Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 5. November 2014, S 25 AS 241/12 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. November 2014 aufgehoben und der Beklagte zu
§ 31Nr. 3; BSG vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - Soz
R 4-4200 § 31 Nr. 6; offen gelassen: BSG vom
- Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R - SozR 4-4200 § 31 Nr. 5). Das BSG hat somit den Erlass eines gesonderten, die Sanktion feststellenden Verwaltungsaktes für entbehrlich, eine auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidung hingegen für unabdingbar bzw. für selbstverständlich erachtet. Diese Rechtsprechung ist auch durch die mit Wirkung zum
- April 2011 vorgenommene Neustrukturierung des Sanktionsrechts nicht obsolet geworden (ebenso: Beschluss des erkennenden Senats vom
- Dezember 2013 - L 9 AS 614/13 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom
- November 2014 - L 15 AS 338/14 B ER und vom
- Februar 2014 - L 7 AS 1058/13 B; SG Kassel vom
- August 2013 - S 7 AS 439/13 und vom
- Juni 2013 - S 7 AS 121/13 ER ; SG Potsdam vom
- November 2013 - S 40 AS 1588/12). Die mit Wirkung zum
- April 2011 eingefügte Regelung des § 31b SGB II steht dem nicht entgegen. Zwar sieht der vorliegend anwendbare § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II vor, dass sich "der Auszahlungsanspruch" mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des die Pflichtverletzung feststellenden Verwaltungsaktes folgt, "mindert". Im Unterschied hierzu bestimmte die bis zum
- März 2011 geltende Vorgängerregelung - § 31 Abs. 6 SGB II - (im folgenden § 31 SGB II a. F.), dass "Minderung und Wegfall" mit Beginn des Kalendermonats "eintreten", der auf das Wirksamwerden des die Minderung oder den Wegfall der Leistung feststellenden Verwaltungsaktes folgt. Die vom Gesetzgeber aus Gründen der Klarstellung (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 112) gewählte neue Terminologie in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II kann zwar dahingehend verstanden werden, dass nunmehr die zuvor von der Rechtsprechung angenommene Einheit von Sanktionsbescheid und der in Bezug auf den Minderungszeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidung nicht mehr angenommen werden kann. Hingegen ist die Terminologie des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nach Auffassung des Senats weder Ausdruck eines Selbstvollzuges der Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht (so aber SG Trier vom
- Dezember 2011 - S 4 AS 449/11 ER; Burkiczak in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck-Online-Kommentar SGB II, Stand Dezember 2014, § 31b Rdnr. 11a; Groth in: Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht - 2011, § 13 Rdnr. 421; zum Begriff des Selbstvollzuges des Gesetzes: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand August 2012, § 48, Rdnr. 9 m. w. N.), noch handelt es sich um eine dem § 48 SGB X vorgehende Spezialregelung, die eine gesonderte Aufhebungsentscheidung entbehrlich machen würde (so aber: LSG Bayern vom
- Januar 2014 - L 7 AS 85/13). Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 31b SGB II, ihrer systematischen Stellung sowie den Motiven des Gesetzgebers und wird durch den Sinn und Zweck der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen gestützt. Die im Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber gewählte Formulierung, dass sich "der Auszahlungsanspruch mindert", bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Behörde bei einer eingetretenen Pflichtverletzung im Sinne des § 31 SGB II (Sanktionsereignis) kein Ermessen hinsichtlich der Feststellung der Rechtsfolgen der Pflichtverletzung zusteht, sondern dass diese kraft Gesetzes eintreten, d. h., dass es sich bei der verwaltungsseitigen Feststellung der Sanktionsfolgen um eine gebundene Entscheidung handelt (in diesem Sinne: SG Kassel vom
- Juni 2013 - S 7 AS 121/13 ER und vom
- August 2013 - S 7 AS 439/13 ; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2011, § 31b Rdnr. 12). Dies "klarzustellen" hat der Gesetzgeber mit der im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 31 Abs. 6 SGB II a. F. abweichenden Formulierung beabsichtigt. Der Gesetzgeber wollte mit der zum
