(4)164F). II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die angegriffene einstweilige Anordnung zu Recht erlassen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Ein solcher wesentlicher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm darüber hinaus nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Das Leistungsverhältnis war bezüglich aller Antragsteller einer vorläufigen Regelung zugänglich (dazu 1.). Hinsichtlich des Anordnungsanspruches ist das Sozialgericht zutreffend von einer Leistungsberechtigung dem Grunde nach ausgegangen (dazu 2.). Die Antragsteller unterfallen keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (dazu 3.
- a)bis c). Angesichts der Feststellungen des Senats zur Bedürftigkeit begegnet der Ausspruch des Sozialgerichts im Ergebnis keinen Bedenken; da es sich nur um eine Verpflichtung dem Grunde nach handelt, gab es auch keinen Änderungsbedarf wegen der zu Grunde gelegten Bedarfsgemeinschaft (dazu 4.). 1. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2015 hat der Antragsgegner klargestellt, dass das vorherige Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Ansprüche aller Antragsteller betraf. In Folge der zwischenzeitlich erfolgten Klageerhebung sind auch die Ansprüche aller Antragsteller einer vorläufigen Regelung zugänglich. 2. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Versicherung an Eides statt bestätigt die Würdigung des Sozialgerichts hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit auf der Grundlage der Verwaltungsakten des Antragsgegners, der vorgelegten Kontoauszüge und der erstinstanzlichen Anhörung im Erörterungstermin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Insbesondere der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller zu 2) und zu 3) ist auch gegenwärtig nicht in Zweifel zu ziehen, da es nach Auskunft des Antragsgegners keine von der Auskunft der Ausländerbehörde vom 16. Dezember 2014 abweichenden Bemühungen gibt, den Aufenthalt zu beenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). 3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Antragsteller nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des FreizügG/EU und ggf. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Der Leistungsausschluss greift daher nur, wenn positiv festgestellt werden kann, dass ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche besteht und nicht die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche vorliegen (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 138/11 R, juris Rn. 20; vgl. hinsichtlich der fiktiven Prüfung auch BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris Rn. 23 ff. m.w.N.).
- a)Dem Antragsteller zu 1) kommt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger seines Vaters zu. Es handelt sich mithin nicht um ein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Familienangehörige sind bei einem Alter ab 21 Jahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU erfasst, wenn sie Verwandte in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner sind, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Da der Vater des Antragstellers zu 1) jedenfalls bis vor kurzem noch als selbstständiger Schrotthändler aktiv tätig war und nach wie vor aus dieser Tätigkeit nach den bestandskräftigen Feststellungen des Antragsgegners noch nachwirkend Einnahmen erzielt, geht der Senat davon aus, dass der Vater nach wie vor ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU bzw. i.V.m. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU hat. Der Vater gewährt dem Antragsteller zu 1) nach dessen eidesstattlicher Versicherung auch gegenwärtig noch Unterhalt in Gestalt der Gewährung von Unterkunft und Lebensmitteln. Eine solche Unterhaltsgewährung liegt in Übereinstimmung mit Nr. 3.2.2.1. der Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU (abgedruckt in der Kommentierung zu § 3 FreizügG/EU von Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 10. Auflage 2013) vor, "wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. Dazu gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken. Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveau in dem EU-Mitgliedstaat, in dem sich der Familienangehörige ständig aufhält. Es ist nicht erforderlich, dass derjenige, dem Unterhalt gewährt wird, einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung hat oder seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könnte. Auf die Gründe für die Unterstützung kommt es ebenfalls nicht an." Insoweit ist es hinreichend, dass die Eltern gegenwärtig dem Antragsteller zu 1) kostenfreie Unterkunft und weitere Naturalleistungen gewähren. Bereits in der Bereitstellung der Unterkunft besteht eine Unterhaltsgewährung in einem hinreichenden, dem o.g. Maßstab genügenden Umfang. Der Einwand des Antragsgegners, dass der Antragsgegner und nicht der Vater diesen die Unterkunft