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LG Gießen 5. Schwurgericht 5 Ks 401 Js 13298/16 Urteil Mord aus Habgier und zur Ermöglichung und Verdeckung einer anderen Straftat.

Mord aus Habgier und zur Ermöglichung und Verdeckung einer anderen Straftat. Leitsatz Tötet der Täter das Opfer, um die in der Wohnung des Opfers vorzufindenden Wertgegenstände an sich zu nehmen und für sich zu behalten, tötet er nicht nur aus Habgier, sondern auch, um hierdurch eine andere Straftat, nämlich die Begehung eines Raubes zum Nachteil des Opfers, zu ermöglichen. Tenor Die Angeklagte ist schuldig des Mordes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und in einem Fall in Tateinheit mit Raub und in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie in Tatmehrheit der besonders schweren Brandstiftung und des Computerbetruges. Sie wird deshalb zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt. Die Unterbringung der Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 und 2, 249 Abs. 1, 251, 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1, 306a Abs. 1 Nr. 1, 306b Abs. 2 Nr. 2, 52, 53, 54, 57b, 66 Abs. 1 Nr. 1a), Nr. 4, Abs. 3 StGB. Gründe I. Die zur Tatzeit … Jahre alte Angeklagte wuchs zusammen mit ihrem sechs Jahre jüngeren Bruder bei ihren Eltern in ... auf. Zunächst lebte die Familie in der Innenstadt von ..., seit 1997 in einem Vorort, in … . Ihre Eltern stammen aus demselben Ort aus einer ländlichen Umgebung in der .... Die Eltern ihres Vaters wanderten später nach Deutschland aus. Bei der Hochzeit ihrer Eltern, die in der ... stattfand, war ihre Mutter 16 Jahre alt, ein Jahr später kam die Angeklagte zur Welt. Ihr Vater, zu dem sie schon seit ihrer Kindheit ein gutes Verhältnis hat, ist gelernter … . Die Schule besuchte die Angeklagte bis zum Abitur, das sie jedoch nicht erfolgreich absolvierte, so dass sie die Schule mit der Fachoberschulreife beendete. Mit dem Besuch des Gymnasiums war sie nach ihrer eigenen Einschätzung überfordert, hierzu allerdings von ihrer Mutter gedrängt worden. Schon während der Pubertät verspürte die Angeklagte homosexuelle Neigungen. Nach dem Schulbesuch outete sie sich mit ihrer sexuellen Orientierung und führte im Alter von 19 Jahren für die Dauer von etwa einem Jahr eine erste gleichgeschlechtliche Beziehung. Während ihr Vater ihre sexuelle Orientierung akzeptierte, brachte ihre Mutter der Angeklagten kein Verständnis entgegen. Vielmehr verlangte sie von der Angeklagten, ihre sexuelle Präferenzen zu ändern, woraufhin es zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter wiederholt zum Streit kam. Nach dem Schulbesuch zog die Angeklagte im Jahre 2001 zunächst nach ..., absolvierte dort ein Praktikum in einem Versicherungsbüro und bestritt durch verschiedene Nebenjobs, beispielsweise als Putzkraft in einem Friseursalon, als Verkäuferin in einem türkischen Lebensmittelladen und als Kassiererin an einer Tankstelle ihren Lebensunterhalt. Von 2002 bis 2005 führte die Angeklagte eine Partnerschaft mit der Zeugin ..., die aus ... stammte, aber in … studierte. Aus diesem Grund nahm die Angeklagte 2004 - ebenfalls in … - das Studium der Medizintechnik auf und zog am 01.10.2004 nach … in eine Wohnung in der ... . Nach anfänglich erfolgreichem Studienverlauf kam es 2005 zur Trennung von der Zeugin .... Unter der Trennung litt die Angeklagte sehr, ihre Studienleistungen verschlechterten sich, sie verschob ihre Prüfungen und bestand diese schließlich nicht. Wegen des erfolglosen Studienverlaufs erfolgte im Jahre 2012 die Exmatrikulation. Bereits 2006 war die Angeklagte in … in den ... umgezogen, am 16.01.2007 erfolgte der Umzug in die ..., wo sie bis zum 01.07.2015 polizeilich gemeldet war. In dieser Zeit lernte sie auch ihren Nachbarn, den später Geschädigten, ... kennen, für den sie mitunter Putztätigkeiten in seiner Wohnung ausführte. Schon während des Studiums litt die Angeklagte unter Schlafstörungen und einem gestörten Tag-Nacht-Rhythmus. Nach dem erfolglosen Verlauf und Abbruch des Studiums absolvierte sie von November 2011 bis Oktober 2012 eine ambulante Kurzzeittherapie mit einer Dauer von insgesamt 25 Stunden in der psychotherapeutischen Praxis ... in … . Wegen ihrer Schlafstörungen verordnete ihre damalige Hausärztin der Angeklagten im Jahre 2012 erstmals das Schlafmittel Zopiclon, das sie anfangs wie verordnet, jeweils eine Tablette vor dem Schlafengehen, einnahm. Im Oktober 2012 nahm die Angeklagte eine Ausbildung zur Krankenschwester in der ... in … auf. Wegen der Anstrengungen am Arbeitsplatz und des von der Angeklagten damit verbundenen Stresses erhöhte die Angeklagte ab Herbst 2012 allmählich selbständig die Dosis der von ihr eingenommenen Schlafmittel. Nach einer Weile nahm sie täglich vier bis fünf Tabletten der Schlafmittel Zopiclon und Zolpidem ein, später täglich sieben bis zehn Tabletten, wobei sie die Schlafmittel mitunter auch tagsüber einnahm. Den steigenden Bedarf an den Schlafmitteln, den sie über die ihr verschriebenen Medikamente nicht mehr decken konnte, befriedigte die Angeklagte zunächst dadurch, dass sie in Arztpraxen vorhandene und schon gestempelte Blankorezepte an sich nahm, diese ausfüllte und in Apotheken einreichte. Später fälschte die Angeklagte Rezepte, um an die von ihr benötigten Schlafmittel zu gelangen. Seit September 2013 kam es in der ... in … wiederholt zu Diebstählen, in deren Verlauf Geld und Medikamente aus Zimmern der Patienten aber auch von Mitarbeitern entwendet wurden. Geschädigte waren zumeist ältere Patienten, die ihr Zimmer zur Durchführung von Untersuchungen oder Anwendungen verlassen hatten. Ein Abgleich der Dienstpläne ergab schließlich einen Verdacht gegen die Angeklagte, die während der einzelnen Taten jeweils Dienst hatte. Anfang Januar 2014 legte die Polizei deshalb eine Diebesfalle von Geldscheinen aus, die mittels Silbernitrat präpariert worden waren. Am 29.01.2014 wurde die Angeklagte mit Hilfe der präparierten Geldscheine des Diebstahls überführt. Anschließend wurde der Kofferraum ihres PKW …, amtliches Kennzeichen ..., durchsucht und dort in zwei schwarzen Plastiktüten und unter der Bodenabdeckung mehrere Krankenhausutensilien und Medikamente aufgefunden und sichergestellt. Im Anschluss an die Aufdeckung der Diebstähle und die von der Angeklagten als demütigend empfundene Durchsuchung ihres Pkw unternahm die Angeklagte am 31.01.2014 einen Suizidversuch, indem sie rund 100 Tabletten des Schlafmittels Zolpidem zu sich nahm. Die Zeuginnen ... und ... trafen die Angeklagte jedoch kurz darauf zu Hause an und verständigten einen Arzt, der die Einlieferung der Angeklagten in die Notaufnahme veranlasste. Anschließend verbrachte die Angeklagte die Zeit vom 31.01.2014 bis zum 14.02.2014 zur stationären Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums … . Dort wurde u.a. die Diagnose einer Anpassungsstörung mit suizidalen Handlungen in psychosozialer Belastungssituation gestellt. Nach Aufdeckung der Diebstähle wurde das Ausbildungsverhältnis durch die ... mit Wirkung zum 14.02.2014 gekündigt. Gleichwohl verschaffte sich die Angeklagte, der in der ... ein Hausverbot erteilt worden war, am Abend des 13.03.2014 als Ärztin verkleidet noch einmal Zugang zu der Klinik und entwendete dort Medikamente und Geld. Nachdem sie von ehemaligen Kolleginnen gestellt worden war, flüchtete die Angeklagte mit ihrem Pkw. Bereits eine Woche zuvor, am 05.03.2014, hatte die Angeklagte, als sie dem Geschädigten ... bei der Verrichtung von Hausarbeiten half, aus dessen Wohnung 3.000,00 € entwendet. Der Geschädigte ..., der den Diebstahl bemerkt hatte, stellte die Angeklagte am nächsten Tag zur Rede, woraufhin die Angeklagte dem Geschädigten ... das gestohlene Geld zurückgab. Bis Ende 2014 arbeitete die Angeklagte dann bei der Firma … in … und führte dort Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an Druckgeräten aus. Vom 06.01.2015 bis zum 17.02.2015 hielt sich die Angeklagte zur stationären Behandlung in der … Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie ... auf, wo die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Seditiva und Hypnotika gestellt wurden. Vom 28.

  1. bis 15.05.2015 befand sich die Angeklagte aufgrund eines Abhängigkeitssyndroms durch Seditiva und Hypnotika in der ... Klinik … zur stationären Behandlung. Unter der Reduktion der Schlafmitteleinnahme nahmen jedoch die Schlafstörungen der Angeklagten zu, so dass sie die Entgiftungsbehandlung gegen ärztlichen Rat vorzeitig beendete. Seit 2009 führte die Angeklagte mit ihrer Freundin, der Zeugin ..., die sie 2009 durch Freunde in … kennengelernt hatte, eine feste Beziehung. Nachdem die Zeugin ... im September/Oktober 2014 von … nach ... gezogen war, folgte ihr die Angeklagte im Juli 2015 nach .... Dort wohnte die Angeklagte in der von der Zeugin ... angemieteten Wohnung „...“, deren Miete allein von der Zeugin ... bezahlt wurde. Zudem unterstütze die Zeugin ... die Angeklagte finanziell auch dadurch, dass sie regelmäßig für Lebensmitteleinkäufe und sonstige Ausgaben zur Lebenshaltung aufkam. Nachdem es in der Beziehung zu der Zeugin ... zu Spannungen gekommen war, zog die Angeklagte zum 15.10.2015 vorübergehend nach ..., in die … . In ... nahm die Angeklagte eine Tätigkeit als Kassierin in einem ...-Markt auf. Die Anstellung wurde jedoch gekündigt, nachdem der Angeklagten der Vorwurf gemacht worden war, am
  2. und 15.12.2015 Bargeld in Höhe von 3.603,22 € entwendet zu haben. An Silvester 2016 kam es zur Trennung von der Zeugin ..., wobei die Angeklagte und die Zeugin ... auch in der Folgezeit freundschaftlich verbunden blieben. Nach der Trennung verzichtete die Angeklagte von sich aus vorübergehend für zwei bis drei Tage auf die Einnahme des Zopiclons. Nachdem die Angeklagte beschlossen hatte, aus ... wieder wegzuziehen und ihre Mutter ihr Ansinnen, wieder bei ihren Eltern einzuziehen, abgelehnt hatte, hielt sich die Angeklagte trotz der Trennung zunächst wieder bei der Zeugin ... in ... auf, bevor sie am 23.04.2016 wieder nach ... zog und dort in der … gemeldet war. Zuletzt ging die Angeklagte keiner geregelten Beschäftigung nach, war arbeitssuchend gemeldet und bezog staatliche Transferleistungen. In ihrer Freizeit suchte die Angeklagte, zuweilen gemeinsam mit der Zeugin ..., regelmäßig Spielotheken auf, um dort zu „zocken“. Die Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: Am 15.10.2014 verhängte das Amtsgericht Gießen (Az. 501 Js 8881/14) gegen die Angeklagte wegen Diebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €. Dabei wurde der Angeklagten zur Last gelegt, Anfang Januar 2014 als Beschäftigte in der ... in … mehrfach Patienten bestohlen zu haben. Bei den Taten verwendete die Angeklagte Einmalhandschuhe. Soweit der Angeklagten darüber hinaus vorgeworfen wurde, diverse Packungen Zoplicon entwendet zu haben, wurde das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 26.09.2014 gemäß § 154 StPO eingestellt. In dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 15.10.2014 heißt es: „Sie waren seit dem 01.10.2012 als Auszubildende zur Krankenschwester bei der ... beschäftigt. Im Rahmen Ihrer Ausbildung versahen Sie im Januar 2014 Dienst auf der Station … in der ... in … . Im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit nahmen Sie mehrfach heimlich Bargeld, welches die Patienten in ihren Krankenzimmern aufbewahrten, an sich, um es für sich zu verwenden. Nachdem die Häufung der Diebstähle auf der Station aufgefallen war, wurde am 28.01.2014 in den Zimmern der Patienten ... und … jeweils ein mit Silbernitrat präparierter 50-Euro-Schein platziert. Auch diese Geldscheine nahmen Sie an sich. Sie wurden später in Ihrer Handtasche sichergestellt. Im Einzelnen begingen Sie folgende Diebstähle: Zu
  3. Am 10.01.2014 begaben Sie sich zwischen 10 und 12 Uhr in das Zimmer Nr. …, in dem die Zeugin … untergebracht war und, weil sie an diesem Tage entlassen werden sollte, ihre bereits gepackte Reisetasche auf dem Stuhl neben dem Bett abgestellt hatte. Die Zeugin ... hielt sich für die Dauer einer abschließenden Untersuchung außerhalb des Krankenzimmers auf. Aus der Geldbörse, welche die Zeugin in die Außentasche ihrer Reisetasche gesteckt hatte, weil sie beabsichtigte, beim Verlassen der Klinik als Dankeschön eine Spende in die Schwesterngemeinschaftskasse zu geben, nahmen Sie einen 50 Euro-, einen 10-Euro und einen 5-Euro-Schein, mithin 65 Euro. Zu
