Erlass einer Verlustfeststellung gemäß § 5 Abs. 4 FreizügG/EU die Voraussetzungen eines Freizügigkeitstatbestandes neu verwirklicht, so erledigt sich die Verlustfeststellung mit Wirkung für die Zukunft auf andere Weise als durch Zeitablauf i.S.d. § 43 Abs. 2 HVwVfG .
festen Untergrenzen der Entlohnung oder Arbeitsstundenzahl unvereinbar. Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der 1961 geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger.
seinen Angaben seit dem
G/EU) wird gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU festgestellt. 2.
G/EU sind Sie verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 3. Sollten Sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht spätestens zwei Monate
Bestandskraft dieser Verfügung
gekommen sein, wird Ihnen hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU die Abschiebung aus dem Bundesgebiet
Rumänien angedroht.
G/EU i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) können Sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn Sie in diesen einreisen dürfen oder dieser Staat zu Ihrer Rücknahme verpflichtet ist.“ Dagegen erhob der Antragsteller Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - 6 K 4545/17.DA -, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Ein entsprechender Bescheid erging auch gegenüber der Ehefrau. In der Folge stritten die Beteiligten und die Ehefrau des Antragstellers über Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die erwerbstätige Ehefrau und den Kläger, u.a. mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom
Aufforderung durch den Beigeladenen am 13. März 2019 Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Ehefrau gab ihre Tätigkeit zum
dem SGB II zu Gunsten des Antragstellers und seiner Ehefrau für den Zeitraum vom
dem SGB XII, mit Ausnahme von Überbrückungsleistungen, ausgeschlossen. Die förmliche Verlustfeststellung begründe dabei die sofortige Ausreisepflicht. Diese entstehe
der geltenden Rechtslage dabei nicht mehr erst dann, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts unanfechtbar festgestellt sei, sondern grundsätzlich bereits mit der bloßen Feststellung des Verlusts. Den Verfügungen der Ausländerbehörde komme insoweit Tatbestandswirkung zu. Den Sozialhilfeträgern sowie den Sozialgerichten sei die eigenständige Überprüfung dieser Entscheidung verwehrt. Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2019 abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung
3 Satz 7, 1. Halbsatz SGB XII seien nicht gegeben. Zwar halte sich der Antragsteller bereits seit mehr als fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf. Eine Leistungsgewährung scheitere jedoch daran, dass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses
3 Satz 7,
G/EU festgestellt. Der Antragsteller verfüge damit aktuell über kein Aufenthaltsrecht. Dass die Verlustfeststellung angefochten worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis.
dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII führe bereits die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zur Unanwendbarkeit der Ausnahme, die Rechtskraft der Verlustfeststellung werde nicht vorausgesetzt. Darüber hinaus beende die Feststellung
G/EU den rechtmäßigen Aufenthalt auch dann, wenn der Ausländer gegen den feststellenden Verwaltungsakt Widerspruch einlege oder Anfechtungsklage erhebe. Der Suspensiveffekt lasse die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes unberührt und führe nur zu einem umfassenden Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot, da dem Suspensiveffekt nur Vollzugs- und keine Wirksamkeitshemmung zukomme. Rechtsmittel hemmten folglich nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung. Bereits das Bestehen der Ausreisepflicht stehe aber der Annahme eines verfestigten Aufenthalts im Sinne der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII entgegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2018 – L 9 AS 142/18 B ER. Diese Entscheidung beziehe sich auf einen anderen Sachverhalt: In dem dort maßgeblichen Bescheid sei die Ausreiseverpflichtung erst zwei Monate
Bestandskraft der jeweiligen Verfügung von der Ausländerbehörde verfügt worden. Ob der Antragsteller aufgrund der Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau nunmehr freizügigkeitsberechtigt
G/EU sei, sei im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu klären. Die Ausreisepflicht aufgrund des Bescheides vom 31. August 2017 bestehe solange, wie die Feststellung nicht aufgehoben worden sei. Dementsprechend werde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft, ob aufgrund einer Änderung der Verhältnisse der Grund für die Feststellung
G/EU entfallen sei. In diesem Fall wäre die Feststellung mit Wirkung ex nunc aufzuheben (Hinweis auf Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
