Ablauf des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer im für die Urlaubsgewährung maßgeblichen Zeitraum zuvor aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war (BAG, Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10,
juris; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS],
juris).
gehend BAG, 9 AZR 245/19
gehend BAG, 6 AZN 665/19 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
dem BMT-G, Ausgabe Hessen, einschließlich der für die Flughafen A AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften.
dem der BMT-G zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sparte Flughäfen (TVöD-F) ersetzt wurde, wurde der Kläger
dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeberverbände in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TVÜ-VKA vom BMT-G in den TVöD-F übergeleitet. Der Kläger verdiente zuletzt durchschnittlich Euro 2.738,94 brutto. Der Kläger ist anerkannt als schwerbehinderter Mensch. Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen eine Betriebsvereinbarung „Lebensarbeitszeitkonto“ mit Wirkung ab
1 Satz 1 TVÜ-VKA nur die
Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften - § 6 BMT-G - anerkannten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen. Danach sei aufgrund der zwischenzeitlichen Beschäftigung bei der C mbH von einer schädlichen Unterbrechung auszugehen. Abweichende Mitteilungen und Festsetzungen hätten allenfalls deklaratorische Bedeutung. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom
von ihm genommenen 5 Tagen Schwerbehindertenurlaub und einem Tag Tarifurlaub noch 34 Urlaubstage verblieben. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
GG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie für die Berufungskammer gerade noch in ausreichendem Maß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. B. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihm für das Jahr 2010 noch 15 Urlaubstage, für das Jahr 2011 noch sechs Urlaubstage und für das Jahr 2014 noch 34 Urlaubstage zustehen.
juris ). b) Aufgrund des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten, aber dessen Ruhen aufgrund des befristeten Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVöD-F), ist nicht absehbar, ob und wenn ja, in welchem Zeitraum der Kläger Anspruch auf die Gewährung von (Rest)Urlaub hat oder ob die Beklagte für den Fall einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 BGB zu dessen Abgeltung verpflichtet ist. In dieser Situation ist ein Feststellungsbegehren gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ( BAG, Urteil vom 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10,
juris). 2. Die Feststellungsklage zu Ziffer 1 ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder für die Jahre 2010 und 2011 noch für das Jahr 2014 Urlaubstage in der von ihm beantragten Anzahl zu. Etwaige Urlaubsansprüche aus diesen Jahren sind verfallen. Ersatzurlaubsansprüche als Schadensersatz bestehen nicht. a) Ansprüche des Klägers auf Erholungsurlaub gemäß § 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG und des Zusatzurlaubs
1 Satz 1 SGB IX a.F. (§ 208 Abs.1 SGB IX n.F.) sowie des tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2010, 2011 und 2014 sind verfallen. aa) Dies folgt für den tariflichen Mehrurlaub aus diesen Jahren bereits aus den tariflichen Fristenregelungen.
D-F verfallen Urlaubsansprüche auch bei fortbestehender Erkrankung am
dem BMT-G, Ausgabe Hessen, einschließlich der für die Flughafen A AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften.
dem der BMT-G zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sparte Flughäfen (TVöD-F) ersetzt wurde, wurde der Kläger
dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeberverbände in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TVÜ-VKA vom BMT-G in den TVöD-F übergeleitet.
juris ). (a) § 26 TVöD-F differenziert hinsichtlich der Befristung und der Übertragung des Urlaubs zwar nicht ausdrücklich zwischen gesetzlichem Mindest- und tariflichem Mehrurlaub. Die Tarifvertragsparteien des TVöD-F haben sich jedoch vom gesetzlichen Fristenregime gelöst, indem sie die Befristung und Übertragung und damit auch den Verfall des Urlaubsanspruchs abweichend vom Bundesurlaubsgesetz eigenständig geregelt haben ( vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10,
juris ). (b) Eine weitere wesentliche Abweichung vom gesetzlichen Fristenregime beinhaltet § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD-F.
