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Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer 16 TaBV 227/18 Beschluss "Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, d

Leitsatz "Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass diese ihren Wohnsitz im Ausland hat, wenn sie von einem im Inland gelegenen Büro aus ihre Leitungsmacht ausübt. Ve

Erteilung eines rechtlichen Hinweises (Bl. 225 der Akte) die Anträge als unzulässig abgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 651-654 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern am

  1. November 2018 zugestellt. Die Beschwerdeschrift der Beteiligten zu 19 ist am
  2. Dezember 2018, die des Antragstellers und des Beteiligten zu 23 jeweils am
  3. Dezember 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist für den Antragsteller bis

  1. Februar 2019 ist dessen Beschwerdebegründung am
  2. Februar 2019 eingegangen; die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 19 ist am
  3. Dezember 2018 und die des Beteiligten zu 23 am
  4. Januar 2019 eingegangen. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den von ihm gestellten Antrag zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom
  5. Februar 2019 (Bl. 861 ff.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 19 und 23 rügen, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die von ihnen gestellten Anträge als unzulässig abgewiesen habe. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Geschäftsführer der Beteiligten zu 25, Herr C, mit Schreiben vom
  6. August 2018 gegenüber dem Konzernbetriebsrat erklärte, dass die Beteiligten zu 4, 20, 22 und 24 nicht mehr zu dem Konzernstrang unterhalb der Beteiligten zu 25 gehörten, sondern vielmehr durch die gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen aus dem Konzernstrang innerhalb der Beteiligten zu 25 ausgeschieden seien. Dies führe nicht zur Beendigung des Amtes des gebildeten Konzernbetriebsrats, jedoch dazu, dass das Entsenderecht des Betriebsrats des jeweils ausgeschiedenen Unternehmens beendet worden ist. Der Antragsteller beantragt,
  7. den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom
  8. September 2018 -7 BV 13/17- abzuändern sowie
  9. festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen mit Ausnahme der Beteiligten zu 25 jedoch einschließlich des Beteiligten zu 2 einen Konzern im Sinne des § 54 BetrVG bilden. Der Beteiligte zu 19 beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Kassel vom
  10. September 2018 -7 BV 13/17- festzustellen, dass der Betriebsrat der G GmbH & Co. KG berechtigt ist, 2 Vertreter in den Konzernbetriebsrat -Antragsteller- zu entsenden. Der Beteiligte zu 23 beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom
  11. September 2018 -7 BV 13/17- abzuändern und
  12. festzustellen, dass die in dem vorliegenden Verfahren beteiligten Unternehmen (Beteiligte zu 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und 26) mit Ausnahme des Beteiligten zu 25 (B Verwaltungsgesellschaft mbH, vormals Beteiligter zu 27), jedoch einschließlich des Beteiligten zu 2 (Diplomkaufmann A) einen Konzern im Sinne von § 54 BetrVG bilden und insbesondere die H GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 24) und die I GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 26) diesem Konzern angehören,
  13. festzustellen, dass der Beteiligte zu 23 berechtigt ist, 2 Vertreter in den Konzernbetriebsrat (Antragsteller) zu entsenden. Die Beteiligten zu 2, 4, 20, 22, 24, 25, 27 beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Der Beteiligte zu 2 sei nicht als Konzernobergesellschaft im Sinne des § 54 BetrVG anzusehen. Das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers hierzu sei bereits unschlüssig. Die genannten Beispiele, insbesondere in Form von lokal abgeschlossenen Einzelbetriebsvereinbarungen und die übrigen genannten Beispiele seien nicht geeignet, eine Abhängigkeit der beteiligten Unternehmen darzustellen. Darüber hinaus müsse zwingend berücksichtigt werden, dass der Beteiligte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Dort verbringe er auch den Großteil seiner Zeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II.
  14. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO.
  15. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Antrag, festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen mit Ausnahme der Beteiligten zu 25 jedoch einschließlich des Beteiligten zu 2 einen Konzern im Sinne des § 54 BetrVG bilden, bezieht sich auf die Feststellung einer Vorfrage und läuft damit auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dies ist unzulässig. Inhaltlich entspricht der Antrag dem in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (
  16. Februar 2011 - 7 ABR 11/10) gestellten Antrag zu 2, den das Bundesarbeitsgericht aus den genannten Gründen als unzulässig angesehen hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beinhaltet der Antrag festzustellen, dass die beteiligten Unternehmen einen Konzern betriebsratsfähigen Konzern bilden, nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (Bundesarbeitsgericht

