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Hessisches Landessozialgericht L 9 U 138/13 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BSG, 28. Juli 2015, B 2 U 108/15 B Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2013 abgeändert und die auf Übergangsleis

§ 9, § 3 BKV Rz.

9 f.; Koch in Lauterbach, UV Anh. III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV Rz. 62, 36. Lieferung, 02/08). Die Wiederauflebensgefahr betrifft Fälle früher einmal eingetretener, zwischenzeitlich aber ausgeheilter Krankheiten, wenn bei Fortführung der Tätigkeit ein erneuter Ausbruch der Erkrankung zu erwarten ist, die Verschlimmerungsgefahr bezieht sich auf Fälle, in denen bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit weitere Gesundheitsschäden des betroffenen Organsystems oder weitere Erkrankungen im Sinne von Begleit- oder Folgeerkrankungen entstehen (Römer in Hauck/Noftz, SGB VII,

§ 9, § 3 BKV Rz.

10.; Koch in Lauterbach, UV Anh. III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV Rz. 62,

  1. Lieferung, 02/08; BSG vom
  2. März 2011 - B 2 U 4/10 R). Bei Tatbeständen mit Unterlassungszwang wie vorliegend der BK Nr. 5101 ist eine Verschlimmerungsgefahr gesetzessystematisch ausgeschlossen, da Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles die (dauerhafte) Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ist. Da - umgekehrt - solange die Tätigkeit noch nicht unterlassen wird, keine Berufskrankheit vorliegt, besteht auch nicht die Gefahr des Wiederauflebens bzw. der Verschlimmerung, die Anlass zu Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BKV sein könnte, so dass der Unfallversicherungsträger in diesen Fällen nicht zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Denn außer der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit - mit der Folge des Eintritts der Berufskrankheit - besteht in diesen Fällen kein geeignetes Mittel zur Gefahrabwehr (BSG vom
  3. März 2011 - B 2 U 4/10 R; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII,

§ 9, § 3 BKV Rz.

10a.). Seine schädigende Tätigkeit als Technical Office Manager des Bauvorhabens "G." in E-Stadt hat der Kläger zwischen den Beteiligten unstreitig am

