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Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer 14 Sa 88/17 Teilurteil 1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmte

Leitsatz 1. Die Erhebung einer Stufenklage und damit die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn das Auskunftsbegehren ein notwendiges Hi

§ 37Betr

VG 1972) . Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt dagegen nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH

  1. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage. a. Die vom Kläger mit der Auskunftsklage begehrten Informationen stehen zumindest teilweise mit der Bestimmbarkeit des Zahlungsanspruchs, den er in seinem Antrag zu 7 erhebt, in dem erforderlichen prozessual gebotenen Zusammenhang (vgl. zu dieser Formulierung BAG
  2. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr.

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VG 1972). Dies reicht für die Zulässigkeit der Klage als Stufenklage aus. aa) Der Kläger ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht deshalb an der Erhebung einer Stufenklage gehindert, weil es einer Bezifferung des Zahlungsantrags ohnehin nicht bedarf.

(1)Wie der Kläger im Berufungstermin klargestellt hat, macht er mit seinem Zahlungsanspruch zu 7) jedenfalls zweitinstanzlich allerdings ausschließlich den Anspruch gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB auf gerichtliche Leistungsbestimmung geltend. Dagegen stützte er den Antrag (nicht mehr) auch auf den Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Soweit er zur Frage der Gleichbehandlung vorträgt, ist dieser Vortrag, wie er im Berufungstermin klargestellt hat, als Vortrag zur Frage der Ausübung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB zu verstehen.
(2)Der auf richterliche Gestaltung gerichtete Anspruch aus § 315 Abs. 3 S. 2 BGB und die Erhebung einer Stufenklage schließen sich jedoch nicht aus. Zwar bedarf eine auf richterliche Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichtete Klage nicht der Bezifferung des Anspruchs, sondern die Klage kann unbeziffert erhoben werden (BAG
  1. Oktober 2008 -3 AZR 903/07- Juris; LAG Düsseldorf
  2. Februar 2009 -9 Sa 1300 3508- Juris) . Dies lässt das Auskunftsbedürfnis des Klägers zur Erhebung einer zulässigen Zahlungsklage und damit die erforderliche Verknüpfung beider Anträge aber nicht bereits grundsätzlich entfallen. Auch ein solcher zulässigerweise unbezifferter Klageantrag muss nämlich die Tatsachen enthalten, die das Gericht für die Festlegung heranziehen soll und die die Größenordnung der geltend gemachten Forderung klarstellen. Nur dann kommt der Kläger dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei einer zulässig unbezifferten Zahlungsklage nach (BAG
  3. Oktober 2008 -3 AZR 903/07- Juris; BAG
  4. Juli 2007- 3 AZR 810/05- AP BetrAVG § 16 Nr. 65; LAG Düsseldorf
  5. Februar 2009- 9 Sa 1300 3508-Juris) . Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, anders als bei dem Erfordernis einer bezifferten Zahlungsklage sei der Kläger bei § 315 Abs. 3 S. 2 BGB auch bei fehlenden Informationen über die Höhe des Anspruchs nicht gehindert, Zahlungsklage zu erheben, weil es stets möglich sei, in der Klage einen Mindestbetrag zu benennen. Dies verkennt, dass der Kläger eines unbezifferten Zahlungsantrags ein rechtlich schützenswertes Interesse daran hat, einen realistischen Mindestbetrag zu nennen und keine Angaben ins Blaue hinein vorzunehmen, die unter Umständen weit unter seinem tatsächlichen Anspruch liegen. Gleiches gilt für die Mitteilung eines willkürlich mitgeteilten auf jeden Fall zu hohen Mindestbetrags, zumal der in der Klage mitgeteilte Mindestbetrag auch dazu dient, die Kostenquote zu bestimmen. Im Übrigen ist die Erhebung einer bezifferten Zahlungsklage, wie der Kläger sich hier nach dem Wortlaut seines Antrags nach Auskunftserteilung offenbar beabsichtigt, auch im Rahmen einer auf richterliche Gestaltung gerichteten Klage gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB rechtlich möglich. Auch insofern begegnet die Zulassung der Stufenklage, die einer solchen Bezifferung dient, keinen rechtlichen Bedenken. bb) Nicht erforderlich für die Zulässigkeit der Stufenklage ist, dass alle vom Kläger begehrten Auskünfte der Bestimmbarkeit seines Zahlungsanspruchs dienen. Für die Frage, ob der Zahlungsantrag unbeziffert sein darf, ohne dass dies seine Abweisung als unzulässig wegen mangelnder Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Folge hat, kommt es allein darauf an, ob der Kläger in erster Stufe jedenfalls auch Auskünfte fordert, die der Bestimmbarkeit seines Zahlungsantrags dienen. Dies ist hier der Fall. So verlangt der Kläger mit seinem Antrag zu 5 etwa Auskunft darüber, welcher Bonuspool in den jeweiligen Jahren für seine Abteilung bereitgestellt worden ist. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger die entsprechende Auskunft verlangen kann, dient sie der Angabe eines Mindestbetrags im Rahmen seines Zahlungsantrags. IV. Die Berufung ist teilweise begründet.
  6. Die im Rahmen der
  7. Stufe zu bescheidenden Auskunftsanträge des Klägers sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Über die Frage, welche Auskünfte der Kläger jeweils begehrt, besteht kein Zweifel.
