Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten ist rechtswidrig, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht oder nur unvollständig ermittelt wird. Leitsatz 1. Unterlässt es die Behörde, die ihr im Rahmen der Amtsermittlungspflicht obliegenden notwendigen Ermittlungen selbst anzustellen oder durch Rückgriff auf geeignete Sachermittlungen zu einer gesicherten Einschätzung des Tatbestandes zu gelangen, kann sie die Voraussetzungen einer Entlassungsverfügung nicht ermessensfehlerfrei annehmen. 2. Nicht jeder mit leichterem Fehlverhalten einhergehender Verlust des "uneingeschränkten" Vertrauens der Vorgesetzen führt zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 21. August 2019 – 1 K 2106/19.KS – gegen die Entlassungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. April 2019 – Az – in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. Juli 2019 – Az – wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 7000,32 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller trat zum 1. Februar 2017 im Dienstgrad Jäger in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes der Bundeswehr ein. Er wendet sich gegen seine fristlose Entlassung zum 18. April 2019. Unter dem 23. Februar 2017 wurde der Antragsteller in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde auf acht Jahre festgesetzt und sollte mit Ablauf des 31. Januars 2025 enden. Am 1. Dezember 2017 wurde der Antragsteller durch die Polizei in C-Stadt festgenommen. Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung eingeleitet. Zum zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Kläger am 17. Januar 2018 (Bl. 8 Entlassungsakte EA) vernommen und schilderte, dass er mit mehreren Freunden auf der Kirmes gewesen sei. Diese habe er gegen 1:00 Uhr verlassen, er sei zu einer Freundin gegangen. Später habe er einen Anruf erhalten, dass einem Freund von ihm die Nase gebrochen worden sei, woraufhin er zu der Kirmes gegangen sei. Als er dort angekommen sei, habe es einen riesigen Tumult gegeben, es seien zwei Mannschaftswagen der Polizei dort gewesen. Er habe einen seiner Freunde gefunden, der mit einem Polizisten diskutiert habe. Er habe diesen Freund mit den Worten „Wir gehen jetzt“ angeschrien und ihn am Kragen gepackt um ihn dort wegzuziehen. Ein Polizist habe die beiden getrennt und ihn geschubst. Die Menschenmenge habe sich aufgelöst. Der Antragsteller habe Angst bekommen und sei zwei bis drei Schritte nach hinten ausgewichen, habe sich auf den Boden geworfen und die Hände hinter den Rücken genommen. Der Polizist sei auf ihn gesprungen und habe ihm den Arm verdreht, woraufhin er sich gewehrt habe und gesagt habe, dass es weh tue. Der Polizist habe ihm Handschellen angelegt, er habe sich nicht weiter gewehrt und nichts weiter gesagt. Die Menschenmenge habe sich aufgeregt, er sei an den Mannschaftswagen gedrückt worden. Die Menschenmenge habe sich weiter aufgeregt und die Polizisten beleidigt. Er sei dann im Mannschaftswagen zur Polizei gebracht worden, er habe einen Alkoholpegel von 1,07 Promille gehabt. Später habe er einen Anruf bekommen, dass er nicht wieder zur Kirmes nach C-Stadt kommen solle. In einem Vermerk der Polizeioberkommissarin K. vom 28. März 2018 (Bl. 11f. EA) berichtet diese, der Antragsteller sei am 4. März 2018, morgens gegen 2:30 Uhr, auf der Straße gegangen, als sie auf Streife diese Straße befahren hätten. Der Antragsteller habe in die Richtung des Funkwagens geschaut und sein Gehen verlangsamt, sei mittig auf der Fahrbahn stehen geblieben und habe währenddessen durchgehend Blickkontakt zu den Beamten gehalten. Auf eine Ansage über den Außenlautsprecher habe er nicht reagiert. Als die Beamten ausgestiegen seien, sei er auf den Bürgersteig gegangen und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Er habe angegeben, eine Zigarette rauchen zu wollen. Dies sei ihm untersagt worden, weil er sich bis dahin provozierend verhalten habe und aus Gründen der Eigensicherung. Er habe gesagt, dass er sich die Zigarette jetzt anzünden werde, die Polizei habe ihm nichts zu sagen. Er habe zudem gesagt, dass „die Polizei nichts Besonderes sei“ und dass „die Polizeibeamtin ihm nichts zu sagen habe“ und sei nur schwer von seinen Begleitpersonen zurückzuhalten gewesen. Um eine Eskalation der Situation zu verhindern, sei ihm „entsprechendes“ (Bl. 12 EA) mitgeteilt worden, das Ausweisdokument zurückgegeben und die Kontrolle beendet worden. Diesbezüglich vernommen, gab der Antragsteller am 9. April 2018 (Bl. 13 EA) an, er habe in der Oberstadt in D-Stadt in eine Bar gehen wollen. Der Bürgersteig sei sehr eng, weshalb viele Menschen auf der Straße gelaufen seien. Als er das Auto gehört habe, sei kein Platz auf dem Bürgersteig gewesen. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, dass es ein Polizeifahrzeug gewesen sei. Aus dem Lautsprecher sei „Hast du ein Problem oder was?