Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung nach im Termin erfolgter Fristsetzung gem. § 89 Abs. 1 ZPO. Leitsatz Die in mündlicher Verhandlung unter Ansetzung eines Verkündungstermins erfolgende Fristsetzung nach § 89 I ZPO ist wie ein Schriftsatznachlass zu behandeln. Anmerkung Die Entscheidung ist anfechtbar. Tenor Der Verkündungstermin vom 06.08.2019 wird aufgehoben. Gründe 1. Es ist gem. § 156 I ZPO erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Inwieweit nach im Verhandlungstermin erfolgter einstweiliger Zulassung des Prozessbevollmächtigten unter Setzung einer Frist zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde nochmals mündlich zu verhandeln ist, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Es wird vertreten, dass nach Fristablauf in jedem Fall erneut mündlich zu verhandeln sei (so Musielak/Voit/Weth, 16. Aufl. 2019, ZPO § 89 Rn. 7; MüKo-ZPO/Toussaint, 5. Aufl. 2016, § 89, Rn. 7). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, NJW-RR 2015, 1384 (s. a. Toussaint, FD-ZVR 2015, 372459, beck-online), ist nur dann erneut mündlich zu verhandeln, wenn innerhalb der Frist keine (genügende) Vollmacht beigebracht wird. Nach dieser Auffassung wäre hier ein Wiedereintritt wohl geboten, denn die innerhalb der Frist vorgelegte Urkunde kann allein die Vollmacht nicht belegen, da sie von keinem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet ist und die Vertretungsmacht der Unterzeichner vor Fristablauf – über dessen Folgen zu verhandeln sein soll – nicht belegt wurde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, die in der Kommentarliteratur teilweise herangezogen wird, erscheint der Kammer unklar. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in seiner Entscheidung vom 17.04.1984, NJW 1984, 2149, einerseits ausgeführt, wenn das Gericht einen Prozessvertreter einstweilen zugelassen und ihm eine Frist gesetzt habe, könne er nach (fruchtlosem) Fristablauf in den Urteilsgründen zurückgewiesen werden. Andererseits hat der Gemeinsame Senat auf die Nichtbeibringung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung abgestellt. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. März 2002 – VII ZR 193/01, juris, Rn. 8 folgt nur, dass über die Vollmachtsrüge mündlich zu verhandeln ist, nicht, dass es nach Fristablauf einer erneuten Verhandlung bedarf. Nach Auffassung der Kammer ist indessen die in mündlicher Verhandlung unter Ansetzung eines Verkündungstermins erfolgende Fristsetzung nach § 89 I ZPO im Ergebnis wie ein Schriftsatznachlass zu behandeln. Reicht der einstweilen zugelassene Prozessvertreter binnen der Frist und danach keine Vollmachtsurkunde ein, bedarf es – entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – keiner erneuten mündlichen Verhandlung, vielmehr kann im Verkündungstermin ein klageabweisendes Prozessurteil gegen den Kläger oder, wenn die Klageerhebung nicht betroffen ist, auf Antrag ein Versäumnisurteil gegen die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei ergehen. In diesen Fällen ist eine erneute Verhandlung entbehrlich, denn darüber, dass nach dem unveränderten Sach- und Streitstand keine Bevollmächtigung nachgewiesen ist, wurde bereits mündlich verhandelt. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn der einstweilen zugelassene Prozessvertreter zwar etwas vorlegt, dabei aber seine Bevollmächtigung nicht bis zur Partei unter Vorlage der Vollmachtsurkunde(
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