Erlass einer Verlustfeststellung verwehrt sei. Denn den Verwaltungsakten der Ausländerbehörden über die Feststellung des Bestehens wie des Verlustes der Freizügigkeitsberechtigung und der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht verbunden mit einer Abschiebungsandrohung komme Tatbestandswirkung zu, so dass diese ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit Wirkung entfalteten. Die Gewährung von Überbrückungsleistungen
3 Satz 3 SGB XII komme aktuell nicht in Betracht, da es derzeit keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Antragsteller beabsichtige, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Der Antragsteller habe auch keine Leistungsberechtigung
dem Asylbewerberleistungsgesetz glaubhaft gemacht. Da der Antragsteller aufgrund der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage momentan nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG), scheide trotz der Verlustfeststellung die Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes aus. Gegen den am 6. August 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 8. August 2019 Beschwerde eingelegt. Er ist der Rechtsauffassung, die Ausreisepflicht entfalle bereits dann, wenn der Grund für die Feststellung
G/EU entfalle, weil der Betroffene erneut Freizügigkeit erlangt habe. Eine Aufhebung der Feststellung über das Nichtbestehen der Freizügigkeit sei
der Kommentarliteratur nur erforderlich, um die Freizügigkeitsvermutung wieder aufleben zu lassen und zugleich für Dritte erkennbar werden zu lassen, dass der Betroffene sich wieder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (Hinweis auf Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
dem SGB XII in gesetzlicher Höhe, hilfsweise
dem AsylbLG zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Rechtsauffassung, das Sozialgericht habe zutreffend betont, dass die Tatbestandswirkung der Feststellung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts einer anderweitigen Entscheidung entgegenstehe. Der
der keineswegs uneindeutigen, vom Sozialgericht zitierten Kommentarliteratur sei die Aufhebung der Feststellung erforderlich. Die bloße Tatsache, dass damit auch wieder erkennbar wäre, dass die Freizügigkeit wiederhergestellt sei, schließe den regelnden Charakter der Aufhebung der Verlustfeststellung nicht aus. Der Antragsteller betreibe einen PKW, wobei unklar sei, aus welchen Mitteln dies möglich sei. Hierzu trägt der Antragsteller vor, das Kraftfahrzeug, das im letzten Jahr für 350,00 € erworben worden sei, habe zunächst aufgrund der Erwerbstätigkeit der Ehefrau unterhalten werden können. Derzeit erfolge die Unterhaltung des Fahrzeugs durch Unterstützungsleistungen seiner Kinder. Der Beigeladene trägt vor, dass in der Entscheidung des 9. Senats des Landessozialgerichts vom 10. Juli 2018 zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei, dass der Antragsteller dauerhaft erwerbsunfähig sei. Bereits dies schließe Leistungen
dem SGB II aus, ein Fall für Nahtlosigkeitsleistungen
Maßgabe von § 44a SGB II liege nicht vor. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Darmstadt 6 K 4545/17.DA, der Akte der Ausländerbehörde sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen.
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen sind im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu konkretisieren (zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren allerdings vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird. Gemessen an diesem Maßstab hat der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
SGB XII i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII glaubhaft gemacht.
diesen Vorschriften erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das
wie vor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Allein der Erlass einer Verlustfeststellung beendet nicht die Zukunftsoffenheit des Aufenthalts. Die Verfügung der Ausländerbehörde des Antragsgegners vom 31. August 2017 sieht eine Ausreiseverpflichtung erst zwei Monate
Bestandskraft der jeweiligen Verfügung vor. Der Sofortvollzug wurde nicht angeordnet. Es besteht daher im vorliegenden Fall
Klageerhebung beim Verwaltungsgericht derzeit keine Ausreisepflicht des Antragstellers. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen will. Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des
1 Satz 2 SGB XII auch ein Leistungsanspruch
dem Vierten Kapitel zukommen. Zwar geht das Sozialgericht
Auffassung des Senats zutreffend davon aus, dass der Bescheid der Ausländerbehörde vom 31. August 2017 die Anwendung der Rückausnahme des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII sperrt. Hiernach erhalten Ausländer Leistungen
Maßgabe des § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts
G/EU festgestellt wurde.
dem letzten Halbsatz sperrt allein der Erlass der Feststellung und die bislang fehlende Aufhebung ex tunc den Leistungsanspruch. Auf die Vollziehbarkeit oder eine Erledigung auf andere Weise für die Zukunft (dazu sogleich) kommt es nicht an. Jedoch ist der Antragsteller im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Arbeitnehmereigenschaft seiner Ehefrau
G/EU freizügigkeitsberechtigt.
