hinreichend plausibler, nachvollziehbarer Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung der Vergütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der Hausbesuchspauschale ab dem 01.01.2009 zu Grunde. Die Schiedsperson hat sich im Ausgang von den von den Klägern vorgetragenen Steigerungsraten der tatsächlichen Gestehungskosten der ihnen angeschlossenen Pflegedienste leiten lassen, die sich zum einen aus dem gestiegenen Preisindex, zum anderen aus der Tariflohnentwicklung ergeben. Beides haben die Kläger zahlenmäßig belegt. Die vorgetragene Kostenentwicklung ist dabei objektiv nachvollziehbar und auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Nicht zu beanstanden ist auch die pauschale Anhebung der Hausbesuchspauschale um denselben Satz, um den auch die Vergütung der übrigen tatsächlichen Leistungen der Krankenpflege angehoben wurde. Die Schiedsperson war insofern nicht verpflichtet, die Einwendungen der Kläger aufzugreifen und eine dem (im Übrigen für die Ausgestaltung der streitgegenständlichen Vergütung keine bindenden Vorgaben enthaltenden) Arbeitsrecht angepasste Neuordnung der Hausbesuchspauschale vorzunehmen. Maßstab zur Beurteilung der „Unbilligkeit“ kann nur das wirtschaftliche Gesamtergebnis des Schiedsspruchs sein (BSG, a. a. O., Rn. 37). Die Hausbesuchspauschale stellt einen rechnerisch bedeutsamen Teil der Gesamtvergütung der Pflegedienste da. Hier entsprechend dem Antrag der Beklagten in die bestehende Vergütungssystematik einzugreifen hätte es – die von der Schiedsperson angenommene Notwendigkeit und Angemessenheit einer Steigerung der Gesamtvergütung in der erfolgten Höhe vorausgesetzt – erforderlich gemacht, im Gegenzug die Vergütung der tatsächlichen Pflegeleistungen noch stärker als geschehen anzuheben; die dabei zu erbringenden kalkulatorischen Leistungen zur Sicherstellung eines angemessenen Gesamtergebnissen sind indes von einer Schiedsperson praktisch kaum zu leisten, wenn nicht die Beteiligten zuvor entsprechende Vorarbeiten geleistet und aufgearbeitete, nachvollziehbare Berechnungen hierzu vorgelegt haben. Solches ist indes vorliegend nicht geschehen. Nicht zwingend, aber hinreichend nachvollziehbar und plausibel ist auch die Steigerung der Vergütung um damit insgesamt 3,9 %. Sie bleibt hinter den Forderungen der Beklagten zurück, geht aber über das Angebot der Kläger hinaus und berücksichtigt dabei die zu erwartenden wirtschaftlichen Implikationen für das System der gesetzlichen Krankenversicherung, die von der Schiedsperson angesichts des geringen Anteils der häuslichen Krankpflege an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung – aus Sicht des Gerichts zulässigerweise – als nicht übermäßig hoch eingeschätzt wurden, ebenso wie die bereits in der Vergangenheit hinter der Entwicklung des Preisindexes und der Tariflöhne zurückgebliebene Vergütungsanpassungen. Dass es sich bei der Vergütungssteigerung um 3,9 % dabei nicht um das einzig denkbare richtige Ergebnis handelte, zu dem der Schiedsspruch hatte kommen können, ist offenbar und wurde auch von der Schiedsperson nicht anders angenommen. Da aber umgekehrt nicht erkennbar ist, dass das gefundene Ergebnis nicht mehr nachvollziehbar oder vertretbar wäre, ist die Entscheidung der Schiedsperson im Ergebnis durch die Vertragsparteien hinzunehmen. Durch das Gericht hat insofern weder noch eine Zweckmäßigkeitskontrolle noch eine Ersetzung der Erwägungen der Schiedsperson durch eigene Wertungen und Einschätzungen zu erfolgen.