  8. Die Auskunftsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 611, 315 Abs. 3 S. 2, 242 i.V.m. Ziff. 5, 6a des Arbeitsvertrags begründet. a) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht ( BAG
  9. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr.

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VG 1972; BAG

  1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55 ). Gewohnheitsrechtlich ist aber anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann ( BAG
  2. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr.

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VG 1972; BAG

  1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55; BAG
  2. November 2000 - 9 AZR 665/99 – BAGE 96, 274), weil der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts gehört ( BVerfG
  3. Oktober 1993 - 1 BvR 567/89 - BVerfGE 89, 214 ). Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus ( BAG
  4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr.

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VG 1972; BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55) . Innerhalb vertraglicher Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu verschaffen. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme; dies ist nunmehr ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert. Besteht ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zB weil sie zur Geltendmachung eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt bleibt. Diese darf nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden ( BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - BAGE 143, 292 ; BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - BAGE 113, 55 ) . Außerdem muss der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt haben (vgl. etwa BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 96, 274 ; ErfK/Preis 15. Aufl. § 611 BGB Rn. 633 mwN) .

  1. b)Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger gemäß §§ 611, 315 Abs. 3 S. 2, 242 i.V.m. §§ 5, 6a seines Arbeitsvertrags zunächst Auskunft darüber verlangen, welche Mittel in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für Bonuszahlungen für die Beklagte, für den Bereich Markets Germany & Austria, für den Unterbereich A sowie für die Abteilung B & C bereitgestellt worden sind. Er kann weiter Auskunft verlangen über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni derjenigen Mitarbeiter auf der Direktor- und Managing Direktor Ebene des Bereichs Markets Germany & Austria, in den Jahren 2013, 2014 und 2015, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden, wobei die Auskunft individuell, aber anonymisiert zu erteilen ist.
  2. aa)Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf die Leistung eines Cash Bonus, eines Deffered Cash Bonus sowie eines in CAP Awards gemäß Ziff. 5, 6a seines Arbeitsvertrags iVm. § 315 Abs. 3 BGB für die Jahre 2014 und 2015. Die Beklagte ist betreffend alle Bonusbestandteile passiv legitimiert

(1). Dem Anspruch steht weder ein in der Klausel enthaltener wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt
(2)noch eine wirksame Stichtagsklausel
(3)entgegen. Die erfolgte Festsetzung für die genannten Jahre entspricht nicht billigem Ermessen und ist damit unverbindlich, § 315 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Bestimmung hat deshalb gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil zu erfolgen
(4).
(1)§ 5 des Arbeitsvertrags gewährt dem Kläger - unabhängig von der Wirksamkeit des in ihr enthaltenen „Freiwilligkeitsvorbehalts“ einen Anspruch auf Teilnahme an dem jeweils gültigen „Performance related Bonus Programm“. Er besteht damit nicht unbedingt, sondern ergibt sich für das jeweilige Geschäftsjahr erst nach einer Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten nach billigem Ermessen, § 315 BGB. Dass bereits Ziff. 5 des Vertrags festlegt, welche Parameter die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung jedenfalls auch berücksichtigen muss, nämlich seine persönliche Leistung, die weltweite Ertragslage der F Gruppe und die Betriebstreue des Klägers, steht der Annahme eines Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten nach § 315 BGB nicht entgegen. Ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB kann auch dann bestehen, wenn die Anspruchsgrundlage selbst bereits Parameter festlegt, die bei der Leistungsbestimmung zu beachten sind (BAG 19. März 2014-10 AZR 622/13-BAGE 147,322).In diesem Falle ist bereits zwischen den Vertragsparteien eine Einigung darüber erfolgt, welche Gesichtspunkte bei der Ermessensausübung im Sinne des § 315 BGB berücksichtigt werden sollen. Zumindest wenn dies Gesichtspunkte sind, die einer Festsetzung nach billigem Ermessen nicht entgegenstehen, bindet dies den Leistungsbestimmungsberechtigten bei seiner Ermessensausübung.Durch den Zusatz „u.a.“ ist hier zudem bestimmt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch insoweit passivlegitimiert, als der Kläger die Leistungsbestimmung aller Arten der Bonuszahlung - nämlich gegebenenfalls teilweise als Deffered Cash Bonus und als CAP - fordern kann. Aus Ziff. 5a des Arbeitsvertrags folgt, dass die Bonuszahlung nach Ermessen „der Gesellschaft“ teilweise in bar und teilweise in Form von Aktien (deffered or districted shares) der D nach dem Kapitalbildungsplan CAP erfolgen kann, falls dieser in Deutschland eingeführt wird. Ziff. 6a regelt, dass der Kläger an dem CAP teilnehmen wird, falls ein solcher in Deutschland eingeführt worden ist. Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte selbst sich zu der entsprechenden Leistungsbestimmung verpflichtet hat. Sie ist Arbeitsvertragspartner des Klägers und für dessen Forderungen aus dem Arbeitsvertrag passiv legitimiert. Die Verpflichtung eines Dritten im Arbeitsvertrag führte zu dessen Unwirksamkeit als Vertrag zulasten Dritter. Der durch den Arbeitsvertrag begründete Anspruch des Klägers konnte durch die späteren Bonusschreiben der Beklagten, wonach die D die Gewährung der Bonusbestandteile Deferred Cash Award und CAP Award beschlossen hat, nicht abgeändert werden. Eine entsprechende Änderungsvereinbarung ist mit dem Kläger nicht getroffen worden.