- April 2011 vorgenommenen Neustrukturierung des Sanktionsrechts lediglich die durch verschiedene Rechtsänderungen äußerst komplex und schwer verständlich gewordene Regelung des § 31 SGB II im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit entzerren, wobei "die bisherigen Sanktionstatbestände im Wesentlichen beibehalten und die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen nahezu unverändert übernommen" werden sollten (BT-Drucks. 17/3404, S. 110, 111). Speziell die im Vergleich zur Vorgängerregelung abweichende Terminologie des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber lediglich aus Gründen der Klarstellung gewählt (BT-Drucks. 17/3404, S. 112). Würde man diese Formulierung im Sinne eines Selbstvollzuges der Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht auslegen und eine auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidung in Bezug auf die ursprüngliche, bestandskräftig gewordene Leistungsbewilligung nunmehr für entbehrlich halten bzw. dem § § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II die Bedeutung einer den § 48 SGB X verdrängenden Sonderregelung beimessen, würde man der Neustrukturierung eine inhaltliche Bedeutung beimessen, die über die vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung weit hinausreicht (ähnlich: SG Potsdam vom
- November 2013 - S 40 AS 1588/12). Dem steht insbesondere entgegen, dass die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen - die u. a. durch § 31b SGB II geregelt werden - nach dem Willen des Gesetzgebers "nahezu unverändert" bleiben sollten (BT-Drucks. 17/3404, S. 111). Die Annahme einer Änderung der Wirkungen einer Sanktion wäre mit dieser Intention nur schwer vereinbar. Hätte der Gesetzgeber mit der von ihm im Rahmen von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II gewählten Formulierung die Absicht verbunden, einen Selbstvollzug der Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht kraft Gesetzes zu regeln bzw. eine den § 48 SGB X verdrängende Sonderregelung zu schaffen, hätte diese Absicht in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommen müssen und hätte es nahe gelegen, auf die entgegenstehende Rechtsprechung des BSG (BSG vom
- Dezember 2012 - B 4 AS 30/
§ 31Nr.
3) Bezug zu nehmen und die vorgenommene Änderung als Reaktion auf diese Rechtsprechung auszuweisen. Die Notwendigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebung zur Umsetzung der Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht ist auch unter systematischen Gesichtspunkten geboten. Soweit Teile der Literatur und der Rechtsprechung die Aufhebung einer für den Sanktionszeitraum erfolgten (ungeminderten) Bewilligung nach § 48 SGB X für entbehrlich halten, stützt sich diese Auffassung auf die fehlende Identität von Leistungs- und Auszahlungsanspruch und geht davon aus, dass eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 SGB II entsprechend der in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung nur den Auszahlungsanspruch, nicht hingegen den hiervon zu unterscheidenden Leistungsanspruch mindere und es daher keiner gesonderten Aufhebung nach § 48 SGB X bedürfe (Groth in: Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht - 2011, § 13 Rdnr. 421; Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand September 2013, § 31b SGB II, Rdnr. 2; Berlit in: LPK-SGB II,
- Aufl. 2013, § 31b Rdnr. 4; Burkiczak in: Rolfs/Giesen/Kreikbohm/Udsching, Beck-Online-Kommentar SGB II, Stand Dezember 2014, § 31b Rdnr. 11a). Auch die Identität zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch wird im Anwendungsbereich des SGB II kontrovers diskutiert (Annahme der Identität von Leistungs- und Auszahlungsanspruch durch: Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II,
- Aufl. 2013, § 31b Rdnr. 7; a. A.: Berlit in: LPK-SGB II,
- Aufl. 2013, § 31b Rdnr. 4; Burkiczak in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck-Online-Kommentar SGB II, Stand Dezember 2014, § 31b Rdnr. 11a; Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand September 2013, § 31b SGB II Rdnr. 2; Groth in: Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht - 2011, § 13 Rdnr. 421; offen gelassen: Treichel, SGb 2014, 664, 665 ff.). Gegen die Identität von Leistungs- und Auszahlungsanspruch spricht, dass das SGB II zumindest terminologisch zwischen dem Leistungsanspruch (§ 19 SGB II) und dem Auszahlungsanspruch (§ 39b Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 39 Nr. 1 SGB II) zu differenzieren scheint. Ausgehend von der in § 19 SGB II getroffenen Regelung könnte angenommen werden, dass hierdurch der Leistungsanspruch (Absatz 1 und 2) und die sich auf den Leistungsanspruch unmittelbar auswirkenden Einschränkungen (Absatz 3) abschließend normiert werden, der Eintritt einer Sanktion aber von diesen sich unmittelbar auf den Leistungsanspruch auswirkenden Regelungen nicht erfasst wird, sondern lediglich den hiervon zu unterscheidenden Auszahlungsanspruch betrifft. Dies ist jedoch bei einem genauen Blick auf die Systematik des SGB II nicht haltbar. Insbesondere spricht für die Identität von Leistungs- und Auszahlungsanspruch, dass das SGB II systematisch weder ein vom Auszahlungsanspruch zu unterscheidendes "Stammrecht" noch einen sogenannten Grundlagenbescheid kennt (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher: SGB II,
