Zurechnungszusammenhang für Fraktur bei Sturz auf Glatteis Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
(4)). Der Haushaltsführungsschaden bemisst sich nach der Größe des Haushalts und den Tätigkeiten, die der Geschädigte durch seine Verletzung nicht mehr ausführen konnte, wobei nicht die Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die konkrete haushaltsspezifische Beeinträchtigung (MdH, vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.12.2014, 19 U 39/14, zit. nach juris, Rn. 86; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.10.2018, 22 U 97/16 , zit. nach juris, Rn. 37 m.w.Nw.) festzustellen ist. Wie der Schaden konkret, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Stunden zu berechnen ist, dafür gibt es verschiedene Methoden. Zum einen kann die Differenz zwischen der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im unverletzten Zustand und der Zeitverwendung für die Haushaltsführung im verletzten Zustand ermittelt werden. Zum anderen kann auch nach § 287 ZPO geschätzt werden, in welchem Umfang die Fähigkeit zur Haushaltsführung gemindert ist, um den Schadensersatzbetrag quotal zu ermitteln. Die letztgenannte Methode ist hier – mit Blick auf den entsprechenden Sachvortrag des Klägers - vom Kläger gewählt worden und vom Berufungsgericht anzuwenden. Die Angaben des Klägers zu seinem Haushalt, dessen Größe und Zuschnitt einschließlich der ihm zugehörigen Personenzahl ermöglichen dem Berufungsgericht eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Verwendung der Berechnungstabellen von Schulz-Borck/Hofmann (Der Haushaltsführungsschaden,
- Aufl. 2009). Bei dieser Schätzung orientiert sich der Senat mit dem Kläger an der Tabelle
- Hierbei geht er von einem Ein-Personen-Haushalt aus, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit im Haushalt eines erwerbstätigen Ehe-)Mannes 17,7 Stunden pro Woche betrögt. Diese Stundenzahl erscheint als plausibel, jedenfalls nicht überhöht. Sie kann der Schadensschätzung ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Die Tabelle 7.2 von Schulz-Borck/Pardey (a.a.O.) bietet eine geeignete Schätzgrundlage zur Bestimmung der haushaltsspezifischen Beeinträchtigung des Klägers. Für ausheilende Verletzungen ist auf den Prozentwert der in Tabelle 7.2 von Schulz-Borck/Pardey (a.a.O.) beschriebenen Dauerverletzung abzustellen, die der Unfallverletzung des Klägers am Nächsten kommt. Dann ist der Prozentwert über die Dauer des Heilungsverlaufs in Prozentschritten herabzusetzen (vgl. Luckey, Personenschaden, 2013, Abschnitt D, Rn. 849). Dies führt zur einer durchschnittlichen Behinderung des Klägers in der Haushaltsführung vom Unfalltag bis zur Entfernung der Schiene am XX.05.2015 (insgesamt 20 Wochen) von ca. 30%. Dieser Schätzwert orientiert sich für die Zeiträume, in denen der linke Arm des Klägers in einer dorsalen Oberarmgipsschiene ruhiggestellt war - insgesamt 9 Wochen - an dem in Tabelle 7.2 von Schulz-Borck/Pardey (a.a.O.) angegebenen Prozentsatz für die Ellenbogenversteifung von 35%. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen D im Gutachten vom 27.04.2018 war sowohl im Rahmen der Nachbehandlung des ersten Eingriffs als auch des zweiten Eingriffs eine post-operative Ruhigstellung erforderlich (Seiten 38/39 des Gutachtens, Bl. 348/349 d.A.). Zu diesem Zweck wurde der Kläger nach dem ersten stationären Klinikaufenthalt für 3 Wochen und nach dem zweiten Klinikaufenthalt für 6 Wochen mit einer dorsalen Oberarmgipsschiene Schiene versorgt, die dem linken Arm seine freie Beweglichkeit nahm. Für den Zeitraum von weiteren 11 Wochen kann - mangels konkreten Nachweises der konkreten Beeinträchtigungen - nur ein - schrittweise entsprechend dem Heilungsverlauf zwischen der ersten und der zweiten Operation - geminderter Prozentsatz angenommen werden. Daraus ergibt sich folgender Stundenaufwand: 17,7 Std. pro Woche x 20 Wochen x 30% = 106,2 Stunden Für die Zeit ab 16.05.2015 steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu. Denn die von ihm für die Zeit vom 16.05.2015 - 30.04.2016 angegebene Minderung der Haushaltsführungstätigkeit von 10% hat nach zutreffender Meinung in Rechtsprechung und Literatur unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12.Aufl. 2016, Rn. 199; OLG Düsseldorf, DAR 1998, 24; OLG Rostock, Urt. v. 14.06.2002, 8 U 79700, zit. nach juris, Rn. ZfSchR 2003, 233; LG Münster, Urt. v. 24.02.2011, 12 O 381/08, zit. nach juris, Rn. 39). Für seine unfallbedingte Minderung in der Haushaltsführung ist der Kläger in Höhe der fiktiven Kosten einer Ersatzkraft zu entschädigen. Deren Stundensatz ist ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen. Der Senat erachtet einen Nettolohn von 10,00 € für eine Haushaltshilfe für angemessen. Der erstattungsfähige Haushaltsführungsschaden beträgt danach, bezogen auf den Zeitraum bis XX.05.2015 insgesamt 1.062,00 €. cc) Der Feststellungsantrag ist begründet. Insoweit wird hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung materiellen Schadensersatzes auf die Ausführungen zum Haftungsgrund (a) und hinsichtlich der Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung auf die Ausführungen zu bb) verwiesen. Zur Abgrenzung und Klarstellung wird festgehalten, dass durch das zugesprochene Schmerzensgeld von 10.000,00 € auch die zukünftigen immateriellen Schäden abdeckt sind, die mit einer Konsolidierung des Zustandes auf derzeitigem Niveau einhergehen. Nicht umfasst sind dagegen Beschwerden, die auf einem fortschreitenden Krankheitsverlauf beruhen, den der Sachverständige D allerdings ausweislich der auf Seite 41 unter
- (Bl. 351 d.A.) niedergelegten Ausführungen nicht für wahrscheinlich erachtet. dd) Unter Schadensersatzgesichtspunkten kann die Klägerin auch Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ausgehend von dem - um die Zuvielforderungen des Klägers bereinigten - Gegenstandswert von 22.062,00 € kann der Kläger anstelle der geltend gemachten 749,34 € nur 492,66 € verlangen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036122