Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 18. August 2009, S 9 R 550/06 Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen. II. Die Beteilig
§ 1246Nr.
13) kann bei noch im zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom
- Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch ganz offenkundig nicht erfüllt. Zwar benötigt der Kläger in Anbetracht seiner Blasenentleerungsstörung einen Arbeitsplatz, an dem es ihm möglich ist, einmal pro Stunde zum Wasserlassen die Toilette aufsuchen zu können. Wie bereits der Sachverständige Dr. med. L. im Gutachten vom
- Oktober 2008 überzeugend herausgearbeitet hat, scheiden für den Kläger damit allerdings nur solche Arbeitsplätze aus, die (z.B. auf Montage oder in Wald und Forst) fernab von einer Toilette gelegen sind. Selbst eine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer im Nahbereich hält der Sachverständige Dr. med. L. demgegenüber für den Kläger auch unter Berücksichtigung seiner Blasenentleerungsstörung noch für zumutbar. Zur Überzeugung des Senats ergeben sich angesichts dessen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger für eine in geschlossenen Räumen zu verrichtende Tätigkeit, bei der ein "normaler" Zugang zu einer Toilette gegeben ist, nicht geeignet sein könnte. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen kann, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung bzw. gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Für den 1960 geborenen Kläger ergibt sich im Übrigen auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze diejenigen Versicherten, die
- vor dem
- Januar 1961 geboren und
- berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI zufolge nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Wie oben bereits dargelegt worden ist, kann er noch zumindest sechs Stunden täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen. Objektiv zumutbar sind dem Kläger dabei unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands - wie oben bereits ausgeführt - noch die sog. klassischen leichten körperlichen Tätigkeiten als Warensortierer, als Warenaufmacher/Versandfertigmacher, als Pförtner, als Telefonist, als Poststellenmitarbeiter, als Büro- und Verwaltungshilfskraft oder als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie. Dass der Kläger unter Berücksichtigung der bei ihm zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen nicht mehr geeignet ist für eine Tätigkeit im ursprünglich erlernten Gärtnerberuf oder für eine Fortsetzung der zuletzt im Hauptberuf verrichteten Tätigkeit als Berufskraftfahrer (außerhalb des Nahbereichs), führt für sich genommen noch nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit. Denn das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ein, wenn sie ihren - versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" - auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (gegebenenfalls auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 =
§ 1246Nr.
11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen, ihm subjektiv zumutbaren Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. "Zugemutet werden" im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 =
§ 1246Nr.
4; BSGE 41, 129, 132 =
§ 1246Nr.
11; BSG
§ 1246Nrn.
27, 29 - ständige Rechtsprechung). Das zur Ausfüllung dieser Grundsätze von der Rechtsprechung entwickelte sog. Mehr-Stufen-Schema unterscheidet dabei für Arbeiterberufe - als unterste Gruppe - die Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten, schließlich die Gruppe mit dem Leitberuf der Gelernten (Facharbeiter) und darüber die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der Facharbeiter mit besonders qualifizierten Tätigkeiten. Als im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch nicht ohne weiteres auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 =
§ 1246Nr.
16; BSGE 55, 45 =
§ 1246Nr.
107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Unabhängig davon können Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden (vgl. etwa BSGE 55, 45 =
§ 1246Nr.