  4. Zwischen der Mittagszeit des 13.
  5. und der Mittagszeit des 15.01.2014 nahmen Sie aus dem Krankenzimmer … vier 10-Euro-Scheine und zwei 5-Euro-Scheine, also insgesamt 50 Euro, der Zeugin ... an sich. Die Zeugin … war seit dem 13.01.2014 Patientin in der Klinik. Ihr Bargeld hatte sie in einer Geldbörse in dem unverschlossenen Nachtschrank und in dem Kleiderschrank abgelegt. Letzterer war zwar abgeschlossen. Der Schlüssel des Kleiderschranks steckte jedoch im Schloss. Zu
  6. In der Zeit vom 12.01.2014 14:00 Uhr und dem 13.01.2014 19:30 Uhr hielten Sie sich im Zimmer … auf. Aus einer dunkelblauen Geldbörse der Zeugin … entnahmen Sie unter anderem 54 Euro. Die Zeugin … hielt sich im maßgeblichen Zeitraum in der Klinik auf, um ihre kranke Mutter zu besuchen und zu betreuen, wobei sie das Krankenzimmer u. a. während der medizinischen Versorgung ihrer Mutter verlassen hatte. Die Zeugin hatte ihre Tasche mit der Geldbörse vor dem Krankenbett der Mutter abgestellt. Zu
  7. Aus dem Geldbeutel des Patienten … entnahmen Sie am 15.01.2014 zwischen 9 und 10:15 Uhr vier 50-Euro-Scheine, d. h. 200 Euro. Der Zeuge …, der als Patient auf der Station … lag, hatte seinen Geldbeutel in den Kleiderschrank des Krankenzimmers gelegt, den Schrank verschlossen und den Schlüssel auf dem Beistelltisch unter einem Blatt Papier abgelegt. Zu
  8. In dem Krankenzimmer Nummer … des Zeugen …, der in der ... in der Zeit vom
  9. bis 28.01.2014 behandelt wurde, entnahmen Sie zwischen dem 24.01.2014 um 9 Uhr und dem 26.01.2014 um 12 Uhr einen 50-Euro-Schein und fünf 5-Euro-Scheine, damit also insgesamt 75 Euro, aus der Brieftasche des Zeugen. Der Zeuge … hatte seine Brieftasche in der unverschlossenen Schublade seines Beistelltisches verwahrt. Zu
  10. Dem Geldbeutel der Patientin … entnahmen Sie zwischen dem 27.01.2014 um 10 Uhr und dem 28.01.2014 um 16 Uhr 65 Euro. Zu
  11. Die Zeugin … lag im Rahmen einer stationären Behandlung in der ... in … im Krankenzimmer Nummer … . Zwischen dem 27.01.2014 um 16 Uhr und dem 31.01.2014 um 12:30 Uhr entwendeten Sie aus dem Geldbeutel der Zeugin 46 Euro. Zu
  12. Am 28.01.2014 zwischen 10:30 und 12:00 Uhr begaben Sie sich in das Krankenzimmer Nr. …, in dem an diesem Tag der Zeuge … als Patient untergebracht war. Während sich der Zeuge … zur Durchführung einer Magenspiegelung außerhalb des Krankenzimmers befand, entnahmen Sie aus der Geldbörse des Zeugen einen 50-, einen 20- und zwei 10-Euro-Scheine, mithin insgesamt 90 Euro. Der Zeuge … hatte seine Geldbörse vor dem Verlassen des Zimmers in sein unverschlossenes Nachtschränkchen gelegt und mit mehreren Päckchen Taschentüchern abgedeckt. Zu
  13. In dem Krankenzimmer Nummer …, in dem der Zeuge … als Patient untergebracht war, entnahmen Sie zwischen dem 28.01.2014 um 15:30 Uhr und dem 29.01.2014 um 9:00 Uhr aus dem Portemonnaie des Zeugen, welches dieser im Nachtschrank verwahrt hatte, neben dem durch die Polizei mit Silbernitrat markierten 50-Euro-Schein auch noch einen weiteren 5-Euro-Schein des Zeugen … . Zu
  14. Zwischen dem 28.01.2014 um 20 Uhr und dem darauf folgenden Morgen um 9 Uhr entnahmen Sie außerdem aus dem Portemonnaie des Zeugen …, der als Patient ebenfalls im Krankenzimmer Nummer … untergebracht war, 75 Euro. Zu
  15. Aus der rechten Außentasche der Zeugin …, welche an der Garderobe im Krankenzimmer … hing, nahmen Sie zwischen dem 28.01.2014 um 16 Uhr und dem 29.01.2014 um 11 Uhr einen 50-Euro-Schein an sich. Zu
  16. In dem Zimmer …, in dem der Zeuge … untergebracht war, entwendeten Sie zwischen dem 28.01.2014 um 16 Uhr und dem darauf folgenden Morgen um 9 Uhr aus einem im Nachtschrank positionierten Portemonnaie 50 Euro. Der Geldschein war zuvor durch die Polizei mit Silbernitrat präpariert und zur Überführung des Diebes im Nachtschrank des Zeugen … abgelegt worden. Am 29.01.2014 wurden durch den Zeugen POK ... in Ihrer, im Aufenthaltsraum abgestellten Handtasche insgesamt 280,29 Euro, darunter auch die beiden präparierten Geldscheine, aufgefunden und sichergestellt. Zu
  17. Darüber hinaus nahmen Sie in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem 29.01.2014 aus dem Spritzenzimmer der ... in … heimlich folgende Medikamente und Krankenhausutensilien an sich: - 4 Flaschen Natriumchlroid 50 ml, - 2 Flaschen Sterofundin IOS Infektionslösung zu je 500 ml, - 3 Intrafix Primeline, - 3 Kanülenfixierpflaster 9 x 6 cm, - 2 Streifen Befestigungspflaster, - Venenverweilkatheter, - 5 Einwegspritzen á 2 ml, - 5 Injektionsnadeln, - 2 Clyssie a 120 ml, - 4 Discofix/Luer Lock 10 cm, - 2 Verschlüsse von Verweilkathetern, - 2 Combi Stopper, - 2 Pura Fit, - 1 Packung mit 3 Ampullen zu je 10 ml Vomex (einem Mittel gegen Übelkeit und Schwindel), - 1 Packung mit 5 Ampullen zu je 2 ml Novaminsulfon (einem Mittel zur Schmerzlinderung und Entzündungshemmung), - 1 Flasche des Desinfektionsmittels Kodan, - 1 Flasche des Neuroleptikums Dipiperon Sirup 200 ml (einem Mittel gegen Unruhe und Erregungszustände), - 1 Flasche Lamotte Rizinusöl 100 ml und - 1 Abbindegurt. Die Materialien, welche Sie privat verwenden wollten und die einen Gesamtwert von etwa 300 Euro besaßen, wurden am 29.01.2014 durch die Zeugen POK … und POK ... im Kofferraum ihres PKW …, amtliches Kennzeichen ..., in zwei schwarzen Plastiktüten und unter der Bodenabdeckung aufgefunden und sichergestellt.“ Mit Verfügung vom 14.11.2014 (Az. 306 Js 8017/14) stellte die Staatsanwaltschaft Gießen ein weiteres gegen die Angeklagte geführtes Verfahren wegen Diebstahls ein. Gegenstand des Verfahrens war der gegen die Angeklagte gerichtete Vorwurf, als Ärztin verkleidet am 13.03.2014 aus der ... in … 80,00 € sowie diverse Medikamente, darunter das Schlafmittel Zopiclon, entwendet zu haben. Am 18.11.2014 erging gegen die Angeklagte ein weiterer, seit dem 05.12.2014 rechtskräftiger, Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen wegen Diebstahls über 60 Tagessätze zu je 10,00 € (Az. 306 Js 8017/14). Dabei wurde der Angeklagten für den 05.03.2014 der Vorwurf gemacht: „Sie halfen regelmäßig dem Zeugen ... bei Hausarbeiten in dessen Wohnung, … . Hierbei bemerkten Sie, dass der Zeuge eine größere Summe Bargeld in seiner Wohnung aufbewahrte. In einem unbeobachteten Augenblick entwendeten Sie 3.000,- € Bargeld aus der Wohnung des Zeugen. Als Ihnen der Zeuge am 6.3.2014 vorhielt, dass er Sie im Verdacht habe, dass Sie das Geld entwendet hätte, gaben Sie ihm am selben Tag das gestohlene Geld wieder zurück.“ Am 19.11.2015 setzte das Amtsgericht Wittenberg (Az. Cs 293 Js 22351/15) gegen die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 € fest. Gegenstand des Strafbefehls war der Versuch der Angeklagten, durch Vorlage gefälschter Rezepte bei der Versandapotheke „…“ das Medikament Zopiclon zu erlangen. In dem Strafbefehl heißt es: „Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau beschuldigt Sie, in der Zeit vom 03.
  18. - 23.06.2015 in … in rechtlich zwei zusammentreffenden Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde gebraucht zu haben. Ihnen wird zur Last gelegt: Nachdem Sie sich Rezeptvordrucke mit dem Stempelaufdruck des Arztes für Allgemeinmedizin ... verschafft hatten und diese mit Datum vom 03.06.2015 und 16.06.2015 jeweils mit ihren Personalien ausgefüllt waren, schickten Sie diese an die Internet-Versandapotheke …, … in …, in der Absicht, jeweils das Medikament Zopiclon 7,5 mg N 2 zu erhalten, ohne das[s] es ärztlich verschrieben worden ist. Die beiden Fälschungen wurden jedoch vom Apotheker ...erkannt, so dass es nicht zur Auslieferung des Medikaments kam. [...]“. Zuletzt führte die Staatsanwaltschaft ... ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte wegen des Vorwurfs, am
  19. bzw. 15.12.2015 als Angestellte des ...-Marktes in ... Bargeld in Höhe von 3.603,22 € entwendet zu haben. Im vorliegenden Verfahren wurde die Angeklagte am 24.05.2016 vorläufig festgenommen. Seit dem 25.05.2016 befindet sie sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gießen (Az. 510 Gs 401 Js 13298/16) in Untersuchungshaft in der JVA … . II.
  20. Nach der Trennung von der Zeugin ... hatten sich die ohnehin schwierigen Lebensumstände der Angeklagten weiter verschlechtert. Die Angeklagte verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung, litt unter Schlafstörungen und einer Dysthemie, hatte ihre Ausbildungsstelle verloren, einen Suizidversuch begangen, war vorbestraft und ohne festen Arbeitsplatz. Bedingt durch ihre Spielleidenschaft und ihren Zopiclonkonsum bestand für die Angeklagte ein erhöhter Finanzbedarf. Nach der Trennung von der Zeugin ... musste die Angeklagte jedoch damit rechnen, von dieser keine finanzielle Unterstützung mehr zu erhalten. Dass sich die Angeklagte zu Beginn des Jahres 2016 in einer ausweglosen finanziellen Situation befand, zeigt sich auch an den Verbindlichkeiten der Angeklagten, die gegenüber verschiedenen Kreditinstituten in Höhe von mehr als 10.000,00 € bestanden. So unterhielt die Angeklagte bei der ... ein Girokonto, IBAN …, das zum 11.04.2016 mit 2.661,64 € und zum 21.06.2016 mit 3.109,35 € im Soll stand. Ein Kreditkartenkonto bei der … befand sich zum 18.04.2016 mit 6.062,76 € und zum 18.05.2016 mit 5.927,76 € im Minus. Darüber hinaus verfügte die Angeklagte über ein Bezahlkartenkonto der …, das im Tatzeitraum mit 1.467,15 € im Minus stand. Schließlich nahm die Angeklagte am 19.05.2016 bei der … ein Darlehen in Höhe von 663,00 € auf. Da es der Angeklagten weder über die Anfrage bei Kreditinstituten noch über die Anfrage bei Freunden und Bekannten gelang, an Geld zu kommen, fasste sie den Entschluss, sich neue Geldquellen – und auch Bezugsquellen für das Medikament Zopiclon – auf illegalem Weg zu eröffnen. So fälschte die Angeklagte wiederholt Rezepte, um über Internetapotheken das Medikament Zopiclon zu beziehen. Um von Kreditinstituten doch eine Darlehenszusage zu erhalten, fälschte die Angeklagte zudem ihre Kontoauszüge, indem sie dort tatsächlich nicht vorhandene Gehaltseingänge fingierte. Dennoch verliefen im März und April 2016 zahlreiche Darlehensanfragen der Angeklagten bei unterschiedlichen Kreditinstituten erfolglos, so Anfragen bei der … vom 08.03.2016 und 05.04.2016, bei der … vom 18.04.2016, bei der … vom 06.04.2016 und über die … vom 05.04.
