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VG Wiesbaden 6. Kammer 6 K 1648/18.WI Urteil Parlamentsrecht § 19 Abs 1 S 1 HessAbgG, § 21 Abs 1 HessAbgG, § 26 HessAbgG, Art 3 GG, Art 14 GG, ...

Parlamentsrecht Leitsatz Die Anrechnung von Rentenbezügen auf die Grundentschädigung und die Altersentschädigung von Abgeordneten ist verfassungskonform. Sie verletzt weder den Gleichbehandlungsgrunds

§ 26Abs. 1 und 2 des Hess

AbgG verfassungswidrig seien, habe der Beklagte nicht zu beurteilen. Es lägen aus seiner Sicht jedoch keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Grundrechtswidrigkeit dieser Normen schließen ließen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es für das Beamtenrecht anerkannt, dass die Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Die Kanzlei des Hessischen Landtags lege die Verweisung des § 26 Abs. 1 HessAbgG als dynamische Verweisung aus. Regelmäßig werde bei Versorgungsfällen abgefragt, ob Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG vorlägen. Dies bedeute, dass beim Kläger alle Renten gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 HBeamtVG angerechnet würden. § 26 Abs. 2 HessAbgG regele, dass Rentenansprüche im Sinne dieses Gesetzes nur Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes seien. Zudem werde § 59 Abs. 5 HBeamtVG sinngemäß angewendet, sodass bei der Ermittlung der anzusetzenden Rente der Teil der Rente außer Ansatz bleibe, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruhe, es sei denn der Arbeitgeber habe zumindest die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet. Von einer Verfassungswidrigkeit der Normen könne deshalb nicht ausgegangen werden. Die beiden Klagen des Klägers wurden in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen Az. 6 K 1648/18.WI miteinander verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten der früheren Verfahren 6 K 385/15.WI, 7 A 1818/15.Z und 6 K 811/16.WI und die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die § 19 Abs.

§ 26Abs. 1, 2 Hess

AbgG stellen eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Bescheide dar (1.), die im vorliegenden Fall korrekt angewendet wurde (2.). 1. Das Gericht ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der durch den Kläger angegriffenen Ruhens- und Anrechnungsbestimmungen des HessAbgG überzeugt. Nur in diesem Fall kommt aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Hessischen Staatsgerichtshof im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG bzw. Art. 133 HessVerf in Betracht. Für den Fall, dass das Gericht nicht zur Überzeugung der Verfassungswidrigkeit gelangt, sind stattdessen die entsprechenden Vorschriften anzuwenden. So liegt der Fall hier. Nach der Überzeugung des Gerichts verstoßen § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs.

§ 26Abs. 1, 2 Hess

AbgG weder gegen das grundrechtsgleiche Recht auf Freiheit und Gleichheit des Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 76 und 77 HessVerf (a), das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 45 HessVerf (

  1. b)noch gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 1 HessVerf (c).
  2. a)Die Anrechnungsvorschriften der § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs.

§ 26Abs. 1, 2 Hess

AbgG verstoßen nicht gegen das dem Kläger gewährleistete freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. Art. 76 und 77 HessVerf. Dem freien Mandat entspricht es, dass die Abgeordneten über die Art und Weise der Ausübung des Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler entscheiden. Geschützt ist die Freiheit der inhaltlichen Wahrnehmung der Aufgaben durch den Mandatsträger. Nicht das „Ob“, sondern nur das „Wie“ der Repräsentation steht im freien Ermessen des Abgeordneten (Maunz/Dürig/Klein, Art. 48 Rn. 34). Durch die Anrechnungs- bzw. Ruhensbestimmungen des Hessischen Abgeordnetengesetzes wird in die Freiheit der inhaltlichen Wahrnehmung des Mandats nicht eingegriffen. Es bleibt den Abgeordneten unbenommen, ihr Mandat frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Bürger auszuüben. Eine irgendwie geartete Vorgabe oder Beschränkung bezüglich der inhaltlichen Parlamentsarbeit findet nicht statt. Zudem hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Kürzung der Bezüge von Richtern in Portugal deren Unabhängigkeit beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 27.02.2018 - C-64/16, Rn. 41 ff.). Da es sich bei Richtern wie bei Abgeordneten um Personengruppen mit einer ihnen garantierten besonderen Unabhängigkeit handelt, ist diese Rechtsprechung ihrem Sinngehalt nach auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Anrechnung der Rentenansprüche des Klägers auf seine Grund- bzw. Altersentschädigung nach dem HessAbgG beeinträchtigt die unabhängige Mandatsausübung demnach nicht. Auch wird den Abgeordneten, entgegen dem Vorbringen des Klägers, eine berufliche Tätigkeit neben dem Mandat weder unmöglich gemacht, verboten oder unverhältnismäßig erschwert. Die § 18 und § 20 HessAbgG lassen eine berufliche Betätigung von aktiven sowie bereits aus dem Landtag ausgeschiedenen Abgeordneten ausdrücklich zu. Zwar kann das anderweitig erzielte Einkommen unter Umständen zu einer Schmälerung der Grundentschädigung bzw. der Altersentschädigung der Abgeordneten führen. Dies erklärt sich jedoch aus dem Wesen der Abgeordnetenalimentation. Diese stellt keine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeit dar, sondern soll die angemessene Versorgung des Abgeordneten und seiner Familie während der Mandatszeit sichern (BVerfG, Urteil vom