- Aufl. 2013, § 31b Rdnr. 7). Der in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 39 Nr. 1 SGB II verwendete Begriff des Auszahlungsanspruchs kann nicht in diesem Sinne verstanden werden. Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung, ausweislich derer sich nicht (nur) der Auszahlungsanspruch, sondern "das Arbeitslosengeld II" bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II "mindert". Letztlich würde die Auslegung, die speziell im vorliegend streitgegenständlichen Regelungskontext von einer Unterscheidung zwischen Leistungs- und Auszahlungsanspruch ausgeht, voraussetzen, dass sich die rechtlichen Auswirkungen der Sanktion stets auf den Zahlungsanspruch beschränken und den materiellen Anspruch unberührt lassen. Dies wird jedoch durch die Entscheidung des BSG vom
- Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R, wonach die Sanktion gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung von Kopfteilprinzip rechtfertigen kann, widerlegt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen vom
- November 2014 - L 15 AS 338/14 B ER mit Besprechung von Blischke in: juris-Praxisreport Sozialrecht 6/2015, Anm. 3). Letztlich kann aber die Frage, ob im Bereich der Grundsicherungsleistungen eine Identität von Leistungsanspruch und Auszahlungsanspruch anzunehmen ist oder nicht, dahinstehen. Dann auch eine Veränderung des Auszahlungsanspruchs bedarf der Umsetzung nach § 48 SGB X. Dies folgt aus der Regelungssystematik des SGB II und des SGB X. Liegen die in § 7 SGB II geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vor und verfügt die betreffende Person nicht über bedarfsdeckendes Einkommen und Vermögen, besteht ein Anspruch auf die in § 19 SGB II normierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Leistungsanspruch wird durch einen Bewilligungsbescheid festgestellt, der mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Leistungsberechtigten wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Leistungsbewilligung vermittelt dem Leistungsberechtigten einen Auszahlungsanspruch gegen den Leistungsträger. Dieser aus der formalen Bewilligung folgende Auszahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob die bewilligten Leistungen dem Berechtigten im betreffenden Zeitraum materiell-rechtlich auch tatsächlich zugestanden haben oder nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom
- Januar 2007 - L 5 B 1173/06 AS ER, L 5 B 1174/06 AS PKH; SG Dortmund vom
- Mai 2014 - S 35 AS 1758/14 ER; Treichel, SGb 2014, 664, 665). Der Bewilligungsbescheid vermittelt somit einen Anspruch auf Zahlung der bewilligten Leistungen bzw. einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen bereits gezahlter Leistungen im bewilligten Umfang solang und soweit er wirksam, d. h. nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2 SGB X). Geht man - wie teilweise vertreten - vor dem Hintergrund von § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II davon aus, dass sich infolge einer Sanktion der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes mindert, wirkt sich diese Minderung zunächst (nur) auf den materiell-rechtlichen Anspruch aus, während der formal-rechtliche Anspruch aus der bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung weiterhin besteht (SG Dortmund vom
- Mai 2014 - S 25 AS 1758/14 ER; ähnlich: LSG Berlin-Brandenburg vom
- Januar 2007 - L 5 B 1173/06 AS ER, L 5 B 1174/06 AS PKH; Treichel, SGb 2014, 664, 667). Diesen Anspruch aus einer bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung kann die Behörde nur beseitigen - und mit der materiell-rechtlichen Rechtsposition in Einklang bringen -, wenn sie die Bewilligungsentscheidung mit einem actus-contrarius gemäß §§ 45, 48 SGB X aufhebt. Auch bei einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit während des Bewilligungszeitraums, entfällt der materiell-rechtliche Anspruch; zur Beseitigung des formal-rechtlichen Anspruchs aus der Bewilligungsentscheidung bedarf es jedoch auch in diesem Fall einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung. Nichts anderes kann bei einer im Bewilligungszeitraum eintretenden Absenkung gelten. Da es sich bei der auf der Grundlage von § 31 i. V. m. § 31a SGB II getroffenen Absenkungsentscheidung - im vorliegenden Fall durch Bescheid vom
- Februar 2012 - um eine Änderung der für die Leistungsbewilligung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse handelt, ist der Leistungsträger zur Aufhebung der ursprünglichen (ungeminderten) Leistungsbewilligung auf der Grundlage von § 48 SGB X berechtigt (so auch: BSG vom
- Dezember 2009 - B 4 AS 30/
§ 31Nr.