  1. Februar 2010 aufgegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat er auch die Tatbestandsvoraussetzung der Unterlassung aller Tätigkeiten erfüllt, die für die Entstehung, die Verschlimmerung und das Wiederaufleben der Hauterkrankung ursächlich waren oder sein können. Entscheidend ist insoweit nämlich nicht die Aufgabe eines bestimmten Berufsbildes (hier: Bauingenieur in der Funktion eines Technical Office Managers), sondern lediglich die Meidung der die schwere Hauterkrankung provozierenden resp. auslösenden Gefahrstoffe. Eine Exposition gegenüber den schädlichen Stoffen (Sonnenlicht, extreme Hitze, hohe Luftfeuchtigkeit und Luftverschmutzung) besteht nämlich nicht bei einer Tätigkeit als Bauingenieur im Innendienst oder im Innen- und auch Außendienst unter nord- oder auch mitteleuropäischen klimatischen Bedingungen ohne besondere Einwirkungen durch extrem tropisches Klima, hohe Luftfeuchtigkeit, Smog und Baustellenstaub. Mit dem Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, das bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 5101 vorliegen. Versicherungsfälle sind neben Arbeitsunfällen auch Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Nach § 9 Abs. 1 SGB VII sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Dazu gehören die unter der Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV genannten schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen, welche zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Hierbei ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (BSG vom
  2. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die bei dem Kläger bestehende Hauterkrankung eine Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund der Ermittlungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. Q. vom
  3. Juni
  4. Nach dem Ergebnis der dortigen Beweisaufnahme geht der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher eingeholter Befunde sowie der Einlassungen des Klägers davon aus, dass bei ihm eine atopische Hauterkrankung im Sinne eines atopischen Ekzems besteht. Soweit teilweise anderslautende Diagnosen (aktinische Neurodermitis, atopische Dermatitis) von den behandelnden Ärzten des Klägers gestellt wurden, ergibt sich kein anderes Krankheitsbild. Bei dieser Erkrankung kommt es zu einer Entzündungsreaktion der Haut, die entweder chronisch besteht oder wiederholt schubweise auftritt. Die Entstehung des atopischen Ekzems ist multifaktoriell; neben erheblicher Belastung führen bestimmte Modulationsfaktoren (Stress, Hitze, Hormone, Aeroallergene, Klima, Nahrungsmittel, Mikroorganismen und Kontaktirritanzien) zum Krankheitsausbruch (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  5. Aufl. 2010, Kap. 11.3.4.1, S. 864). Da das atopische Ekzem bei dem Kläger bereits seit seiner Kindheit bestand, sich die klinische Symptomatik berufsbedingt lediglich ab Juni 2009 verstärkt und die Hauterscheinungen nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit Ende Februar 2010 und adäquater Behandlung Ende Mai 2010 wieder vollständig abgeklungen waren, handelt es sich vorliegend um eine vorübergehende Verschlimmerung einer Hauterkrankung. Im Fall des Klägers sind Anhaltspunkte für eine schwere klinische Symptomatik zu finden. Beurteilungskriterien für die Schwere der Hauterkrankung sind das klinische Bild (bei akutem Ekzem Bläschenschübe, Ödem, Rötung, Erosionen und Superinfektionen bzw. bei chronischem Ekzem tiefe Rhagaden, Erosionen, Lichenifikationen), das Beschwerdebild (Schmerzhaftigkeit, Bewegungseinschränkung, Juckreiz, Brennen, Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens), die Ausdehnung (über Kontaktorgan hinaus oder bei Exposition großer Areale z. B. aerogenes allergisches Kontaktekzem oder bei Typ-I-Reaktionen, z.B. generalisierte Urtikaria), der Verlauf (schlechte Heilungstendenz - trotz Therapie und Hautschutz - bei Notwendigkeit stationärer Heilbehandlung oder Einsatz systemischer Corticoide bzw. Rezidivneigung und zeitliche Ausdehnung, auch mehrfach über ein halbes Jahr hinweg) und die Dauer der Erkrankung (mindestens sechs Monate) (Merkblatt für die ärztliche Untersuchung bei der BK-Nr. 5101, BArbBl. 