Leitsatz Zu den Anforderungen an eine hinreichend eindeutige, widerspruchsfreie Begründung eines Schiedsspruchs. Tenor Der Schiedsspruch der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 28. März 20
§ 77Nr.
1, Rn. 12). Diese wiederum kann nicht durch das Gericht zum Erlass eines anderen Schiedsspruchs verpflichtet werden. Hat die Anfechtungsklage - wie hier - Erfolg, ist zudem nach Aufhebung des Schiedsspruchs das Schiedsverfahren wiedereröffnet, sodass es einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Schiedsstelle im Rahmen einer Verpflichtungsbescheidungsklage auch in der Sache gar nicht bedarf (BVerwGE 116, 78 ff). Eine Bindung der Schiedsstelle an die Begründung des Anfechtungsausspruchs des Gerichts wird mittelbar dadurch bewirkt, dass die Schiedsstelle ihre Rechte, wie ausgeführt, nur von den Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens ableitet, die wiederum an den Urteilsausspruch gebunden sind. Die Klage richtet sich – wie bereits ausgeführt – zutreffend nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Beklagten als örtlich für die Einrichtung zuständigen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartner der Klägerin (§ 77 Abs. 1 Satz 2 und 5 SGB XII). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG). Die Klägerin hat auch die nach § 54 Abs. 1 Satz 1,
- Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang auch begründet. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung unterliegt der Beschluss der Schiedsstelle nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. zum Folgenden auch Senatsurteil vom
- Dezember 2012 – L 4 SO 157/11 KL –, juris Rn. 38). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu, die mit einer Einschränkung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten einhergeht. Es ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle den streitige Sachverhalt richtig ermittelt hat, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten hat und die Schiedsstelle bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die Grenzen ihres Gestaltungsspielraum, der sich insbesondere aus den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts ergibt, nicht verkannt hat (Senatsurteil vom
- Dezember 2012 a.a.O.; BSG, Urteil vom
- Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –,
§ 75Nr.
9, Rn. 12). Bei fehlender Einigung weist die Schiedsstellenentscheidung häufig Kompromisscharakter auf und stellt nicht immer die einzig sachlich vertretbare Lösung dar. Daher ist es notwendig, sie mit einer hinreichenden Begründung zu versehen, damit nachvollzogen werden kann, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist (LSG Hamburg, Urteil vom
- Oktober 2012 – L 4 SO 33/10 KL –, juris Rn. 30; vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R). Die Schiedsstelle muss bei der Zugrundelegung von Daten oder Annahmen eine hinreichende Begründung dafür geben, auf welcher tatsächlichen Basis diese Daten bzw. Annahmen gegründet sind (LSG Hamburg a.a.O. Rn. 39). Insgesamt muss erkennbar sein, dass die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat (Senatsurteil vom
- Dezember 2012 a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Schiedsspruch in seiner Begründung nicht. Betroffen ist zunächst die rechnerische Anknüpfung an die Eingruppierung im Qualifikationslevel
- Zutreffend weist die Klägerin auf einen Widerspruch zwischen der im Schiedsspruch vorgesehenen Tabelle auf Seite 5 und der Begründung auf Seite 4 hin. In der Tabelle wird die Entgeltgruppe S2 für das Qualitätslevel 1 erwähnt. Demgegenüber wird zur Begründung ausgeführt hinsichtlich des Qualifikationslevels 1 sei die Tätigkeit derjenigen von Kinderpfleger/innen vergleichbar (Entgeltgruppe S3), deren Tätigkeit pflegerische Leistungen sowie die Anleitung zum Spiel beinhalten. Vom Wortlaut her bezieht sich durch den Klammerzusatz „(Entgeltgruppe S3)“ die Vergleichbarkeit nicht nur auf die Tätigkeit – wie die Beklagte meint – sondern auch auf die Eingruppierung. Jedenfalls ist durch den Klammerzusatz die Formulierung so mehrdeutig, dass der Widerspruch zwischen Seite 4 und Seite 5 nicht dadurch aufgelöst werden kann, dass sich die Ausführungen auf Seite 4 nur auf die Tätigkeit beziehen. Der Widerspruch bzw. die Mehrdeutigkeit lässt sich auch nicht durch Auslegung beseitigen, so dass bereits der Schiedsspruch hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Personalkosten an einem erheblichen Begründungsmangel leidet. So lässt sich aus den materiell-rechtlichen Grenzen des Gestaltungsspielraums in Gestalt der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) nichts für eine klärende Auslegung herleiten. Zahlt eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche; die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung. Darin liegt mithin ein nachvollziehbarer (plausibler) Aufwand der Einrichtung, unabhängig davon, ob andere Einrichtungen eine günstigere Kostenstruktur aufweisen (BSG, Urteil vom
- Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –,
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9, Rn. 19). Zudem kann sogar eine sachlich begründete, angemessen-übertarifliche Vergütung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen (BSG, Urteil vom
- Mai 2013 – B 3 P 2/12 R –, SozR 4-3300 § 85 Nr. 4, Rn. 21f.). Solche sachlichen Gründe könnten z.B. darin bestehen, dass ein bisher vorhandener Rückstand der Arbeitsentgelte bei gleicher beruflicher Qualifikation der Pflegekräfte und vergleichbarer Leistungsqualität allmählich ausgeglichen wird, um der Gefahr der Abwerbung guter Kräfte durch Konkurrenzunternehmen vorzubeugen. Denkbar ist auch, dass eine besondere Bezahlung in Anbetracht besonders guter Leistungen und/oder eines besonderen beruflichen Einsatzes erfolgt. Dementsprechend ist weder erkennbar, dass eine Auslegung des Schiedsspruches im Sinne der klägerischen Lesart mit einer Anknüpfung an TVöD SuE S3 von vornherein gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot verstieße, noch eine Vergütung angelernter Kräfte nach TVöD SuE S2 Stufe 3 die Interessen der Klägerin in jedem Fall unangemessen untergewichten würde. Hieraus ergibt sich mithin kein Anhalt für eine Auslegung. Zudem vermischt die Begründung auf Seite 4 in nicht plausibler Weise die Anknüpfung an Tätigkeit und Vergütung der Kinderpfleger/-innen mit einer für den Senat nicht zwingenden Stufung bestimmter Qualifikationen im Antrag der Klägerin. Unter der Bezeichnung Kinderpfleger wird üblicherweise ein Ausbildungsberuf mit staatlicher Abschlussprüfung verstanden, der zwar hinsichtlich der Eingruppierung unterhalb des Erziehers angesiedelt ist, bei dem sich dem Senat aber nicht erschließt, warum eine Einordnung unterhalb der/des Pflegeassistent/-in/-en zu erfolgen hat. Ausgangspunkt des Stufenmodells der Klägerin hinsichtlich Q1 und Q2 war, dass auch angelernte Kräfte danach zu differenzieren sind, ob sie über die für die Schulassistenz erforderlichen Grundfähigkeiten hinaus auch über fachpflegerische Qualifikationen auf dem Niveau einer/eines Pflegeassistent/-in/-en verfügen müssen. Dies hat aber nicht zwingend etwas mit der Eingruppierung der Qualifikation als Kinderpfleger/-innen zu tun, die je nach Erfahrung – im Ergebnis – mit einer vergleichbaren oder auch höheren Vergütung eingruppiert werden können als Pflegeassistent/-innen nach dem TVöD Pflege. Auch diese Unklarheit steht einer klärenden Auslegung im Sinne des Verständnisses des Beklagten entgegen. Darüber hinaus leidet der Schiedsspruch an mindestens einem weiteren Mangel. Die Schiedsstelle hat die Grenzen des Schiedsauftrages überschritten, indem sie eine Jahrespauschale von 500 € hinsichtlich der Personalnebenkosten unberücksichtigt gelassen hat, die vom Beklagten bereits anerkannt worden war. Diese beiden Mängel führen bereits zur Aufhebung des Schiedsspruches. Offen bleiben kann danach, ob die weiteren von der Klägerin gerügten Mängel vorliegen. Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Begründungsausfalls bei der Berücksichtigung von Wagnis und Gewinn weist der Senat gleichwohl darauf hin, dass bezüglich dieses Punktes zwar die Schiedsstelle erkennbar der Position des Beklagten folgt. Allerdings erfordert diese Position im Hinblick auf die wirtschaftliche Rationalität der Entscheidung naturgemäß einen erheblichen Begründungsaufwand, gerade auch angesichts der im Erörterungstermin zu Tage getretenen grundlegenden Differenzen in der jeweiligen Berechnungsweise der Beteiligten. Der Senat hegt zumindest Zweifel, ob hinreichend erkennbar ist, wie die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden hat (vgl. zu den entsprechenden, allerdings höchst einzelfallbezogenen Begründungsanforderungen auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2015 – L 15 SO 308/14 KL –, Rn. 52 ff.). Bei der Kostenentscheidung, die aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung folgt, wurde der zurückgenommene Feststellungsantrag mit 1/6 berücksichtigt. Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036100