3 und B 4 AS 20/
§ 31Nr. 2; BSG vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R - Soz
R 4-4200 § 16 Nr. 4; Treichel, SGb 2014, 664, 665). Nur durch eine auf § 48 SGB X gestützte Aufhebungsentscheidung wird die Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht umgesetzt. Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung um eine dem § 48 SGB X vorgehende Spezialregelung handelt, die dazu führt, dass sich die bestandskräftige Entscheidung über die (ungeminderte) Leistungsbewilligung im Umfang der festgestellten Absenkung "auf andere Weise erledigt" im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X und es somit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebung nicht bedarf (so aber: LSG Bayern vom
- Januar 2014 - L 7 AS 85/13). Eine Erledigung "auf andere Weise" im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X kann nur angenommen werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die ihm ursprünglich innewohnende Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist (Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, § 39 Rdnr. 25; BSG vom
- Januar 1993 - 4 RA 40/92 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 1). Eine auf der Grundlage der §§ 31 ff. SGB II vorgenommene Absenkung infolge eingetretener Pflichtverletzung lässt für sich genommen weder den Regelungsgegenstand eines vorherigen Bewilligungsbescheides entfallen, noch ist die Ausführung des Hauptverfügungssatzes des Bewilligungsbescheides rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass vor dem systematischen Hintergrund der in §§ 45, 48 SGB X getroffenen Regelungen für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung kein großer Raum für die Annahme einer Erledigung "auf andere Weise" verbleibt (Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand April 2011, § 39 Rdnr. 24). Das Gesetz sieht grundsätzlich keinen Selbstvollzug vor, sondern es bedarf im Regelfall eines aufhebenden Verwaltungsaktes nach den §§ 45, 48 SGB X (Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand August 2012, § 48 Rn. 9). Dies gilt selbst dann, wenn klare gesetzliche Regelungen vorliegen, die den Anspruch entfallen lassen oder sonst beeinflussen (vgl. dazu: BSG vom
- Juli 1989 - 9 RVs 3/88 - SozR 1300 § 48 Nr. 57; BSG vom
- Februar 1985 - 11 RLw 1/84 - SozR 5850 § 4 Nr. 8). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das betreffende Gesetz ausdrücklich etwas anderes vorsieht (Steinwedel, aaO.). § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt keine solche, die Anwendung des § 48 SGB X verdrängende Spezialregelung dar (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen vom
- November 2014 - L 15 AS 338/14 B ER; SG Kassel vom
- August 2013 - S 7 AS 439/13 ; SG Kassel vom
- Juni 2013 - S 7 AS 121/13 ER ; Treichel, SGb 2014, 664, 665; a. A. LSG Bayern vom
- Januar 2014 - L 7 AS 85/13). § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält lediglich eine Regelung zur kalendermäßigen Festlegung des Sanktionszeitraums (Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II,
- Aufl. 2013, § 31b Rdnr. 3; Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitssuchende, 2014, Kapitel 173 Rdnr. 25). Ausgehend von Wortlaut und Intention kommt der in § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II getroffenen Regelung eine andere Zielrichtung zu; es handelt sich gerade nicht um eine die Aufhebung von Bewilligungen betreffende Regelung. Ein Blick auf die als Sondervorschrift zu § 48 SGB X anerkannten Regelungen (vgl. die Übersicht bei: Steinwedel in: Kasseler Kommentar, SGB X, Stand August 2012, § 48 Rdnr. 6; Brandenburg in: juris-Praxiskommentar SGB X, Stand Dezember 2012, § 48 Rdnr. 15 ff.) lässt erkennen, dass in aller Regel in diesen Vorschriften die Regelung des § 48 SGB X ausdrücklich ausgeschlossen oder abgewandelt wird (vgl. § 34 Abs. 4 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG; § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III; § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI; § 136 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII). § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält jedoch keine vergleichbare Bezugnahme auf § 48 SGB X. In diesem Kontext ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass im Anwendungsbereich des SGB III selbst bei einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während der Zeit, in dem ein Anspruch auf andere Sozialleistungen besteht (§ 156 SGB III), die Aufhebung einer bereits erfolgten Bewilligung nach § 48 SGB X für erforderlich angesehen wird (vgl. dazu: Düe in: Brand, SGB III,