dieser Vorschrift ist der Erholungsurlaub bis zum
juris) . (c) Dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie und des BAG zu § 7 Abs. 3 BUrlG ein Verfall des Mindesturlaubsanspruchs bei fortdauernder Erkrankung
einem Übertragungszeitraum von nur fünf Monaten unionsrechtlich nicht zulässig ist, hindert den Verfall nicht. Entscheidend ist, dass für den vom Mindesturlaub abtrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, die tarifliche Regelung wirksam bleibt ( BAG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10,
juris ; BAG, Urteil vom 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 ,
juris ). bb) Die in den Jahren 2010, 2011 und 2014 entstandenen, aber bislang weder vom Kläger genommenen noch in das LAZ übertragenen gesetzlichen Urlaubsansprüche des Klägers und der Zusatzurlaub
1 Satz 1 SGB IX sind 15 Monate
Ablauf des Kalenderjahres 2014 und damit am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr 2014 folgenden Jahres gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen. Der Bezug der befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente steht einer Langzeiterkrankung gleich. Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des BAG zum Verfall von gesetzlichen Urlaubsansprüchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer abzuweichen.
einer neueren Entscheidung des EuGH ( EuGH, Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16,
juris - auf den Vorlagebeschluss des BAG vom 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A),
juris) sind Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 7 Abs. 3 BUrlG entgegenstehen,
der ein Arbeitnehmer, der im betreffenden Bezugszeitraum keinen Antrag auf Wahrnehmung seines Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gestellt hat, am Ende des Bezugszeitraums die ihm gemäß diesen Bestimmungen für den Bezugszeitraum zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Urlaub verliert, und zwar automatisch und ohne vorherige Prüfung, ob er vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch wahrzunehmen. Damit wäre auch ohne ausdrückliches Urlaubsverlangen des Klägers - gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) - die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um zu gewährleisten, dass er über den bereits genommenen Urlaub hinaus in den jeweiligen Kalenderjahren weitere Urlaubstage und damit insgesamt einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen in Anspruch nehmen konnte. Dieser vom EuGH verlangten Verpflichtung, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, dies zu tun, und ihm, damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird, ist die Beklagte nicht
gekommen. Die Beklagte hat -
Erörterung der neueren Entscheidung des EuGH im Kammertermin des Berufungsverfahrens - hierzu vortragen, nicht mit Gewissheit sagen zu können, ob der Kläger für die streitgegenständlichen Kalenderjahre zur Urlaubsnahme aufgefordert wurde. Die Beweislast und damit auch zunächst die Darlegungslast trägt - so der EuGH ( vgl. Urteil vom 6. November 2018 - C-684/16 -, Rn. 46,
juris ) insoweit der Arbeitgeber. Kann er nicht
weisen, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, verstießen das Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende des Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeitraums und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - das entsprechende Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub gegen Art. 7 Abs. 1 und gegen Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88. (b)
dem bisherigen Vortrag hätte es die Beklagte versäumt, den Kläger für die Urlaubsjahre 2010, 2011 und 2014 mit aller gebotenen Sorgfalt tatsächlich so in die Lage zu versetzen, dass er die Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, und dass sein etwaiger restlicher Urlaub aus den Jahren 2010, 2011 und 2014 nicht am Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen ist. (
dem bisherigen Vorbringen der Beklagten an einer EuGHkonformen Aufforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger unter Mitteilung, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Damit ist hinsichtlich etwaiger Resturlaubsansprüche für die Jahre 2010, 2011 und 2014 zunächst kein Verfall eingetreten.