  21. Insgesamt richtete die Angeklagte in der Zeit vom 21.08.2015 bis zum 20.04.2016 insgesamt 72 Kreditanfragen an unterschiedliche Kreditinstitute. Ende März war es zu einer weiteren akuten krisenhaften Zuspitzung ihrer Lebensumstände gekommen. Im März 2016 hatte die Angeklagte einen Brief an ihre Mutter verfasst, in dem sie ihr gegenüber schwere Vorwürfe wegen eines Vorfalls aus ihrer Kindheit erhob. So sei sie, die Angeklagte, im Alter von 13 Jahren von einem Bekannten aus dem Familienkreis vergewaltigt worden, was auch ihrer Mutter bekannt gewesen sei. Gleichwohl habe ihre Mutter – was die Angeklagte ihr nunmehr vorwarf – in dieser Hinsicht nichts unternommen. Diesen Brief hatte die Angeklagte ihrer Mutter Mitte März übergeben, woraufhin es zu einem heftigen Streit zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter kam. Zudem fühlte sich die Angeklagte von der Zeugin ..., mit der sie über ihre schwierige Situation reden wollte und von der sie sich Zuspruch und Zuwendung erwartete, anlässlich der Absage einer Verabredung durch die Zeugin ... am 24.03.2016 „abserviert“. Bei einem anschließenden Besuch eines Spielcasinos in den Niederlanden, das die Angeklagte aus Enttäuschung und Frust aufgesucht hatte, verspielte die Angeklagte ihr letztes Geld. In ihrer ausweglos erscheinenden finanziellen Situation erinnerte sich die Angeklagte an ihren ehemaligen Nachbarn aus der ..., den Geschädigten .... Von dem Geschädigten ... war der Angeklagten bekannt, dass dieser vermögend war und zu Hause über größere Bargeldbeträge verfügte, die er zum einen geerbt und zum anderen aus seiner Tätigkeit als Zauberer „…“ erwirtschaftet hatte. So bewahrte der Geschädigte ... in einem Safe, der sich in einem als Büro genutzten Zimmer seiner Wohnung befand, Bargeld in Höhe von etwa 80.000,00 € und ein Sparbuch mit einem Guthaben von etwa 70.000,00 € auf. Gegenüber Nachbarn und Besuchern prahlte der Geschädigte ... häufig mit den von ihm zu Hause aufbewahrten Geldbeträgen, so dass er gemeinhin als vermögend galt. Gleichwohl lebte der Geschädigte ... sparsam und bescheiden. Auch wenn er Freunde und Bekannte mitunter zum Essen einlud, verlieh er niemals Geld und rechnete Einkäufe, die Freunde und Bekannte für ihn tätigten, stets genau ab, so dass der Geschädigte ... gemeinhin als geizig angesehen wurde. Dass der Geschädigte ... die Geldbeträge zumindest zum Teil zu Hause aufbewahrte, war auch der Angeklagten bekannt, die in der Zeit, in der sie ebenfalls in der ... gewohnt hatte, regelmäßig bei dem Geschädigten geputzt hatte. Zudem hatte die Angeklagte aus ihrer Sicht mit dem Geschädigten ... noch eine „Rechnung“ offen, nachdem dieser sie wegen des Diebstahls im Jahre 2014 angezeigt hatte und sie deshalb, obwohl sie den gestohlenen Geldbetrag vollständig zurückgezahlt hatte, vorbestraft war. Die Tat vom 05.03.2014 und das damit verbundene Verhalten des Geschädigten ... machte die Angeklagte in der Folgezeit für ihren finanziellen und sozialen Abstieg verantwortlich. In einem an den Geschädigten ... gerichteten Schreiben der Angeklagten vom 10.12.2014 heißt es dazu wörtlich: „Hallo … […] Ich weiß, ich war dumm und habe einen Fehler getan, doch dieser einzige Fehler hat mich ruiniert. Du hast zwar dein Geld wieder bekommen, doch du hast mich mit 3000 € gestohlenes Geld angezeigt. Dabei waren es 1400 €, dir habe ich aber 1900 € gegeben. […] Wegen deiner Anzeige mit 3000 € (das Gericht sieht das als eine sehr hohe Summe) habe ich 90 Tagessätze à 10 € erhalten […]. Ab 90 Tagessätzen bekommt man einen Eintrag im Führungszeugnis für 5 Jahre!!! D. h. ich bin somit auch vorbestraft. Und das hat mir das Genick gebrochen […] Meine Ausbildungsstelle habe ich auch verloren, ich habe versucht mich umzubringen […]. Ein dummer Fehler von mir und mein Leben wurde mir unter den Füßen weggerissen. Es tut mir leid, aber es tut mir nicht gut Kontakt zu dir zu haben nach all diesen schrecklichen Dingen. - Vorbestraft - Ausbildung weg - Konto überzogen, pleite […] …!“ Um Kontakt zu dem zur Tatzeit 79 Jahre alten ..., aufzunehmen, übersandte die Angeklagte am 08.03.2016 um 13:39 Uhr von ihrem Mobiltelefon mit der Rufnummer … dem Geschädigten ... an dessen zuletzt genutzte Rufnummer … eine SMS, deren Inhalt allerdings nicht rekonstruiert werden konnte. Mitte März verabredeten die Angeklagte und ihre ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin ..., am ersten Aprilwochenende 2016 gemeinsam nach …, … und … zu fahren, um dort gemeinsame Freunde, darunter die Zeugin ... und die Zeugin ..., zu besuchen. Bereits jetzt fasste die Angeklagte den Entschluss, bei dem Besuch in … auch den Geschädigten ... aufzusuchen, um sich von diesem Geld zu beschaffen. Um ein Treffen mit dem Geschädigten ... zu vereinbaren, versuchte die Angeklagte am 30.03.2016 in der Zeit von 07:33 Uhr bis 07:38 Uhr den Geschädigte ... insgesamt viermal unter allen ihr bekannten Rufnummern mit ihrem Mobiltelefon telefonisch zu kontaktieren. Ein erster Kontaktversuch erfolgte um 07:33:56 Uhr zu der Rufnummer des Geschädigten … . Ein weiterer Kontaktversuch erfolgte um 07:34:08 Uhr zu der ehemaligen Rufnummer des Geschädigten …, die der Geschädigte zwischenzeitlich an ein … Minicarunternehmen verkauft hatte. Um 07:35:20 und 07:38:28 Uhr versuchte die Angeklagte den Geschädigten unter dessen ehemaliger Festnetznummer … zu erreichen. Die alte Festnetznummer war jedoch bereits am 11.09.2013 wegen Zahlungsverzuges des Anschlussinhabers seitens der Telekom gekündigt worden. Die aufgrund der Kontaktaufnahmeversuche zu dem Angeklagten in ihrem Mobiltelefon gespeicherten Daten wurden später von der Angeklagten gelöscht, wobei es sich hierbei um die einzigen von insgesamt 1.141 „Call Logs“ handelte, die im Jahre 2016 von ihrem Mobiltelefon gelöscht wurden. Von dem bevorstehenden Zusammentreffen mit dem Geschädigten ... berichtete die Angeklagte bei einem Treffen Mitte März 2016 der Zeugin .... Ohne den Namen des Geschädigten ... zu erwähnen erzählte sie der Zeugin ..., für den Samstag, den 02.04.2016, sei ein Treffen geplant, vor dem sie „Schiss“ habe, weil sie nicht wisse, wie es ausgehe. Am 31.03.2016 fuhr die Angeklagte zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr zusammen mit der Zeugin ... in dem PKW der Angeklagten, einer …, nach …, um dort zunächst die Zeugin ... und anschließend die Zeugin ... zu besuchen. Bei der Zeugin ... übernachteten die Angeklagte und die Zeugin ... in der Nacht vom 31.
  22. auf den 01.04.
  23. Am 01.04.2016 fuhren die Angeklagte und die Zeugin ... zunächst nach … und kauften dort Blumen für die Zeugin .... Anschließend besuchten die Angeklagte und die Zeugin ... die Zeugin ... in ..., bevor sie am Nachmittag des 01.04.2016 auf dem Weg nach … in … hielten, um dort eine Spielothek zu besuchen. An einem Geldautomaten in der Nähe der Spielothek hob die Angeklagte um 15:28 Uhr mit ihrer EC-Karte 70,00 € von ihrem Konto ab. Anschließend fuhren die Angeklagte und die Zeugin ... weiter nach …, um dort ihre gemeinsame Freundin, die Zeugin ... aufzusuchen. Da die Zeugin ... noch bis 18:00 Uhr arbeiten musste und die Zeugin ... sich in der Zwischenzeit mit einer ehemaligen Arbeitskollegin treffen wollte, fuhr die Angeklagte anschließend alleine zu einer Spielothek in … . In … erwarb sie überdies um 17:11 Uhr in der … Apotheke eine Packung Zopiclon und hob um 17:15 Uhr bei einer ...filiale 100,00 € von ihrem Konto ab. Um 18:49 Uhr hob die Angeklagte, die sich in der Zwischenzeit wieder nach … begeben hatte, an einem Geldautomaten in der … in … weitere 20,00 € von ihrem Konto ab. Gegen 19:00 Uhr traf sie sich in … wieder mit der Zeugin .... Zusammen erwarben die Angeklagte und die Zeugin ... im ...-Markt in der … Straße anschließend Schokolade und Blumen als Gastgeschenk für die Zeugin ..., bei der sie anschließend zu Abend aßen und übernachteten. Die Wohnung der Zeugin ... befindet sich in der … in …, nur wenige Gehminuten entfernt von der Wohnung des Geschädigten ... in der .... Sowohl die Wohnung der Zeugin ... als auch die Wohnung des Geschädigten ... befinden sich im Einzugsbereich der Funkzelle mit der Funkzellen-ID … . Am Tattag, dem 02.04.2016, begab sich die Zeugin ... am Morgen zu ihrer Arbeitsstelle in einem Mobilfunkladen im … in …, während die Angeklagte und die Zeugin ... in der Wohnung der Zeugin ... zunächst einen Kaffee tranken und bis etwa 13:00 oder 14:00 Uhr in der Wohnung blieben. Um 13:26 Uhr führte die Angeklagte von ihrem Mobiltelefon aus ein Gespräch mit ihrem Vater über eine Dauer von 59 Sekunden. Dabei war das Mobiltelefon der Angeklagten in der Funkzelle mit der Funkzellen-ID … eingebucht. Zwischen 14:00 und 15:00 Uhr fuhr die Angeklagte die Zeugin ... zur Straßenkreuzung … Straße/…/…, dem sog. „…“. Dort setzte sie die Zeugin ... ab und gab ihr gegenüber an, sich am Nachmittag mit der Zeugin ... treffen zu wollen. Tatsächlich stand, was auch der Angeklagten bekannt war, zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass es am Nachmittag nicht zu einem Treffen der Angeklagten mit der Zeugin ... kommen würde. Ein zunächst anvisiertes Treffen hatte die Zeugin ... bereits mit Whatsapp-Nachricht vom 01.04.2016 um 14:19 Uhr endgültig abgesagt. Spätestens bei der Verabschiedung von der Zeugin ... hatte die Angeklagte den Entschluss gefasst, den Geschädigten ... aufzusuchen, ihn zu töten und in seiner Wohnung befindliche Wertgegenstände an sich zu nehmen. In Umsetzung dieses Tatplanes begab sich die Angeklagte nunmehr zum …-Baumarkt in ..., wo sie um 15:20 Uhr Einweghandschuhe der Marke „Vileda“ kaufte. Anschließend fuhr sie zu dem nur wenige hundert Meter von der Wohnung des Geschädigten ... entfernten ...-Markt in der … Straße in … und kaufte dort um 15:48 Uhr zwei Flaschen „Bitburger Pils“ und eine Einkaufstüte zum Preis von insgesamt 1,96 €. Anschließend begab sie sich zu dem Geschädigten ... in die ..., wo sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor 17:00 Uhr eintraf. Um 16:26 Uhr nahm sie einen auf ihrem Mobiltelefon eingehenden Anruf ihres Vaters nicht an. Bei dem Wohnhaus ... handelt es sich um ein Mehrfamilienwohnhaus mit insgesamt sieben Wohneinheiten. Die Haustür des Wohnhauses ... lässt sich von außen nicht ohne Haustürschlüssel öffnen. Eine Türklinke befindet sich nur an der Innenseite der Haustür, so dass diese von außen nicht durch bloßes Aufdrücken geöffnet werden kann. Mit dem Haustürschlüssel lässt sich zugleich die im Hausinneren gelegene Kellerabgangstür öffnen. Im Keller befindet sich von der Kellerabgangstür aus gesehen links eine Waschküche, von der aus eine Tür auf der Rückseite des Objektes hinaus führt. Auch diese Tür lässt sich mit dem Haustürschlüssel verschließen. Die Tür zur Waschküche verfügt ebenso wie die Kellerabgangstür aber von innen wie auch von außen über eine Türklinke, so dass sich beide Türen – wenn sie nicht abgeschlossen sind – von innen ebenso wie von außen öffnen lassen. Der Geschädigte ... bewohnte die etwa 65 m² große Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts, bestehend aus Schlafzimmer, Büro, Küche und Bad. Die Wohnungseingangstür war mit einem Profilzylinder sowie zwei zusätzlichen Schlössern versehen, nämlich einem Drehriegel und einem von beiden Seiten zu öffnenden und schließenden Verschlussriegel, bestehend aus einer Querstange mit zwei Bolzen. Hinter der Wohnungseingangstür befindet sich ein kleiner Flur, von dem aus nach rechts der Zugang zum Bad, nach links der Zugang zum Arbeitszimmer und gegenüber der Wohnungseingangstür der Zugang zur Küche abgeht. Gegenüber der Tür zur Küche befindet sich in der Küche ein Fenster. Von der Tür zum Arbeitszimmer aus liegt rechtsseitig der Zugang zum Schlafzimmer. An das Wohnhaus ... grenzt das Wohnhaus … an, in dem sich im Erdgeschoss links die Wohnung der Zeugin ... befindet. Die Wohnungen sind so zugeschnitten, dass die Küche der Wohnung der Zeugin ... an die Küche der Wohnung im Nachbarhaus ... angrenzt und die Küche des Geschädigten zwei Stockwerke darüber liegt. Der Geschädigte ... ging am Nachmittag des 02.04.2016 seiner üblichen Tagesbeschäftigung nach, indem er über das Internetportal ..., einem Live-Chat-System, mit Bekannten chattete und Online-Spiele spielte. Dabei war der Geschädigte ... – wie üblich – mit einer schwarzen Strumpfhose bekleidet und trug eine Erwachsenenwindel. Die Aktivitäten des Geschädigten ... auf dem Internetportal ... endeten um 17:00:13 Uhr. Einen Anruf der Zeugin … von 17:24 Uhr nahm der Geschädigte ... nicht entgegen. Kurz nach 17:00 Uhr überwältigte die Angeklagte, nachdem sie den Geschädigten ... in dessen Wohnung aufgesucht hatte, in einem von ihr initiierten Kampfgeschehen den Geschädigten ... in dessen Küche, so dass dieser laut „Hilfe, Hilfe, Hilfe!