3 GG jedoch konstitutiv sei. Den Entwürfen der Kerncurricula für den möglichen Islamunterricht sei zu entnehmen, dass nicht über den Islam nach dem spezifischen Islamverständnis bzw. -bekenntnis einer bestimmten Religionsgemeinschaft informiert werden solle, sondern über das gesamte Spektrum des Islam in all seinen Varianten und Spielarten. Dabei identifiziere sich der Staat nicht mit den Glaubenslehren und wahre auf diese Weise seine Säkularität. Letztendlich gelte für den Islamunterricht nichts anderes als für die Vermittlung religionskundlicher Kenntnisse im Rahmen des Ethikunterrichts. Zwar sei der mögliche Islamunterricht insofern neuartig, als dort die Information über eine bestimmte Religion im Vordergrund stehe. Wie den Entwürfen der Kerncurricula zu entnehmen sei, sei es aber keinesfalls so, dass andere Religionen und Weltanschauungen im Islamunterricht schlechterdings nicht vorkämen. Die Parallele zum Ethikunterricht bestehe darin, dass hier wie dort ohne jeglichen Wahrheitsanspruch unterrichtet werde. Deshalb sei der Antragsgegner auch nicht gehalten, die Inhalte des Unterrichts mit bestimmten Religionsgemeinschaften abzustimmen. Folglich könne er auch keine subjektiven Rechte von Religionsgemeinschaften verletzen. Darüber hinaus lasse auch die Zusammensetzung der Schülerschaft für den eventuellen Islamunterricht und den Schulversuch deutlich werden, dass es sich nicht um Religionsunterricht handeln könne. Weder handele es sich um ein Pflichtfach für alle muslimischen Schülerinnen und Schüler der betroffenen Jahrgangsstufen, noch sei der Unterricht auf muslimische Schülerinnen und Schüler beschränkt. Vielmehr stehe die Teilnahme am Islamunterricht allen Schülern offen. Zwar würden im Falle des Islamunterrichts in besonderer Weise - wenn auch keineswegs ausschließlich - muslimische Schülerinnen und Schüler angesprochen. Dies erfolgte jedoch gerade nicht spezifisch konfessionsbetonend. Der Antragsteller scheine anzunehmen, ein religionskundlicher Unterricht sei gewissermaßen ein verfassungswidriger Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG. Dies sei aber unrichtig. Unabhängig davon werde das Institut des Religionsunterrichts im vorliegenden Fall auch nicht überflüssig gemacht oder auch nur gefährdet, da es dem erklärten Willen des Antragsgegners entspreche, auch in Zukunft islamischen Religionsunterricht in Kooperation mit muslimischen Religionsgemeinschaften an seinen Schulen anzubieten und den Islamunterricht so letztlich obsolet zu machen. Weder der laufende Schulversuch zum Islamunterricht noch die eventuelle Einführung des Islamunterrichts als neues Schulfach verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt oder gegen die einschlägigen Bestimmungen des hessischen Schulgesetzes. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es ohne die vorherige Beteiligung des Landtags nicht zulässig sein sollte, ein neuartiges Schulfach im Rahmen eines Schulversuches zu erproben. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 HSchG beschriebenen Möglichkeiten und Grenzen eines Schulversuchs seien jedenfalls nicht überschritten. Der in Rede stehende Schulversuch diene ersichtlich der Weiterentwicklung des Schulwesens, als der Erprobung eines dem Ethikunterricht nicht unähnlichen, in anderer Hinsicht aber neuartigen religionskundlichen Schulfaches. Dass sich dabei sowohl schulorganisatorische als auch didaktische und methodische Fragen stellten, liege auf der Hand. Gegenstandslos sei schließlich auch der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Denn auch er beruhe auf der irrigen Annahme, es handele sich bei dem Islamunterricht um einen islamischen Religionsunterricht, was jedoch nicht der Fall sei. Auch die hilfsweise geltend gemachten Anträge könnten keinen Erfolg haben. Davon abgesehen, dass einige der begehrten Informationen dem Antragsteller bereits erteilt worden seien, sei eine Verpflichtung des Antragsgegners, die in den Hilfsanträgen bezeichneten Auskünfte zu erteilen, nicht erkennbar. Zudem komme die Mitteilung der Anzahl der betroffenen muslimischen Schülerinnen und Schüler schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsgegner die Zugehörigkeit von Schülerinnen und Schülern zum Islam mangels schulrechtlicher Relevanz nicht erfasse. Sowohl bezüglich des Hauptantrages als auch hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre, um wesentliche Nachteile vom Antragsteller abzuwenden. Vielmehr sei es dem Antragsteller zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich der durch den Antragsgegner vorgelegten Schriftstücke, insbesondere der Entwürfe für Kerncurricula für den Islamunterricht, Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, jedenfalls ist er aber unbegründet.