ihrem Nichtuntergang zum
juris; BAG, Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 425/10,
juris ). Sie waren gegenüber dem Teil, den der Arbeitnehmer zu Beginn des aktuellen Urlaubsjahres 2015 erworben hatte (der hier nicht streitgegenständlich ist) nicht privilegiert. (a) Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen gesetzliche Urlaubsansprüche, wie bereits ausgeführt, erst 15 Monate
Ablauf des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer im für die Urlaubsgewährung maßgeblichen Zeitraum zuvor aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war ( BAG, Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10,
juris; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS],
juris) . (
Ablauf des Kalenderjahres ist mit der Situation einer auf mehrere Jahre befristeter Rente wegen Erwerbsminderung, in deren Folge das Arbeitsverhältnis - wie hier - fortbesteht, vergleichbar. Die Hauptleistungspflichten ruhen nicht nur bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sondern - wie im Streitfall - auch bei einer nicht dauerhaften, zeitlich auf mehrere Jahre befristeten Rente wegen Erwerbsminderung, in deren Folge das Arbeitsverhältnis fortbesteht ( ErfK/Gallner,
juris). Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Regelungen vorsieht, die sogar zum Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums führen können. Allerdings hat er die Voraussetzung aufgestellt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben ( EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff],
juris). Der EuGH hat später ergänzend festgestellt, dass ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub aus mehreren Bezugszeiträumen, die während eines solchen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entsprechen würden ( EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS],
juris) . Der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub könne den Zweckbestimmungen des Urlaubs nur insoweit entsprechen, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite. Das nationale Recht könne daher Übertragungszeiträume vorsehen, an deren Ende auch bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch entfalle. Ein solcher Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten ( EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS],
juris). Diesem Fall lag eine tarifliche Regelung mit einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten zugrunde. (bb) Auf Antrag bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit Bescheid vom
15 Monaten nicht in jeder Konstellation anzunehmen.In der Rechtssache King ( EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 [Conley King / The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar],
juris) wendete der Gerichtshof den Fünfzehn-Monats-Zeitraum nicht an und sah keinen Raum für einen Verfall des Urlaubsanspruchs. Dort hatte der Arbeitnehmer allerdings mehrere Jahre zuvor keinen Urlaub genommen, weil der Arbeitgeber sich weigerte, die Urlaubszeit zu vergüten. In diesem Fall kam dem Arbeitgeber - anders als bei kranken Arbeitnehmern - die volle Arbeitskraft des Arbeitnehmers zu Gute. Im Gegensatz zum hier vorliegenden Fall wäre die Annahme eines Verfalls daher dem vom EuGH regelmäßig hervorgehobenen Zweck des Urlaubsanspruchs zuwidergelaufen, dem Arbeitnehmer Erholung von der Arbeit überhaupt zu ermöglichen.
juris; BAG, Urteil vom 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16,
juris). Der Ersatzurlaubsanspruch ist auf den Fortbestand des Anspruchs auf bezahlte Freistellung unter den Bedingungen des BUrlG gerichtet. Das BAG ( vgl. Urteil vom 16. Mai 2017 - 9 AZR 572/16,
juris unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 11. April 2006 - 9 AZR 523/05,
juris ) nimmt in diesem Zusammenhang an, dass dies zur Folge hat, dass der Ersatzurlaubsanspruch - mit Ausnahme des Fristenregimes - den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs unterliegt. bb) Ein Ersatzurlaubsanspruch, für den das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BurlG nicht gelten würde, folgt jedoch nicht daraus, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht
gekommen ist, dem Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren ( so Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14,
juris ). Vielmehr muss - wie oben ausgeführt - angenommen werden, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG den Arbeitgeber nicht zwingt, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren ( so auch die Pressemitteilung des BAG Nr. 9/2019 vom 19. Februar 2019 ). Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel bereits eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn weiter klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Ist der Arbeitgeber diesen Obliegenheiten hingegen nicht
gekommen, tritt kein Verfall ein. Der Arbeitgeber begeht in diesem Fall jedoch keine einen Ersatzurlaubsanspruch auslösende Pflichtverletzung. cc) Die Beklagte befand sich daher in diesem Fall mit der Gewährung etwaig restlichen Urlaubs der Jahre 2010 und 2011 sowie 2014 nicht in Verzug.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wandelt sich der Urlaubsanspruch nur dann in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt ( BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10,
juris ). Vorliegend kann dahinstehen, ob das Verlangen des Klägers vom 2. Oktober 2015, die Urlaubstage dem Lebensarbeitszeitkonto gutzuschreiben, als konkludentes Verlangen, den Urlaub zu gewähren, ausreicht. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Urlaubsgewährung bereits aufgrund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die befristete Verrentung unmöglich. c) Ob dem Kläger noch ein Anspruch auf Übertragung von 5 Urlaubstagen in das Lebensarbeitszeitkonto aus dem Jahr 2014 zustehen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Übertragung von Urlaubstagen in sein Lebensarbeitszeitkonto hat der Kläger im Verfahren nicht beantragt. II. Der Antrag zu Ziffer 2 ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1.