“ rief. Diese Hilferufe nahmen die Zeugin ... und der Zeuge ..., die sich bei der Zeugin ... in deren Küche aufhielten, wahr. Im Verlaufe des Kampfgeschehens nahm die Beklagte eine der mitgebrachten Bierflaschen oder ein schweres Glas zur Hand, das sie dem Geschädigten ... mehrfach in das Gesicht und gegen den Kopf schlug, bis die Bierflasche oder das Glas zu Bruch ging. Hierdurch erlitt der Geschädigte ... insbesondere an der linken Schädelseite, beginnend 7 cm oberhalb des linken Ohres und mit dem unteren Ende 4 cm dahinter gelegen, eine schräg gestellte, von hinten unten nach vorne oben leicht ansteigende nahezu glattrandige Hauteröffnung von 1,8 cm Länge. Vom unteren Ende dieser Verletzung abgehend erlitt der Geschädigte ... zudem eine nach hinten in sehr spitzem Winkel verlaufende, etwa 0,6 cm messende kratzerartige Oberhautverletzung. Weiterhin erlitt der Geschädigte ... hierdurch unterhalb des vorderen Haaransatzes eine 0,5 cm links der Körpermittellinie liegende, 2 cm hohe, glattrandige, oberflächliche Hautdurchtrennung sowie unterhalb der linken Schläfe einen in Körperlängsrichtung gestellten, insgesamt 5 cm langen und am oberen Ende bis zu 0,3 cm bereiten Kratzer. Darüber hinaus erlitt der Geschädigte ... an beiden Jochbögen Einblutungen in die Weichteile sowie Schwellungen und Einblutungen im Sinne eines Monokelhämatoms am Ober- und Unterlid des linken Auges. Der Geschädigte ... versuchte die Schläge mit der Bierflasche oder dem schweren Glas abzuwehren, wodurch er Einblutungen an den Unterarmen und am Handrücken erlitt. Die durch die Schläge herbeigeführten Verletzungen waren nicht todesursächlich, führten aber dazu, dass der Geschädigte ... zu Boden ging. Anschließend, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor 20:49 Uhr, kniete sich die Angeklagte auf den am Boden liegenden Geschädigten ..., wobei sie mit den Vorderseiten ihrer Unterschenkel den Brustkorb des Geschädigten ... zusammendrückte. Dieser erlitt hierdurch auf der linken Seite Rippenserienfrakturen der Rippen zwei bis neun und auf der rechten Seite Frakturen der Rippen zwei und fünf bis neun. Darüber hinaus traten infolge des auf dem Körper des Geschädigten ... lastenden Gewichts der Angeklagten Widerlagerverletzungen durch Einblutungen in die Muskulatur zwischen Schulterblatt und Brustkorb ein. Auf dem Geschädigten ... kniend, drückte die Angeklagte mit ihrer linken Hand den rechten Arm des Angeklagten zu Boden, wodurch am rechten Oberarm des Angeklagten ein Hämatom entstand. Mit einer Hand oder mit beiden Händen würgte die Angeklagte nun den Geschädigten ..., so dass es zu einer Fraktur des rechten Schildknorpelfortsatzes und einer Fraktur der Kehlkopfbasis kam. Darüber hinaus erlitt der Geschädigte ... unterhalb des rechten Kieferwinkels, etwa in Kehlkopfhöhe, hierdurch zwei dicht nebeneinander gelegene, längsgestellte, kratzerartige Hautverletzungen von 2 cm und 1,5 cm Höhe sowie Einblutungen in die dem Kehlkopf aufliegende Muskulatur. Weitere Einblutungen traten hierdurch in den Weichteilen des Unterhautfettgewebes und in der unmittelbaren Umgebung der Kehlkopfoberhörner ein. Infolge der hämodynamisch wirksamen Gewalteinwirkung gegen den Hals kam es zu einer Kompression der Blutgefäße und damit zu einer Unterbrechung der Blutzufuhr in den Kopf und des Blutabflusses aus dem Kopf. Die Halskompression führte zudem zu einer Unterbrechung der Luftzufuhr. Die hämodynamisch wirksame Gewalteinwirkung gegen den Hals führte schließlich zu Einblutungen in die Augenbindehäute und die Mundvorhofschleimhaut. Die Unterbrechung der Blutzufuhr in den Kopf führte innerhalb einer Minute zur Bewusstlosigkeit des Geschädigten ... und damit einem akut lebensgefährlichen Zustand. Bei fortgesetzter Gewalteinwirkung verstarb der Geschädigte ... etwa vier bis sechs Minuten später, frühestens um 17:20 Uhr, spätestens unmittelbar bevor die Angeklagte um 20:49 Uhr die Wohnung des Geschädigten ... verließ. Bei Ausführung der Tat handelte die Angeklagte in der Absicht, den Geschädigten ... zu töten, um die in seiner Wohnung befindlichen Wertsachen an sich zu nehmen und für sich zu behalten. In Umsetzung dieser Absicht durchsuchte die Angeklagte in der Zeit bis 20:49 Uhr, die Wohnung des Geschädigten ... nach Wertgegenständen und Bargeld. Spätestens jetzt hatte sie die zuvor gekauften Einweghandschuhe angezogen, um in der Wohnung keine Fingerabdruckspuren zu hinterlassen. Bei der Suche nach den in der Wohnung vermuteten Wertgegenständen brach die Angeklagte mit einem Schraubendreher die linke obere Schublade des im Büroraum des Geschädigten ... befindlichen Schreibtisches auf, in dem sie den Schlüssel für den Tresor vermutete. Tatsächlich befand sich jedoch der Tresorschlüssel am Schlüsselbund des Geschädigten .... Ob es der Angeklagte gelang, den Tresor zu öffnen und daraus Bargeld zu entwenden, hat die Kammer in der Hauptverhandlung nicht feststellen können. Auf der Suche nach Medikamenten durchwühlte die Angeklagte darüber hinaus eine im Büroraum des Geschädigten ... abgestellte Holztruhe, in der der Geschädigte eine Vielzahl alter Medikamente aufbewahrte. Schließlich nahm die Angeklagte zumindest die Geldbörse des Geschädigten ... und das in der Wohnung des Geschädigte ... befindliche weiße Notebook der Marke „Toshiba“ an sich. Das Notebook entwendete die Angeklagte einerseits, um dieses für sich zu behalten, andererseits weil sie befürchtete, der Angeklagte lasse über die Kamera des Notebooks seine Wohnung und die dortigen Geschehnisse überwachen. Da bis 20:08 Uhr auf ihrem Mobiltelefon mehrere Nachrichten und Anrufversuche der Zeugin ... eingegangen waren, die sich nach dem Verbleib der Angeklagten erkundigte, entschloss sich die Angeklagte, um durch ihr langes Fortbleiben keinen Verdacht zu erregen, zunächst zurück zur Wohnung der Zeugin ... zu gehen, um später noch einmal die Wohnung des Geschädigten ... aufzusuchen und dort die Spuren der Tat zu verwischen. Während die Angeklagte die Wohnung des Geschädigten ... durchsucht hatte, waren auf ihrem eingeschalteten Mobiltelefon um 17:36 Uhr und 19:23 Uhr zwei Anrufe der Zeugin ... eingegangen, die von der Angeklagten nicht angenommen worden waren. Um 18:52 Uhr schrieb die Zeugin ... die Angeklagte zudem über Whatsapp an und fragte: „Wo bist du denn geblieben?“. Als sie hierauf ohne Antwort verblieb, fragte sie um 20:08 Uhr nach: „Hallo, kannst du mal antworten?“. Erst um 20:13 Uhr meldete sich daraufhin die Angeklagte von ihrem Mobiltelefon bei der Zeugin ... und berichtete ihr während des 3:18 Minuten dauernden Telefonats, sie sei in … gewesen und von dort aus nunmehr auf dem Weg zur Wohnung der Zeugin .... Bei Ausführung dieses Anrufes befand sich die Angeklagte im Einzugsbereich der Funkzelle mit der Funkzellen-ID …, deren Mast sich in der … in … befindet. Um 20:49 Uhr schrieb die Zeugin ... die Angeklagte erneut über Whatsapp an und fragte: „Hallo Schatz wo bist du? Wir warten wegen dem Essen auf dich“. Hierauf antwortete die Angeklagte nun um 20:49 Uhr: „5 Minuten, ich komme, ich komme“. Nun verließ die Angeklagte die Wohnung des Geschädigten .... Dabei nahm sie den Wohnungsschlüssel an sich, um später noch einmal in die Wohnung des Geschädigten ... zurückkehren zu können. Anschließend verließ sie das Wohnhaus ... entweder durch die Haustür oder durch den Kellerabgang und die unverschlossene und von außen zu öffnende Waschküchentür, die auf die Rückseite des Hauses hinausführte. Noch bevor die Angeklagte in die Wohnung der Zeugin ... zurückkehrte, bemühte sie sich, ein falsches Alibi für die Tatzeit zu erlangen. Zu diesem Zweck schrieb sie um 20:55 Uhr die Zeugin ... über Whatsapp an: „Du bist mein Alibi für heute. Okay? Ich war von 15-20 Uhr mit dir unterwegs.“ Die Zeugin ... antwortete hierauf um 20:56 Uhr mit „Ok kein ding“, worauf die Angeklagte um 20:56 Uhr schrieb „Danke“. Um 20:57 Uhr fragte die Zeugin ... „Für …?“, was die Angeklagte um 20:58 Uhr mit „Ja auch“ beantwortete. Gegen 21:00 Uhr traf die Angeklagte in der Wohnung der Zeugin ... ein, wo sie sich die Hände wusch, etwas aß und duschen ging. Schon während des Telefonats von 20:13 Uhr oder nach ihrem Eintreffen in der Wohnung der Zeugin ... berichtete die Angeklagte der Zeugin ..., sie habe den Nachmittag mit der Zeugin ... und deren Sohn auf einem Spielplatz verbracht. Dabei sei der Kleine hingefallen und habe sich am Kopf verletzt, so dass man noch ins Krankenhaus nach … habe fahren müssen. Zwischen 23:00 Uhr und 00:00 Uhr fuhren die Zeuginnen ... und ... gemeinsam mit den weiteren Zeuginnen ..., ..., ... und dem Zeugen …, die sich zuvor in der Wohnung der Zeugin ... getroffen hatten, nach … zu einem Konzert, von dem die Zeuginnen ... und ... am 03.04.2016 zwischen 04:00 und 04:30 Uhr in die Wohnung der Zeugin ... zurückkehrten. In der Zwischenzeit nahm die Angeklagte den auf der Kommode liegenden Ersatzschlüssel zur Wohnung der Zeugin ... an sich und begab sich noch einmal in die Wohnung des Geschädigten ..., wobei sie das Wohnhaus ... entweder durch die nur angelehnte Haustür oder durch die von außen zu öffnende Waschküchentür betrat. Anschließend öffnete sie die Wohnungstür zur Wohnung des Geschädigten ... mit dessen zuvor mitgenommenem Wohnungsschlüssel, um dort zu dem Zweck, die Spuren der Tat zu verwischen, einen Brand zu legen. Dem auf dem Boden in der Küche liegenden Geschädigten ... wickelte die Angeklagte ein mit Terpentinersatz getränktes Handtuch um den Kopf. Um eine Entdeckung des Brandes zu verhindern oder zumindest zu verzögern, entfernte die Angeklagte im Schlaf- und Arbeitszimmer die dort an der Decke befestigten Rauchmelder. Anschließend setzte die Angeklagte – ohne dass sich insoweit eine Reihenfolge des Geschehensablaufs hat feststellen lassen – auf dem Bett im Schlafzimmer eine Packung Erwachsenenwindeln, wie sie von dem Geschädigten ... getragen wurden, in Brand. Darüber hinaus schüttete sie eine nicht genau feststellbare Menge Ottokraftstoff in der Küche vor der Waschmaschine aus. Auch auf dem Teppichboden des Büroraumes schüttete sie eine nicht genau feststellbare Menge Ottokraftstoff aus und entzündete diesen. Einen weiteren Brand legte die Angeklagte in der Nische hinter der Küchentür in dem dort befindlichen Holzregal, indem sie dort Haushaltsabfälle und Einwegwindeln in Brand setzte. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass sie die Wohnung des Geschädigten ... und damit einen Teil des Gebäudes ... in Brand setzen würde. Dabei kam es der Angeklagten darauf an, hierdurch die Spuren ihrer Tat zum Nachteil des Geschädigten ... zu verdecken. Anschließend verließ die Angeklagte die Wohnung des Geschädigten ... und kehrte in die Wohnung der Zeugin ... zurück, wo sie, als die Zeuginnen ... und ... gegen 04:00 Uhr eintrafen, noch wach war und fernsah. Am frühen Nachmittag des 03.04.2016 reisten die Zeugin ... und die Angeklagte ab und fuhren zurück nach .... Nach der Brandlegung entwickelte sich an allen Brandherden zunächst ein großer Brand mit offener Flamme, in dessen Folge nach 60 bis 144 Sekunden der Rauchwarnmelder im Flur, den die Angeklagte nicht entfernt hatte, aktiviert wurde. Der auf dem Teppichboden im Büroraum ausgebrachte Ottokraftstoff war nach etwa zwei bis zweieinhalb Minuten abgebrannt, so dass es anschließend zum Erlöschen des Brandes kam. Von dem Holzregal in der Küche griff der Brand hingegen auf die Küchentür, die die Angeklagte zumindest einen Spalt breit offen hatte stehen lassen, sowie auf den Türrahmen und die Küchendecke über. Zudem führte der Brand zu einer tiefen Einbrennung in den Boden unterhalb des Regals und der Küchentür. Nach etwa sechs bis zehn Minuten sank die Sauerstoffkonzentration in der Wohnung auf unter 14 %, so dass der offene Flammenbrand in der Küche und im Schlafzimmer in einen Schwelbrand überging. Zum Zeitpunkt der Brandlegung befand sich zumindest die Zeugin ... in ihrer im Erdgeschoss rechts gelegenen Wohnung in der .... Um 07:09 Uhr verständigte die Zeugin ..., nachdem sie beim Betreten des Gebäudes ... den Rauchmelder gehört und Brandgeruch wahrgenommen hatte, den Notruf. Nach dem Eintreffen der Feuerwehr öffneten die Zeugen ... und ..., die sich als erster Angriffstrupp Zugang zu der Wohnung verschafften, die geschlossene aber nicht abgeschlossene Wohnungseingangstür mit einem Falzblech. In der Wohnung, deren Fenster und Wohnungstür geschlossen waren, hatte sich aufgrund geringer Sauerstoffzufuhr ein Schwelbrand mit starker Rauchbildung entwickelt. Um eine Abluftöffnung zu schaffen, öffnete der Zeuge ... zunächst das Fenster im Badezimmer, bevor er die Küche betrat, um auch dort das Fenster zu öffnen. Auf dem Weg zum Küchenfenster stieß der Zeuge ... auf den auf dem Boden liegenden Leichnam des Geschädigten .... Der mit einer Strumpfhose und einer Erwachsenenwindel bekleidete ... lag mit angewinkelten Beinen in Rechtsseitenlage, wobei der Rücken zur Waschmaschine zeigte. Die Strumpfhose war ebenso wie Teile der Haut an den unteren Extremitäten verbrannt. Auch im Bereich des Oberkörpers und des Gesichts wies der Geschädigte ... Verbrennungen auf. Um 07:30 Uhr stellte der herbeigerufene Notarzt, der Zeuge ..., den Tod des Geschädigten ... fest. Am 07.04.2016 traf sich die Angeklagte in ... mit einer Freundin, der Zeugin .... Bei dem Treffen wirkte die Angeklagte auf die Zeugin ... verzweifelt und schien Angst zu haben. Während des Gesprächs brach die Angeklagte in Tränen aus und erzählte der Zeugin ..., sie habe etwas getan und wisse nicht, ob sie jemals wieder glücklich werden könne. Weiterhin äußerte die Angeklagte gegenüber der Zeugin ..., die zu diesem Zeitpunkt schwanger war, sie wisse nicht, ob sie jemals ihr Baby zu Gesicht bekommen werde. Am 12.04.2016 schrieb die Angeklagte der Zeugin ... eine Whatsapp-Nachricht, in der sie mitteilte, es gehe ihr in letzter Zeit „beschissen“ und sie die Zeugin ... fragte, ob sie ein paar Tage bei ihr untertauchen könne. Die Zeugin ... war einverstanden, woraufhin die Angeklagte die Tage vom 14.