- Aufl. 2012, § 156 Rdnr. 6; SG Kassel vom
- Juni 2013 - S 7 AS 121/13 ER ; SG Kassel vom
- August 2013 - S 7 AS 439/13 ; Treichel, SGb 2014, 664, 667). Auch in diesen - der Absenkung von Leistungen nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Wirkung vergleichbaren - Fallkonstellationen wird somit eine gesonderte Aufhebungsentscheidung in Bezug auf bereits bestandskräftig bewilligte Leistungen für erforderlich gehalten. Vergleichbare Erwägungen müssen daher auch für den Anwendungsbereich des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten, der somit nicht als eine den § 48 SGB X verdrängende Spezialregelung angesehen werden kann. Letztlich ist die Notwendigkeit der Aufhebung einer bereits bestandskräftigen Leistungsbewilligung im Absenkungszeitraum auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der hier maßgebenden gesetzlichen Vorschriften geboten. Würde man davon ausgehen, dass eine Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht bei bereits erfolgter bestandskräftiger Bewilligung im Absenkungszeitraum keiner weiteren Umsetzung in Form eines Aufhebungsbescheides bedarf, würde dies die Auswirkungen einer Sanktion weiter verschärfen, was vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der Sanktionsregelungen (zur Verfassungsmäßigkeit des Sanktionssystems vgl.: Drohsel, NZS 2014, 96 ff.; Berlit ZfSH/SGB 2012, 561 ff.; ders. info also 2013, 155 ff.; Neskovic, info also 2013, 205 f.) bedenklich erscheint. Zudem sollte im Interesse der Rechtsklarheit für den Leistungsberechtigten ohne weitere Vergleichsberechnung bzw. ohne Vergleich der ergangenen Bescheide ersichtlich sein, in welchem Umfang ihm für welchen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen. Letztlich entspricht das Erfordernis einer Aufhebungsentscheidung bei bereits erfolgter bestandskräftiger Leistungsbewilligung auch den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis. Liegt in Bezug auf den Absenkungszeitraum bereits eine bestandskräftige (ungeminderte) Leistungsbewilligung vor, ermöglicht nur ein leistungsrechtlicher Aufhebungsbescheid eine umfassende und vollständige Übersicht über den Umfang bewilligter und zu zahlender bzw. gezahlter Leistungen. Von dieser Auslegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgehend bedarf es somit der Aufhebung einer für den Sanktionsraum bereits bestehenden ungeminderten Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X. Diese Auffassung wird - "zur Klarstellung" - zwischenzeitlich auch in den für die Tätigkeit der Grundsicherungsträger maßgebenden Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 31.28 zu §§ 31, 31a, 31b SGB II, Stand
- April 2014) vertreten. Eine solche Aufhebungsentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht ergangen. Der Sanktionsbescheid vom
- Februar 2012 stellt ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom
- März 2012 lediglich die Minderung des Arbeitslosengeldes II im Zeitraum vom
- März 2012 bis
- Mai 2012 um monatlich 30 % des dem Kläger zustehenden Regelbedarfs fest. Die genannten Bescheide enthalten hingegen keinen weiteren Verfügungssatz, mit dem die (teilweise) Aufhebung der erfolgten Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom
- März 2012 bis
- April 2012 nach § 48 SGB X festgestellt wird. Auch ist zusätzlich zum Sanktionsbescheid vom
- Februar 2012 kein gesonderter, auf § 48 SGB X gestützter Aufhebungsbescheid ergangen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass jede auf der Grundlage der §§ 31 ff. SGB II ergangene Sanktionsentscheidung zugleich eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X enthält (so aber wohl LSG Nordrhein-Westfalen vom
- März 2013 - L 19 AS 1688/12 B; Berlit in: LPK SGB II,
- Aufl. 2013, § 31b Rdnr. 2). Dem kann bereits entgegen gehalten werden, dass einem Bescheid nicht ipso iure ein bestimmter Regelungsgehalt beigemessen werden kann, sondern dass hierfür der Wille der erlassenden Behörde maßgebend ist, wie er im Bescheid zum Ausdruck kommt, wobei für die Auslegung der behördlichen Erklärung ihr objektiver Sinngehalt aus der Sicht eines verständigen Empfängers nach den Umständen des Einzelfalls maßgebend ist (vgl. zum Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts: BSG vom
- Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr. 1; BSG vom
- Juli 2011 - B 14 AS 153/10 R - SozR 4-4200 § 38 Nr. 2; BSG vom
- Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R, jeweils m. w. N.). Von diesem Maßstab ausgehend, kann der Bescheid vom
