← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 2 Sa 938/12 Urteil Bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt rund 5 1/2 Jahren und sieben befristeten Arbeitsverträg

Leitsatz Bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt rund 5 1/2 Jahren und sieben befristeten Arbeitsverträgen liegt bereits keine alternative oder kumulative mehrfache Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen vor. Eine umfassende Missbrauchskontrolle ist in diesem Fall nicht geboten (im Anschluss an BAG, Urteil vom

  1. Juli 2013 - 7 AZR 761/11). Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen,
  2. April 2013, 10 Ca 430/12 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
  3. April 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 430/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung und - hilfsweise für den Fall des Obsiegens - um Weiterbeschäftigung. Die 55-jährige (geboren am xxx), verheiratete Klägerin wurde ab dem
  4. Februar 2003 als Zahnarzthelferin am Universitätsklinikum in A im Rahmen von insgesamt zehn befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Die ersten vier befristeten Arbeitsverträge in der Zeit vom
  5. Februar 2003 bis zum
  6. Juni 2007 schloss die Klägerin mit dem Universitätsklinikum A als Anstalt des öffentlichen Rechts bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen, zunächst dem Universitätsklinikum A und B als Anstalt öffentlichen Rechts bzw. ihm folgend der Universitätsklinikum A und B GmbH (vgl. Bl. 43 bis 46 d. A.). Aufgrund ihrer Bewerbung vom
  7. Februar 2007 (Bl. 10 d. A.) und der Zusage des beklagten Landes vom
  8. März 2007 (Bl. 48 d. A.) schloss die Klägerin mit dem beklagten Land und der Universitätsklinikum A und B GmbH unter dem Datum des
  9. März 2007 eine Vereinbarung, die in § 1 wie folgt lautet: § 1 Das zwischen Frau C und dem Universitätsklinikum A und B durch das Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums A und B (UK-Gesetz) vom
  10. Juni 2005 zum 01.07.2005 begründete, bis 30.06.2007 befristete Arbeitsverhältnis, das mit Wirksamwerden des Formwechsels am
  11. Januar 2006 nunmehr mit der Universitätsklinikum A und B GmbH besteht, wird mit Wirkung vom 01.04.2007 an beim Land Hessen - D -Universität - zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Für Ansprüche und Leistungen aus dem Arbeitsvertrag, bei denen es auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses ankommt, wird der 08.02.2003 als Tag der Einstellung beim Land Hessen zu Grunde gelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung vom
  12. März 2007 wird auf Bl. 10 d. A. Bezug genommen. Die nachfolgenden sechs befristeten Arbeitsverträge ab dem
  13. Juli 2007 schloss die Klägerin neben einem Arbeitszeitaufstockungsvertrag für die Zeit vom
  14. Oktober 2009 bis zum
  15. Dezember 2009 mit dem beklagten Land (allesamt Bl. 11 - 22 d. A.), zuletzt mit Arbeitsvertrag vom
  16. April 2012 für die Zeit ab dem
  17. Juni 2012 als Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten. In § 1

(1)heißt es unter anderem: "Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Sonderurlaub von Frau E, längstens bis zum 30.09.2012." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien vom
  1. April 2012 wird auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen. Der Mitarbeiterin E war zuletzt mit Schreiben des beklagten Landes vom
  2. März 2011 (Bl. 78 d. A.) im Anschluss an eine Elternzeit vom
  3. Juli 2009 bis zum
  4. Juni 2011 für die Zeit vom
  5. Juni 2011 bis zum
  6. Juni 2013 Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgelts genehmigt worden. Die Vergütung der Klägerin lag zuletzt bei € 1.250,00 brutto im Monat. Mit ihrer am
  7. Oktober 2012 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingegangenen und dem beklagten Land am
  8. Oktober 2012 (Bl. 27 d. A.) zugestellten Befristungskontrollklage hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum
  9. September 2012 gewandt. Weiterhin hat sie für den Fall des Obsiegens die Verurteilung des beklagten Landes zu ihrer Weiterbeschäftigung als Angestellte zu den bisherigen Vertragsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verlangt. Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom
  10. April 2013 - Az. 10 Ca 430/12 (Bl. 88 - 93 d. A.) - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Gießen hat mit dem am
  11. April 2013 verkündeten Urteil - 10 Ca 430/12 (Bl. 87 - 101 d. A.) - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien ende auf Grundlage der wirksamen Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom
  12. April 2012 mit Ablauf des
  13. September
  14. Diese Befristung sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG durch einen sachlichen Grund wegen der Vertretung für die im Sonderurlaub befindliche Mitarbeiterin E rechtlich zulässig. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin die Mitarbeiterin E bereits zuvor bei verschiedenen Arbeitgebern mit insgesamt acht Befristungen schon acht Jahre vertreten habe. Solange das Arbeitsverhältnis fortbestehe, sei die Stelle mit der Mitarbeiterin E besetzt. Ohnehin schließe auch ein vorhandener ständiger Vertretungsbedarf den Sachgrund der Vertretung nicht aus. Eine Unwirksamkeit ergebe sich auch nicht mit Blick auf die zuletzt im Arbeitsvertrag vom
  15. April 2012 nur bis zum
  16. September 2012 vereinbarte Befristungsdauer, trotz bereits zuvor gewährten Sonderurlaubs der Mitarbeiterin E bis zum
  17. Juni
  18. Die Dauer der Befristung habe das beklagte Land auch kürzer gestalten können. Schließlich liege im Hinblick auf die Anzahl und die Dauer der befristeten Arbeitsverträge auch kein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs vor. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin beim beklagten Land erst seit dem
  19. April 2007 beschäftigt gewesen sei. Die zuvor bestandenen Arbeitsverhältnisse seien dem beklagten Land nicht zuzurechnen. Bei einer Beschäftigungsdauer von damit lediglich etwa 5 1/2 Jahren mit sieben verschiedenen Arbeitsverträgen könne nicht von einem Rechtsmissbrauch durch das beklagte Land ausgegangen werden. Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am
  20. Juli 2013 (Bl. 102 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am
  21. August 2013 (Bl. 104 ff. d. A.) und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  22. November 2013 am
  23. November 2013 (Bl. 111 ff. d. A.) bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, es liege ein Dauervertretungsbedarf vor und sie bestreite, dass die Mitarbeiterin E überhaupt auf ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren wollen. Auch ergebe sich aus der zuletzt trotz absehbaren Vertretungsbedarfes wegen weiteren Sonderurlaubs der Mitarbeiterin E bis zum
  24. Juni 2013 lediglich vereinbarten Befristungsdauer bis zum
  25. September 2012, dass die Vertretung der Mitarbeiterin E nicht der wahre Befristungsgrund gewesen sein könne. Schließlich liege ein Missbrauch des Befristungsrechts vor, wobei entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung auf eine Beschäftigung beim beklagten Land bereits ab dem
  26. Februar 2003 abzustellen sei. Dies gelte aufgrund der Vereinbarung vom
  27. März 2007 jedenfalls für die vorzunehmende Missbrauchskontrolle. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
  28. April 2013 - Az. 10 Ca 430/12 - abzuändern und
  29. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer Befristung mit Ablauf des
  30. September 2012 geendet hat;
  31. für den Fall, dass das Gericht dem Klageantrag zu 1) stattgibt, das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen und auf der Basis des Arbeitsvertrages vom
  32. April 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites als Angestellte weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt ausdrücklich das erstinstanzliche Urteil. Es wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist darauf, dass eine wirksame Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG bzgl. der Mitarbeiterin E vorgelegen habe. Rechtsmissbrauch scheide angesichts einer Beschäftigungsdauer erst seit dem
  33. April 2007 und bei lediglich sieben verschiedenen Arbeitsverträgen aus. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom
  34. November 2013 (Bl. 118 - 124 d. A.) und
  35. Dezember 2013 (Bl. 132 - 134 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  36. Februar 2014 (Bl. 137 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom
  37. April 2013 - 10 Ca 430/12 - ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG als Berufung in einem Rechtsstreit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet durch die in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom
  38. April 2012 vereinbarte Befristung zum
  39. September
