in Verbindung mit § 115 VVG. Der Kläger kann gem. § 249
weitere 1.000,00 € für den Fahrzeugschaden fordern. Da die Erforderlichkeit der Kosten der Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1
auch beim Ersatz eines Fahrzeugschadens nicht ausschließlich in technischem Sinne verstanden wird, sondern auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, hat der Geschädigte auf Basis dieses Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätzlich unter verschiedenen gleichwertigen Möglichkeiten, einen Schaden zu beheben, diejenige zu wählen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft die geringsten Kosten verursacht. (…) Die wichtigste Unterscheidung beim Fahrzeugschaden ist die zwischen der Reparaturkosten- und der Totalschadensabrechnung (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017,
157). Im vorliegenden Fall ist die Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens gegeben. Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 hat die Beklagte zugestanden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Totalschadensabrechnung vorliegen, wie diese vom Kläger begehrt wird. Hier begehrt der Kläger bei 31.500,00 € Widerbeschaffungswert (brutto) und 19.000,00 € Restwert (vergl. das vorgerichtliche Sachverständigengutachten Bl. 6 und Bl. 71) einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 12.500,00 €, wobei die Beklagte auf den Sachschaden insoweit bereits 11.500,00 € gezahlt hat. Kläger kann also weitere 1.000,00 € fordern. Der Kläger kann eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.185,00 € fordern. Bei Beschädigung eines Fahrzeugs kann der private Geschädigte, soweit im Sinne des § 249 Abs. 1
erforderlich, als Ersatz für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit seines eigenen Fahrzeugs entweder ein Mietfahrzeug mieten oder eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. (…) Der Geschädigte hat grundsätzlich die freie Wahl, ob er einen Nutzungsausfallschaden konkret (Mietwagenkosten) oder eine pauschalierte Entschädigung für den allgemeinen Verlust seiner Nutzungsmöglichkeit (Nutzungsausfallentschädigung) verlangt. Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt voraus, dass die Gebrauchsmöglichkeit für den fraglichen Zeitraum tatsächlich unfallbedingt aufgehoben war (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017,
Randnummer 298). Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Nutzungsausfall ist nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte einen Nutzungswillen hatte und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestand, wobei die beabsichtigte Nutzung durch Familienangehörige und sonstige Dritte ausreicht. Nur in diesem Falle hätte nämlich der Geschädigte einen Mietwagen genommen und ist deshalb eine Nutzungsausfallentschädigung als Ersatz angemessen. (…) Die Dauer der fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung hat der Geschädigte substantiiert darzulegen und nachzuweisen (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017,
Randnummer 302). Auch der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit ist außer Streit, wie auch die angesetzte Höhe von 79,00 € pro Tag. Die Dauer der Nutzugsausfallentschädigung (ebenso wie die der ersatzfähigen Mietwagenkosten) bemisst sich nach der Rechtsprechung aus dem Schadensermittlungs-, Überlegungs- und Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturzeitraum. Die Zeit bis zur Erstattung des Gutachtens, die zuzugestehende Überlegungsfrist und auch die Abfolge von Wochenenden oder Feiertagen nach dem Unfall ist ebenso zu berücksichtigen, wie vom Geschädigten nicht zu vertretende Abwesenheiten, die ihn an einer sofortigen „Bearbeitung“ seines Unfalles hindern können (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017,
Randnummer 310). Der Kläger macht gelten, ihm stehe über die durch einen Mietwagen abgedeckten Zeitraum vom
Randnummer 205). Daher besteht ein Anspruch auf weitere 15,00 € (§ 287 ZPO). Somit sind von der Beklagten weitere 2.200,00 € an den Kläger zu zahlen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288
aufgrund der Mahnung mit Schreiben vom 16.05.2018 aus einem Betrag in Höhe von (fälligen) 1.437,00 € (15,00 € und 1.185,00 €). Kein Anspruch besteht für den Betrag der Teilrücknahme in Höhe von 1.483,94, da dieser Betrag vorgerichtlich gezahlt wurde, wann wurde nicht mitgeteilt. Weiterhin besteht kein Zinsanspruch für die weiteren Reparatur- / Widerbeschaffungskosten, da deren Berechtigung erst im Laufe des Rechtsstreits nachgewiesen wurde und daraufhin eine Zahlung der Beklagten erfolgte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Soweit die Klage teilweise für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten gem. § 91a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO, da ein sofortiges (Teil-)Anerkenntnis vorliegt, da die Berechtigung zur Abrechnung aufgrund eines Totalschadens erst im Laufe des Rechtsstreits nachgewiesen wurde. Durch den BGH wurden verschiedene, vom Schädiger darzulegende und zu beweisende Kriterien entwickelt, wann ein Verweis auf die Kosten einer freien Werkstatt zulässig ist. Unter anderem Voraussetzung ist, dass die Verweisung für den Geschädigten nicht unzumutbar sein darf, beispielsweise weil er konkret darlegen kann, dass sein Fahrzeug, unabhängig vom Alter, bisher stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017,
Randnummer 182 ff.). Dem Hinweis des Gerichts vom 22.02.2019 wurde nicht entgegengetreten, dass die Voraussetzungen erst im Verlauf des Rechtsstreits klargestellt und Unterlagen vorgelegt wurden. Soweit der Kläger die Klage teilweise zurücknahm, hat er gem. § 269 ZPO die anteiligen Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709, § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190035989
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