  1. Februar 2011 -7 ABR 11/10- Rn. 18).
  2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 23 ist hinsichtlich des Antrags zu 1, der dem Antrag des Antragstellers inhaltlich entspricht, aus den unter
  3. genannten Gründen gleichfalls unbegründet.
  4. Im Übrigen ist die Beschwerde des Beteiligten zu 23 teilweise und die Beschwerde des Beteiligten zu 19 in vollem Umfang begründet. Das Arbeitsgericht hat insoweit die Anträge zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Der Antrag, festzustellen, dass die Beteiligten zu 19 und 23 (jeweils) berechtigt sind 2 Vertreter in den Antragsteller zu entsenden, ist zulässig. Der Antrag entspricht inhaltlich dem Antrag zu 5 in dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht
  5. Februar 2007 - 7 ABR 26/
  6. Die Betriebsräte machen insoweit ihr Entsendungsrecht zum Konzernbetriebsrat geltend. Sie sind antragsbefugt, da sie eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition verfolgen, § 81 Abs. 1 ArbGG. Sie begehren auch die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da ihre Berechtigung, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden, ein Rechtsverhältnis darstellt (Ahrendt, in GK-ArbGG, § 81 Rn. 25). Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass der Arbeitgeber die Berechtigung der Beteiligten zu 19 und 23 (jeweils) 2 Vertreter in den Antragsteller zu entsenden, in Abrede stellt. Die Anträge der Beteiligten zu 19 und 23 (jeweils) 2 Vertreter in den Antragsteller zu entsenden, sind begründet. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Maßgeblich für den betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Aufgrund der Verweisung auf § 18 Abs. 1 AktG kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden.

§ 18Abs. 1 Satz 1 Akt

G bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind (sog. Unterordnungskonzern). Von einem abhängigen Unternehmen wird

§ 18Abs. 1 Satz 3 Akt

G vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG

  1. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23;
  2. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123).

§ 17Abs. 1 Akt

G sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann.

§ 17Abs. 2 Akt

G wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen

§ 16Abs. 1 Akt

G ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG

  1. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24;
  2. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO).

§ 18Abs. 1 Satz 2 Akt

G wird unwiderleglich vermutet, dass Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291 AktG) besteht, als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen sind und eine Abhängigkeit gegeben ist (MüKoAktG/Bayer

  1. Aufl. § 17 Rn. 64 mwN; Hüffer/Koch/Koch AktG
  2. Aufl. § 17 Rn. 12; Koppensteiner in KK-AktG
  3. Aufl. § 291 Rn. 16). Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG
  4. Mai 2018 – 7 ABR 60/16 – Rn. 17;
  5. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24;
  6. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO;
  7. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212). Sämtliche am Verfahren beteiligte Unternehmen, insbesondere die Beteiligten zu 20 und 24, bei denen die Beteiligten zu 19 und 23 als Betriebsräte gebildet sind, stehen im Mehrheitsbesitz des Beteiligten zu
  8. Dies ergibt sich aus dem Organigramm Bl. 357 der Akte. Aufgrund dessen wird

§ 17Abs. 2 Akt

G vermutet, dass diese von dem Beteiligten zu 2 abhängig sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, denn er übt seine Leitungsmacht im Inland von dem „Büro B“ in der E, F aus. Er hat sich damit eine Organisationsstruktur (siehe die Aufgabenmatrix, gültig für „alle Einrichtungen“, Bl. 30 der Akte) gegeben, die gewährleistet dass dem Konzernbetriebsrat im Inland ein Ansprechpartner gegenübersteht. Dies sind der Beteiligte zu 2 in Person und der von ihm als Geschäftsführung eingesetzte Herr C. III. Soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, beruht dies auf § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036028

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