  40. Dies hat das Arbeitsgericht Gießen in der angegriffenen Entscheidung zutreffend erkannt. Diese Befristung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG wegen des Sachgrundes der Vertretung für die im Sonderurlaub befindliche Mitarbeiterin E zulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt im Hinblick auf die Dauer und die Anzahl der Befristungen kein missbräuchlicher Rückgriff des beklagten Landes auf befristete Arbeitsverträge vor. Das Berufungsgericht folgt dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seiten 8 bis 14 des angefochtenen Urteils, Bl. 94 bis 100 d. A.). Damit fällt der für den Fall des Obsiegens gestellte Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an. Auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, das kein anderes Ergebnis rechtfertigt, ist ergänzend wie folgt einzugehen: Entgegen der Ansicht der Klägerin durfte das beklagte Land bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages vom
  41. April 2012 weiterhin von einer Rückkehr der Mitarbeiterin E in das Arbeitsverhältnis ausgehen. Dies gilt nämlich bereits dann, wenn die vertretene Stammkraft einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat (vgl. BAG, Urteil vom
  42. November 2010 - 7 AZR 443/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 17). Dass dies bei der Mitarbeiterin E der Fall ist, hat die Klägerin - im Gegensatz zu der Frage, ob die Mitarbeiterin E auch tatsächlich zurückkehren wird - selbst nicht in Abrede gestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob für die Beantragung von Sonderurlaub etwa bestehende Fristen eingehalten wurden oder nicht. Weiterhin war das beklagte Land nicht verpflichtet, die Länge der zuletzt mit der Klägerin bis zum
  43. September 2012 vereinbarten Befristung an den zum Zeitpunkt der Vereinbarung dieser Befristung mit Arbeitsvertrag vom
  44. April 2012 bereits der Mitarbeiterin E mit Schreiben des beklagten Landes vom
  45. März 2011 (Bl. 78 d. A.) bis zum
  46. Juni 2013 genehmigten Sonderurlaubs anzupassen. Im Gegenteil konnte - und musste - das beklagte Land aus personalwirtschaftlichen Gründen die Befristung mit der Klägerin nur bis zum
  47. September 2012 vereinbaren, da die weitere Vertretung der Mitarbeiterin E - ggf. nach Neuorganisation - durch aus der Elternzeit und Sonderurlaub zurückkehrende andere Mitarbeiterinnen des beklagten Landes erfolgen sollte. Eine Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung ergibt sich unter diesem Aspekt jedenfalls nicht (vgl. BAG, Urteil vom
  48. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03, zitiert nach Juris, Rdnr. 24). Die Frage, wann eine mehrfache Befristung rechtsmissbräuchlich ist, und welche Umstände hierfür eine Rolle spielen, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abschließend noch nicht geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in seiner Entscheidung vom
  49. Juli 2013 (vgl. BAG, Urteil vom
  50. Juli 2013 - 7 AZR 761711, zitiert nach Juris) noch einmal betont, dass eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles notwendig ist und keine zeitlichen oder zahlenmäßigen Grenzen statuiert. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Streitfalle ein Rechtsmissbrauch auch bei Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles ausgeschlossen. Dabei ist von einem Bestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu dem beklagten Land ab dem
  51. April 2007 auszugehen. Aus der Vereinbarung vom
  52. März 2007 ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem
  53. April 2007 mit dem beklagten Land fortgesetzt wird. Fortsetzung ist Neubegründung und nicht Überleitung, weshalb in § 1 Abs. 2 der Vereinbarung vom
  54. März 2007 geregelt ist, dass aber für Leistungen aus dem Arbeitsvertrag, bei denen es auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses ankommt, der
  55. Februar 2003 als Tag der Einstellung beim beklagten Land zu Grunde zu legen ist. Diese Regelung legt den
  56. Februar 2003 als Tag der Einstellung aber nur für "Leistungen aus dem Arbeitsvertrag" fest. Mithin gilt dies nicht für eine im Rahmen der Befristungskontrollklage vorzunehmende Missbrauchskontrolle. Damit ist im Streitfalle von einer Beschäftigungsdauer der Klägerin beim beklagten Land von rund 5 1/2 Jahren bei insgesamt maximal sieben befristeten Arbeitsverträgen auszugehen. Dies als Grundlage liegt für die Kammer bereits keine alternative oder kumulative mehrfache Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen vor, so dass vorliegend keine umfassende Missbrauchskontrolle geboten ist (vgl. BAG, Urteil vom
  57. Juli 2013 - 7 AZR 761/11, zitiert nach Juris, Rdnr. 29). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung der Klägerin erfolglos bleibt. Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036048

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.