Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 27.02.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Verlust seines Aufenthaltsrechts. Der am (…) geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Erstmals im August 1998 reiste der Kläger unter Verwendung nicht zutreffender Personalien und unter falschen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte dort zunächst illegal. Am (…) wurde er aufgrund eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens inhaftiert und beantragte am (…) aus der Haft heraus als angeblich irakischer Staatsangehöriger unter Verwendung der Personalien Z.Y., geb. (…) in Bagdad, alias Y.Z., Asyl. Dieser Asylantrag wurde von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 29.08.2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Bereits am 03.06.2002 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mittels einer Sprach- und Textanalyse festgestellt, dass der Kläger Marokkaner oder Algerier ist, nicht jedoch wie angegeben, irakischer Staatsangehöriger. Das sich daran anschließende Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 15.09.2003 wegen Nichtbetreibens eingestellt. Der Kläger reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet aus. Am 06.10.2004 heiratete er in Marokko die britische Staatsangehörige W.V.. Am 29.12.2004 reiste er mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.2005 wurde ihm antragsgemäß befristet bis zum 28.12.2007 eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von EU-Bürgern erteilt. Am 19.12.2007 erhielt der Kläger eine bis zum 08.09.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis-EU sowie die am 07.09.2009 ausgestellte und bis zum 06.09.2014 befristete Aufenthaltskarte, bzw. die am 13.06.2012 erteilte Daueraufenthaltskarte. Mit Verfügung vom 27.02.2013 wurde die dem Kläger am 07.03.2005 erteilte und bis zum 28.12.2007 befristet Aufenthaltserlaubnis-EU sowie die am 19.12.2007 erteilte und bis zum 08.09.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis-EU sowie die am 07.09.2009 ausgestellte und bis zum 06.09.2014 befristete Aufenthaltskarte sowie die am 13.06.2012 erteilte Daueraufenthaltskarte gemäß § 48 Abs. 1 HessVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Ferner wurde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die sofortige Vollziehung der Rücknahme der am 07.03.2005 bzw. am 19.12.2007 erteilten Aufenthaltserlaubnis-EU sowie der am 07.09.2009 ausgestellten Aufenthaltskarte und der am 13.06.2012 erteilten Daueraufenthaltskarte wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 angeordnet. Des Weiteren wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 a und 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht, wobei die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre befristet wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge von Ermittlungen festgestellt worden sei, dass der Kläger mit einer irakischen Staatsangehörigen T. alias S. seit 30 Jahren verheiratet sei und mit ihr drei gemeinsame Kinder habe. Bei einer polizeilichen Vernehmung habe Frau W.V. am 06.12.2012 bestätigt, dass sie gegen Zahlung von 10.000 € eine Scheinehe mit dem Kläger eingegangen sei. Mit bei Gericht am 05.03.2013 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und ist der Ansicht, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig. Er sei acht Jahre mit Frau V. verheiratet gewesen. Von 2005 bis Ende 2012 sei er einer geregelten Tätigkeit nachgegangen. Jetzt sei seine Erwerbstätigkeit wegen zwei Bandscheibenoperationen eingeschränkt. Nur weil die Ausgestaltung der Ehe mit Frau V. nicht dem Sinnbild einer Ehe des Beklagten entsprochen habe, sei die angefochtene Verfügung erlassen worden. Im Jahre 2004 sei Frau V. in das Heimatland des Klägers gereist. Dort habe man sich kennen und lieben gelernt und dann in Marokko die Ehe geschlossen. In solchen Kulturkreisen sei eine „Morgengabe„ für den jeweiligen Ehepartner üblich. Die Eheleute hätten bis zu ihrer Scheidung im Jahre 2012 Gemeinsamkeiten miteinander ausgetauscht und ihre Freizeit miteinander verbracht. Die Scheidung sei im Einvernehmen erfolgt. Eine Rückkehr würde für den Kläger eine unerträgliche Härte darstellen. Mit Urteil des Amtsgerichts R vom (…) wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher Beschaffung eines unrichtigen Aufenthaltstitels in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die geschiedene Ehefrau des Klägers, Frau W.V., wurde wegen gemeinschaftlicher Beschaffung eines unrichtigen Aufenthaltstitels in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Q vom (…) verurteilt, wobei auch diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Berufung des Klägers hin wurde das gegen den Kläger gerichtete Strafverfahren gemäß § 153 StPO wegen geringer Schuld eingestellt. Am (…) richtete der Kläger eine Petition an den Hessischen Landtag. Diese schloss sich am (…)2013 der Entscheidung der Beklagten sowohl hinsichtlich des Ergebnisses als auch hinsichtlich der Begründung umfassend an und empfahl dem Kläger, umgehend seinen Rechtspflichten zu genügen und nachweislich freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Mit Beschluss vom (…) wurde das anhängige Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen. Am (…) hat in der Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Bezüglich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf die noch ausstehende Berufungsverhandlung im strafrechtlichen Verfahren wegen des Vorwurfes der Scheinehe wurde vereinbart, das Ergebnis dieser Verhandlung abzuwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakten und der Gefangenenpersonalakte des Klägers, die vorgelegen hat, Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte die Einzelrichterin ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 27.02.2013 kann keinen Bestand haben. Die mit Bescheid vom 27.02.1013 erfolgte Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Behörde hat zu Unrecht – auch unter Verkennung ihres Ermessens – das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) festgestellt. Diese Entscheidung findet keine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU i. d. F. vom
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