“ gesprochen worden. Er habe auf das Polizeifahrzeug geschaut, mit dem Kopf geschüttelt und mit den Schultern gezuckt. Er sei auf den Bürgersteig gegangen. Er habe gehört, dass es eine Personenkontrolle gebe und habe seinen Ausweis gezeigt. Der Polizist habe seinen Ausweis genommen und bei der Dienststelle nachgefragt, ob er polizeilich bekannt sei. Die Polizistin habe neben ihm gestanden, beide hätten gehört, was über Funk gesprochen worden sei. Daraufhin habe die Polizistin ihn anders angesehen. Sein Freund habe ihm eine Zigarette angeboten. Als er sie habe anzünden wollen, habe die Polizistin gesagt, er solle sie sofort wegschmeißen. Er habe geantwortet, es sei sein gutes Recht, zu rauchen. Er habe dann die Zigarette an seinen Kumpel zurückgegeben. Der andere Polizist sei gekommen und habe gemeint, der Antragsteller sei kein Unschuldsschaf, beim nächsten Mal werde es eine fette Anzeige wegen Beamtenbeleidigung geben. Der Antragsteller sei daraufhin „hocheskaliert“ (Bl. 14 EA) und habe gesagt, dass er nichts getan habe und gefragt, wen er beleidigt habe und was er falsch gemacht habe. Ein Freund habe ihn beim Arm genommen und gesagt „Komm, egal, wir gehen.“ Er habe gesagt: „Sowas geht gar nicht“ und sei gegangen. Die von der Polizistin im Vermerk vom 28. März 2018 genannten Aussagen („Die Polizei ist nichts besonderes“ und „Die Polizeibeamtin hat mir nichts zu sagen“) habe er nicht gemacht. Am 2. Mai 2018 erhob die Staatsanwaltschaft D-Stadt Anklage gegen den Antragsteller beim Amtsgericht – Jugendrichter – E-Stadt (Bl. 22 EA). Sie warf ihm vor, am 2. Dezember 2017 gegen 3:10 Uhr den Polizeibeamten S. in C-Stadt im Eingangsbereich der „Bullenhalle“ mit den Worten „Du scheiß Bulle, du kannst mir gar nichts, du Wichser“ bezeichnet zu haben, außerdem gegen diesen Polizeibeamten mit dem rechten Arm zum Schlag ausgeholt zu haben und sich bei dem Versuch, ihm die Handfesseln anzulegen, mit solcher Kraft gewehrt zu haben, dass es den Polizeibeamten nur zu zweit gelungen sei. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft teilte am 6. Juli 2018 mit, sie beabsichtige disziplinare Ermittlungen gegen den Antragsteller, halte jedoch die Prüfung einer Entlassung für geboten. Am 10. August 2018 wurde das Entlassungsverfahren durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) eingeleitet (Bl. 42 EA). Am 15. August 2018 (Bl. 31 EA) nahm der Antragsteller gegen über dem BAPersBw zu der Anklageschrift Stellung und gab an, der Vorfall habe sich nicht so „wie protokollarisch festgehalten“, ereignet. Das Verfahren sei noch nicht eingestellt, es existiere noch keine Rechtsprechung. Am gleichen Tag wurde die Vertrauensperson angehört. Die Niederschrift über die Anhörung erfolgte auf einem Formular, das eine Anhörung nach § 28 SBG vorsah (Bl. 33 EA). Die Vertrauensperson lehnte eine Entlassung ab. Der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers stützte den Antrag auf Entlassung nicht (Bl. 37 EA). Er bezeichnete ihn als vorbildlichen Soldaten, der zur absoluten Leistungsspitze unter den Mannschaftsdienstgraden zähle. Er sei vorbildlich in Haltung und Pflichterfüllung, im Auftreten gegenüber Vorgesetzten und im Umgang mit Gleichgestellten. Der nächsthöhere Dienstvorgesetzte widersprach einer Entlassung ausdrücklich, da noch kein abschließendes Urteil in dem Strafverfahren gesprochen wurde, und behielt sich eine disziplinare Ahndung nach einem Urteil vor (Bl. 38 EA). Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, beim BAPersBw eingegangen am 25. März 2019 (Bl. 79f. EA) stellte das Amtsgericht E-Stadt das Verfahren gegen den Antragsteller gem. § 153a StPO endgültig ein, nachdem der Antragsteller seine Verpflichtung aus einem Beschluss vom 20. Dezember 2018 erfüllt hatte. Der Beschluss vom 20. Dezember 2018 ist nicht in der Entlassungsakte enthalten. Mit Verfügung vom 18. April 2019 (Bl. 66 EA) wurde der Antragsteller mit Ablauf dieses Tages aus dem Dienst entlassen. Der Personalmaßnahme liege zugrunde, dass der Antragsteller wiederholt Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet habe. Die Einlassungen des Antragstellers hinsichtlich des Geschehensablaufes seien unglaubwürdig und entbehrten jedweger Logik. Sie seien als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein Polizeibeamter, der ebenso Recht und Gesetz unterworfen sei, wende Zwangsmaßnahmen lediglich an, wenn es die Situation erfordere. Die Schilderungen des Antragstellers verliefen diametral zu den Darstellungen der Ereignisse durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft. Bei diesen sei jedoch kein unsachgemäßer Belastungseifer festzustellen. Die Entscheidung des Gerichts könne nicht als Freispruch gewertet werden, sondern offenbare die Schuld des Antragstellers. Am 20. Mai 2019 legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung ein (Bl. 2 Beschwerdeakte BA). Der Entlassungsbescheid sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe Polizisten nicht mehrfach beleidigt und keinen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet. Bei dem Vorfall handele es sich um ein Missverständnis. Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 seien weder der Schlag gegen den Polizeibeamten noch die Beleidigung als derart erwiesen anzusehen gewesen, dass es für eine Verurteilung ausgereicht habe. Die Aussagen der Zeugen seien widersprüchlich. Die Höhe des Einstellungsbetrages (400 € bei einem Nettoeinkommen von 1800 €) spreche für den Antragsteller. In Anbetracht der ursprünglich angeklagten Taten sei dies als Freispruch anzusehen. Zudem sei der Vorfall ohne jeglichen dienstlichen Bezug und außerhalb militärischer Liegenschaften erfolgt. Der Auffassung, Polizeibeamte würden immer alles richtig machen, könne nicht gefolgt werden, auch diesen unterliefen Fehler. Die Anhörung der Vertrauensperson leide an einem formellen Mangel. Sie sei nach § 28 SGB erfolgt, nicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG. Zudem sei die Anhörung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Ausgang des Strafverfahrens nicht bekannt gewesen sei. Der Beschwerde wurde eine Abschrift des Protokolls der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2018 beigefügt. Auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen (Bl. 14–30 BA). Am 19. Juli 2019, dem Antragsteller zugestellt am 23. Juli 2019, erging der Beschwerdebescheid (Bl. 31 BA). Das BAPersBw wies die Beschwerde zurück. Die Anhörung der Vertrauensperson sei lediglich auf einem unrichtigen Formular niedergeschrieben worden. Der Sachverhalt sei klar gewesen. Der Antragsteller habe wiederholt Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet. Aufgrund amtsseitiger Ermittlungen stehe fest, dass der Antragssteller einen Polizeibeamten beleidigt und gegens seine Festnahme Widerstand geleistet habe. Mit Schriftsatz vom 19. August 2019, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. 1 K 2106/19.KS) und diese Klage mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verbunden. Zur Begründung weist er auf die Zeugenaussagen im Hauptverhandlungsprotokoll hin, aus denen sich eine Widerstandshandlung nicht eindeutig ergebe. Die Anhörung der Vertrauensperson sei auch deshalb fehlerhaft erfolgt, weil sie an einem Tag und nicht einem gestuften Verfahren erfolgt sei. Zudem seien der Vertrauensperson wesentliche Umstände, hier die Einstellung gem. § 153a StPO nicht bekannt gewesen. Eine bindende Feststellung, die einen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht begründe, bestehe nicht. Selbst bei Wahrunterstellung sei der Einzelfall nicht derart gelagert, dass er eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr zu begründen vermöge. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18.04.2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19.07.2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Anhörung der Vertrauensperson sei ordnungsgemäß erfolgt. Es sei nicht notwendig, das Ergebnis des Strafverfahrens gegen den Antragsteller abzuwarten und dieses der Vertrauensperson vor der Anhörung mitzuteilen. Es erschließe sich nicht, was die Mitteilung bei der Vertrauensperson hätte bewirken sollen, diese habe sich bereits gegen die Entlassung ausgesprochen. Der Antragsteller lege nicht dar, in welcher Hinsicht das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2018 widersprüchlich gewesen sei. Auch erschließe sich nicht, weshalb eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein solle. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch des beigezogenen Verfahrens 1 K 2106/19.KS und der Behördenakten (1 Ordner und zwei Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist gem. § 82 Abs. 1 SG, § 23 Abs. 6 WBO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. 1) Gem. § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Beschwerde oder der Klage gegen eine Entscheidung über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses anordnen. Diese Anordnung erfolgt aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung des Gerichts, die dann zur Anordnung führt, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das behördliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die danach gebotene Interessensabwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus, weil sich die angefochtene Entlassungsverfügung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. 2) Die Entlassung beruht auf § 55 Abs. 5 SG. Von dieser Vorschrift hat die Antragsgegnerin weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtmäßig Gebrauch gemacht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.