1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Zwar können
1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses (vgl . BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74,
juris ). Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr beschränken auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht ( BAG, Urteil vom 19. Juni 1985 - 5 AZR 57/84,
juris; BAG, Urteil vom 21. Mai 1992 - 6 AZR 19/91,
juris ). So liegt der Fall hier. Die Beschäftigungszeit ist nicht lediglich eine Vorfrage, von der tarifliche Ansprüche abhängen, wie zB die Lohnstufen (§ 21 a BMT-G II), die Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung (§ 28 BMT-G II), die Dauer der Gewährung von Krankenbezügen (§ 34 BMT-G II), die Jubiläumszuwendung (§ 37 BMT-G II), die Kündigungsfristen (§ 50 BMT-G II) oder der Eintritt der Unkündbarkeit (§ 52 BMT-G II). Die Beschäftigungszeit prägt vielmehr den Status des Angestellten entscheidend. Sie ist für eine große Zahl von Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers, zB über die dienstliche Verwendung, die Heranziehung zu Vertretungen, die Zuteilung des Arbeitsplatzes, die Berücksichtigung im Urlaubsplan uä. von Bedeutung. Bei der Feststellung der Beschäftigungszeit geht es daher um die Klärung einer einzelnen Beziehung des im übrigen unstreitigen Rechtsverhältnisses. Darauf kann eine Feststellungsklage gerichtet sein ( st. Rspr. vgl. etwa BAG, Urteil vom 4. November 1965 - 2 AZR 65/65,
juris ). b) Das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Der Kläger muss nicht darlegen, dass durch die begehrte Feststellung ein in naher Zukunft entstehender Anspruch beeinflusst werden könnte. Die Beklagte hat durch die Festsetzung der Beschäftigungszeit dokumentiert, dass sie diese als für die weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses - das trotz des Bezugs von befristeter Rente nicht beendet ist - bedeutsam ansieht. Deshalb besteht für den Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Frage, ob die von ihm begehrten Zeiträume als Beschäftigungszeit anzurechnen sind. Ihm kann nicht zugemutet werden, abzuwarten, bis die Beklagte eine konkrete Maßnahme auf eine
seiner Auffassung unrichtige Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00,
juris) .
1 Satz 1 TVÜ-VKA gilt der TVÜ-VKA für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den
1 TVÜ-VKA werden für die Dauer des über den
Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. b) Die Beschäftigungszeit des Klägers war jedoch nicht
Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften - nämlich § 6 BMT-G - anerkannt.
dem für den Kläger anwendbaren § 6 BMT-G ist unter Abs. 5 geregelt, dass bei einem Arbeiter, der in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu einer Gemeinde von einem in privater Rechtsform geführten Betrieb dieser Gemeinde eingestellt worden ist, die bei der Gemeinde zurückgelegte Beschäftigungszeit angerechnet werden soll. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform geführten Betrieb und der Gemeinde. Hiernach setzt die Anrechnung einer zurückgelegten Beschäftigungszeit voraus, dass ein unmittelbarer Anschluss der Arbeitsverhältnisse vorlag. Zwischen der Tätigkeit des Klägers bei der Firma B in der Zeit vom
juris ). c) Das Schreiben der Beklagten vom
juris ). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos bleibt. Die Zulassung der Revision folgt für die Feststellungsklage zu Ziffer 1 aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im Übrigen ist kein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035950
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