(2)Ziff. 5 des Arbeitsvertrags enthält keinen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt. Der Arbeitsvertrag vom
  1. August 2002 enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff BGB. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Legt man auch unter Beachtung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB die Formulierung, „Diese Sonderzahlung“ stelle eine freiwillige Leistung dar, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch bestehe, überhaupt dahingehend aus, dass die Beklagte sich nicht nur vorbehalten will, den Bonus jedes Jahr neu nach billigem Ermessen festzusetzen, sondern auch, eine Ermessensausübung zum Fälligkeitszeitpunkt ganz zu unterlassen, hielte die so verstandene Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB nicht stand. Bezieht sich der Vorbehalt auf die Teilnahme an dem jeweiligen Bonusplan und damit auf die Ermessensausübung selbst, stellte dies eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar, weil die Beklagte als Arbeitgeber von der Leistungsbestimmung für ein bestimmtes Geschäftsjahr absehen dürfte, obwohl der Kläger in diesem Geschäftsjahr seine Arbeitsleistung erbracht hat und die Leistung auch Teil der Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers war (vgl. BAG
  2. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38; BAG
  3. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 - NZA 2015,992). Auch durch die etwa in den Bonusschreiben 2010 und 2014 enthaltene Formulierung „Auch eine wiederholte Gewährung von Sonderleistungen begründet keinen Rechtsanspruch auf vergleichbare oder sonstige Sonderleistungen in der Zukunft“ wurde der arbeitsvertraglich begründete Anspruch auf Festsetzung eines jährlichen Bonus nach billigem Ermessen nicht unter einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt. Der Arbeitsvertrag kann durch ein einseitiges Schreiben des Arbeitgebers nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden.
(3)Einem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass ein Anspruch gemäß Ziff.
  1. Arbeitsvertrags ausgeschlossen sein soll, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Bonuszahlung in einem gekündigten oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen sollte. Zum einen wurde der Arbeitsvertrag des Klägers nicht wirksam gekündigt, sondern besteht bis heute fort. Die Unwirksamkeit der Beendigungskündigungen vom
  2. Juni 2014 und vom
  3. Juli 2014 und der Änderungskündigung vom
  4. Dezember 2014 sind rechtskräftig festgestellt. Zum anderen ist eine derartige Stichtagsklausel gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB unwirksam. Auch bei dieser Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Der streitgegenständliche Bonus stellt unzweifelhaft jedenfalls auch eine Gegenleistung für im Geschäftsjahr laufend erbrachte Arbeit dar. Eine solche Leistung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde ( BAG
  5. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38; BAG
  6. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 - NZA 2015,992).
(4)Die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Bonusanspruchs des Klägers für das Geschäftsjahr 2014 auf null ist unverbindlich iSv. § 315 Abs. 1 3 S. 1 BGB, so dass die Bonusfestsetzung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen hat. (
  1. a)Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte ( BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38; BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 - NZA 2015,992) . Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB bleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - BAGE 147, 322 ; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20 , BGHZ 174, 48 ) . (
  2. b)Die Beklagte hat hier weder betreffend das Jahr 2014 noch betreffend das Jahr 2015 dargelegt, dass die von ihr getroffene Leistungsbestimmung den Bonus des Klägers betreffend billigem Ermessen entspricht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich im Arbeitsvertrag verbindlich verpflichtet hat, im Rahmen ihrer Ermessensausübung u.a. auf bestimmte Parameter abzustellen. Dies ist neben der persönlichen Leistung des Klägers zum einen die Ertragslage der F Gruppe weltweit und zum anderen die Betriebstreue des Klägers. Insoweit wäre die Beklagte gehalten gewesen, darzulegen, dass und wie sie in den Jahren 2014 und 2015 bei der Bonusbemessung die vertraglich vereinbarten Parameter berücksichtigt hat und welche anderen Gesichtspunkte -die Aufzählung im Arbeitsvertrag ist insoweit ausdrücklich nicht abschließend-sie bei der Bonusbemessung berücksichtigt hat. Zur Ertragslage der F Gruppe weltweit hat die Beklagte gar keinen Vortrag geleistet, weder betreffend das Jahr 2014 noch betreffend das Jahr 2015. Gleiches gilt im Hinblick auf die Betriebstreue des Klägers, an der angesichts der Tatsache, dass er sich die unveränderte Weiterbeschäftigung der Beklagten mit insgesamt drei Kündigungsschutzklagen erstritten hat, kein Zweifel bestehen kann. Soweit die Beklagte hinsichtlich zusätzlicher Gesichtspunkte ausgeführt hat, dass die Größe der bereitgestellten Bonuspools auf den jeweiligen Ebenen bei der Bonusbemessung eine Rolle spielt, ist auch hierzu weder das Jahr 2014 noch das Jahr 2015 betreffend Vortrag erfolgt. Für das Jahr 2014 ist die Beklagte im Hinblick auf die persönliche Leistung des Klägers nach eigenem Vortrag von dem bis zu seiner Freistellung erzielten Ertrag ausgegangen und hat die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls ab Juni 2014 keine Arbeitsleistung mehr auf seiner bisherigen Position erbringen konnte, gar nicht berücksichtigt. Unabhängig von der Frage, welchen Ertrag der Kläger noch hätte generieren können, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Ertrag bei Null gelegen hätte. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger im ersten halben Jahr 2014 immerhin einen Ertrag i.H.v. 938.000 USD erzielt. Auch das Argument der Beklagten, der Kläger habe keine wesentlichen Geschäfte in der Pipeline gehabt, als er freigestellt worden ist, vermag insofern nicht zu überzeugen. Nach ihrem eigenen Vortrag berücksichtigt die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung gemäß § 315 Abs. 3 S. 1 BGB auch die in der Pipeline befindlichen Geschäfte. Warum bei einer Beschäftigung des Klägers auch im zweiten Halbjahr 2014 von diesem nicht zumindest Geschäfte hätten angebahnt werden können, ist ihrem Vortrag jedoch nicht zu entnehmen. Betreffend die Bonusfestsetzung für das Jahr 2015 hat die Beklagte zudem ihrem eigenen Vortrag nach bei der Bonusfestsetzung nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach rechtskräftiger Entscheidung über die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Änderungskündigung ab Mai 2015 nicht als Vice-President, sondern als MD vergütet werden musste. Eine derart unterschiedliche Position des Klägers in der Hierarchie der Beklagten, die durch eben diese Titel ausgedrückt wird, bei der Bonusfestsetzung in keiner Weise zu berücksichtigen, entspricht erkennbar nicht billigem Ermessen.