  24. bis 18.04.2016 bei der Zeugin ... in ... verbrachte. Am 13.04.2016 schrieb die Angeklagte der Zeugin ... über Whatsapp eine Nachricht mit folgendem Wortlaut: „Vor zwei Wochen hab ich etwas getan was ich nie aber nie von mir selber getan hätte. Und ich hab schiss, dass es nochmal vorkommt oder sogar schlimmer.“ Im Zuge der durchgeführten Ermittlungen rief der Zeuge KHK … am 25.04.2016 um 15:08 Uhr die Angeklagte an, um mit ihr als ehemaliger Nachbarin des Geschädigten ... für den 28.04.2016 einen Termin zu einer Zeugenvernehmung zu vereinbaren. Hierauf schrieb die Angeklagte um 15:39 Uhr die Zeugin ... über Whatsapp an und bat sie, ihr Alibi für den Nachmittag des 02.04.2016 zwischen 17:00 und 21:00 Uhr zu bestätigen. Auf die Nachfrage der Zeugin ... erklärte die Angeklagte, es sei etwas passiert und die Polizei wolle das jetzt überprüfen. Hierauf antwortete die Zeugin ... um 15:44 Uhr, sie wolle mit der Polizei nichts zu tun haben. Infolgedessen entwickelte die Angeklagte nun den Plan, sich über die Zeuginnen ... und ... ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen. Zu diesem Zweck stellte die Angeklagte zunächst mit ihrem Mobiltelefon über die Homepage des Polizeipräsidiums … Recherchen zum bis dahin öffentlich bekannten Tatablauf an. Um 16:41 Uhr fotografierte sie mit ihrem Mobiltelefon einen auf der Homepage des Polizeipräsidiums … veröffentlichten Pressebericht vom 03.04.2016 ab, in dem über den Brand in der Wohnung des Geschädigten ... und darüber berichtet wurde, dass dieser tot in seiner Wohnung aufgefunden worden sei. Anschließend fertigte die Angeklagte eine insgesamt drei Seiten umfassende Notiz über den Ablauf des Tatwochenendes vom 01.
  25. bis 03.04.2016, die sie mit „... – Zeitraum des Todes??“ überschrieb und auf dem sie die tatsächlichen Tagesabläufe des
  26. und 02.04.2016 zusammenfasste und auf den 02.04.2016 datierte. Auf Seite 1 dieser Notiz vermerkte die Angeklagte u. a.: „Fr, 31.
  27. Fahrt nach … (Baby besuchen) Fr. auf Sa in … übernachtet … Sa ca. 11 Uhr ... Baby … besucht bis ca. 16 Uhr. ...“ Auf Seite 2 notierte die Angeklagte: „ca. 17 Uhr in … Stadt gewesen beim Baseshop (...) Danach mit Freundin (...) in der Stadt rumgelaufen bis 19 Uhr, bis die andere (...) feierabend gemacht hat. Dann zu ihr nach Hause gegangen. Gegessen, gechillt TV. geguckt fertig gemacht für Party in …“. Von den Notizen fertigte die Angeklagte am 25.04.2016 um 16:52 Uhr einen Screenshot und übersandte diesen der Zeugin ..., um bei ihr einen Irrtum über den Ablauf des 02.04.2016 zu erregen oder zumindest aufrecht zu erhalten. Anschließend telefonierte die Angeklagte mit den Zeuginnen ..., ... und ..., um mit ihnen den Ablauf der Tage vom 01.
  28. bis 03.04.2016 zu besprechen. Die Angeklagte rechnete damit, dass zumindest auch die Zeuginnen ..., ... und ... von der Polizei vernommen werden würden, wenn sie, die Angeklagte, bei ihrer Zeugenvernehmung ihren Notizen entsprechende Angaben machen würde. Aus diesem Grund unternahm die Angeklagte den Versuch, alle drei Zeuginnen von dem von ihr notierten Ablauf des Wochenendes und insbesondere davon zu überzeugen, dass sie zusammen mit der Zeugin ... nicht schon am 01.04., sondern erst am 02.04.2016 nach … zu der Zeugin ... gefahren sei. Als Grund für die erforderliche Absprache des Tagesablaufs am 02.04.2016 erklärte die Angeklagte der Zeugin ... gegenüber, die Zeugin ..., mit der sie sich am Nachmittag des 02.04.2016 getroffen habe, könne dies nicht bestätigen. Der Ehemann der Zeugin ... habe Vorbehalte gegen ein solches Treffen gehegt und die Zeugin ... befürchte, sollte das dennoch stattgefundene Treffen publik werden, Repressionen durch ihren Ehemann. Deshalb wolle sie, die Angeklagte, die Zeugin ... „heraushalten“ und gegenüber der Polizei nicht angeben, dass sie den Nachmittag des 02.04.2016 mit ihr verbracht habe. Am 28.04.2016 wurde die Angeklagte als Zeugin vernommen. Auf eine am 02.05.2016 telefonisch erfolgte Nachfrage des Zeugen KOK ... hinsichtlich der Geldabhebungen in … verfälschte die Angeklagte die Kontoauszüge ihres ...kontos für den 02.04.2016, fotografierte mit ihrem Mobiltelefon die verfälschten Kontoauszüge ab und übersandte die beiden Fotos dem Zeugen KHK … über Whatsapp. Aus dem verfälschten Kontoauszug ging eine Abbuchung am 02.04.2016 um 15:48 Uhr im ...-Markt in der … Straße in … in Höhe von 10,96 € hervor, die tatsächlich nur 1,96 € betragen hatte.
  29. Die finanzielle Situation der Angeklagten hatte sich auch nach der Tat in … nicht nachhaltig verbessert, obgleich die Zeugin ... der Angeklagten am 03.05.2016 zugesagt hatte, ihr 500,00 € zur Verfügung zu stellen. Am 06.05.2016 schrieb die Angeklagte der Zeugin ... eine Whatsapp-Nachricht, in der sie ihre Freundin darum bat, ihr 500,00 € zu leihen. In der Nachricht heißt es u. a.: „Ich brauche grad dringend 500-600 €. Glaub mir ich weiss nicht wen ich (noch) fragen kann...irgendwie sind die, die ich bisher gefragt habe, selber nicht flüssig... wegen Urlaub oder neues Auto oder was auch immer.“ Da die Zeugin ... sich aber nicht sicher war, ob sie das Geld zurückerhalten würde, lehnte sie es ab, der Angeklagten Geld zu leihen. Am Samstag, dem 07.05.2016, hielten sich die Angeklagte und die Zeugin ... zunächst in deren Wohnung „...“ in ... auf. Um die Mittagszeit fuhren die Angeklagte und die Zeugin ... mit dem Pkw der Angeklagten zu einer Arztpraxis in ..., um dort einen Brief in den Briefkasten einzuwerfen. Auf dem Rückweg gerieten die Angeklagte und die Zeugin ... über die von der Angeklagten gewählte Fahrtroute in Streit. Im Laufe des Streits warf die Zeugin ... der Angeklagten vor, sie, die Angeklagte, bringe sie, die Zeugin ..., die Zeugin ... und weitere Freundinnen, in die Gefahr, bei ihren polizeilichen Vernehmungen falsche Angaben zu machen, nur um die Zeugin ... zu schützen. Infolge des Streits setzte die Angeklagte die Zeugin ... schließlich vor deren Wohnung ab. Um 14:05 Uhr schickte die Angeklagte der Zeugin ... als Reaktion auf deren Vorhalte über Whatsapp eine Sprachnachricht, in der sie außer sich u. a. schrie: „ich weiß ganz genau, was ich dir damit antue. Aber versetz dich bitte auch ein bisschen mal in meine Lage […], dass ich trotzdem noch ganz oben auf der Liste bin. Ich bin kurz davor zur Polizei zu gehen und zu sagen: Nee, hier, nehmt mich fest. Ich hab ihn umgebracht.“ Um 14:06 Uhr kündigte die Angeklagte gegenüber der Zeugin ... überdies in einer weiteren Whatsapp-Sprachnachricht an, sie werde jetzt ihr Mobiltelefon ausschalten. Nach dem Streit begab sich die Angeklagte zunächst in eine Spielothek, in der sie – so ihre spätere Erklärung gegenüber der Zeugin ... - „ihr letztes Geld verzockt“ hatte. Anschließend kehrte die Angeklagte zur Wohnung der Zeugin ... zurück, wo es vor der Haustür noch einmal zu einem Treffen kam. Gegen 16:30 Uhr wurde die Zeugin ... von ihrem Vater und ihrer Schwester abgeholt und zum Flughafen gefahren, von wo aus sie um 19:00 Uhr in die ... flog. Um 16:47 Uhr schaltete die Angeklagte ihr Mobiltelefon aus, das sie erst am 08.05.2016 ab 14:09 Uhr wieder nutzte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 17:51 Uhr traf die Angeklagte auf dem Weg zwischen der … und der … in ... auf die später Geschädigte, zum Tatzeitpunkt 86 Jahre alte, zierliche, .... Die ... Straße und die ... Straße befinden sich nur wenige Gehminuten entfernt von der Wohnung der Zeugin ... in der Straße „…“. Die Geschädigte ... hatte um 17:45 Uhr über den Festnetzanschluss ihrer Wohnung in der ... Straße … ein etwa sechs Minuten dauerndes Gespräch zu dem Mobiltelefon ihrer Tochter, der später Geschädigten ... geführt. Üblicherweise trafen sich die Geschädigte ... und die Geschädigte ... am Nachmittag oder Abend in der nur wenige Gehminuten von der Wohnung der Geschädigten ... gelegenen Wohnung der Geschädigten ... in der ... Straße …, um dort gemeinsam zu Abend zu Essen. Den Weg zur Wohnung der Geschädigten ... legte die Geschädigte ..., ebenso wie den Rückweg, stets zu Fuß zurück, um anschließend in ihrer eigenen Wohnung zu übernachten. Andere Wege legte die Geschädigte ..., die aufgrund ihres Alters nicht mehr gut zu Fuß war, regelmäßig nicht mehr zu Fuß zurück. Auf dem Weg in die Wohnung ihrer Tochter kaufte die Geschädigte ... in einem Bioladen regelmäßig Zutaten für das gemeinsame Abendessen. Die Geschädigte ... verfügte über einen eigenen Schlüssel zur Wohnung ihrer Tochter. Auf dem Weg zur Wohnung ihrer Tochter trug die Geschädigte ..., die – wie immer, wenn sie das Haus verließ, auf ein gepflegtes Äußeres achtete – auch am 07.05.2016 ihren gut sichtbaren und nicht durch Kleidungsstücke verdeckten Goldschmuck. Dazu zählten neben goldenen Ringen insbesondere eine längere und eine etwas kürzere Goldkette mit einem Medaillon sowie ihre goldenen Ohrringe. Bei der aus … stammenden Geschädigten ... handelte es sich um eine kontaktfreudige Person, die, wenn sie angesprochen wurde, sich gerne auf ein Gespräch auch mit Fremden einließ. Aufgrund des auffälligen Goldschmucks fiel die Geschädigte ... der Angeklagten auf, die daraufhin den Entschluss fasste, der Geschädigten ... in die von ihr aufgesuchte Wohnung zu folgen, sie dort zu überwältigen und zu töten, um den Schmuck der Geschädigten ... und den Inhalt der von ihr mitgeführten Geldbörse an sich zu nehmen und für sich zu verwenden. Ob die Angeklagte in Umsetzung ihres Tatentschlusses die Geschädigte ... angesprochen und sie in die Wohnung der Geschädigten ... begleitet hat, oder ob die Angeklagte der Geschädigten ... bis zur Wohnung der Geschädigten ... gefolgt ist und sich anschließend Zutritt zu der Wohnung verschafft hat, ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. In der Wohnung der Geschädigten ... trafen die Geschädigte ... und die Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 18:40 Uhr ein. Nach dem Betreten der im Hochparterre rechts gelegenen Wohnung der Geschädigten ... gelangt man zunächst in einen kleinen Flur, von dem aus man nach links in das Schlafzimmer gelangt. Nach rechts schließt sich eine schmale Küche an, deren gegenüber der Küchentür gelegenes Fenster zur Straße zeigt. Von der Küche führt nach links abgehend eine Tür in einen als Abstellraum oder Ankleidezimmer genutzten Raum. In der Wohnung der Geschädigten ... angekommen, schlug die Angeklagte die Geschädigte ... nieder, wodurch die Geschädigte ... im Bereich beider Augen ein Monokelhämatom erlitt, sowie Einblutungen in die links- und rechtsseitige Kopfschwarte. Infolge der Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf fiel die Geschädigte ... zu Boden, wo sie auf dem Rücken liegen blieb. Infolge des Versuchs, die Schläge der Angeklagten abzuwehren, traten bei der Geschädigten ... im Bereich des rechten Unterarmes und Handrücken mehrere Hautunterblutungen und Oberhautablösungen ein. Nachdem sie die Geschädigte ... gewaltsam zu Boden gebracht hatte, kniete sich die Angeklagte auf die Geschädigte, wodurch diese einen Bruch der linksseitigen