gewährten, geht insoweit fehl, da die Kosten der Unterkunft im bestandskräftigen letzten Leistungsbescheid der Eltern gerade anteilig um die Unterkunftskosten der hiesigen Antragsteller gekürzt worden sind. Im Übrigen geht der Antragsgegner nach wie vor von einem monatlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 200,- EUR aus, so dass ein Teil der Unterstützungsleistung auch noch der wirtschaftlichen Sphäre des Vaters zuzurechnen ist. Es handelt sich auch um einen Nachzug zur Herstellung der Familieneinheit, da der Antragsteller zu 1) in eine Familienwohnung nachgezogen ist und dadurch die Familieneinheit hinsichtlich des Wohnens wieder so hergestellt wurde, wie sie vor dem Wegzug der Eltern aus Bulgarien bestand. Aufgrund Sinn und Zweck des Aufenthaltsrechts zum Nachzug und des Erfordernisses der Unterhaltsgewährung ist darüber hinaus zu fordern, dass das Abhängigkeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Familienangehörige den Nachzug zu dem Unionsbürger beantragt (oder bei Unionsbürgern: vollzieht), der ihm Unterhalt gewährt, im Herkunftsland dieses Familienangehörigen bestehen muss (zuletzt EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014, Rs. C-423/12 - Reyes - juris, Rn. 30 m.w.N.; vgl. auch Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck-OK Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU, Rn. 15). Hiervon ist der Senat aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Versicherung an Eides statt überzeugt. Der Antragsteller hat ohne Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Bulgarien bei seinen Eltern gewohnt, wurde während der Trennung von Deutschland aus von seinen Eltern unterstützt, während er in Bulgarien bei seiner Großmutter gelebt hat. Die Großmutter wäre angesichts der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. März 2015 dargelegten Rentenhöhe, an der der Senat keine Zweifel hegt, ohne Unterstützung der Eltern auch nicht in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt des Antragstellers zu 1) sicherzustellen. Unerheblich ist, dass künftig die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts nach § 3 FreizügG/EU durch einen Auszug oder die Einstellung der Unterhaltsgewährung infolge einer Leistung des Antragsgegners entfallen könnten. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist der der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren.
- b)Die Antragstellerin zu 2) kann sich gegenwärtig allein auf die Freizügigkeitsvermutung berufen (dazu
- aa)fällt aber aus diesem Grund nicht unter § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (dazu bb). Die Vorschrift kann auch nicht gegen den Wortlaut erweiternd ausgelegt oder analog auf die hiesige Fallkonstellation angewendet werden (dazu cc).
- aa)Das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Mit der zum 9. Dezember 2014 in Kraft getretenen Neufassung der Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts zur Arbeitsuche wurden nach Auffassung des Senats nur die Begrenzungsmöglichkeiten in das nationale Recht aufgenommen, die sich ohnehin aus Unionsrecht ergaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1991, Rs. C-292/89 - Antonissen) und die der Senat auch schon bislang in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a.F. im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Arbeitsuche" anwendete (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2013 - L 6 AS 378/12 -, juris Rn. 52 ). Die Antragstellerin zu 2) hat indes bislang weder in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet noch hat sie in der Bundesrepublik Deutschland Arbeit gesucht. Sie ist auch nicht Familienangehörige des Antragstellers zu 1). Aus ihrer sonstigen familiären Situation kann sie ebenfalls kein Aufenthaltsrecht nach § 3 FreizügG/EU herleiten, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU nicht vorliegen. An einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union fehlt es, da die Antragstellerin zu keinem früheren Zeitpunkt die Arbeitnehmereigenschaft erfüllte und ihr Sohn noch keine Ausbildung begonnen hat. Es besteht mithin allein ein Aufenthaltsrecht aus der Freizügigkeitsvermutung. Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Nach dem vom Gesetzgeber ausdrücklich vollzogenen Umkehrschluss (BT-Drs. 15/420, S. 106; zuletzt) gilt bis dahin die Freizügigkeitsvermutung (Oberhäuser, ASR 2014, 191; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 11 FreizügG/EU, Rn. 7 f., beide m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v.16.11.2010, 1 C 17/09, juris Rn. 11 = BVerwGE 138, 122 ; BSG, Urt. vom 30.1.2013,B 4 AS 54/12 R, BSGE 113, 60 ff., Rn. 18-21 im Rahmen der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts). Im Falle des Nichthandelns der Ausländerbehörde müssen damit andere Behörden vom legalen Aufenthalt ausgehen (st. Rspr. des Senats seit Urteil vom 27. November 2013 - L 6 AS 378/12 -, juris).