  3. bb)In dieser Situation hat der Kläger gegen die Beklagte nach Treu und Glauben einen Anspruch auf Erteilung derjenigen Auskünfte, derer es für die Festsetzung des Bonus durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB bedarf. Der Kläger benötigt die ihm zugesprochenen Auskünfte, um seine materiellen Rechte aus dem Arbeitsvertrag wahrnehmen zu können.
(1)Dem steht nicht entgegen, dass die Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht erfolgt. Das Fehlen einer Darlegungslast im prozessualen Sinne in diesem Bereich spricht nicht gegen ein Auskunftsrecht des Anspruchstellers, sondern begründet dessen generelle Anerkennung gerade, weil sich hieraus das für die Bejahung von Auskunftsansprüchen erforderliche Ungleichgewicht ergeben kann, das aus einem erheblichen Informationsgefälle resultiert und den Vertragspartner hindert, die ihm zustehenden materiellrechtlichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. (
  1. a)Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen und findet unter Verwertung des gesamten Prozessstoffs statt. Da das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann, ist jede Partei gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, ohne dass insoweit eine Darlegungslast im prozessualen Sinne besteht. Dabei geht es zulasten des Bestimmungsberechtigten, wenn er Aspekte, die im Konzept seiner Leistungsbestimmung zu berücksichtigen wären, nicht einbringt. Der Anspruchsteller hat im eigenen Interesse die Obliegenheit die für ihn günstigen Umstände vorzutragen. Eine Darlegungslast trifft ihn insoweit nicht (BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38 ). Umgekehrt kann der Bestimmungsberechtigte nicht aufgrund einer bestehenden Darlegungslast etwa durch entsprechende Auflagen veranlasst werden, Tatsachen vorzutragen, die für ihn im Rahmen der richterlichen Ersatz Leistungsbestimmung ungünstig sind. Der Anspruchsteller kann daher auf Auskunftsansprüche angewiesen sein, um die bestehende Obliegenheit, ihm günstige Umstände vorzutragen, die bei der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung zu berücksichtigen sind, erfüllen und seine materiell-rechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können. (
  2. b)Mit der generellen Anerkennung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen richterlicher Gestaltungsklagen nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB setzt sich die Kammer nicht zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Widerspruch. In seiner Entscheidung vom 14. November 2012 (-10 AZR 783 / 11-BAGE 143,292) hat das Bundesarbeitsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers verneint, der darauf gerichtet war, zu erfahren, wie die Festsetzung seines Zieleinkommens und seiner gesamten Bezüge zustande gekommen ist. Es hat dies damit begründet, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Darlegungslast nach § 315 BGB zu erläutern habe, wie sich die Höhe von Zieleinkommen und variabler Vergütung ergibt; dem insoweit berechtigten Anliegen des Klägers werde damit an anderer Stelle Rechnung getragen. Das Bundesarbeitsgericht hat damit gerade nicht über die Frage entschieden, ob dem Berechtigen gegen den Inhaber des Leistungsbestimmungsrechts Auskunftsansprüche zustehen können, wenn mangels ausreichenden diesbezüglichen Vortrags bereits feststeht, dass die erfolgte Leistungsbestimmung nicht billigem Ermessen entspricht und deswegen ein Anspruch auf richterliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB besteht. Auch in der Entscheidung vom 3. August 2016 ( – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38 ) hat das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit von Auskunftsansprüchen im Rahmen einer Klage nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht verneint. Soweit es dort ausgeführt hat, der Arbeitnehmer könne nicht auf die Erhebung einer Auskunftsklage verwiesen werden, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, Auskunftsansprüche seien nicht denkbar. Die Entscheidung verhält sich nicht zu der Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Auskunftsanspruch zustehen kann, wenn er andernfalls nicht in der Lage ist, eine zulässige unbezifferte Zahlungsklage zu erheben oder zur Begründung seiner Klage lediglich Angaben ins Blaue hinein machen könnte. Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass die Tatsachengerichte den gesamten Prozessstoff ausschöpfen müssen, um eine richterliche Leistungsbestimmung treffen zu können und nur im Ausnahmefall eine Festsetzung unterbleiben darf, wenn es auch nach vollständiger Ausschöpfung des Prozessstoffs an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für die Leistungsbestimmung fehlt. Hintergrund war, dass das Landesarbeitsgericht die Klage im dort zu entscheidenden Fall abgewiesen hatte, ohne eine ausreichende Ausschöpfung des Prozessstoffs vorzunehmen. Aus der Pflicht der Tatsacheninstanzen zur ausreichenden Würdigung des Tatsachenvortrags kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Anspruchsteller keine Möglichkeit haben soll, sich über einen Auskunftsanspruch Kenntnis von den für ihn günstigen Tatsachen zu verschaffen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag der Parteien festlegt, welche Parameter bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, der Arbeitgeber die entsprechenden Informationen im Prozess aber zurückhält. Nach Auffassung der Kammer kann sich das Gericht bei seiner Ermessensausübung nicht über die vertraglich vereinbarten Parameter dergestalt hinwegsetzen, dass es diese überhaupt nicht berücksichtigt. Jedenfalls aber muss der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, sicherzustellen, dass bei der Festsetzung seines Bonus auch durch das Gericht diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, auf deren Berücksichtigung er einen vertraglichen Anspruch gegen den Arbeitgeber erworben hat.