  30. bis
  31. Rippe sowie Einblutungen in das Unterhautfettgewebe im Bereich der Schulterblattgräte erlitt. Auf der Geschädigten ... sitzend, drückte die Angeklagte die Oberarme der Geschädigten zu Boden, die hierdurch im Bereich des rechten Oberarmes sowie des linken Ober- und Unterarmes mehrere Hautunterblutungen erlitt. Nunmehr schnitt die Angeklagte der Geschädigten ... die Luft- und Blutzufuhr ab, indem sie ein um den Hals der Geschädigten ... befindliches Halstuch zuzog. Hierdurch kam es zu einer Einschränkung der Atemexkursionen der Geschädigten ... und infolge der unterbrochenen Blutzufuhr zu einem kräftigen Stauungssyndrom des Kopfes. Die Geschädigte ... erlitt punktförmige Einblutungen in die Gesichtshaut, die Lid- und Augenbindehäute sowie in die Mundschleimhaut. Durch die Drosselung mit dem Tuch entstanden Einblutungen in die Halsweichteile und das Zungenbein. Frühestens drei Minuten nach Beginn der Gewalteinwirkung gegen den Hals trat der Tod der Geschädigten ... ein. Die Angeklagte, die spätestens jetzt die von ihr zur Tatbegehung mitgenommenen Einweghandschuhe anzog, nahm nunmehr in Umsetzung ihres zuvor gefassten Entschlusses das Bargeld und den von der Geschädigten ... getragenen Goldschmuck - Ohrringe und zwei Goldketten - an sich, um diese für sich zu behalten und zu verwenden. Zudem fasste sie spätestens jetzt den Entschluss, in der Wohnung der Geschädigten ... Feuer zu legen, um die Spuren ihrer Tat zu verwischen. Zu diesem Zweck schob sie einen Stuhl unter den an der Decke des Flures befestigten Feuermelder und schraubte diesen von der Decke ab. Die Tochter der Geschädigten ..., die Geschädigte ..., kaufte um 18:33 Uhr in dem Einkaufzentrum „...“ in dem Bekleidungsgeschäft „…“ eine weiße Hose zum Preis von 15,99 €. Anschließend begab sich die Geschädigte ... zu Fuß auf den Heimweg zu ihrer Wohnung in der ... Straße …, die etwa sieben Gehminuten von dem Einkaufszentrum entfernt liegt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach 18:40 Uhr traf die Geschädigte ... in der ... Straße … ein und öffnete die Wohnungstür. In der Wohnung traf sie auf die Angeklagte und die von der Angeklagten getötete und beraubte Geschädigte .... Von dem Eintreffen der Geschädigten ... überrascht, fasste die Angeklagte den Entschluss, auch die Geschädigte ... zu töten, um eine Entdeckung der Tat zum Nachteil der Geschädigten ... zu verhindern. Die Angeklagte griff daraufhin die Geschädigte ... an und schlug sie nieder. Infolge der Schläge durch die Angeklagte traf die Geschädigte ... mit dem Kopf auf einer Kante – des Küchentischs oder der Heizung – auf, ging zu Boden und blieb vor dem Küchenfenster und der darunter befindlichen Heizung liegen. Durch die Schläge der Angeklagten gegen den Kopf und ins Gesicht und den Aufprall erlitt die Geschädigte ... eine stark blutende, ca. 10 cm lange und 2 cm weit klaffende Riss-Quetschwunde am linksseitigen Hinterkopf sowie ein Monokelhämatom rechtsseitig. Infolge der Verletzungen war die Geschädigte ... benommen, aber nicht dauerhaft bewusstlos. Noch während sie die Geschädigte ... niederschlug oder im Anschluss hieran fasste die Angeklagte den Entschluss, auch die von der Geschädigten ... mit sich geführten oder in ihrer Wohnung befindlichen Wertgegenstände an sich zu nehmen und für sich zu verwenden. Zu diesem Zweck durchsuchte die Angeklagte die Handtasche der Geschädigten ... und ihre Wohnung nach Wertgegenständen. Dabei wendete die Angeklagte entweder erneut körperliche Gewalt gegen die Geschädigte ... an oder drohte ihr durch ihre fortwährende Anwesenheit am Tatort, die Suche nach Wertgegenständen und die damit verbundene Aufforderung, sie daran nicht zu hindern, unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Gewaltanwendung zumindest konkludent mit der erneuten Anwendung körperlicher Gewalt. Die Angeklagte versetzte hierdurch – wie auch von ihr gewollt – die Geschädigte ... in eine bedrohliche Lage, die ihr die Wegnahme von Wertgegenständen ermöglichte. Ihr fiel die Geldbörse der Geschädigten ... in die Hand, in der sich zwei EC-Karten, eine für das Konto der Geschädigten ... und eine für das Konto der Geschädigten ..., befanden. Da die Geschädigten ... und ... die zugehörigen PIN nicht notiert hatten, entschloss sich die Angeklagte, die Geschädigte ... zur Preisgabe der PIN zu zwingen. Dabei wendete die Angeklagte entweder erneut körperliche Gewalt gegen die Geschädigte ... an oder drohte ihr wiederum unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte Gewaltanwendung zumindest konkludent mit der erneuten Anwendung körperlicher Gewalt. Dabei erkannte die Angeklagte, dass sich die Geschädigte ... in einer bedrohlichen Lage befand, in der sie aus Furcht vor weiterer Gewaltanwendung die PIN preisgab. Zudem fasste die Angeklagte nunmehr den Entschluss, die Spuren der Tat nicht durch das Legen von Feuer, sondern durch das Vortäuschen eines erweiterten Suizids zu verwischen, wobei die Reihenfolge der nachfolgenden Handlungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht hat festgestellt werden können. Um den Eindruck zu erwecken, die Geschädigte ... habe einen erweiterten Suizid begangen und zunächst ihre Mutter und anschließend sich selbst getötet, verfasste die Angeklagte mit willkürlich verstellter Handschrift auf einem in der Wohnung aufgefundenen Sudoku-Heft die Nachricht: „Tut mir leid Mama“. Dieses Sudokuheft legte die Angeklagte auf das Bett im Schlafzimmer. Zudem brachte die Angeklagte auf dem Küchenboden mehrere Tabletten und Tablettenblister der in der Wohnung der Geschädigten ... aufgefundenen Medikamente Cymbalta, Aripiprazol und Mirtazapin aus. Um die Spuren der Tat zu verwischen, löschte die Angeklagte zudem die im Mobiltelefon der Geschädigten ... enthaltenen SMS-Kurznachrichten und ausgehenden Anrufe. Zudem verfasste sie um 21:42 Uhr eine Nachricht an den ..., der seinerseits zuvor auf dem Mobiltelefon der Geschädigten ... angerufen hatte. Um den Eindruck zu erwecken, die Geschädigte ... sei wohlauf, schrieb die Angeklagte an den ...: „Bin sehr mùde …. Bis morgen. Meine mutter ist übernacht hier. Gute nacht“. Entweder, um die Geschädigte ... zur Preisgabe der PINs zu nötigen, oder um einen Suizid der Geschädigten ... vorzutäuschen, verabreichte die Angeklagte der Geschädigten ... eine unbekannt gebliebene Menge des von ihr mitgeführten Schlafmittels Zopiclon. Frühestens eine Stunde nach Verabreichung der Medikamente, spätestens um 23:45 Uhr kniete sich die Angeklagte auf die auf dem Rücken liegende Geschädigte ... und drückte den linken Arm der Geschädigten ... zu Boden. Hierdurch erlitt die Geschädigte ... Hautunterblutungen an der Innen- und Rückseite des linken Oberarms und am Ellenbogen. Darüber hinaus entstanden dadurch, dass die Angeklagte auf dem Oberkörper der Geschädigten ... kniete, Einblutungen in die Rückenweichteile sowie im Bereich der Wirbelsäule, dem Brustbereich und der Schulterblätter. Nunmehr schnitt die Angeklagte der Geschädigten ... die Luftzufuhr ab, indem sie die Geschädigte ... entweder würgte, oder eines der in der Küche befindlichen Stuhlkissen zur Hand nahm und dieses auf das Gesicht der Geschädigten ... drückte. Infolge der dadurch herbeigeführten Einschränkung der Atemexkursionen trat frühestens drei Minuten später der Erstickungstod der Geschädigten ... ein. Spätestens um 23:48 Uhr verließ die Angeklagte die Wohnung der Geschädigten ..., aus der sie neben dem Goldschmuck der Geschädigten ... und den beiden EC-Karten auch mehrere DVDs der TV-Serien „Greys Anatomy“ und „Dr. House“, sowie den Haustür- und Wohnungsschlüssel der Geschädigten ..., eine unbekannte Menge Bargeld und eine braune Schmuckschatulle mit mehreren Schmuckgegenständen der Geschädigten ... und der Zeugin ... mitnahm, um diese für sich zu behalten und zu verwenden. Anschließend begab sie sich zu dem nur etwa zwei Gehminuten entfernten Geldautomaten der …bankfiliale in der … . Hier hob die Angeklagte um 23:50 Uhr von dem Konto der Geschädigten ... 130,00 € und um 23:51 Uhr von dem Konto der Geschädigten ... 90,00 € ab. Bei beiden Auszahlungsvorgängen entstanden Gebühren in Höhe von 3,90 €. Bei Vornahme der Abhebungen trug die Angeklagte Einweghandschuhe und hielt ihr Gesicht mit zwei Tüchern, von denen wenigstens eines aus der Wohnung der Geschädigten ... stammte, vermummt. Darüber hinaus trug die Angeklagte, um eine Identifizierung durch die Überwachungskameras zu verhindern, eine dunkle Sonnenbrille. Am 08.05.2016 um 11:15 Uhr schrieb die Angeklagte über Facebook der Zeugin ...: „Ich vermisse seit gestern 15/16 Uhr mein Handy... muss es verloren haben... bin gerade bei Papa und kann wenigstens so mal ins internet und den Leuten bescheid geben“. Bis 11:16 Uhr erhielt die Angeklagte insgesamt 32 Whatsapp-Nachrichten auf ihr Mobiltelefon, mit dem sie um 14:09 Uhr erstmals wieder eine Internetverbindung aufbaute. Ab 15:30 Uhr versendete sie mehrere Nachrichten, in denen sie mitteilte, sie habe ihr Mobiltelefon wieder gefunden, das sie im Kofferraum ihres Autos verlegt und zunächst nicht habe auffinden können. Aus der vorangegangenen Zeugenvernehmung vom 28.04.2016 war der Angeklagten bekannt, dass anhand der Handydaten eine Lokalisation des Mobiltelefons möglich war, auch wenn sie selbst ihr Mobiltelefon nicht nutzte. Kurz nach 20:00 Uhr telefonierte die Angeklagte am Abend des 08.05.2016 mit der Zeugin .... Dabei sprachen beide auch über die am 06.05.2016 über eine Whatsapp-Nachricht geäußerte Bitte der Angeklagte, die Zeugin ... möge ihr 500,00 € leihen. Hierzu erklärte die Angeklagte nun, es sei nicht so wichtig und sie benötige das Geld nicht mehr. Nach der Tat nahm die Angeklagte Kontakt zu verschiedenen Schmuckhändlern auf. Jedoch konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, ob die Angeklagte den der Geschädigten ... entwendeten Goldschmuck – der nach der Tat nicht wieder hat aufgefunden werden können – tatsächlich veräußert hat. Am 15.05.2016 fragte die Angeklagte mit einer um 16:40 Uhr versendeten Whatsapp-Nachricht bei der Zeugin ... an, ob diese Interesse an mehreren DVDs der Fernsehserie Dr. House habe. Am 20.05.2016 stellte die Angeklagte über Facebook auf einer Kauf- und Tauschbörse ein Angebot für acht Staffeln „Greys Anatomy“ ein, woraufhin die Zeugin ... am 21.05.2016 über den Facebook Messenger gegenüber der Angeklagten ihr Interesse an dem Erwerb der DVDs erklärte. Zu einem mit der Angeklagten daraufhin verabredeten Treffen zur Übergabe der DVDs kam es nicht mehr, nachdem die Angeklagte am 24.05.2016 vorläufig festgenommen worden war. Bei der am 24.05.2016 erfolgten Durchsuchung ihrer Wohnung wurden die beiden EC-Karten der Geschädigten ... und ... aufgefunden und sichergestellt. Bei Begehung aller Taten war die Angeklagte in ihrer Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt. III. A.