Grundgesetzes handelt. Wie der Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist der
3 GG von einer Bekenntnisorientierung geprägt. Das bedeutet, dass im Religionsunterricht Glaubensinhalte unter Zugrundelegung des aus Sicht der betreffenden Religionsgemeinschaft bestehenden Wahrheitsanspruches dargestellt und vermittelt werden. Dies trifft auf den Islamunterricht des Antragsgegners gerade nicht zu. In dem vom Antragsgegner vorgelegten Entwurf für ein Kerncurriculum für den Islamunterricht in Hessen für die Sekundarstufe I an Gymnasien, Realschulen und Hauptschulen heißt es in Abschnitt B (Kompetenzorientierung und Beitrag des Faches zur Bildung) ausdrücklich, dass das Fach Islamunterricht nicht als konfessioneller Religionsunterricht nach Art. 7 Abs. 3 GG konzipiert ist und nicht den Grundsätzen einer bestimmten Religionsgemeinschaft folgt. Die Auswertung des Entwurfs für ein Kerncurriculum spiegelt dies auch wieder. Das Fach zielt vielmehr auf die Information über den Islam ab, soll also Wissen vermitteln, nicht aber bestimmte religiöse Bekenntnisinhalte als wahr darstellen. Eine Bezugnahme auf andere religiöse und weltanschauliche Symbol- und Deutungssysteme ist im Rahmen des Islamunterrichts vorgesehen. Auch die Auswirkungen des Islams auf Lebensstil, Geschichte, Kultur, Philosophie und Ethik stellen wesentliche Lehrinhalte dar. Weiterhin lässt sich den Entwürfen für Kerncurricula in Abschnitt B (Inhaltliche Konzepte des Faches) entnehmen, dass die Beschäftigung mit anderen Religionen und Weltanschauungen ein wesentliches Inhaltsfeld des Unterrichts bilden soll. Insofern bestehen durchaus große Ähnlichkeiten zwischen dem im Schulversuch zu erprobenden Islamunterricht und dem bereits vorhandenen Ethikunterricht. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Antragstellers, der Antragsgegner wolle einen konfessionellen Religionsunterricht ohne Kooperation mit einer Religionsgemeinschaft einführen, haltlos. Es handelt sich hierdurch – wohl entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht um einen grundgesetzwidrigen Religionsunterricht, sondern um ein aliud zu einem solchen. So wie der Staat zur Einführung von Ethikunterricht als Ersatzfach zu klassischem (christlichen) Religionsunterricht befugt war, so steht es ihm auch frei, den Islamunterricht als eine Art des den Islam in den Mittelpunkt der Überlegungen rückenden Ethikunterrichts zu konzipieren und durchzuführen. Ein Verstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht ist hierin nicht zu erblicken, da sich der Antragsgegner gerade nicht anschickt, sich die Rolle einer Religionsgemeinschaft anzumaßen und über Glaubensinhalte zu bestimmen, sondern lediglich informierend tätig wird. Art. 7 Abs. 3 GG wird hierdurch nicht betroffen. Aus diesem Grund bedarf es für den Antragsgegner auch keiner Abstimmung der Inhalte des Islamunterrichts mit einer muslimischen Religionsgemeinschaft. Auch eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 6 Abs. 2 GG sowie Art. 7 Abs. 2 GG ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29-64) ist der Grundsatz angelegt, dass das Interesse der Schüler und Eltern im Konfliktfall zurückzutreten hat, wenn zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Wahrung ihrer Grundrechte bestehen. Der Besuch des im Rahmen des Schulversuchs angebotenen Islamunterrichts ist für keine Schülerin und keinen Schüler verpflichtend. Es besteht für sie alle die Möglichkeit, auf Ethikunterricht oder – sollten sie dies bevorzugen – auf christlichen Religionsunterricht auszuweichen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 2 GGbegegnet das staatliche Vorhalten eines obligatorischen Ersatzunterrichts in Ethik bzw. Philosophie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Selbst eine Teilnahmepflicht am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit ist durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 2780/06 -, juris). Ebenso wie ohne Vorhandensein eines geeigneten Kooperationspartners in Gestalt einer Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf die Einrichtung eines islamischen Religionsunterrichts nicht besteht, besteht auch kein Anspruch darauf, dass an einer Schule kein Islamunterricht angeboten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller freisteht, sich dem Antragsgegner als zukünftiger Kooperationspartner für einen islamischen Religionsunterricht in Hessen anzubieten. Der Schulversuch zum Islamunterricht verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG. Das Gleichbehandlungsgebot gebietet, dass wesentlich Gleiches nicht ungleich und wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden soll, soweit hierfür keine sachgerechten Gründe vorliegen. Soweit der Islamunterricht anders behandelt wird als christlicher Religionsunterricht, rechtfertigt sich diese Differenzierung daraus, dass es sich beim Islamunterricht gerade nicht um einen
3 GG handelt (s. o.). Die Erprobung des Islamunterrichts im Rahmen eines Schulversuches verstößt, unabhängig von der Frage inwieweit der Antragsteller dies im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches überhaupt für sich fruchtbar machen könnte, weder gegen die Regelung des § 14 HSchG noch gegen den Parlamentsvorbehalt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 HSchG sind vorliegend erfüllt. Danach soll durch Schulversuche in bestehenden Schulen die Weiterentwicklung des Schulwesens gefördert werden. Die Erprobung eines so noch nie da gewesenen und in Zukunft eventuell einzuführenden neuen Unterrichtsfaches stellt einen Schritt dar, der der Weiterentwicklung Schulwesens dient. Dass mit der Erprobung eines neuen Unterrichtsfaches mit einer in Hessen neuartigen Konzeption auch Herausforderungen hinsichtlich didaktischer und methodischer Fragen verbunden sind, ist mehr als naheliegend. Der Vortrag des Antragstellers, der Schulversuch sei eigentlich gar nicht notwendig, da islamischer Religionsunterricht in Hessen bereits seit Jahren stattfinde und mithin schon erprobt sei, verfängt nicht. Denn bei dem Islamunterricht handelt es sich gerade nicht um (bekenntnisorientierten) Religionsunterricht. Insofern besteht durchaus ein nachvollziehbares Bedürfnis für die Erprobung des neuen Konzeptes. Auch ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt ist nicht gegeben, da ein solcher für die Durchführung eines Schulversuches nicht besteht. Wie die Einführung des Islamunterrichts als Schulfach in ganz Hessen – sollte es hierzu überhaupt kommen –abzulaufen hätte, ist nicht streitgegenständlich. 3. Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Ein Teil der vom Antragsteller begehrten Auskünfte wurde ihm im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bereits erteilt, sodass bezüglich dieser Begehren bereits kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. So bekam er die Entwürfe für die Kerncurricula des Islamunterrichts ebenso wie eine Liste, der an dem Schulversuch des Antragsgegners teilnehmenden Schulen, im Laufe des Verfahrens übersandt. Darüber hinausgehende Auskunftsansprüche stehen dem Antragsteller nicht zu. Solche folgen nicht, wie der Antragsteller meint, unmittelbar aus dem Grundgesetz, da eine Grundrechtsverletzung nicht gegeben ist. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, einen gemäß § 85 HDSIG erforderlichen Antrag auf Informationszugang hinsichtlich seiner konkreten hier geltend gemachten Auskunftsbegehren gestellt zu haben. Darüber hinaus dürfte einer Mitteilung der Vor- und Nachnamen und einzelnen Qualifikationen derjenigen Lehrer, die im Rahmen des Schulversuches den Islamunterricht erteilen, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes personenbezogener Daten ohnehin ausgeschlossen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei sowohl für die Haupt- als auch für die Hilfsanträge jeweils ein einheitlicher Streitgegenstand angenommen wurde, für den der Auffangstreitwert angesetzt und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde, vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036006
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