- Februar 2012 nicht im Sinne einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X ausgelegt werden. Die im genannten Bescheid vom Beklagten gewählte Formulierung der "Minderung" bzw. "Absenkung" des Arbeitslosengeldes II kann aus der Sicht eines objektiven und verständigen Bescheidempfängers nicht im Sinne einer (teilweisen) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung verstanden werden. Ungeachtet des Umstandes dass eine "Minderung" bereits in sprachlicher Hinsicht kaum als "Aufhebung" gedeutet werden kann, hat der Beklagte die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf § 31 SGB II gestützt, während jegliche Bezugnahme auf § 48 SGB X fehlt. Der Wille des Beklagten, eine Entscheidung nach § 48 SGB X zu treffen, ist somit in keiner Weise im Bescheid vom
- Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2012 zum Ausdruck gekommen. Zudem hat die Behörde im Rahmen ihres Vorbringens in dem in erster Instanz durchgeführten Erörterungstermin vom
- Januar 2014 eingeräumt, dass sie nach ihrer damaligen Auffassung davon ausgegangen sei, es bedürfte keiner gesonderten Aufhebungsentscheidung. Somit war bereits der Wille des Beklagten nicht auf den Erlass einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung gerichtet. Der Beklagte hat somit ersichtlich und bewusst keine Entscheidung nach § 48 SGB X getroffen. Letztlich scheidet auch eine Umdeutung des Sanktionsbescheides vom
- Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2012 in einen Aufhebungsbescheid gemäß § 48 SGB X aus. Die Umdeutung (Konversion) eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt gemäß § 43 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Zum einen ist vorliegend fraglich, ob es sich bei der im Bescheid vom
- Februar 2012 getroffenen Absenkungsentscheidung um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt. Ungeachtet dessen liegen aber die Voraussetzungen einer Konversion im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht vor, weil nicht die Absenkungsentscheidung für die hier streitgegenständliche Zeit vom
- März 2012 bis
- April 2012 in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden soll, sondern weil nach Auffassung des Senats vielmehr ein weiterer Verwaltungsakt erforderlich wäre, nämlich die Aufhebung der Leistungsbewilligung vom
- Oktober 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- November
- Diese Konstellation wird gerade nicht von § 43 Abs. 1 SGB X umfasst (BSG vom
- Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr. 1 zu einer vglb. Fallgestaltung). Zudem scheitert die Umdeutung auch daran, dass sich die auf der Grundlage von § 31 i. V. m. §§ 31a, b SGB II ergangene Absenkungsentscheidung und eine auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung in ihrer Zielsetzung unterscheiden. Es handelt sich um rechtlich unterschiedliche Wirkungen, so dass nicht vom gleichen angestrebten Erfolg bei gleicher materiell-rechtlicher Tragweise gesprochen werden kann (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X
- Aufl. 2014, § 43 Rdnr. 7; Treichel, SGb 2014, 664, 668; SG Kassel vom
- Juni 2013 - S 7 AS 121/13 ER ; SG Potsdam vom
- November 2013 - S 40 AS 1588/12). Schließlich scheidet eine Umdeutung auch dann aus, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden soll, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspricht (BSG vom
- Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - SozR 4-1500 § 77 Nr. 1). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Ergebnis besteht mangels einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung der durch den Bescheid vom
- Oktober 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- November 2011 begründete Anspruch auf Zahlung von Leistungen in Höhe von monatlich 624,00 Euro fort. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf (Aus-)Zahlung der vor dem Hintergrund der festgestellten Sanktion im Zeitraum vom
- März 2012 bis
- April 2012 einbehaltenen Differenz von 112,20 Euro monatlich, d. h. von insgesamt 224,40 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen, weil der Senat dem Rechtsstreit eine besondere Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst. Die besondere Bedeutung ergibt sich vorliegend vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Notwendigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebungsentscheidung bei einer bereits erfolgten und bestandskräftigen Bewilligung von ungekürzten Leistungen im Absenkungszeitraum. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage steht - in Bezug auf die Neufassung der Sanktionsvorschriften zum
- April 2011 - noch aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036081