  1. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296-352). Im Falle der Erzielung anrechenbaren anderweitigen Einkommens besteht ein Alimentationsbedürfnis nur noch eingeschränkt. Dem wird durch Anrechnungs- bzw. Ruhensregelungen hinsichtlich der Grund- und Altersentschädigung Rechnung getragen. Insofern besteht in diesem Punkt, trotz vorhandener wesentlicher Unterschiede, eine ähnliche Situation wie im Falle von Berufsbeamten. Mit der Verweisung nur hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Vorschriften in § 26 HessAbgG ist, anders als der Kläger behauptet, jedoch keine verfassungswidrige Gleichsetzung von Abgeordneten und Beamten verbunden. Im Gegensatz zu weisungsgebundenen Beamten bleiben die Abgeordneten bezüglich ihrer inhaltlichen Mandatswahrnehmung völlig frei und nur ihrem Gewissen unterworfen. Von einer gänzlichen Gleichstellung mit Beamten kann keine Rede sein. Der Vortrag des Klägers, er werde durch die Anrechnungsregelungen dazu gezwungen, sein Mandat mit Rücksicht auf die Tatsache ausüben, dass später seine Einkommens- und Vermögenspositionen geschmälert werden würden und damit mittelbar gehindert, seine Wahl anzustreben, überrascht vor dem Hintergrund, dass er dem Hessischen Landtag – mit einer vierjährigen Unterbrechung – von 1982 bis 2018 angehört hat, sich also erkennbar vom Anstreben und Ausüben des Mandats nicht abgeschreckt sah. b) Die durch § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG vorgesehene Anrechnung von Rentenansprüchen auf die Grund- und Altersentschädigung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG bzw. Art. 45 HessVerf. Entgegen dem Vorbringen des Klägers werden durch die Anrechnungs- bzw. Ruhensbestimmungen des Hessischen Abgeordnetengesetzes auch keine Einkommens- oder Vermögenspositionen der Abgeordneten geschmälert. Diese bleiben den Abgeordneten vielmehr in voller Höhe erhalten. Richtig ist zwar, dass Rentenanwartschaften unter dem Schutz von Art. 14 GG stehen, soweit sie sich als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 -, BVerfGE 58, 81