- dd)In der Steigerung der Vergütung um 3,9 % liegt auch nicht – wie von den Klägern vorgetragen – ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Beitragssatzstabilität . Der Grundsatz der Wahrung der Beitragsstabilität, der nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) gilt, obwohl er in § 132a SGB V nicht wiederholt worden ist (BSG, a. a. O., Rn. 43), wird durch den Schiedsspruch nicht verletzt. Das Gericht geht dabei zunächst davon aus, dass die im Schiedsspruch festgelegte Erhöhung der Vergütung um 3,9 % für das Jahr 2009 tatsächlich nicht zu Beitragserhöhungen der angeschlossenen Krankenkassen geführt oder auch nur die Gefahr von Beitragserhöhungen hervorgerufen hat. Die Kläger haben selber hinsichtlich einer solchen tatsächlichen Gefahr nichts vorgetragen. Auch lässt der Anteil der Ausgaben der Krankenkassen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege am Gesamtvolumen aller Ausgaben nicht erkennen, dass bei einer pauschalen Vergütungserhöhung um 3,9 % überhaupt eine Beitragserhöhung im Raum gestanden haben könnte. Das Bundessozialgericht hat eine solche Gefahr bei einer Vergütungsanhebung um 5,98 % für 2007 und 2008 bei einem gleichzeitigen Anteil von 1,5 bzw. 1,6 % an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich verneint (BSG, a.a.O., Rn. 43). Für den vorliegenden Schiedsspruch für 2009 kann nichts anderes gelten. Denn der Anteil der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die häusliche Krankenpflege ihrer Versicherten betrug in 2009 mit etwa 1,7 % zwar einen geringfügig höheren Anteil an den Gesamtausgaben (2.906.936.000 EUR ggü. 170.784.243.000 EUR; absolute Zahlen aus: Bundesministerium der Gesundheit: Gesetzliche Krankenversicherung. Endgültige Rechnungsergebnisse 2009, S. 15, 17); einen qualitativen Unterschied in der Beurteilung macht dies indes noch nicht aus. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die gesetzlichen Krankenkassen in 2009 tatsächlich einen Einnahmenüberschuss in Höhe von über 1.41 Mrd. Euro erwirtschafteten, was einem Prozentsatz von etwas mehr als 0,8 % an den jährlichen Gesamteinnahmen entspricht (absolute Zahlen: BMG, a. a. O., S. 2, 17), während der Beitragssatz gleichzeitig zum 01.01.2009 von 14,9 % auf 15,5 % gehoben und zum 01.07.2009 wieder auf 14,9 % abgesenkt worden waren, was einer über das Jahr gerechneten Beitragssatzanhebung um nur 0,3 % gegenüber 2008 entspricht. Anders als in der der Entscheidung des Bundessozialgerichts über den Schiedsspruch vom 02.05.2007 zu Grunde liegenden Fallkonstellation (BSG, a. a. O.) kann vorliegend indes nicht offenbleiben, ob – wovon auch der Schiedsspruch ausgeht – der nach § 71 Abs. 3 (bzw. für die Jahre 2006 und 2007 nach Abs. 3a) ministeriell festgelegte Richtwert für die Vergütungsanhebung auch für die Verträge nach § 132a SGB V Gültigkeit beansprucht und damit gemäß § 71 Abs. 2 SGB V unabhängig von einer konkret nachweisbaren Gefahr einer Beitragssatzsteigerung nach § 71 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGB V eine absolute Obergrenze für die Vergütungsanhebung bildet, oder ob § 71 Abs. 2, 3 (und 3a) SGB V nur auf solche Verträge anwendbar ist, die nach § 71 Abs. 4 und 5 SGB V der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sind, wozu die Verträge nach § 132a SGB V gerade nicht gehören. Denn anders als in dem vom Bundessozialgericht überprüften Schiedsspruch vom 02.05.2007 übersteigt die mit dem streitgegenständlichen Schiedsspruch festgesetzte Vergütungsanhebung um 3,9 % sowohl die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 71 Abs. 3 SGB V am 02.09.2008 für 2009 in Höhe von 1,41 % bekanntgegebene Veränderungsrate als auch die Summe aus den Steigerungsraten für 2008 (die im Schiedsspruch vom 02.05.2007 noch nicht berücksichtigt wurde) und 2009 von insgesamt 2,05 % (0,64 % + 1,41 %) bzw. – bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Steigerungsrate in 2009 auf die Steigerung in 2008 aufsetzte – von circa 2,06 %. Das Gericht geht dabei mit der Schiedsperson davon aus, dass § 71 Abs. 2 SGB V