Mangelhafte Montage einer Photovoltaik-Anlage auf Wohnhaus Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,
(1), Bl. 283 d.A.) mit der Dacheindeckung und Dachabdichtung abgestimmt hat. Denn die Herstellpflicht der Beklagten beschränkte sich nicht auf die beauftragte Leistung bzw. Ausführungsart. Sie war auf eine zweckentsprechende und funktionstaugliche Leistung gerichtet (vgl. für eine Photovoltaikanlage: OLG Hamm, Urt. v. 11.11.2015, I-12 U 34/15, NZBau 2016, 362, zit. nach juris, Rn. 68). Die Beklagte hatte die ordnungsgemäße und fachkundige Einbindung der Solaranlage in das Dach zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, konnte sie vom Kläger Mitwirkung verlangen. Ihr standen die in §§ 642, 643 BGB niedergelegten Rechte zu. Den Kläger traf hinsichtlich der Erneuerung der Dachabdichtung eine Kooperationspflicht. Denn die dem Besteller nach § 642 BGB obliegende Mitwirkungshandlung besteht bei Bauverträgen darin, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1999, VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, zit. nach juris, Rn. 28). Dies umfasst notwendige Vorarbeiten anderer Unternehmer (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2013, 21 U 84/12, NJW 2014, 78, zit. nach juris, Rn. 77 m.w.Nw.). Das Landgericht hat die Auswirkung, die der funktionale Herstellungsbegriff für die Haftung der Beklagten hat, nicht hinreichend beachtet. Sind Leistungsvorgaben des Auftraggebers unvollständig und kommt es deshalb zu einem Mangel des Werks, stehen dem Auftraggeber dennoch die in § 634 BGB genannten Rechte zu (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts,
- Aufl. 2014,
- Teil, Rn. 25). Sind für die Funktionstauglichkeit des Werkes notwendige Leistungen nicht in Auftrag gegeben, so kommt es ohne diese Leistungen zu einem mangelhaften Werk (vgl. Kniffka, ebd., Rn. 26). Dies war, bezogen auf die Herstellung eines regenwasserbeständigen Dachaufbaus als Trägermedium für das Gestell der Photovoltaikanlage, der Fall. Das dadurch zwischen Leistungsumfang und Funktionstauglichkeit entstandene Spannungsverhältnis war von der Beklagten einen Bedenkenhinweis aufzulösen (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007, VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, zit. nach juris, Rn. 21; Kniffka, ebd., Rn. 23). Dieser ist unstreitig nicht erfolgt. Ist eine Sache herzustellen oder zu bearbeiten, so ist der bei einem Werkvertrag vom Unternehmer geschuldete Erfolg, das mangelfreie Werk, zuverlässig nur zu erreichen, wenn die zur Herstellung des Werks verwendeten Materialien eine hierzu geeignete Beschaffenheit haben. Da der Unternehmer durch den Werkvertrag die Erreichung des Erfolges verspricht, gehört es auch ohne besondere Zusage als selbstverständlicher Teil zu der übernommenen Hauptleistungspflicht des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass zur Herstellung des Werks nur Sachen verwendet werden, welche die erforderliche Eignung aufweisen. In den dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages entsprechenden Fällen, in denen seitens des Bestellers zur Verfügung gestellte Sachen verwendet werden müssen und in denen der Unternehmer deshalb nicht schon durch die Auswahl der benötigten Materialien auf deren Beschaffenheit Einfluss nehmen und deren Eignung sicherstellen kann, hat dies zur Folge, dass der Unternehmer vom Besteller gelieferte Teile, die er zu ver- oder bearbeiten hat, nicht unbesehen verwenden darf. Den Werkunternehmer trifft vielmehr eine originäre Pflicht, sich nach Anlieferung durch Überprüfung der vom Besteller angelieferten Sachen zu vergewissern, dass diese zur Herstellung eines mangelfreien Werks geeignet sind. Die aus dem Wesen des Werkvertrages folgende Pflicht des Unternehmers zur Prüfung vom Besteller gelieferter Sachen und zur Mitteilung von Bedenken an den Besteller ist in ständiger Rechtsprechung höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1963 - VII ZR 10/62, Umdr. S. 3 f., m.w.N.; Urt. v. 23.10.1986 - VII ZR 48/85, NJW 1987, 643 m.w.N.; BGH, Urt. v. 14.09.1999, X ZR 2000, 280, zit. nach juris, LS + Rn. 12). Sie ist in § 4 Nr. 3 VOB/B für den VOB-Bauvertrag niedergelegt, gilt aber als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben auch außerhalb des Anwendungsbereichs der VOB/B (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1986, VII ZR 48/85, zit. nach juris, Rn. 8). Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines andern oder überhaupt aufgrund dessen Planungen auszuführen hat, muss deshalb prüfen, ob Vorarbeiten, Stoffe oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1986, VII ZR 48/85, zit. nach juris, Rn. 8). Kommt er dieser Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, so ist seine Werkleistung mangelhaft (BGH, Urt. v. 08.07.1982, VII ZR 314/81, NJW 1983, 875, zit. nach juris, Rn. 12 m.w.N.; BGH, Urt. v. 23.10.1986, VII ZR 48/85, zit. nach juris, Rn. 8). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Funktionstauglichkeit der Dachanlage stand entgegen, dass die vorhandene Dachkonstruktion der Garagen nicht den Fachregeln für Dacheindeckungen entsprach und die vorhandene Unterspannbahn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Seite 8 der Klageerwiderung vom 21.03.2016, Bl. 54 d.A.) gänzlich unbrauchbar war. Eine Deckung mit Frankfurter Pfannen durfte nach dem maßgeblichen Regelwerk erst ab einem Dachneigungswinkel von 22 Grad erfolgen. Das haben die Sachverständigen A (Seiten 6/7 des Privatgutachtens vom 27.10.2013, Bl. 66 d.A. und Bl. 53 der Beiakte) sowie B (Seite 7 unter 8.1) des gerichtlichen Gutachtens vom 19.03.2018 (Bl. 261 ff., 267 d.A. sowie Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 11.03.2019, Bl. 462 d.A.) übereinstimmend festgestellt und überzeugend begründet. Der Sachverständige B hat diese Aussage, bezogen auf den vorliegenden Fall, im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung vom 11.03.2019 dahin ergänzt, dass eine Unterschreitung des Dachneigungswinkels um 6 Grad bei Vorhandensein einer funktionstüchtigen Unterspannbahn zulässig sei. Auch dieser verminderte Dachneigungswinkel wurde aber bei der Dacheindeckung der Garagen, die die Photovoltaikanlage tragen sollten, wesentlich unterschritten. Darüber hinaus war die Unterspannbahn in weiten Bereichen marode. Nach den Bekundungen des Privatsachverständigen A (Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 11.03.2019, Bl. 465 d.A.) war die Unterspannbahn (in zwei von drei Garagen) in fast jedem Ziegelfeld beschädigt. Sie habe sich nahezu aufgelöst. Dass die Erneuerung der Unterspannbahn zur Abdichtung des Daches gegen Eindringen von Niederschlagswasser unumgänglich war (so die Ausführungen des Sachverständigen A auf Seite 14 des Privatgutachtens vom 27.10.2013, Bl. 74 d.A. und Bl. 61 der Beiakte) hat der Sachverständige B im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 11.03.2019, Bl. 462 d.A.) ausdrücklich bestätigt. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der von ihm zur Demontage und nachfolgender Neumontage der Photovoltaikanlage aufgewandten Kosten (Klageantrag zu 1.) steht dem Kläger aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB zu. Kostenvorschuss für die Beseitigung des Nasseschadens (Klageantrag zu 2.) kann der Kläger aus §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB verlangen. Auf die Frage, ob der Kläger der Beklagten wirksam eine Nachfrist zur Nachbesserung bzw. Schadensbeseitigung gesetzt hat, kommt es nicht streitentscheidend an. Denn die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn – wie hier – ein Schaden bereits eingetreten ist und durch Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2011, VII ZR 198/10, BauR 2012, 494, zit. nach juris, Rn. 12). So liegt es hier, weil der Schaden bereits mit Montage der Photovoltaikanlage auf der Garagendachanlage ohne die vorherige Dachsanierung eingetreten war. Die Gewährleistungsansprüche des Klägers sind auch durchsetzbar. Die seitens der Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 194 Abs. 1 BGB) greift nicht durch. Die Ansprüche des Klägers unterliegen der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Einbau der Photovoltaikanlage stellt sich im vorliegenden Fall als Arbeit bei einem Bauwerk dar. Unter einem „Bauwerk“ im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung - ohne dass es auf die sachenrechtliche Einordnung ankäme - eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden (BGH, Urt. v. 12.3.1986 = WM 1986, 714 = NJW 1986, 1927). Der Ausdruck „Bauwerk“ beschreibt nach der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erfahren hat, überdies nicht nur die Ausführung eines Baus als ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder, und zwar unabhängig davon, ob sie als äußerlich hervortretende, körperlich abgesetzte Teile in Erscheinung treten (BGHZ 19, 319, 321 = WM 1956, 225; BGH, Urt. v. 20.05.2003, X ZR 57702, WM 2004, 798, 799). Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses errichtet, kommt es für die Bauwerkseigenschaft maßgeblich auf ihre Funktionalität für das Bauwerk an (vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2016, VII ZR 348/13, zit. nach juris, LS 1 + Rn.24 ff.) an. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die streitgegenständliche Anlage erfüllt. Sie ist fest mit einem Bauwerk verbunden worden. Zudem stellte der Einbau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Garage eine grundlegende Erneuerung dieses Gebäudes dar. Das folgt aus den erheblichen Eingriffen in den vorhandenen Dachaufbau und zudem aus deren Funktionserweiterung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A in seinem Kurzgutachten vom 27.10.2013 (Bl. 48 ff. der Beiakte …) erfolgte die Montage der Anlage mit einem Schienensystem in aufgeständerter Bauweise. Die Photovoltaikmodule wurden auf einem Schienensystem über der vorhandenen Dacheindeckung montiert (Abbildung 2). Das Schienensystem selbst wurde mit Montagehaken durch die Dacheindeckung geführt und in der Unterkonstruktion (Konterlatte und Dachsparren) mit Schrauben befestigt (Abbildung 3). Die Kabeleinführung erfolgte an einem Ziegelausschnitt im Bereich eines Montagehakens (Abbildung 4). sowie die feste Montage von Trägerelementen auf den vorhandenen und diente deren Funktionserweiterung. Durch die Vielzahl der erforderlichen Eingriffe in die Gebäudesubstanz, die schwere Erkennbarkeit von Mängeln durch aufeinander abgestimmte Arbeiten und die der Witterung ausgesetzte Nutzung liegt die typische Risikolage vor, die den Gesetzgeber veranlasst hat, für Arbeiten bei einem Bauwerk eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vorzusehen (vgl. dazu: BGH, ebd., Rn. 23). Der Vergleich mit der Neuerrichtung zeigt, dass der Einbau der Photovoltaikanlage bei Neuerrichtung der Garagenanlage, die aus drei Einzelgaragen bestand, als Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren gewesen wäre. Für den nachträglichen Einbau gilt dann nichts anderes (vgl. BGH, ebd., Rn. 27). Der Klageantrag zu 1.) ist in voller Höhe begründet. Die vom Kläger zur Demontage sowie zur Erneuerung der Gestelltechnik aufgewandten Kosten belaufen 7.800,00 € . Das hat die Vernehmung des Zeugen D im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2019 ergeben. Der Zeuge hat glaubhaft ausgesagt, dass er zusammen mit 2 Bekannten dem Kläger geholfen habe, die Solaranlage zu demontieren, das Garagendach abzudecken und wieder neu einzudecken. Dafür hätten alle drei eine Entlohnung in Höhe von je 1.900,00 € (insgesamt 5.700,00 €) erhalten. Es habe dann noch ein Bekannter seiner Schwester mitgeholfen, der mit einem Traktor vorbeigekommen sei und abgenommene Material zur Entsorgung gebracht habe. Er habe dafür eine Vergütung von 900,00 € erhalten. Herr E, dessen Montageauftrag der Kläger in Anlage K 9 (Bl. 27 d.A.) zur Akte gereicht hat, habe eine Vergütung von 1.200,00 € erhalten. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen D bestehen nicht. Rechtshängigkeitszinsen kann der Kläger aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Denn es fehlt der erforderliche Vortrag dazu, dass und in welcher Höhe der Kläger seinen vorprozessual tätig gewordenen Rechtsanwalt, Rechtsanwalt F, für dessen anwaltliche Schreiben vergütet hat, ohne dass eine Kostenerstattung erfolgt wäre. Der Vorschussanspruch (Klageantrag zu 2.) hat in Höhe von 7.156,72 € Erfolg. Das ist der Bruttobetrag des in Anlage K 10 (Bl. 28 d.A.) vorgelegten Kostenvoranschlags der Baudekoration G, Straße1, Stadt1, der zugleich den Vorschussanspruch begrenzt. Im Übrigen war der Antrag auf Vorschussleistung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die im Berufungsrechtsstreit erfolgte Antragsänderung ist als Teilklagerücknahme auszulegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035927