(109)m.w.N.). Der Kläger geht jedoch fehl in der Annahme, dass eine Anrechnung zumindest des Teils der Rentenanwartschaften, die er aus eigenem Einkommen bezahlt hat, dieses Grundrecht verletze. Tatsächlich ist bereits kein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 GG gegeben. Der dem Kläger zustehende Rentenanspruch wird durch die Anrechnung desselben auf die Grund- bzw. Altersentschädigung weder in seinem Bestand noch in seiner Höhe berührt. Dem Kläger wird seine Altersrente ungekürzt gezahlt. Sie bleibt völlig ungeschmälert und unangetastet. Auch die mit der Anrechnung bewirkte Kürzung der Versorgungs- bzw. Altersbezüge begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits im sog. Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts führte dieses aus, dass aufgrund der hohen Anforderungen, die die Ausübung eines Mandats an die Abgeordneten stellt, die geleistete Entschädigung zu einer Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden ist (BVerfG, Urteil vom 05.11.1975 - 2 BvR 193/7 -, BVerfGE 40, 296-352). In seinem Beschluss vom 30.09.1987 äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum zum Verhältnis von Renten und Abgeordnetenbezügen. Es legte dar, dass es vor dem Hintergrund der zu Alimentation gewordenen Abgeordnetenentschädigung nur folgerichtig sei, bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung und -versorgung mit Bezügen aus anderen öffentlichen Kassen, eine Anrechnung vorzusehen. Es stellte auch klar, dass es sich bei der Rente aus der gesetzlich Rentenversicherung um eine Leistung aus einer öffentlichen Kasse handelt (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256
(343)). Die Bejahung der Anrechenbarkeit der Rentenansprüche ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zuletzt deshalb überzeugend, weil der Abbau von Mehrfachversorgungen aus öffentlichen Kassen dem Gedanken des Sozialstaats, dem es von verfassungswegen aufgegeben ist, die Systeme der sozialen Sicherung leistungsfähig zu erhalten, dient (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256
(362)). Würden Rentenanteile, die auf Arbeitnehmerbeiträgen beruhen oder ohne Leistungen öffentlicher Arbeitgeber erworben worden sind, bei der Anrechnung außer Ansatz gelassen, bliebe eine aus dem unkoordinierten Nebeneinander von Renten- und Versorgungsrecht resultierende und daher nicht gerechtfertigte Überhöhung der Gesamtversorgung der rentenbeziehenden Versorgungsempfänger in Höhe dieser Rentenanteile bestehen (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015 - Vf. 1-VII-13 -). Mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG soll dem entgegengewirkt werden. c) Die Anrechnungs- bzw. Ruhensvorschriften der § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs.

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AbgG verstoßen auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG bzw. Art. 1 HessVerf. Im Abgeordnetenrecht gilt, neben dem allgemeinen Gleichheitssatz (hierzu sogleich), der sogenannte formalisierte Gleichheitssatz. Die Geltung dieses Grundsatzes, der eine streng formale Gleichbehandlung gebietet, ist grundsätzlich auf die Wahl und den Wahlvorgang beschränkt; er setzt sich nach der Wahl im Grundsatz der strengen Gleichheit der Abgeordneten und Mandatsträger fort, deren Rechtsstellung und deren Mitwirkungsbefugnisse in der Vertretung deshalb ebenfalls in einem streng formalen Sinne gleich sein müssen (BVerwG, Urteil vom 05.07.2012 - 8 C 22.11 - m.w.N.). In seinem sog. Diätenurteil hat das Bundesverfassungsgericht diesen Grundsatz auch auf die Abgeordnetenentschädigung für anwendbar erklärt. Es hat dies aus dem in den Art. 38 Abs.

Art. 28Abs.

1 Satz 2 GG zum Ausdruck gelangten Prinzip abgeleitet, wonach jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können. Das gelte nicht nur für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts im engeren Sinne, sondern auch für die Ausübung des Mandats. Denn das Grundgesetz kenne keine für den Status des Abgeordneten erheblichen besonderen, in seiner Person liegenden Umstände, die es rechtfertigten, innerhalb des Status zu differenzieren. Aus diesem Recht auf gleiche Teilhabe im Prozess der politischen Willensbildung folge auch das Gebot der gleichen Entschädigung. Denn nur dann könnten die Abgeordneten praktisch als Vertreter des ganzen Volkes gelten, wenn Vertreter aus allen Schichten des Volkes Abgeordnete sein könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. November 1975 -2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, 296 (317 f.)). Diese Grundsätze werden durch die vom Kläger angegriffenen Anrechnungs- und Ruhensregelungen nicht verletzt. Den Anforderungen des formalisierten Gleichheitssatzes entsprechend ist für alle Abgeordneten in § 5 Abs. 1 HessAbgG eine Grundentschädigung in identischer Höhe vorgesehen. Insbesondere findet keine Differenzierung danach statt, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit für den einzelnen Abgeordneten größer oder geringer ist oder ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das berufliche Einkommen verschieden hoch ist. Alle Abgeordneten haben nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Alimentation in gleicher Höhe. Eine formelle Ungleichbehandlung findet gerade nicht statt. Wie bereits unter
  2. a) ausgeführt sind jedoch Doppelalimentationen zu vermeiden bzw. ist ein Alimentationsbedürfnis im Fall anderer Bezüge nicht notwendigerweise in voller Höhe der Grundentschädigung gegeben. Dies führt im Einzelfall zu unterschiedlichen Auszahlungsbeträgen an die Abgeordneten durch den Beklagten, im Ergebnis aber nicht zu einer Ungleichbehandlung, die nach der Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden wäre. Der formalisierte Gleichheitssatz dient dazu, Chancengleichheit unter den Abgeordneten sowohl bezüglich ihrer Wahl als auch der Mandatsausübung zu gewährleisten. Die Anrechnungs- und Ruhensregelungen der § 19 Absatz 1 Satz 1, § 21 Abs.