nicht allein auf die in § 71 Abs. 4 und 5 SGB V genannten Vergütungsvereinbarungen, sondern umfassend auf die im Vierten Kapitel des SGB V aufgeführten Leistungen, also auch auf die nach § 132a SGB V abzuschließenden Vergütungsvereinbarungen anwendbar ist (a. A. Hessisches LSG, Urteil vom 26.11.2009, L 8 KR 325/07 , juris, Rn. 77 ; ausdrücklich offen gelassen von BSG, a. a. O., Rn. 44). Für diese Auffassung sprechen sowohl Wortlaut als auch Systematik des § 71 SGB V. Zunächst ist dem Wortlaut des § 71 SGB V kein Hinweis auf eine eingeschränkte Anwendbarkeit zu entnehmen. Weder nimmt der Absatz 2 Bezug auf die Absätze 4 und 5, noch verweisen diese umgekehrt speziell auf die gesetzlichen Vorgaben des Absatzes 2. Im Gegenteil bezieht § 71 Abs. 2 SGB V sich einschränkungslos auf Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1, nach dem die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer den Grundsatz der Beitragssatzstabilität bei „Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch“, d. h. nach dem (gesamten) Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu beachten haben. Dies erfasst auch die nach § 132a SGB V zu regelnden Vereinbarungen über die Vergütung der häuslichen Krankenpflege (auch BSG, a. a. O., Rn. 43). Auch gilt das systematische Argument, dass § 71 sich im ersten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB V unter den „allgemeinen Grundsätzen“ für die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern findet und damit sämtliche in dieses Kapitel fallende Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern erfasst, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine anderen spezielleren Regelungen getroffen sind, nicht nur für § 71 Abs. 1 SGB V und den dort bestimmten Grundsatz der Beitragssatzstabilität (zu diesem ebenso Hessisches LSG, a. a. O., Rn. 73), sondern genauso für § 71 Abs. 2 SGB V. Eine solche abweichende Regelung ist § 132a SGB V nicht zu entnehmen. Die normimmanente Systematik des § 71 SGB V spricht ebenfalls für eine Anwendbarkeit des Absatzes 2 auf die Vergütungsvereinbarungen mit allen der im Vierten Kapitel aufgeführte nLeistungserbringer einschließlich der Erbringer der häuslichen Krankenpflege. Dem üblichen Aufbau einer Vorschrift vom Allgemeinen zum Besonderen hin entsprechend erfasst Absatz 1 (ausdrücklich) sämtliche Vergütungsvereinbarungen (sogar) nach dem SGB V, während erst die Absätze 4 und 5 eine Beschränkung der dort geregelten Vorlagepflichten auf einzelne Vertragstypen bestimmen. Wäre auch der Anwendungsbereich des Absatzes 2 – im Gegensatz zum voranstehenden Absatz 1 – schon reduziert, wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Gesetzgeber dies im Wortlaut der Norm zum Ausdruck gebracht hätte. Statt dessen wurden bei Einfügung der Regelung zur Grundlohnsummensteigerungsrate in § 71 durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2626) der bis dahin geltende Absatz 2 zu Absatz 4 und die heutigen Absätze 2 und 3 (in einer zwischenzeitlich veränderten, ihre jetzigen Grundgedanken aber bereits enthaltenden Fassung) vor diesem eingefügt. Für eine Reduktion des Anwendungsbereichs des Absatzes 2 über seinen Wortlaut hinaus kann auch nicht angeführt werden, dass nur die in den Absätzen 4 und 5 genannten Vereinbarungen überhaupt einer rechtlichen Überprüfung unterworfen wären und andere Vergütungsvereinbarungen betreffende gesetzliche Reglementierungen darum von vornherein einem nicht hinzunehmenden Vollzugsdefizit unterworfen wären. Zum einen müsste dies dann auch für die Verpflichtung auf den Grundsatz der Beitragssatzstabilität, wie sie in § 71 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGB V bestimmt ist, gelten (anders aber ausdrücklich BSG, a.a.O., Rn. 43). Zum anderen sind die nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V zu treffenden Vereinbarungen, auch wenn dieser nicht ausdrücklich selbst den Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, stets der Billigkeitskontrolle nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V i. V. m. § 69 Abs.