  32. Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, den ebenfalls verlesenen Strafbefehlen vom 15.10.2014, 18.11.2014 und 19.11.2015 und der verlesenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 26.09.2014 und 14.11.2014, sowie aus den Angaben der Zeuginnen und Zeugen POK ..., POK ..., ..., ..., ..., ..., ..., PHK ..., POK ... und POK .... Zu dem der Verurteilung vom 15.10.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Zeuge POK ... in der Hauptverhandlung berichtet, es habe im Krankenhaus … von September 2013 bis Januar 2014 eine Serie von über 30 angezeigten Diebstählen gegeben, in deren Verlauf Geld und Medikamente aus Zimmern der Patienten entwendet worden seien. Geschädigte seien zumeist ältere Patienten gewesen, die ihr Zimmer zur Durchführung von Untersuchungen oder Anwendungen verlassen hätten. Ein Diebstahl von insgesamt über 1.000,00 € sei zur Anzeige gekommen, nachdem den Schwestern des Krankenhauses das Weihnachtsgeld ausgezahlt worden sei. Dabei habe sich auch die Angeklagte als Geschädigte dieses Diebstahls gemeldet, möglicherweise um den Verdacht von sich abzulenken. Der Vorfall des entwendeten Weihnachtsgeldes sei letztlich aber nicht aufgeklärt worden. Ein Abgleich der Dienstpläne habe einen Verdacht gegen die Angeklagte ergeben, die während der einzelnen Taten jeweils Dienst gehabt habe. Anfang Januar 2014 sei deshalb eine Diebesfalle von Geldscheinen, die mittels Silbernitrat präpariert worden seien, ausgelegt worden. Nur kurze Zeit später habe der Geschäftsführer des Krankenhauses bei ihm, dem Zeugen POK ..., angerufen und berichtet, dass die präparierten Geldscheine entwendet worden seien. Daraufhin habe er sich zum Krankenhaus … begeben und dort die Angeklagte festgenommen. Zwar seien an ihren Händen keine Spuren des Silbernitrats zu finden gewesen, allerdings hätten die Kollegen anschließend ihren Personalspind durchsucht und dort die präparierten Geldscheine aufgefunden. Zudem hätten sich in dem Personalspind der Angeklagten umgestülpte Einweghandschuhe gefunden. Ob die Geldscheine lose in dem Spind gelegen oder sich in ihrer dort ebenfalls aufgefundenen Handtasche befunden hätten, könne er jetzt nicht mehr sagen. Die Angeklagte habe die Durchsuchung des Personalspindes emotionslos verfolgt, die ihr vorgeworfene Tat aber nicht eingeräumt. Am Tag ihrer Festnahme seien auch die Wohnung der Angeklagten und ihr Pkw durchsucht worden. Dabei seien im Pkw größere Mengen Medikamente gefunden worden, insgesamt zwei oder drei Einkaufstaschen voll, darunter insbesondere das Medikament Zopiclon. Nach dem Verwendungszweck der Medikamente gefragt, habe die Angeklagte angegeben, diese für Selbstversuche zu benötigen. Den Diebstahl des Geldes habe sie auch bei ihrer Vernehmung vom 29.01.2014 vehement abgestritten, während sie den Medikamentendiebstahl eingeräumt habe. Drei Wochen nach ihrer Entlassung habe sich die Angeklagte in Schwesternkleidung noch einmal Zutritt zum Krankenhaus verschafft und dort erneut versucht, Medikamente zu entwenden. Einige Tage später habe die Angeklagte versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Angaben des Zeugen POK ... sind glaubhaft. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung die von ihm geführten Ermittlungsmaßnahmen sachlich und nachvollziehbar geschildert. Soweit der Zeuge zunächst erklärt hat, die präparierten Geldscheine seien im Personalspind der Angeklagten aufgefunden worden, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht entgegen, auch wenn der Zeuge auf den auszugsweisen Vorhalt seines Vermerks vom 29.01.2014 seine Angaben dahingehend korrigieren musste, dass die Geldscheine in der Handtasche der Angeklagten aufgefundenen worden seien, die sich in einem Wandschrank im Aufenthaltsraum der Mitarbeiter der Station … befunden habe. Der Aufenthaltsraum der Mitarbeiter befinde sich hinter einem Tresen, der tagsüber stets mit einer Schwester besetzt sei. Ob der dort befindliche Wandschrank abgeschlossen gewesen sei, könne er nicht mehr sagen, in einem der oberen Fächer dieses Wandschrankes sei durch den Zeugen POK ... aber die Tasche der Angeklagten aufgefunden worden. In der Tasche hätten sich in umgestülpten Einweghandschuhen mehrere Geldscheine befunden, darunter auch die beiden präparierten Geldscheine. Die Öffnungen der Einweghandschuhe seien mit Klebeband oder Heftpflaster zugeklebt gewesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die ursprüngliche Angabe des Zeugen POK ..., die Geldscheine seien im Personalspind der Angeklagten aufgefunden worden, auf einer Verwechslung beruht, zumal der Zeuge POK ... auf den auszugsweisen Vorhalt seines Vermerkes vom 29.01.2014 weiterhin erklärte, anschließend auch den Personalspind der Angeklagten, der sich in einem Kellerraum der Klinik befunden habe, durchsucht zu haben. Hier seien dann aber keine weiteren tatrelevanten Gegenstände aufgefunden worden. Nach einem Zeitablauf von mehr als drei Jahren hält es die Kammer ohne weiteres für nachvollziehbar, dass der Zeuge POK ... zunächst nicht zwischen einer Durchsuchung des Wandschrankes und des Personalspindes der Angeklagten zu differenzieren vermochte. Auf den auszugsweisen Vorhalt seines Vermerks konnte der Zeuge jedoch die zunächst fehlende Differenzierung überzeugend nachholen und zur Überzeugung der Kammer auch aus seiner nunmehr aufgefrischten Erinnerung berichten. Die Angaben des Zeugen POK ... werden überdies bestätigt durch die Aussage des Zeugen POK .... Dieser hat in der Hauptverhandlung angegeben, in der ... … habe es seit Herbst 2013 mehrere Diebstähle zum Nachteil von Patienten gegeben. Ein Abgleich der Dienstpläne habe eine Verdachtslage gegen die Angeklagte ergeben, woraufhin eine Diebesfalle bei Patienten ausgelegt worden sei. Das zu diesem Zweck präparierte Geld – zwei 50 €-Scheine – sei auch tatsächlich entwendet worden, woraufhin er zusammen mit dem Zeugen POK ... zum Krankenhaus gefahren sei und dort die Angeklagte festgenommen habe. In der Handtasche der Angeklagten habe er Einweghandschuhe gefunden, in die mehrere Geldscheine – darunter auch die beiden als Diebesfalle ausgelegten Geldscheine – eingewickelt gewesen seien. Die Öffnungen der Einweghandschuhe seien mit Heftpflaster oder Klebeband zugeklebt gewesen. Die Handtasche sei in einem offenen Wandschrank in einem Aufenthaltsraum der Schwestern abgestellt gewesen, der sich hinter einem Anmeldebereich befinde und zu dem nur das Personal Zugang habe. Bei der anschließenden Durchsuchung des Fahrzeuges der Angeklagten seien dann unter einer Abdeckung im Kofferraum zwei Tüten mit einer Vielzahl von Medikamenten, Spritzen und anderen Utensilien aus dem Krankenhaus aufgefunden worden. Die Angeklagte habe daraufhin den Diebstahl der in ihrem Fahrzeug aufgefundenen Gegenstände zugegeben, während sie den Diebstahl des Geldes geleugnet und die Vermutung geäußert habe, das Geld sei ihr von anderen in ihre Handtasche untergeschoben worden. Die Angaben der Zeugen POK ... und POK ... werden darüber hinaus bestätigt durch die Angaben der Zeuginnen ..., ..., ... und .... Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Angeklagte im Jahre 2012 in der Krankenpflegeschule in … kennengelernt und dort zusammen mit der Angeklagten ihre Ausbildung zur Krankenpflegerin begonnen. In der Folgezeit habe sich eine freundschaftliche Beziehung zu der Angeklagten entwickelt, mit der sie auch außerhalb der Schule regelmäßig Kontakt gehabt habe. Anfang des Jahres 2014 habe sich der Kontakt aber verloren, nachdem der Angeklagten ihr Ausbildungsverhältnis gekündigt worden sei. Aus Erzählungen wisse sie, dass Anlass für die Kündigung Diebstahlsvorwürfe gegen die Angeklagte gewesen seien. Sie, die Zeugin ..., habe auf der Station … gearbeitet, die Angeklagte auf der Station … . Beide Stationen hätten sich im selben Stockwerk mit einem zentralen Stützpunkt befunden. Durch einen Vergleich der Dienstpläne mit den Tattagen der Diebstähle sei der Verdacht auf die Angeklagte gefallen. Um die Angeklagte zu überführen, seien dann Geldscheine manipuliert worden, die schließlich bei der Angeklagten gefunden worden seien. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe 2012 zusammen mit der Angeklagten ihre Ausbildung zur Krankenpflegerin begonnen. Im Laufe der Zeit habe sich eine richtig gute Freundschaft zu der Angeklagten entwickelt, sie seien jeden Tag gemeinsam zur Schule gefahren, hätten sich hin und wieder außerhalb der Schule getroffen, beispielsweise Fasching zusammen gefeiert und gemeinsame DVD-Abende verbracht. Der Kontakt zu der Angeklagten sei erst weniger geworden, als sie weggezogen sei. Hierzu sei es gekommen, nachdem der Angeklagten ihr Ausbildungsverhältnis gekündigt worden sei. Grund für die Kündigung sei der Vorwurf gewesen, die Angeklagte habe in der Klinik Medikamente und Geld gestohlen. Zuvor sei in der Klinik mehrfach Geld von Patienten und Mitarbeitern entwendet und deshalb die Polizei eingeschaltet worden. Diese habe, um den Täter zu überführen, präparierte Geldscheine bei einem Patienten versteckt. Nachdem dieser zu einer Untersuchung gefahren worden sei, sei das Geld weg gewesen. Sie selbst habe an diesem Tag nicht gearbeitet, ihr sei aber erzählt worden, dass anschließend von der Polizei die Hände der Mitarbeiter mit Schwarzlicht kontrolliert worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass die Angeklagte Kontakt mit den präparierten Geldscheinen gehabt haben müsse. Gleichwohl habe die Angeklagte stets abgestritten, etwas mit den Diebstählen zu tun zu haben. Ein ausführliches Gespräch hierüber habe mit der Angeklagten allerdings nicht stattgefunden. Bei ihrem letzten Kontakt zu der Angeklagten – etwa einen Monat vor ihrer Festnahme – habe die Angeklagte sie darum gebeten, ihr per Kurznachricht ein Bild von ihrem Examenszeugnis zu schicken. Sie habe daraufhin vermutet, die Angeklagte wolle das Bild benutzen, um hieraus ein gefälschtes und auf den Namen der Angeklagten ausgestelltes Examenszeugnis zu erstellen. Diese Vermutung habe sie, die Zeugin ..., gehegt, da sie von den Diebstahlsvorwürfen gegen die Angeklagte Kenntnis gehabt habe und ihr klar gewesen sei, dass die Angeklagte nach ihrer Entlassung kein Examenszeugnis erhalten würde. Sie, die Zeugin ..., habe sich über das Ansinnen der Angeklagten geärgert und die Angeklagte deshalb gefragt, was sie mit dem Bild wolle. Zugleich habe sie ihr vorgehalten, wenn sie das Bild für Fälschereien nutzen wolle, solle sie sich ein entsprechendes Bild über Google suchen und herunterladen. Infolge des direkten Vorwurfes, die Angeklagte wolle ihr Examenszeugnis fälschen, sei die Angeklagte sauer geworden und es zum Streit gekommen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung berichtet, die Angeklagte habe ihr von den Diebstahlsvorwürfen erzählt. Die Angeklagte habe dazu berichtet, auf der Station …, auf der sie beschäftigt gewesen sei, sei es wiederholt zu Diebstählen aus der Stationskasse gekommen. Sie, die Angeklagte sei in Verdacht geraten, da die Polizei Geld markiert habe und dieses Geld in ihrer Tasche aufgefunden worden sei. Ihre Tasche habe aber frei zugänglich im Schwesternzimmer gestanden, so dass jeder das Geld dort habe deponieren können. Bei der nachfolgenden Durchsuchung ihres Autos habe man zudem Medikamente und Infusionen gefunden. Aus diesem Grund sei ihr das Ausbildungsverhältnis gekündigt und sie auch des Gelddiebstahls beschuldigt worden. Die Zeugin ... hat hierzu ausgesagt, die Zeugin ... habe ihr von den Diebstahlsvorfällen in der Klinik erzählt. Dabei habe sie berichtet, dass von Patienten und Mitarbeitern mehrfach Geld entwendet worden sei, woraufhin die Polizei Geldscheine präpariert hätte, die ebenfalls gestohlen worden seien. Man habe dann die Hände der Angeklagten beleuchtet, um festzustellen, ob sie mit den Geldscheinen Kontakt gehabt habe. Da sie aber Handschuhe getragen habe, sei ein Kontakt nicht nachweisbar gewesen. Anschließend sei noch ihr Auto durchsucht worden, und zwar auf dem vor der Klinik liegenden Parklatz, auf den die gesamte Belegschaft freien Blick gehabt habe. Dies sei der Angeklagten höchst peinlich gewesen und sie habe sich vorgeführt gefühlt. Im Anschluss an diesen Vorfall habe sie sich das Leben nehmen wollen. Die Angeklagte selbst habe ihr, der Zeugin ..., von den präparierten Geldscheinen und davon erzählt, dass sich aus dem Krankenhaus entwendete Medikamente und Handschuhe in ihrem Auto befunden hätten. In einem, in der Hauptverhandlung verlesenen, Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 16.09.2014 an die Ermittlungsbehörden räumte die Angeklagte die Diebstahlsvorwürfe letztlich ein. Die Angeklagte stelle, so die Erklärung ihrer damaligen Bevollmächtigten, nicht in Abrede, dass bei ihr entsprechende Gelder gefunden worden seien. Sie könne sich aber weder an die Summen noch an die Namen der Geschädigten und Daten erinnern. Sie selbst könne sich kein Motiv für die Taten erklären, da sie zur damaligen Zeit über ausreichende Mittel verfügt habe. Es tue ihr sehr leid. Zu dem der Verurteilung vom 18.11.