§ 26Abs. 1, 2 Hess

AbgG unterlaufen dieses Ziel in keiner Weise, sondern gewährleisten zu dessen Förderung eine gleichmäßige Alimentation der Abgeordneten. Das neben der formalisierten Mandatsgleichheit natürlich auch im Abgeordnetenrecht und im Besoldungsrecht geltende allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Bei Regelungen des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Mit Rücksicht darauf hat sich das Gericht besondere Zurückhaltung aufzuerlegen. Von Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann gesprochen werden, wenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, BVerfGE 61, 43

(62)m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht kann nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 1980 - 1 BvR 121/76 -, BVerfGE 54, 11
(26)m.w.N.). Im Rahmen der ihm zustehenden Entscheidungsfreiheit kann er darüber befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich und was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 1983 - 2 BvL 22/80 -, BVerfGE 65
(148)m.w.N.); er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 -, BVerfGE 35, 263
(272)m.w.N.). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit – mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG – erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, sodass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
  1. Juli 1964 - 1 BvR 375/62 -, BVerfGE 18, 121). Die durch den Kläger vorgetragenen Ungleichbehandlungen sind nicht willkürlich oder unsachlich, sondern stellen legitime Differenzierungen des Gesetzgebers dar, zu deren Vornahme er im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes berechtigt ist. Soweit der Kläger vorträgt, jüngere Abgeordnete, die noch keine Rente erhielten sowie andere Abgeordnete, die privat vorgesorgt hätten, bekämen im Gegensatz zu ihm nichts von ihrer Grundentschädigung abgezogen, ist festzustellen, dass dies eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Selbiges gilt auch, soweit der Kläger vorträgt eine Ungleichbehandlung liege deshalb vor, weil das Ruhen der Grundentschädigung auch nicht für Lebensversicherungsverträge ab dem Renteneintrittsalter, Verwertung von Immobilien, Aktien, Beteiligungen und Kapitalanlagen angeordnet werde. Denn in allen diesen Fällen liegt bezogen auf das System der Versorgung mangels Betroffenheit öffentlicher Kassen keine Gefahr der Überhöhung der Gesamtversorgung von Abgeordneten durch eine Doppelalimentation vor. Insoweit besteht ein vernünftiger und einleuchtender Differenzierungsgrund.
  2. Eine fehlerhafte Anwendung der Norm ist weder vom Kläger vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere erweist sich auch die Rückforderung von 23.047,97 Euro durch den Beklagten als rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet § 70 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Diese Vorschriften kommen vorliegend über die Verweisung des § 26 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG entsprechend zur Anwendung. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG können zu viel gezahlte Versorgungsansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In der Auszahlung der Grundentschädigung nach dem HessAbgG liegt eine bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens und mithin eine Leistung im Sinne von § 812 BGB. Ein Rechtsgrund hierfür bestand in Bezug auf die streitgegenständlichen 23.047,97 Euro nicht, da in dieser Höhe eine Verrechnung mit den Rentenansprüchen des Klägers zu erfolgen hatte. Demnach ist der Kläger zur Herausgabe bzw. Rückerstattung des überzahlten Betrages verpflichtet. Es ist auch keine Verjährung hinsichtlich dieses Anspruchs des Beklagten eingetreten. Für die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gelten die § 195, § 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt demnach drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier erlangte der Beklagte erst mit Vorlage des Rentenbescheides durch den Kläger am 18.06.2018 Kenntnis von dessen Rentenansprüchen, sodass die Verjährungsfrist bei Erlass des Bescheides noch nicht abgelaufen war und auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen ist, wobei sie durch die Rechtshängigkeit der Klagen des Klägers ohnehin gehemmt worden sein dürfte, vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nach alledem sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036003

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