§ 317Abs.
1, § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit zwar keiner Zweckmäßigkeits-, wohl aber einer Rechtmäßigkeitskontrolle unterworfen (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 36 f.). Schließlich wird der in § 71 Abs. 1 Satz 1,
- Hs. SGB V bestimmte Grundsatz der Beitragssatzstabilität, jeweils auf einzelne Leistungsbereiche angewandt, erst über die Konkretisierung in Absatz 2 der Vorschrift überhaupt annähernd justizierbar. Denn für Leistungsbereiche, auf die wie bei der der häuslichen Krankenpflege nur ein verschwindend geringer Anteil der Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt, käme die Feststellung einer Gefährdung der Beitragssatzstabilität andernfalls quasi nie in Betracht, weil gar nicht ausgeschlossen werden könnte, dass nicht über denkbare Beitragsüberschüsse oder zumindest (bereits geringe) Ausgleichsmechanismen durch die Krankenkassen eine Beitragssatzerhöhung hier ausgeschlossen werden könnten. Vergütungssteigerungen über die Grundlohnsummensteigerungsrate hinaus sind damit allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie sind aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben rechtfertigungsbedürftig. Eine Rechtfertigung kann dabei nicht nur nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB V – dessen Voraussetzungen vorliegend erkennbar nicht gegeben sind –, sondern auch nach § 71 Abs. 1 Satz 1,
- Hs. SGB V erfolgen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 5.11.2008, B 6 KA 55/07 R juris, Rn. 23 f.; Urteil vom 23.6.2010, B 6 KA 4/09 R, juris Rn. 17; LSG BB, Urteil vom 21.12.2011, L 24 KA 39/08 KL, juris, Rn. 20; auch SG Wiesbaden, Urteil vom 18.09.2007, S 2 KR 170/07 , juris, Rn. 42 ). Eine solche Rechtfertigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1,
- Hs. SGB V – derer es vorliegend angesichts der mit dem Schiedsspruch festgesetzten Vergütungssteigerung um 3,9 % bei einem gleichzeitig nach § 71 Abs. 3 SGB V ministeriell festgelegten Richtwert für die Vergütungsanhebung um 1,41 % in 2009 bzw. um 2,06 bei Berücksichtigung der Anhebung aus 2008 tatsächlich bedarf – durfte die Schiedsperson vorliegend annehmen und im Rahmen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative davon ausgehen, dass die festgesetzte Vergütungssteigerung erforderlich sei, um den Leistungserbringern der Beklagten bei Ausschöpfung vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven in die Lage zu versetzen, die notwendige medizinische Versorgung der ihnen anvertrauten Versicherten zu gewährleisten. Die Anforderungen in Bezug auf die Ermittlung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1,
- Hs. SGB V durch die Schiedsperson dürfen dabei im Hinblick auf deren Stellung und Funktion nicht überspannt werden. Die Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V ist nicht hoheitlich handelnde Behörde, sondern als (öffentlich-rechtlicher) Schlichter und Vertragshelfer außergerichtlicher Konfliktlöser im Rahmen eines vertraglichen Schiedsverfahrens. Sie unterhält in der Regel keinen Verwaltungsapparat und ist in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Zu einer „Sachaufklärung von Amts wegen“ ist sie aufgrund der ihr gesetzlich zugeschriebenen Rolle weder berufen noch – schon in Ermangelung jeglicher gesetzlicher Absicherung einer Ausstattung mit den entsprechenden Ressourcen – regelmäßig in der Lage. In der Regel ist es deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn die Schiedsperson ihrem Schiedsspruch allein die im Verfahren vorgebrachten Angaben der Beteiligten zu Grunde legt und diese (wertend) in ihre Erwägungen einbezieht (vgl. zu den begrenzten Anforderungen auch an die Begründung des Schiedsspruchs, die auf eben diesen Erwägungen beruhen: BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 38). Auf diesen Angaben muss sie sich – in der Begründung des Schiedsspruchs erkennbar – in jedenfalls nachvollziehbarer Weise ein Urteil bilden. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Frage, ob der Schiedsspruch die Angaben der Beteiligten ausreichend berücksichtigt, in der Bewertung und Gewichtung dieser Angaben plausibel und nachvollziehbar und das auf der so bestimmten Entscheidungsgrundlage gefundenen Ergebnis letztlich vertretbar ist. Darüber hinaus findet nicht nur keine Zweckmäßigkeitskontrolle statt (BSG, a. a. O., Rn. 37), sondern das Gericht ist auch nicht berufen, die der Schiedsperson selbst nicht auferlegten Sachaufklärungspflichten in eigener Rolle nachzuholen und eine über den Umfang des Schiedsverfahrens hinausgehende Amtsermittlung zu betreiben. Den Beteiligten des Schiedsverfahrens nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V kommt damit eine – zur Überzeugung des Gerichts so in der gesetzlichen Konzeption zwingend angelegte – weitreichende (Letzt-)Verantwortung für die Darlegung der ihre jeweiligen Forderungen stützenden wesentlichen (betriebs-)wirtschaftlichen und sonstigen tatsächlichen Grundlagen zu. Sie haben es letztlich in der Hand, die Schiedsperson mit belastbaren Informationen, insbesondere mit nachvollziehbar aufbereitetem Datenmaterial zu versorgen, um dieser eine – auch aus ihrer Sicht – ausreichende Entscheidungsgrundlage zu bieten. Dass es dabei im Rahmen des Abschlusses von Kollektivverträgen naturgemäß nicht um die Daten und insbesondere Gestehungskosten einzelner Pflegedienste gehen kann, sondern es eines generellen, vom einzelnen Pflegedienst losgelösten Maßstabs bedarf (BSG, a. a. O., Rn. 39), ändert hieran nichts im Grundsatz, sondern nur hinsichtlich der Auswahl und Aussagekraft der vorzulegenden Daten. Schließlich lässt die gesetzliche Konzeption zu, dass über die Schiedsperson ein subjektives Element auch im Hinblick darauf Einzug in die Entscheidungsfindung hält, ab wann von hinreichend konkreten und belastbaren Hinweisen auf eine wirtschaftlich zwingend erforderlich Vergütungsanhebung auszugehen ist; auch hier können verschiedene Schiedspersonen noch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ohne dass es Aufgabe des Gerichts wäre, insofern – etwa in der vergleichenden Betrachtung verschiedener Schiedssprüche unterschiedlicher Schiedspersonen – einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab oder einheitliche Ergebnisse sicherzustellen. Hätte der Gesetzgeber anderes im Sinn gehabt, hätte er auch für die häusliche Krankenpflege eine Schiedsamtsregelung, wie sie etwa in §§ 73b Abs. 7, 73c Abs. 6, 84 Abs. 1, 89, 115b Abs. 3 oder 118 Abs. 2 SGB V vorgesehen ist, treffen oder andere allgemeinverbindliche Verfahren festlegen können. An diesem Maßstab gemessen ist an der Annahme der Schiedsperson, dass den den Klägern angeschlossenen Pflegediensten bei Zugrundelegung einer Vergütungssteigerung in Höhe der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V im Leistungserbringerjahr 2009 um 1,41 % eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und den Qualitätsanforderungen entsprechende Leistungserbringung nicht mehr möglich gewesen wäre, nichts zu erinnern. Die Beklagten haben – von den Klägern in der Sache unwidersprochen – nachvollziehbar und rechnerisch detailliert Preissteigerungsraten bei den Gestehungskosten der ihnen angeschlossenen Pflegedienste dargelegt, die erheblich über der Grundlohnsummensteigerungsrate und auch noch über dem Ergebnis des Schiedsspruchs liegen. Insbesondere die überwiegende Tarifbindung der Pflegedienste der LIGA und die damit bestehende Bindung an dortige Vergütungsentwicklungen wurden von den Klägern weder im Schieds- noch im gerichtlichen Verfahren in Frage gestellt. Zur Unmöglichkeit weiterer Einsparungen an anderer Stelle haben die Beklagten zwar keine Zahlen vorgelegt; angesichts des ganz überwiegenden Anteils der Personal- an den Gestehungskosten ist aber auch für das Gericht nachvollziehbar, dass bei Berücksichtigung des auch in der