- bb)Bei der Freizügigkeitsvermutung handelt es sich nicht um ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Der Leistungsausschluss ist aufgrund der notwendigen fiktiven Prüfung (s.o.) deckungsgleich mit den Begriffen und der Systematik des FreizügG/EU auszulegen. Die Systematik des FreizügG/EU verbietet es, im Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gleichsam ein "Auffang-Aufenthaltsrecht" zu sehen (so ausdrücklich auch Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 2 FreizügG/EU, Rn. 59 m.w.N.). Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich beim Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche um einen qualifizierten Tatbestand mit objektivierbaren Kriterien; insbesondere die erforderliche Erfolgsprognose und das fehlende Erfordernis, die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU einhalten zu müssen, stehen einer Auslegung als Auffang-Tatbestand entgegen. Die Gegenauffassung würde zum aufenthaltsrechtlich widersinnigen Ergebnis führen, dass es allein am Unionsbürger läge, durch die bloße Behauptung, er suche Arbeit, die Anforderungen von § 2 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 4 FreizügG/EU zu umgehen. Nach diesen Vorschriften gelten nämlich bei wirtschaftlicher Inaktivität wesentlich strengere Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht als beim Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche.
- cc)Es gibt auch nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 - Dano - keinen methodisch tragfähigen Grund, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erweiternd auszulegen oder analog auf die Konstellation anzuwenden, dass der Aufenthalt allein wegen der Freizügigkeitsvermutung legal ist (aus jüngster Zeit wie hier: SG Darmstadt, Urteil vom 27. Januar 2015 - S 20 AS 480/14 - juris; SG Frankfurt, Beschluss vom 4. Februar 2015 - S 16 AS 2122/14 ER - (unveröffentlicht); Groth, jurisPR-SozR 2/2015 Anm. 1; Schreiber, info also 2015, 3; Wallrabenstein, in: Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität (Hrsg.), 100 Jahre Rechtswissenschaft in Frankfurt (Festschrift), 2014, S. 229, 240 ff.; im Ergebnis im Wege der Folgenabwägung bei der hiesigen Fallgruppe auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2015 - L 25 AS 38/15 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2015 - L 19 AS 195/15 B; vgl. auch die ausführlichen Nachweise zum Meinungsstand im Beschluss des Senates vom 5. Februar 2015 - L 6 AS 883/15 B ER). Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11. November 2014 im Tenor festgestellt, dass u.a. Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie (RL 2004/38/EG) einem Leistungsausschluss nicht entgegensteht, "sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht." Ein derartiger Leistungsausschluss ist - wie oben ausgeführt - in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht geregelt. Insbesondere Systematik, Entstehungsgeschichte und der Zweck stehen einer erweiternden Auslegung gegen den Wortlaut ("erst recht-Schluss") oder einer analogen Anwendung entgegen (ausf. dazu: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 - L 31 AS 1348/13; Hessisches LSG, Urteil vom 27. November 2013 - L 6 AS 378/12 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - L 19 AS 129/13; Thüringer LSG, Beschl. v. 25. April 2014 - L 4 AS 306/14 B ER): Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dient primär der Umsetzung von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG bei einem bestehenden Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (so BT-Drs. 16/5065, S. 234; vgl. auch BT-Drs. 16/688, S. 13). Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG ist im Fall fehlender Arbeitsuche aber gerade nicht einschlägig (so auch EuGH, Urteil vom 11. November 2014 - Rs. C-333/13 - Dano, Rn. 66). Die Gesamtregelung des § 7 Abs. 1 SGB II ist in sich stimmig und ohne Regelungslücke, da Fälle, in denen dem betreffenden Staatsangehörigen "kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 zusteht", teilweise vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II mit einer entsprechenden Überleitung ins Leistungssystem des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erfasst werden. Dieser Leistungsausschluss greift allerdings nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG - der aufenthaltsrechtlichen Systematik folgend - erst bei vollziehbarer Ausreisepflicht, die wiederum einen entsprechenden ausländerbehördlichen Verwaltungsakt voraussetzt. Eine analoge Anwendung des Leistungsausschlusses auf Personen mit vermutetem Aufenthaltsrecht führte zudem zum systemwidrigen Ergebnis, dass nicht vollziehbar ausreisepflichtige Personen schlechter gestellt werden würden, als vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die immerhin noch nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind. Entgegen einer jüngst häufiger vertretenen Auffassung (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - L 