G/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger –
G/EU: Arbeitnehmer – das Recht
1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm
ziehen.
G/EU ist Familienangehöriger u.a. der Ehegatte. Diese Freizügigkeitsberechtigung steht einem Leistungsausschluss
3 Satz 1 SGB XII entgegen. Die Ehefrau des Antragstellers ist jedenfalls seit 10. Juni 2019 gemessen am o.g. Maßstab zur hinreichenden Überzeugung des Senats Arbeitnehmerin. Der Arbeitnehmerbegriff ist ein unionsrechtlich autonom auszulegenden Rechtsbegriff, da § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU auf Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Freizügigkeits- oder Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) und Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht. Arbeitnehmer ist hiernach, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen
dessen Weisung Leistung erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält; dabei muss es sich um eine „tatsächliche und echte" Tätigkeit handeln, die nicht einen so geringen Umfang hat, dass sie „völlig untergeordnet und unwesentlich“ ist (grundlegend EuGH, Urteil vom
GH, Urteil vom
festen Untergrenzen der Entlohnung oder Arbeitsstundenzahl. Der EuGH verweist daher auch in ständiger Rechtsprechung darauf, dass der Teilzeitcharakter oder die Frage der Existenzsicherung für sich genommen irrelevant seien (siehe bereits EuGH v. 23.3.1982 – Rs. 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035; Rn. 16ff.; EuGH v. 14.12.1995, Rs. C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Rn. 17f.; zusammenfassend EuGH v. 4.10.2010 – Rs. C-14/09, Genc, Slg 2010, I-931, Rn. 20 m.w.N.).
den Angaben des Antragstellers und
dem dem Senat vorliegenden Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts Darmstadt – S 27 AS 617/19 ER – vom
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gerade in den Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit fallen und unter anderem von Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 492/2011 garantiert werden. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist erst überschritten, wenn objektive Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung (hier: der Arbeitnehmerfreizügigkeit) nicht erreicht wird und das subjektives Element gegeben ist, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen „willkürlich“ oder „künstlich“ geschaffen werden (so allgemein EuGH, Urteil vom 12. März 2014, Rs. C-456/12 – O – ZAR 2014, 377, Rn. 58 m.w.N.; vgl. Kamanabrou, EuZA 2018, 18 (47f.)). Hierzu ist nichts ersichtlich. Ergänzend nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts vom 3. September 2019 – S 27 AS 617/19 ER – Bezug. Dem Entstehen der Freizügigkeitsberechtigung jedenfalls seit 10. Juni 2019
G/EU steht die Verlustfeststellung der Ausländerbehörde vom 31. August 2017 nicht entgegen. Erstens hat sich die Verlustfeststellung mit dem
ihrem Erlass kraft Gesetzes verwirklichten neuen Freizügigkeitstatbestand
G/EU im Sinne des § 43 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) auf andere Weise als durch Zeitablauf jedenfalls mit Wirkung ex nunc erledigt. Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen wollte, ist zweitens
dem SGB XII – wie auch bei den Leistungsausschlüssen des SGB II – eine eigenständige materielle Prüfung geboten, in der jedenfalls Umstände, die eine materielle Freizügigkeitsberechtigung verwirklichen und die zeitlich
Erlass der Verlustfeststellung eintreten, trotz der Rechtswirkungen einer Verlustfeststellung berücksichtigt werden müssen. Zu 1.: Für die Erledigung der Verlustfeststellung durch die Verwirklichung eines neuen Freizügigkeitstatbestandes
ihrem Erlass spricht, dass mit der Erfüllung der Bedingungen und Beschränkungen der Freizügigkeit das Aufenthaltsrecht kraft Unionsrecht unmittelbar entsteht (allein aufgrund der Unionsbürgerschaft vgl. EuGH, Urteil vom
G/EU entfällt, weil der Betroffene erneut Freizügigkeit erlangt hat (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
Erlass der Verlustfeststellung entstandenen Freizügigkeitsberechtigung wieder entfallen sind. Auf diese Situation kann die frühere Verlustfeststellung nicht fortwirken; allein wegen der vorherigen materiellen Berechtigung ist dann von der Freizügigkeitsvermutung auszugehen. Diese Erledigung des Verwaltungsakts auf andere Weise als durch Zeitablauf