Vergangenheit liegenden Auseinanderfallens von Lohn- und Vergütungssteigerungen Wirtschaftlichkeitsreserven weitestgehend ausgeschöpft sein dürften. Die dem korrespondierende Annahme auch der Schiedsperson ist daher aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar und angesichts des eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs nicht weiter zu beanstanden. Dies gilt im Übrigen unabhängig von den von der Schiedsperson zusätzlich ins Feld geführten Erwägungen zu vorzeitigen Krankenhausentlassungen, Multimorbidität der zu Pflegenden und der Frage, inwieweit die Krankenpflege in der Praxis tatsächlich auch ungelernten Kräften überlassen werden kann. Diese Aspekte haben zwar das Potential, das gefundene Ergebnis zusätzlich zu bestärken; Voraussetzung für dessen Billigkeit sind sie angesichts des im Übrigen vorliegenden Zahlenmaterials zu Preisindex- und Tariflohnentwicklung indes nicht. dd) Die Kläger können die geltend gemachte Unbilligkeit des angefochtenen Schiedsspruchs schließlich auch nicht darauf stützen, dass die festgesetzte Vergütung dem Marktpreis widersprochen habe. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass mit privaten Leistungsanbietern geringere Vergütungssätze und insbesondere auch eine geringere Hausbesuchspauschale vereinbart wurde, so rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Unbilligkeit. Denn wenn die den Beklagten angehörenden Pflegedienste 42,7 % der Gesamtzahl der mit häuslicher Krankenpflege versorgten Versicherten betreuten (so laut dem Vortrag der Kläger für 2006, wobei für 2009 dann von ähnlichen Zahlen ausgegangen werden darf), so zeigt die fehlende Vereinbarung zwischen ihnen und den Klägern gerade, dass ein Großteil der Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht wird, ohne dass das den privaten Leistungsanbietern gewährte Leistungsentgelt maßgeblich wäre. Die Beklagten mögen damit eine geringere Anzahl an juristisch selbständigen Leistungserbringern auf sich vereinigen als die privaten und kommunalen Pflegedienste zusammen. Dennoch haben sie durch ihren hohen Anteil an der Gesamtzahl der versorgten Versicherten mit häuslicher Krankenpflege einen ganz erheblichen Einfluss auf die Preisgestaltung. Ein mit den privaten Pflegediensten vereinbarter Preis, der für die häusliche Krankenpflege von jedenfalls 42,7% der anspruchsberechtigten Versicherten nicht gilt, kann nach Überzeugung des Gerichts von vornherein nicht als Marktpreis angesehen werden (vgl. entsprechend zum Schiedsspruch vom 02.05.2007 Hessisches LSG, Urteil vom 26.11.2009, L 8 KR 325/07 , Rn. 76 ). ee) Im Übrigen hat sich über die seit 2007 eingesetzte Vergütungsentwicklung zwar tatsächlich eine Schere zwischen den Pflegediensten der LIGA und den privatgewerblichen Pflegediensten aufgetan. Diese kann indes nicht zu einem zwangsläufigen „race to the bottom“ im Sinne einer Allgemeingültigkeitserklärung des jeweils schwächsten Verhandlungs- oder auch Schiedsergebnisses führen. Damit war die Klage insgesamt abzuweisen.
- Den Klägern waren nach § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil die Kläger mit ihrer Klage vollständig unterlegen sind.
- Die Höhe des Streitwertes wird nach dem Regelstreitwert von 5.000 Euro bestimmt (§ 52 Abs. 2 GKG), da der Sach- und Streitgegenstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Das Verfahren gegen den ursprünglichen Beklagten zu
- wurde vollständig abgetrennt. Der allein gegen diesen gerichtete Hilfsantrag, der einen eigenständigen zweiten Streitgegenstand darstellte und für den nochmals der Regelstreitwert von 5.000 Euro angefallen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.2010, B 3 KR 1/10 R, juris, Rn. 11, 51), ist damit Gegenstand des abgetrennten Verfahrens geworden, zu dem eine eigene Streitwertentscheidung erging.
- Die Möglichkeit der Berufung gegen das Urteil ergibt sich bereits aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035884