(2)Der Kläger benötigt zur Verfolgung seiner materiell-rechtlichen Rechte auf (mögliche) Leistung eines weiteren Bonus für die Jahre 2014 und 2015 Auskunft über die für Bonuszahlungen (Cash, Deferred Cash und Aktien) in den Jahren 2013, 2014 und 2015 für die Beklagte, für den Bereich Markets Germany & Austria, für den Unterbereich A sowie für die Abteilung B & C bereitgestellten Mittel. Zwar spielen bei der Leistungsfestsetzung nicht allein die Gesichtspunkte eine Rolle, auf die sich die ausgeurteilten Auskunftsansprüche beziehen. Dies ist jedoch unschädlich. Es ist für den Auskunftsanspruch nicht erforderlich, dass sich aus der gewünschten Informationen allein die zutreffende Leistungsbestimmung ergibt. Diese müssen lediglich geeignet sein, den Kläger besser in die Lage zu versetzen, eine Größenordnung für die beanspruchte Leistung anzugeben oder diese konkret zu beziffern und Tatsachenvortrag zu den insofern maßgeblichen Parametern zu leisten. (
  1. a)Der Umfang der zu verteilenden Mittel spielt bei der Frage, welche Leistungsbestimmung für den einzelnen leistungsberechtigten Mitarbeiter billigem Ermessen entspricht, eine wesentliche Rolle ( BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38 ). Dabei bezieht sich der Anspruch auf das Volumen der Bonuspools auf den unterschiedlichen Ebenen. Ohne Kenntnis des zu verteilenden Volumens auf der Ebene der Beklagten kann der Kläger nicht beurteilen, ob der für seinen Bereich und seine Abteilung maßgebliche Bonuspool nach billigem Ermessen festgesetzt worden ist, ohne Kenntnis des Bonusvolumens für seinen Bereich, könnte er nicht beurteilen, ob der Bonuspool für seine Abteilung billigem Ermessen entsprechend festgesetzt worden ist. (b)Ebenso braucht der Kläger jedenfalls zur Verfolgung seines Anspruchs für das Jahr 2014 Auskunft über die Ertragsbudgets, die erzielten Erträge sowie die gezahlten Boni (Cash, Deferred Cash und Aktien) der Mitarbeiter auf Director- und MD -Ebene des Bereichs Markets Germany & Austria, denen Ertragsbudgets vorgegeben wurden. Die Höhe der erfolgten Leistungen an andere Arbeitnehmer ist im Rahmen der Leistungsbestimmung ein maßgebliches Kriterium ( BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38 ), wobei diese nach Auffassung der Kammer dem Auskunftsberechtigten zumindest dergestalt vergleichbar sein müssen, dass sich dieser innerhalb der vom Auskunftsbegehren betroffenen Mitarbeiter verorten können muss. Dies trifft auf den Kreis derjenigen Mitarbeiter zu, denen -wie es bei dem Kläger im Jahr 2014 der Fall war- Ertragsbudgets vorgegeben wurden. (
  2. c)Das Informationsbedürfnis des Klägers betreffend die ausgeurteilten Auskünfte beschränkt sich dabei nicht auf die Jahre, für die er einen zusätzlichen Bonus fordert oder in denen er selber unter Vorgabe eines Ertragsbudgets gearbeitet hat. Im Fall einer gerichtlichen Leistungsbestimmung können die in den Vorjahren gezahlten Boni einen wichtigen Faktor darstellen, da durch sie regelmäßig zum Ausdruck gebracht wird, welche Höhe eine solche Leistung unter welchen konkreten Umständen (Leistung des Arbeitnehmers, Unternehmenserfolg etc.) erreichen kann ( BAG 3. August 2016 – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38 ). Hier kann der Kläger aus dem Verhältnis zwischen Ertragsbudgets, erzielten Erträgen und gezahlten Boni bei gleichzeitiger Kenntnis der Größe der Bonuspools über einen Zeitraum von drei Jahren etwas für die Größenordnung des für ihn nach billigem Ermessen festzusetzenden Bonus für das Jahr 2014 ableiten. Da es der ausgeurteilten Auskünfte bereits für seinen Anspruch betreffend das Jahr 2014 bedarf, kann im Rahmen dieses Teilurteils offenbleiben, ob er die Auskunft über erfolgte Zahlungen an Mitarbeiter mit Ertragsbudgets auch für die Verfolgung seines Anspruchs betreffend das Jahr 2015 benötigt.