6/1996 S. 22; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  6. Aufl. 2010, Kap. 11.3.5.5, S. 872 ff.). In seinem für das Sozialgericht Wiesbaden erstellten Gutachten gelangte Prof. Dr. Q. unter Bewertung der fotodokumentierten Hautveränderungen zu dem nachvollziehbaren Schluss, dass die Hauterkrankung unter Berücksichtigung des klinischen Erscheinungsbildes und der Ausdehnung auf die gesamten Extremitäten, den Bauch, die Rückenregion sowie auf Hals, Periorbitalregion und Stirnbereich im versicherungsrechtlichen Sinne als schwer zu bezeichnen ist. Die Schwere der Hauterkrankung wird von der Beklagten letztlich auch nicht in Frage gestellt. Unter Hinweis auf die genetische Prädisposition des Klägers vertritt sie vielmehr die Ansicht, dass die Erkrankung, konkret deren in E-Stadt aufgetretene Exazerbation, anlagebedingt sei und schließt eine berufliche Verursachung aus. Klimatische Veränderungen sieht sie insoweit lediglich als eine potentielle Auslöseursache. Die Hautveränderungen seien durch einfache Irritationen, nach den Feststellungen von Prof. Dr. M. durch UV-Licht - also Sonnenexposition - produzierbar und könnten bei jedem Aufenthalt im Freien, bei jedem Anlass des täglichen Lebens, beruflich oder privat, auftreten. Dem entgegen ist für den Senat auch unter Berücksichtigung der genetischen Prädisposition des Klägers eine berufliche Verursachung der Hauterkrankung hinreichend wahrscheinlich. Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden nur solche Gesundheitsschäden als Folge eines versicherten Ereignisses entschädigt, die hierdurch rechtlich wesentlich verursacht wurden. Wirken eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei der Entstehung einer Körperschädigung zusammen, so sind beide Umstände Bedingungen im naturwissenschaftlichen Sinne für das Unfallgeschehen. Nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Beurteilung von Zusammenhangsfragen anzuwendenden Theorie von der wesentlichen Bedingung ist dann zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung gewesen ist oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache war. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis, nach welcher jedes Ereignis Ursache eines Erfolges ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. condicio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG vom
  7. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R). Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (so bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG vom
  8. April 2005 - B 2 U 27/04 R). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Hierbei gilt, dass es mehrere rechtliche Mitursachen geben kann, wobei sozialrechtlich alleine relevant ist, ob das Unfallereignis als solches wesentlich war. Ob es eine konkurrierende Ursache war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben (BSG vom
  9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursachen "wesentlich" und damit Ursachen im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245 ). Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f. ; BSGE 94, 269 ). Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f. ; BSG vom
  10. April 2005 - B 2 U 27/04, BSGE 94, 269 ). Vorliegend sprechen die objektiven Krankheitsbefunde für eine schwere Erkrankungsform, wesentlich ausgelöst aus der Zeit der angeschuldigten beruflichen Expositionen. Nach den unbestrittenen und durchweg glaubhaften Angaben des Klägers im Rahmen der Exploration durch Prof. Dr. Q. und auch der Untersuchungen bei Prof. Dr. M. und Dr. K. besteht bei ihm zwar seit dem Kleinkindalter ein atopisches Exzem mit überwiegendem Befall der Ellenbogen und Kniegelenke sowie teilweise auch des Halses. Jedoch hat sich die Erkrankung seit seinem