107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. Mehr-Stufen-Schema, kann der Kläger im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der von ihm zuletzt im Hauptberuf ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit keinen besonderen sog. Berufsschutz für sich beanspruchen. Denn er hat sich vom ursprünglich erlernten Facharbeiterberuf des Gärtners bereits im Jahre 1982 ohne zwingende gesundheitliche Gründe gelöst und danach langjährig eine angelernte Tätigkeit als Berufskraftfahrer verrichtet, die nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
- Juli 1987 - 4 a RJ 39/86 und BSG vom
- November 1987 - 5 b RJ 6/86) grundsätzlich nur der Gruppe der Arbeiterberufe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs zugeordnet werden kann. Es handelt sich bei dem Berufskraftfahrer nach der am
- Januar 1974 in Kraft getretenen Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung vom
- Oktober 1973 (BGBl. I S. 1518) zwar um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren. Berufskraftfahrer ist, wer die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erworben und die während der Ausbildung erlangten Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufsbildes in einer Abschlussprüfung nachgewiesen hat (vgl. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 3, 9 der Ausbildungsordnung). Selbst wenn der Kläger eine dementsprechende Abschlussprüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben würde, müsste seine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter allerdings daran scheitern, dass der Berufskraftfahrer überhaupt - also auch mit abgelegter Prüfung - nach dem Mehr-Stufen-Schema grundsätzlich nur in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufs) eingeordnet werden kann. Denn die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters setzt üblicherweise eine Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren Dauer voraus (vgl. BSG vom
- Juli 1987 - 4a RJ 39/86). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zur Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs im Rahmen des Mehr-Stufen-Schemas diejenigen Tätigkeiten, die eine Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer erfordern, während die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich eine länger als zwei Jahre dauernde Ausbildung voraussetzt (vgl. BSG vom
- September 1986 - 5b RJ 82/85 m.w.N.). Zwar ist die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einheitlich in der Frage, von welcher Ausbildungsdauer an eine Facharbeitertätigkeit angenommen werden kann. In einer Reihe von Entscheidungen ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen worden, dass bereits Berufe mit einer Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren Dauer der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen seien (vgl. BSGE 43, 243, 245; 57, 291, 299; BSG
§ 1246Nrn.
34, 86, 102 und 106; BSG vom 4. April 1984 - 4 RJ 111/83). Dementsprechend wurde auch die nach abgeschlossener Ausbildung bzw. "in voller Breite" verrichtete Tätigkeit als Kraftfahrer zeitweilig der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet (vgl. BSG
§ 1246Nrn.
67, 68, 94 und 135). Die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geht jedoch dahin, dass für den Facharbeiter im Sinne des Mehr-Stufen-Schemas eine Regelausbildung von mehr als zwei Jahren Dauer zu fordern ist (vgl. BSGE 41, 129, 132 ; 55, 45, 51; BSG
§ 1246Nrn.
109, 132, 138 und 140). Diese Abgrenzung ist zur Überzeugung des Senats sachgerecht, denn entscheidend für den qualitativen Wert eines Berufes ist das Maß der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, das sich in aller Regel nach der Intensität und Dauer der zugrunde liegenden Ausbildung bestimmt. Nicht ohne Grund hat bereits der Gesetzgeber deshalb die Dauer und den Umfang der Ausbildung ausdrücklich als Tatbestandsmerkmale in die Vorschrift des früheren § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO aufgenommen und diese Kriterien auch in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI beibehalten. Da die handwerklichen Lehrberufe, die bestimmendes Leitbild für den Facharbeiter sind, in aller Regel eine Ausbildungszeit von etwa drei Jahren erfordern, in denen die berufsqualifizierenden Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt werden, erscheint es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, bereits Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von lediglich zwei Jahren Dauer der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der tariflichen Einstufung der vom Kläger bei der Wäscherei E. verrichteten Tätigkeit ein Abweichen von der nach dem Mehr-Stufen Schema gebotenen Einstufung als Angelerntentätigkeit geboten sein könnte, sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger kann angesichts dessen keinen sog. qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter für sich beanspruchen, sondern er muss sich zur Verwertung seines Restleistungsvermögens auch sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Warensortierer, als Warenaufmacher/Versandfertigmacher, als Pförtner, als Telefonist, als Poststellenmitarbeiter, als Büro- und Verwaltungshilfskraft oder als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie verweisen lassen. Nach alledem ist der Kläger auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Seine Berufung konnte damit im Ergebnis insgesamt keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036058