(3)Der Kläger ist in entschuldbarer Weise über die genannten bei der Leistungsbestimmung zu berücksichtigenden Parameter im Ungewissen. Die Beklagte hat nicht eingewendet, er habe die Möglichkeit, sich ohne die erhobene Auskunftsklage die begehrten Informationen zu verschaffen.
(4)Die Beklagte kann die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben. Gegenteiliges trägt sie nicht vor.
(5)Die ausgeurteilte Verpflichtung stellt auch keine übermäßige Belastung der Beklagten dar. Dass mit der Auskunftserteilung ein unzumutbarer Arbeitsaufwand verbunden wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht. Gegen die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte sprechen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Auskünfte sind anonymisiert zu erteilen und weder nach den Titeln Director und MD noch nach den einzelnen Abteilungen des Bereichs getrennt, so dass ein Rückschluss auf die dem einzelnen Mitarbeiter gezahlten Boni aus Sicht der Kammer nicht möglich ist. Die Auskunft ist auch nicht aus anderen Erwägungen unzumutbar. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Bestimmungsberechtigten nach § 315 BGB, diejenigen Tatsachen zu verschweigen, die ihm im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens bei der Leistungsbestimmung ungünstig sind, besteht nicht.
(6)Gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung spricht nicht, dass durch die Anerkennung eines Auskunftsanspruchs die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess verletzt würde. Wie ausgeführt, besteht im Rahmen der richterlichen Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gar keine Darlegungslast. Dass der Kläger Auskunft über gerade diejenigen Tatsachen verlangt, die vorzutragen seine Obliegenheit ist, steht dem Anspruch nicht entgegen. Vielmehr ist ja gerade Voraussetzung des Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, dass der Auskunftsberechtigte der Auskunft bedarf, um seine Ansprüche verfolgen zu können. 3. Im Übrigen ist die Klage soweit über sie durch Teilurteil entschieden wurde, unbegründet.
  1. a)Der Antrag zu 1 hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Auskunft darüber zu, wie und unter Zugrundelegung welcher konkreter Parameter diese seinen Bonus für die Jahre 2013, 2014 und 2015 ermittelt hat und in welcher Gewichtung dabei welche einzelnen Faktoren von ihr berücksichtigt worden sind. Zum einen bedarf es zur Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB keiner Information darüber, wie der Arbeitgeber bei der von ihm vorgenommenen nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB unverbindlichen, weil nicht billigem Ermessen entsprechenden Leistungsfestsetzung vorgegangen ist. Dies spielt lediglich für die Feststellung der Verbindlichkeit der getroffenen Leistungsbestimmung im Rahmen des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB eine Rolle und ist hier vom Bestimmungsberechtigten vorzutragen. Steht jedoch fest, dass die vom Arbeitgeber erfolgte Festsetzung unverbindlich ist, was die Voraussetzung für eine Anwendung des § 315 Abs. 2 S. 2 BGB bildet, kann der Leistungsberechtigte nur diejenigen Informationen verlangen, derer es bedarf, um eine nunmehr billigem Ermessen entsprechende Festsetzung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vorzunehmen. Die Frage, wie der Bestimmungsberechtigte die Leistungsbestimmung getroffen hat, spielt keine Rolle für die Frage, wie diese richtigerweise zu treffen ist. Zum andern hat die Beklagte die entsprechende Auskunft aber auch bereits im Rahmen ihrer Darlegung zur Verbindlichkeit der erfolgten Bonusfestsetzung erteilt, so dass ein unterstellter Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen wäre. Sie hat im Einzelnen vorgetragen, wie sie bei der Bonusfestsetzung vorgegangen ist und dass sie für das Jahr 2014 den Bonus im Hinblick auf den erzielten Ertrag und die Benotung des Klägers auf Null festgesetzt hat. Auch dass keine Gewichtung einzelner Faktoren erfolgt ist, sondern letztlich der aus ihrer Sicht mangelhafte Ertrag maßgeblich war, hat die Beklagte dargelegt. Für das Jahr 2015 hat sie vorgetragen, wie sie den Bonus i.H.v. 15.000 € ermittelt hat.
  2. b)Der Antrag zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger bedarf keiner Auskunft über die vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung für die Jahre 2013, 2014 und 2015, da ihm seine Benotung in den genannten Jahren unstreitig bekannt ist und auch im vorliegenden Verfahren nochmals vorgetragen wurden. Seine Leistungen sind im Jahr 2013 mit einer der Schulnote 3 entsprechenden Bewertung, im Jahr 2014 mit einer der Schulnote 4 entsprechenden Bewertung und im Jahr 2015 mit einer der Schulnote 2 entsprechenden Bewertung benotet worden. Auf die Frage, wie die Beklagte die insofern erfolgte Beurteilung bei der Festsetzung der Bonusansprüche berücksichtigt hat, kommt es nicht an, weil die von der Beklagten vorgenommene Ermessensausübung für die Frage der richtigerweise vorzunehmenden Ermessensausübung wie oben dargelegt keine Rolle spielt.