  11. Lebensjahr deutlich gebessert, seither treten nur noch sporadisch leichte Hautveränderungen auf, die jeweils nach kurzer Behandlungszeit wieder abheilen. Zu keinem Zeitpunkt - auch nicht während Urlaubsreisen in südliche Länder - war es vor seinem beruflich bedingten Einsatz in E Stadt zu einer Krankheitsausprägung vergleichbarer Schwere und Intensität gekommen. Insofern ist bei dem Kläger anlagebedingt lediglich von sporadisch leichteren ekzematösen Hautveränderungen auszugehen, die auch Prof. Dr. Q. in seiner Expertise anamnestisch folgerichtig als solche bewertet hat. Plausibel und nachvollziehbar sind daher seine Feststellungen, dass ursächlich für die vorübergehende Verschlimmerung des Hautleidens ausschließlich die klimatischen Verhältnisse in E-Stadt anzusehen sind. Unter Hinweis auf die medizinische Literatur hat der Sachverständige hierzu bemerkt, dass klimatische Veränderungen bzw. hierdurch bedingtes starkes Schwitzen zu einer Exazerbation eines anlagebedingten atopischen Ekzems führen können. Ausgeprägte Luftverschmutzung bzw. Staubexpositionen, wie auf Baustellen üblich, können danach zusätzlich zu einer Beeinflussung einer Hauterkrankung führen. Nimmt man die besonderen und gravierenden schädlichen Umwelteinflüsse in E-Stadt in den Blick, ergeben sich unter Berücksichtigung des Fehlens einer vergleichbar schweren Beschwerdesymptomatik im bisherigen Leben des Kläger keine Zweifel an einer beruflich bedingten Beschwerdeverursachung bzw. der Verschlimmerung des anlagebedingten Erkrankungsbildes. Insofern greifen auch die von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung gezogenen Parallelen zu gemeinen, im Freien stattfindenden beruflichen und privaten Aktivitäten nicht durch. Denn bisher ist es bei solchen - welcher Art auch immer - eben nicht zu einer (schweren) Exazerbation gekommen. Insofern können nur und müssen die Verhältnisse vor Ort in E-Stadt, konkret das Zusammenspiel schädlicher Faktoren, als wesentlich ursächlich für die Krankheitsverschlimmerung angesehen werden. Bei ihrer Argumentation verkennt die Beklagte insoweit, dass es bei einem inländischen Arbeitseinsatz mit zeitweiser Tätigkeit im Außendienst oder auch einem urlaubsbedingten Aufenthalt in einem warmen Land nicht zu vergleichbaren "Witterungsbedingungen" kommen kann. Die ökologische Belastung und Problemlage in Nigeria, konkret in E Stadt, erweist sich insoweit als besonders. Nigeria ist mit mehr als 150 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land Afrikas. In seinem größten Ballungsraum E-Stadt leben nach aktuellen Schätzungen mehr als 20 Millionen Menschen. E-Stadt wird dabei von einer extrem tropischen Klimazone mit feuchtheißem Klima und einer ergiebigen Regenzeit beinflusst. Die Luftfeuchtigkeit liegt ganzjährig hoch zwischen 70 Prozent in der Trockenzeit (November bis März) und bis 85 Prozent in der Regenzeit (April bis Oktober). Die mittlere Jahresdurchschnittstemperatur beträgt 26,8 Grad Celsius. Die statistischen Klimadaten stellen sich wie folgt dar: Monat Temperatur Luftfeuchtigkeit Sonnenstunden pro Tag September 28,5 86 % 3,8 Oktober 29,7 87 % 5,4 November 31,2 84 % 6,2 Dezember 31,8 82 % 6,2 Januar 31,7 81 % 5,3 Februar 32,9 79 % 6,0 (Durchschnittswerte nach www.wetterkontor.de; Klimadaten "E-Stadt") Über die tropischen Klimabedingungen hinaus sind in Nigeria, insbesondere in E-Stadt, durch Abgase, verseuchtes Wasser und Müllberge extrem schlechte Umweltbedingungen anzutreffen. Die Luftverschmutzung resultiert zum einen aus dem riesigen Verkehrsaufkommen in überfüllten Straßen, zum anderen ist eine massive industrielle Umweltverschmutzung u.a. durch Erdgas- und Erdölförderung anzutreffen. Ein weiteres gravierendes Problem ist die Abwasser- und Müllentsorgung in E-Stadt. Berge von Müll, die u.a. auf den Straßen abgelagert werden, türmen sich dort und verpesten die Luft. Wegen der schlechten Entsorgung von Haushalts- und Industrieabwässern ist das Wasser zum Trinken und Waschen besonders in den Slums durch Bakterien und Chemikalien verseucht (zum Ganzen exemplarisch: www.liportal.giz.de/nigeria/ueberblick). Diesen ökologischen Problemen war der Kläger nach der Tätigkeitsbeschreibung seines Arbeitgebers vom