VfG tritt allerdings nur vom Zeitpunkt des Entstehens der Freizügigkeit für die Zukunft ein, denn die Verlustfeststellung soll
dem Gesetz für die Vergangenheit weiterhin belastende Rechtswirkungen entfalten, etwa im Hinblick auf die Folgen für die Daueraufenthaltsberechtigung
G/EU (siehe Sächsisches OVG, Urteil vom
dem SGB II ausgeschlossen sind“ (BR-Drs. 587/16 S. 7 f.). Die Neufassung steht damit der zuvor verbreitet vertretenen Rechtsauffassung entgegen, die gegen einen „erst recht“-Schluss eingewandt hatte, dass bis zur Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde
G/EU von der Freizügigkeitsvermutung auszugehen sei. Mithin sollte klargestellt werden, dass Sozialleistungsträger und die Sozialgerichte zur eigenständigen Prüfung der materiellen Rechtslage ermächtigt sind; sie sollten gerade nicht vom Erlass der Verlustfeststellung abhängig sein. Die gesetzlich angeordnete materielle Betrachtungsweise setzt sich in umgekehrter Richtung auch gegen eine rechtswidrig gewordene Verlustfeststellung durch, nämlich dort, wo das Gesetz nicht auf die Verlustfeststellung selbst – wie etwa in § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII – sondern allein auf das materielle Recht abstellt. Diese Rechtsauffassung setzt sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung zur Tatbestandswirkung von Aufenthaltserlaubnissen (z.B. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 8/13 R –, juris Rn. 12). Denn soweit
materiellem Sozialrecht ein bestimmter Aufenthaltstitel erforderlich ist, beruht dieses Erfordernis eines Titels auf dem Zusammenwirken von Sozial- und Aufenthaltsrecht: Soweit es dazu auf den „Besitz“ eines bestimmten Aufenthaltstitels ankommt (z.B. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG) oder darauf, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel „erteilt worden ist“ (vgl. § 1 Abs. 2 AsylbLG), ist für zusätzliche Entscheidungen der Leistungsträger zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) schon sprachlich kein Raum. Zudem entsteht
G – anders als
G/EU – das Recht auf Einreise und Aufenthalt grundsätzlich erst mit der Erteilung des Titels. Mit dieser Wortwahl bedient sich der Gesetzgeber der im Sozialrecht verbreiteten Regelungsmethode, dem Besitz der jeweiligen Erlaubnis oder Entscheidung Tatbestandswirkung für den betreffenden Sozialleistungsanspruch derart beizumessen, dass er für Behörden und auch Gerichte ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 8/13 R –, juris Rn. 12). Einer solchen Regelungstechnik hat sich der Gesetzgeber aber bei den § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XII – die auch vorrangig auf Unionsbürger und damit die Rechtslage
dem FreizügG/EU abzielen – gerade nicht bedient. Da
hier vertretener Auslegung der § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB XII die Tatbestandswirkung der Verlustfeststellung
G/EU für sozialhilferechtliche Rechtsfolgen bereits gesetzlich begrenzt ist, kann der Senat offenlassen, ob die vom
Würdigung der Angaben des Antragtellers in der Verwaltungsakte in Zusammenschau mit den aktuellen Angaben des Antragstellers im Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen ist der Senat auch mit der für den einstweiligen Rechtsschutz hinreichenden Gewissheit von der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers selbst überzeugt. Zu berücksichtigen ist das Einkommen der Ehefrau i.H.v. 450,00 €. Der tenorierte Betrag der Leistungshöhe folgt dabei – mit Bindungswirkung nur für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – aus dem vom Beigeladenen im Bescheid vom 7. März 2019 zugrunde gelegten Bedarf. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau des Antragstellers beruht auf den in BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R – Rn. 12 bis 24 dargestellten Grundsätzen. Hiernach ist kein Einkommen der Ehefrau i.H.v. 450 € auf den Bedarf des Antragstellers anzurechnen, da
der gebotenen vertikalen Betrachtungsweise ihr Einkommen nicht bedarfsdeckend ist. Konsequent hat der Beigeladene im Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.