  3. c)Der Antrag zu 3 ist unbegründet. Auf die Frage, wie die Beklagte seinen Bonus für das Jahr 2014 und 2015 festgelegt hätte, wenn der Kläger aus ihrer Sicht seine persönlichen Ziele erreicht hätte, kommt es für die Leistungsfestsetzung durch das Gericht gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht an.
  4. d)Der Kläger hat nicht wie im Antrag zu 4 gefordert Anspruch auf Auskunft über den für die F Gruppe weltweit zur Verfügung gestellten Bonuspool. Dessen Volumen spielt für die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB keine Rolle. Zwar ist der Ertrag der F Gruppe weltweit nach der Regelung in Ziff. 5 des Arbeitsvertrags ein bei der Bonusfestsetzung zu berücksichtigender Parameter. Der weltweite Ertrag wird sich auch typischerweise auf das Volumen des Bonuspool auswirken, der der Beklagten zur Verfügung gestellt wird und der für die Bonusfestsetzung natürlich eine entscheidende Rolle spielt. Dem diesbezüglichen Auskunftsbegehren hat die erkennende Kammer auch stattgegeben. Auskunft über den weltweiten Ertrag selbst hat der Kläger nicht gefordert, so dass dahinstehen kann, ob ein entsprechender Anspruch neben dem Anspruch auf Auskunftserteilung über das Volumen des Bonuspools bei der Beklagten bestünde. Jedenfalls ist nicht erkennbar, welche Rolle dem weltweit von der F zur Verfügung gestellten Bonuspool über die eines Indizes für deren weltweiten Ertrag hinaus für die Höhe des für den Kläger zu bestimmenden Bonus zukommen soll. Der weltweite Ertrag ist dem Kläger jedoch seinem eigenen Vorbringen nach bekannt, so dass er der Auskunft auch nicht wegen ihrer insofern ohnehin eher schwachen Indizwirkung bedarf. Das Auskunftsbedürfnis kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil es sein könnte, dass der für die Beklagte zur Verfügung gestellte Bonuspool angesichts des weltweit zur Verfügung gestellten Bonuspools zu gering ist. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Einflussmöglichkeit auf die Größe des ihr zur Verfügung gestellten Bonuspools nehmen kann. Dementsprechend könnte ein im Vergleich zu gering bemessener Bonuspool bei der Beklagten sich auch nicht auf die Höhe des Bonusanspruchs des Klägers auswirken. Die Beklagte kann nur diejenigen Boni verteilen, die von dem ihr zur Verfügung stehenden Bonusvolumen gedeckt sind. Der Kläger hat weiter nicht wie im Antrag zu 4 gefordert, Anspruch auf Auskunftserteilung darüber, welche Mittel 2013, 2014 und 2015 auf den jeweiligen Ebenen innerhalb der Beklagten für zusätzlich erfolgte Gehaltszahlungen auf Basis separater befristeter Arbeitsverträge zur Verfügung gestellt wurden. Ein unterstellter Auskunftsanspruch ist durch Erfüllung gemäß § 362 BGB untergegangen. Die Beklagte hat auf Seite 4 ihres Schriftsatz vom 19. Juli 2016 (Bl. 852 d.A.) ausdrücklich mitgeteilt, es habe bei ihr keine zusätzlichen „befristeten Gehaltszahlungen“, wie sie der Kläger behauptet, gegeben. Dies impliziert die Aussage, dass hierfür auch keine Mittel bereitgestellt wurden.
  5. e)Der Antrag zu 5 hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf die von ihm begehrte Auskunft, wie die die Beklagte Mittel für eventuelle zusätzliche Gehaltszahlung auf Basis separater befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013,2014 und 2015 verteilt hat, wäre ein unterstellter Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter
  6. d)verwiesen. Der Kläger kann auch keine Auskunft darüber verlangen, wie die Beklagte die für den Bereich Markets Germany & Austria, für den Unterbereich A sowie für die Abteilung B & Cbereitgestellten Bonuspools in den Jahr 2013,2014 und 2015 auf die Mitarbeiter des Bereichs verteilt hat. Es ist nicht erkennbar, wie eine entsprechende Auskunft in die richterliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB einfließen sollte. Der Kläger selbst stellt klar, dass sich die begehrte Auskunft gerade auch auf Mitarbeiter bezieht, deren Bonus gar nicht von der Erreichung eines Budgets abhängig ist und sich der Antrag hierdurch vom Antrag zu 6 unterscheidet, der diese Mitarbeiter gesondert erfasst. Soweit in die Frage der richterlichen Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S.2 BGB auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte einfließen, kann es nur auf die Behandlung solcher Mitarbeiter ankommen, die dem Kläger im Hinblick auf die Bonusgewährung vergleichbar sind. Dies trifft für das Jahr 2014 nur auf diejenigen Mitarbeiter zu, für die gleichfalls ein Ertragsbudget festgesetzt war. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass der Kläger für seine eigene Verortung im Bonussystem der beantragten Auskunft bedarf. Hierfür müssten ihm die fraglichen Mitarbeiter zumindest strukturell vergleichbar sein, er müsste sich also unter- oder oberhalb dieser einordnen können. Im Hinblick auf die Bestimmung des Bonus für das Jahr 2015 steht dem Kläger die geforderte Auskunft nicht zu, weil die von ihm 2015 eingenommene Position des Businessmanagers wie von den Parteien im Termin unstreitig gestellt, gar nicht im Unterbereich A und damit auch nicht in der Abteilung B & Cverortet war. Damit kommt es auf die Verteilung der hier vorgesehen Bonuspools nicht an. Ob im Bereich Marketing & Austria Mitarbeiter beschäftigt sind, die ihm im Hinblick auf die eingenommene Position des Businessmanagers vergleichbar sind, kann dahinstehen. Ein Auskunftsanspruch könnte höchstens im Hinblick auf diese Personen und nicht auf sämtliche Mitarbeiter in den genannten Bereich bestehen. Eine Teilstattgabe ist insoweit ausgeschlossen, weil die entsprechend vergleichbaren Mitarbeiter vom Kläger nicht bezeichnet wurden.