  12. August 2011 während seiner auch Außeneinsätze umfassenden Tätigkeit in E-Stadt als Technical Manager des Projektes "G." ausgesetzt. Nach den Angaben der D. GmbH in Nigeria hatte der Kläger täglich mindestens im zeitlichen Umfang von drei Stunden die Arbeiten vor Ort auf der Baustelle zu überwachen und war dort Sonnenlicht, Hitze, Luftfeuchtigkeit, Smog und Baustellenstaub ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus war der Kläger ab Dezember 2009 ein- bis zweimal wöchentlich als Prüfungsingenieur für die Bewehrung der Bodenplatte der Hochbaustelle CL. Bank P. im Zentrum von E-Stadt, ebenfalls im Freien, eingesetzt worden. Dass der Kläger jedenfalls bei seinen Außendiensteinsätzen in E-Stadt besonderen Expositionen ausgesetzt war, steht für den Senat damit ebenso außer Zweifel, wie, dass diese auslösende Ursache für die Verschlimmerung der anlagebedingten Hauterkrankung gewesen sind. Die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q. erweisen sich nach alledem als schlüssig und nachvollziehbar. Auch der weitere Einwand der Beklagten zum UV-Licht greift nicht durch. Zwar konnte nach dem Untersuchungsbericht von Prof. Dr. M. vom
  13. Juni 2010 eine "deutliche Verschlechterung" der Neurodermitis nach Sonnenexpositionen reproduziert werden. Indes erweist sich diese Feststellung für sich alleine betrachtet als wenig aussagekräftig. Nach Behandlung bei dieser Ärztin ab dem
  14. März 2010 war das Hautleiden nach Auskunft des Klägers nach ca. drei Monaten vollständig abgeheilt. Noch oder bereits während der Behandlungsphase führte Prof. Dr. M. eine UVA/UVB-Lichttherapie mit dem Ergebnis einer deutlich erhöhten Lichtempfindlichkeit des Klägers im UVB-Bereich durch. Die Lichtprovokation des Klägers erfolgte während der Akutbehandlung. Eine "deutliche Verschlechterung" der Neurodermitis - was auch immer darunter zu verstehen sein mag - kann damit nach Auffassung des Senats nicht allein ursächlich auf die Bestrahlung zurückgeführt werden. Immerhin war die Haut des Klägers noch immer in einem Reizzustand durch die noch nicht vollständig abgeklungene Erkrankung. Vor diesem Hintergrund überzeugen die Ausführungen von Prof. Dr. Q. zu diesem Punkt mehr, der eine Verschlechterung der Hauterkrankung, primär durch Sonnenlicht verursacht, ausschließt. Dagegen spricht in der Tat entscheidend, dass sich die Hautveränderungen bei dem Kläger in E-Stadt am gesamten Körper gezeigt haben und nicht nur auf lichtexponierte Körperteile beschränkt waren. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers in E-Stadt und der Verschlechterung seiner atopischen Hauterkrankung ist somit hinreichend wahrscheinlich. Da auch der medizinisch objektive Unterlassungszwang gegeben ist, bleibt festzustellen, dass bei dem Kläger eine BK 5101 vorliegt. Der Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und dass der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich aufgegeben hat und unterlässt bzw. nicht (wieder) aufnimmt. Ein Aufgabezwang ist zu verneinen, wenn die Krankheit zwar bereits ausgeprägt ist, dies jedoch noch nicht dauerhaft, weil es noch geeignete Maßnahmen medizinischer und/oder arbeitsfördernder Natur gibt, sie zu heilen oder die gefährdenden Elemente der Tätigkeit so umfassend auszuschließen (zu neutralisieren), dass sie keinerlei gefährdende Auswirkungen mehr zeigen. Dann besteht noch keine arbeitsmedizinische Notwendigkeit, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen (BSG vom
  15. März 2011 - B 2 U 4/10 R). Für die Frage, ob eine gefährdende Tätigkeit zu unterlassen ist, ist vorliegend auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte des Klägers und auch das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Q. abzustellen. Dr. K. hatte im Februar 2010 die Heimreise des Klägers veranlasst und die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit in E-Stadt empfohlen, weil sämtliche Behandlungsmöglichkeiten vor Ort erfolglos geblieben waren. Prof. Dr. Q. hat die am Tätigkeitsort vorherrschenden klimatischen Arbeitsbedingungen als auslösende Ursache für die Verschlimmerung der anlagebedingten Erkrankung angesehen. Da - wie bereits ausgeführt - keine Schutzmaßnahmen ersichtlich sind resp. waren, die geeignet gewesen wären, die schädigenden Einwirkungen an dem Arbeitsplatz des Klägers im Außendienst vollständig zu beseitigen und eine Fortsetzung seiner Berufstätigkeit in E-Stadt zu ermöglichen, bestand medizinisch objektiv ein Zwang für den Kläger zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit. Der in Bezug auf die Feststellung des Vorliegens der BK Nr. 5101 BKV unvollständige Tenor der Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden war entsprechend zu ergänzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036076

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