29 AS 3339/14 B ER - juris, Rn. 52; LSG Hamburg, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - L 4 AS 444/14 B ER - juris, Rn.10 Hessisches LSG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - L 7 AS 528/14 B ER - juris, Rn. 56) existiert auch kein Systembruch oder eine Gleichheitswidrigkeit des Leistungsausschlusses bei freizügigkeitsberechtigten Arbeitsuchenden im Vergleich zu Personen, die sich allein aufgrund der Freizügigkeitsvermutung rechtmäßig aufhalten: Bei Personengruppen, deren gewöhnlicher Aufenthalt durch die Anwendung des Aufenthaltsrechts beendet werden kann, bedarf es keines sozialrechtlichen Leistungsausschlusses, wenn der Zugang zur Leistung grundsätzlich gerade über den gewöhnlichen Aufenthalt gesteuert wird. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG: Dem allgemeinen Gleichheitssatz kann grundsätzlich kein Schlechterstellungsgebot dergestalt entnommen werden, dass aus einer Ungleichbehandlung allein die Rechtsfolge einer Schlechterstellung der ursprünglich bessergestellten Vergleichsgruppe abgeleitet werden müsste (statt vieler: Epping, Grundrechte, 5. Aufl. 2012, Rn. 773; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3, Rn. 40 ff.). Zudem handelt es sich nicht um eine Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Personengruppen: Bei der einen Personengruppe kann die Ausländerbehörde das Fehlen eines Aufenthaltsrechts feststellen, bei der anderen nicht. Verfassungsrechtliche Gründe stehen vielmehr einer Analogie zu Lasten des betroffenen Personenkreises entgegen. Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, BVerfGE 125, 175 - zitiert nach juris, Rn. 136). Konsequent hat das Bundessozialgericht bei der Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens ungeschriebene Leistungsausschlüsse im SGB II als mit § 31 SGB I unvereinbar angesehen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R - BSGE 107, 66 ff., zit. nach juris, Rn. 40). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die neuere Gesetzgebungsentwicklung die methodischen Bedenken des Senats gegen einen "erst recht"-Schluss oder eine anspruchsausschließende Analogie noch erheblich verstärkt hat. Der Gesetzgeber hat sich jüngst aufgrund einer Würdigung der hier betroffenen Konstellation und der hierzu ergangenen Rechtsprechung bewusst gegen eine Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II entschieden (siehe Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014, BGBl. I 2014, 1922). Diesem Artikelgesetz voraus ging der BMI/BMAS-Abschlussbericht des Staatssekretärsausschusses zu "Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten" (BT-Drs. 18/2470), in dem sowohl Änderungen des Sozialrechts wie des Aufenthaltsrechts eingehend erörtert wurden. Zur Frage des Leistungsausschlusses findet sich dort sowohl eine Aufarbeitung der Rechtslage (BT-Drs. 18/2470, S. 37 f.) als auch die Feststellung, dass hinsichtlich einer Änderung der Leistungsausschlüsse im SGB II keine Handlungsspielräume gesehen werden (S. 62). Vorgeschlagen wurde im SGB II allein (siehe BT-Drs. 18/2470, S. 5) die nunmehr durch Art. 4 des genannten Artikelgesetzes auch umgesetzte finanzielle Entlastung der Kommunen durch § 46 Abs. 7a SGB II.
- c)Aus vergleichbaren Gründen unterfällt der Antragsteller zu 3) nicht dem Leistungsausschluss; er hat mithin einen Sozialgeldanspruch (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Da der Antragsteller zu 1) lediglich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger hat, kann der Antragsteller zu 3) von ihm kein weiteres Aufenthaltsrecht ableiten. Die Definition des Familienangehörigen in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU schließt die Ableitung eines Aufenthaltsrechts von einem nur als Familienangehörigen Freizügigkeitsberechtigten wegen der fehlenden Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr.6 FreizügG/EU aus. 4. Da das Sozialgericht Leistungen dem Grunde nach zuerkannt hat, war die Entscheidung auch nicht aufgrund des Umstandes zu ändern, dass nach Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts entgegen der bislang vorherrschenden Ansicht und Verwaltungspraxis eine sog. Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft konstruierbar ist (siehe BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 - B 14 AS 54/13, juris Rn. 25). Der 14. Senat hat sich in dieser Entscheidung allerdings nicht abschließend festgelegt, so dass nichts dagegen spricht, den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anrechnung des Großelterneinkommens beim Enkel (dazu Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 2013 - L 6 AS 376/11 ) in der Weise Rechnung zu tragen, wie dies in den letzten Leistungsbescheiden geschehen ist. 5. In Anbetracht des Umfangs der Bedarfssituation der Antragsteller ist das Sozialgericht auch zutreffend von einem Anordnungsgrund ausgegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036079