  7. f)Die Teilabweisung des Antrags zu 6 beruht zum einen ebenfalls darauf, dass die Beklagte bereits Auskunft über die Frage zusätzlicher Gehaltszahlungen aufgrund befristeter Arbeitsverträge erteilt hat und ein möglicher Anspruch damit gemäß § 362 BGB erloschen wäre. Auf die Ausführungen unter
  8. d)wird verwiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Zuordnung der von ihm mit dem Antrag zu 6 begehrten Informationen zu den jeweiligen Titeln- Direktor bzw. MD - besteht nicht. Der Kläger selbst hat ausdrücklich vorgetragen, die Festsetzung der Boni stehe in keinerlei Zusammenhang mit den insoweit vergebenen Titeln. Er hat auch nicht behauptet, eine billigem Ermessen entsprechende Leistungsbestimmung müsse berücksichtigen, ob ein Mitarbeiter den Titel Director oder MD trage, sondern im Gegenteil dargelegt, eine unterschiedliche Einordnung in die Hierarchie bei der Beklagten sei mit diesen Titeln nicht verbunden und sich hiergegen auch nicht gewendet. V. Die vorläufige Vollstreckbarkeit war auf Antrag der Beklagten im Urteil gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG auszuschließen. 1. Die Vollstreckung brächte der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil iSd. Vorschrift. Ein solcher liegt vor, wenn er nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann (ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4) . Durch die vorläufige Vollstreckbarkeit sollen idR. keine endgültigen Verhältnisse geschaffen werden (ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4; GMP/Germelmann § 62 Rz. 20) . Dies wäre jedoch bei einer Vollstreckung der hier ausgeurteilten Auskunftsansprüche vor Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung der Fall. Eine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Auskunftserteilung hat wegen der fehlenden Rückabwicklungsmöglichkeit Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 1 BGB, wenn sie den Anforderungen der titulierten Auskunftspflicht entspricht ( LAG Hessen 27. Januar 2017 - 14 Sa 95/16 - Juris) . Eine einmal erteilte Auskunft kann nicht rückabgewickelt werden. 2. Einer Glaubhaftmachung bedurfte es insofern nicht; diese ist nur für solche Tatsachen notwendig, die streitig sind ( GMP/Germelmann § 62 Rz. 30 ). 3. Offenbleiben kann, ob die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. GMP/Germelmann § 62 Rz. 20, 49), so dass bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ausscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsmittel vorliegend keinesfalls Erfolg haben wird. Die Revision ist in der Entscheidung für die Beklagte zugelassen. 4. Auch ob in dieser Situation bei einer auf Vornahme einer Handlung gerichteten Klage eine Abwägung des Interesses des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit dem des Beklagten an ihrem Ausschluss vorzunehmen ist (so ErfK-Koch § 62 Abs. 1 ArbGG Rz. 4; a.A. GMP/Germelmann § 62 Rz. 20) muss nicht entschieden werden. Während die vorläufige Vollstreckung hier zulasten der Beklagten zur endgültigen Erfüllung des vom Kläger erhobenen Anspruchs führt und die zugelassene Revision damit im Ergebnis nutzlos würde, steht dem kein besonderes Interesse des Klägers an der vorläufigen Vollstreckbarkeit entgegen. Anders als etwa bei dem Beschäftigungsanspruch geht der Anspruch des Klägers nicht sukzessive durch Zeitablauf unter. Es handelt sich bei dem ausgeurteilten Anspruch um einen Annexanspruch zu einem Vergütungsanspruch des Klägers. Dass der Kläger auf dessen Ausurteilung zeitnah angewiesen ist, kann angesichts der konkreten Umstände nicht angenommen werden und wird vom Kläger auch nicht behauptet. VI. Die Kostenentscheidung muss dem Schlussurteil vorbehalten bleiben. VII. Die Revision ist für die Beklagte zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegen insoweit vor. Die Rechtsfrage, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen einer auf richterliche Gestaltung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gerichteten Klage ein Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber zustehen und insofern die Voraussetzungen einer Stufenklage nach § 254 ZPO vorliegen können, hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3. August 2016 2016 ( – 10 AZR 710/14 – BAGE 156, 38 ) lediglich festgestellt, der Arbeitnehmer dürfe nicht auf die Auskunftsklage verwiesen werden, nicht aber darüber entschieden, ob eine solche im Rahmen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB möglich ist. Die Beantwortung dieser Frage war vorliegend entscheidungserheblich. Soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, ist die Revision durch keinen der in § 72 ArbGG geregelten Gründe veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035968

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