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Zeuge PHK ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, er sei am 06.03.2014 gegen Mittag informiert worden, dass der Geschädigte ... bei der Einsatzzentrale einen Diebstahl aus seiner Wohnung gemeldet habe. Er, der Zeuge PHK ..., habe daraufhin die Wohnung des Geschädigten ... in der ... aufgesucht. In der Wohnung habe der Geschädigte ... ihm den Wohnzimmerschrank gezeigt und erklärt, dort sein Geld und seine Papiere deponiert zu haben. Am Tag zuvor habe er die mit ihm im Haus wohnende Angeklagte gebeten, Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung auszuführen und für ihn bei ... einkaufen zu gehen. Zu diesem Zweck habe er aus seinem Geldbeutel, in dem sich 3.000,00 € befunden hätten, 30,00 € abgezählt und der Angeklagten für den Einkauf mitgegeben. Das Rückgeld in Höhe von 15,00 € habe die Angeklagte nach dem Einkauf auf den Tisch gelegt, dann habe sie mit den Reinigungsarbeiten begonnen, mit denen sie, nachdem sie zwischendurch ihre eigene Wohnung aufgesucht habe, gegen 15:30 Uhr fertig gewesen sei. Am nächsten Tag, dem 06.03.2014, habe der Geschädigte ..., als er das Rückgeld zurück in den Geldbeutel und diesen in den Schrank habe legen wollen, festgestellt, dass die 3.000,00 € aus seinem Geldbeutel fehlten. Der Zeuge POK ..., der die Angeklagte im Anschluss an die Strafanzeige des Geschädigten ... am 10.03.2014 als Beschuldigte vernommen hat, hat in der Hauptverhandlung berichtet, die Angeklagte habe den Diebstahlsvorwurf eingeräumt und erklärt, sie habe das Geld aus der im Arbeitszimmer befindlichen Geldbörse entnommen. Schon am Tag darauf habe sie aber den Geschädigten ... erneut aufgesucht und ihm das Geld zurückgegeben. Dabei habe die Angeklagte zunächst erklärt, sie habe das Geld, als sie die Wohnung des Geschädigten ... aufgesucht habe, schon bei sich gehabt, um es ihm zu geben. Auf den Vorhalt, der Geschädigte ... habe angegeben, er habe zunächst die Angeklagte mit dem Diebstahlsvorwurf konfrontiert, woraufhin die Angeklagte dann in ihre Wohnung gegangen sei, um das Geld zu holen, habe die Angeklagte eingeräumt, dass die Schilderung des Geschädigten ... zutreffend sei. In Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten habe aber auch der Geschädigte ... erklärt, die Angeklagte habe ihm das entwendete Geld vollständig zurückgegeben. Aus diesem Grund habe der Geschädigte ... auch die Anzeige gegen die Angeklagte zurückziehen wollen. Zu dem der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Gießen vom 14.11.2014 zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Zeugin ... (vormals ...) ausgesagt, sie sei als medizinische Fachangestellte in der ... in … tätig und kenne die Angeklagte von ihrer dortigen Tätigkeit. Zum Zeitpunkt des Diebstahls vom 13.03.2014 sei die Angeklagte aber bereits nicht mehr in der Klinik beschäftigt gewesen. Dass der Angeklagten auch ein Hausverbot erteilt worden war, sei ihr zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht bekannt gewesen. Am Abend des 13.03.2014 habe sie, die Zeugin ..., zusammen mit ihrer Kollegin ... Dienst in der Notaufnahme verrichtet. Gegen 23:00 Uhr habe es an die Fensterscheibe geklopft und die Angeklagte habe um Einlass gebeten. Da sie am nächsten Tag einen Außeneinsatz habe, so die Erklärung der Angeklagten, benötige sie Dienstkleidung. Daraufhin habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten Zutritt gewährt. Etwa eine halbe Stunde später habe sie, die Zeugin ..., den Anruf einer Kollegin von Station … erhalten, die ihr mitgeteilt habe, im Haus sei eine ehemalige Kollegin gesehen worden, der aufgrund mehrerer Diebstähle gekündigt worden sei. Zudem fehle von einer weiteren Kollegin von Station … bereits Geld. Eine andere Kollegin habe telefonisch berichtet, die Angeklagte sei im Haus unterwegs und habe aus dem Medikamentenschrank Medikamente entwendet. Sie, die Zeugin ..., habe daraufhin die Polizei informiert und sich mit der Kollegin ... von dem Gebäude der Notaufnahme auf den Weg in das Hauptgebäude begeben. Zwischen den Gebäuden sei ihnen die Angeklagte begegnet, die mit einem Arztkittel bekleidet gewesen sei und ein Stethoskop um den Hals hängen gehabt habe. Sie, die Zeugin ... und ihre Kollegin ..., hätten versucht, die Angeklagte bis zum Eintreffen der Polizei in ein Gespräch zu verwickeln und sie gebeten, sie in das Hauptgebäude zu begleiten. Hierauf habe sich die Angeklagte aber nicht eingelassen. Vielmehr sei die Angeklagte zum Parkdeck gerannt, habe sich in ihr Auto eingeschlossen und sei mit quietschenden Reifen davongefahren. Um einen Fluchtweg zu haben, habe die Angeklagte offenbar schon zuvor einen großen Stein verrückt. Die Aussage der Zeugin ... wird bestätigt durch die Angaben des Zeugen POK ..., der in der Hauptverhandlung berichtet hat, in der Nacht vom
  33. auf den 14.03.2014 sei ein Anruf bei der Polizeistation … eingegangen und mitgeteilt worden, eine ehemalige Angestellte der Klinik sei dort bei Diebstahlshandlungen beobachtet worden und dann vom Parkplatz der Klinik aus weggefahren. Da die Anruferin, die Zeugin ..., das Kennzeichen der Verdächtigen durchgegeben habe, sei eine Halterprüfung vorgenommen worden. Diese habe ergeben, dass die Verdächtige in … gewohnt habe. Auf dem Weg zur Klinik sei ihnen das Fahrzeug der Verdächtigen im Gegenverkehr begegnet, woraufhin sie das Fahrzeug an der Bushaltestelle im … angehalten und kontrolliert hätten. Die in dem Fahrzeug befindliche Angeklagte habe zahlreiche Medikamente, darunter sieben Blister des Medikaments Zopiclon, und 295,00 € Bargeld mit sich geführt, darüber hinaus einen Chip und eine Parkkarte der ... sowie Krankenhausbekleidung. Die Krankenhausbekleidung, bestehend aus einer weißen Hose und einer weißen Jacke, habe unordentlich im Fußraum hinter dem Beifahrersitz gelegen, so als sei sie getragen und hastig dort hineingeworfen worden.
  34. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen der Angeklagten vor der Tat beruhen auf den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen ..., die dieser – insoweit als Zeuge – in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, sowie den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Angeklagte vor etwa 15 Jahren bei einem „…“ in ... kennengelernt, mit ihr aber nie sexuell verkehrt. Zwischenzeitlich habe sie mehrere Jahre keinen Kontakt mehr zu der Angeklagten gehabt. Einige Jahre nachdem sie die Angeklagte zuletzt in … besucht habe, sei im Dezember 2015 über Facebook der Kontakt wieder zustande gekommen. Bis Anfang Mai 2016 habe sie dann regelmäßig mit der Angeklagten über Whatsapp kommuniziert und sich auch mit der Angeklagten getroffen. Dabei habe die Angeklagte ihr berichtet, sie habe ihre Ausbildung zur Krankenpflegerin abbrechen müssen, da man ihr vorgeworfen habe, Geld gestohlen zu haben. Zwar sei sie zu Unrecht beschuldigt worden, gleichwohl habe man aber ihre Wohnung und ihr Auto durchsucht und auf den Kopf gestellt. Es sei ein schreckliches Gefühl gewesen, als man ihr Auto auseinander genommen habe und alle sie dabei angestarrt hätten. Weiterhin habe die Angeklagte erzählt, sie sei nach ... gezogen, nachdem sie ihre Wohnung in ... aufgegeben habe. Zwar habe sie zunächst zurück zu ihren Eltern nach ... ziehen wollen, diese hätten sie aber nicht zu Hause haben wollen. Ihre Mutter habe ihr erklärt, ein Wiedereinzug der Angeklagten zu Hause würde sie, die Mutter, psychisch belasten und ihr nicht gut tun. Die Angeklagte habe sich dann eine Wohnung in ... genommen, sich aber regelmäßig bei ihrer damaligen Freundin, der Zeugin ..., die in der Nähe der ...straße in ... gewohnt habe, aufgehalten. Die Ablehnung durch ihre Eltern habe sie allerdings sehr belastet, zumal sie ohnehin unter dem schwierigen Verhältnis zu ihrer Mutter gelitten habe. Mit ihrer Mutter sei sie schon seit langer Zeit nicht zurechtgekommen, wohingegen sie zu ihrem Vater und ihrem Bruder ein gutes Verhältnis gehabt habe. Aus Erzählungen der Angeklagten wisse sie, die Zeugin ..., dass die Angeklagte im Alter von 13 Jahren von einem Mann aus dem Bekanntenkreis ihrer Eltern vergewaltigt worden sei. Davon habe auch ihre Mutter gewusst, die dagegen aber nichts unternommen habe. Da über diese Dinge zu Hause auch nie gesprochen worden sei, habe sich die Angeklagte von ihrer Mutter nicht verstanden gefühlt. Das Verhältnis zu ihrer Mutter habe zudem darunter gelitten, dass ihre Mutter, nachdem die Angeklagte sich als lesbisch geoutet habe, kein Verständnis für die sexuelle Orientierung der Angeklagten gezeigt habe. Mitte März 2016 habe die Angeklagte dann ihrer Mutter einen Brief geschrieben, in dem sie dargelegt habe, was ihr auf der Seele gelegen und ihr im Verhältnis zu ihrer Mutter nicht gepasst habe. Es habe sie große Überwindung gekostet, ihrer Mutter diesen Brief zu geben, gleichwohl habe die Angeklagte den Brief in der Küche ihrer Mutter auf den Tisch gelegt. Hiervon wisse sie, die Zeugin ..., weil sie sich am 15.03.2016 mit der Angeklagten getroffen habe. Bei diesem Treffen, das noch vor der Übergabe des Briefes an ihre Mutter stattgefunden habe, habe die Angeklagte von dem Brief erzählt und sei dabei aggressiv und laut geworden. Die Schilderung des Verhältnisses zu ihrer Mutter habe sie so wütend gemacht, wie sie, die Zeugin ..., die Angeklagte noch nie gesehen habe. Die Angeklagte sei wütend und aggressiv im Hinblick auf ihre Mutter gewesen, so wie jemand, der kurz von dem Platzen sei. Von der Übergabe des Briefes habe die Angeklagte dann am 24.03.2016 per Whatsapp berichtet und sich dabei enttäuscht über die Reaktion ihrer Mutter gezeigt. Diese sei, so die Angeklagte, bei ihr jetzt „unten durch“. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft, insbesondere auch, soweit sich die Zeugin ... an Details und Einzelheiten erinnern konnte. So konnte die Zeugin ... beispielsweise hinsichtlich des Treffens mit der Angeklagten am 15.03.2016 glaubhaft angeben, sich auch an das Datum erinnern zu können, weil ihr Mann Mitte März Geburtstag habe und sie wisse, dass der Vater der Angeklagten zu dieser Zeit an der Hand operiert worden sei. Die Angaben der Zeugin ... zum Verhältnis der Angeklagten zu ihren Eltern werden überdies bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Auch die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, die Angeklagte habe noch nie ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt, nachdem sie als Kind missbraucht worden sei. Zu ihrem Vater und ihrem Bruder sei das Verhältnis besser gewesen, mit denen habe sie sich gut verstanden und viel Spaß gehabt. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung darüber hinaus angegeben, sie habe die Angeklagte im Jahre 2009 in … durch Freunde kennen gelernt. Zu dieser Zeit habe die Angeklagte noch studiert, allerdings keine Vorlesungen mehr besucht und zunehmend den Anschluss verloren. Zunächst habe ein nur lockerer Kontakt bestanden, aus dem sich noch im Laufe des Jahres 2009 eine feste Beziehung entwickelt habe. Während ihrer Beziehung hätten sie sich zunächst überwiegend in der Wohnung der Angeklagten in der ... aufgehalten, wo sie, die Zeugin ..., faktisch gewohnt habe, ohne dass sie dort jedoch ihren Wohnsitz gemeldet hätte. Im September oder Oktober 2014 sei sie nach ... gezogen, während die Angeklagte zunächst in … geblieben sei. Später sei die Angeklagte für die Dauer eines halben Jahres zu ihr nach ... gezogen, bevor die Angeklagte zunächst nach ... und dann nach ... gezogen sei. An Silvester des Jahres 2015 habe sie, die Zeugin ..., die Beziehung zu der Angeklagten beendet, weil ihr die von der Angeklagten verursachten Probleme zu viel geworden seien. Sie, die Zeugin ..., habe zuletzt sehr unter dem Kontakt zu der Angeklagten gelitten und „nicht mehr gekonnt“. Sie habe das Gefühl gehabt, das Leben für zwei Personen – für sich und die Angeklagte – „auf die Reihe bekommen“ zu müssen. Das habe sie überstrapaziert, da sie, insbesondere nach dem Suizidversuch der Angeklagten, in ständiger Angst gelebt habe, die Angeklagte könne sich erneut etwas antun. Sie seien aber weiterhin freundschaftlich verbunden geblieben, was ihr, der Zeugin ..., auch wichtig gewesen sei. Zum Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung berichtet, es sei zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen. Das schlechte Verhältnis zu ihrer Mutter sei nach ihrem Dafürhalten auch die Ursache dafür, dass die Angeklagte im Leben nicht gut zurecht gekommen sei. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe die Angeklagte Anfang der 2000er Jahre auf einer Feier in ... kennengelernt. Als sie, die Zeugin ... zum Studieren nach … gezogen sei, sei die Angeklagte ihr ein oder zwei Jahre später nach … gefolgt. Dort hätten sie während des gemeinsamen Studiums für die Dauer von etwa eineinhalb Jahren eine Beziehung geführt. Nach dem Abschluss ihres Studiums habe sie, die Zeugin ..., angefangen in … zu arbeiten. Ihre Ausbildungsstelle habe die Angeklagten über eine Empfehlung von ihr, der Zeugin ..., erhalten. Auch nach der Trennung habe sie zunächst einen guten Kontakt zur Angeklagten gehabt, bis sie, die Zeugin ..., im Jahre 2013 nach ... gezogen sei. Zu den Lebensumständen der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte sei während ihrer Ausbildung als Krankenpflegerin beschuldigt worden, Geld gestohlen zu haben. Deshalb sei ihr Ausbildungsverhältnis gekündigt worden, worunter sie sehr gelitten habe. Wenig später habe sie dann einen Suizidversuch unternommen, gefolgt von einem stationären Klinikaufenthalt. Anschließend habe sie für die Dauer von einem oder eineinhalb Jahren bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet, bevor sie zurück in ihre Lieblingsstadt ... gezogen sei. Während ihrer gemeinsamen Studienzeit hätten sie alle nicht über viel Geld verfügt, die Angeklagte habe aber auch später, während ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit für eine Zeitarbeitsfirma, nicht über viel Geld verfügt. Sie, die Zeugin ..., sei aber davon ausgegangen, dass die Zeugin ... die Angeklagte finanziell unterstütze. Die Angeklagte habe schon seit längerer Zeit unter Depressionen gelitten und deshalb auch Medikamente verschrieben bekommen. Wegen Schlafstörungen habe die Angeklagte zudem Schlaftabletten genommen, dass sie deshalb aber einen Klinikaufenthalt zum Zwecke des Entzugs gehabt habe, sei ihr, der Zeugin ..., nicht bekannt gewesen. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, sie habe die Angeklagte während ihres Studiums kennengelernt. Nach einiger Zeit habe die Angeklagte jedoch ihr Studium abbrechen müssen, was bei ihr Versagensgefühle ausgelöst habe. Gleichwohl habe sie sich schnell wieder aufgerappelt und eine Ausbildung begonnen. Der Verlust der Ausbildungsstelle habe sie jedoch schwer getroffen und zu Schlafstörungen geführt. Anlass der Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses sei der Vorwurf gewesen, sie habe etwas entwendet. Dass sie deshalb verurteilt worden sei, sei ihr, der Zeugin ..., allerdings nicht bekannt gewesen. Zu dem Suizidversuch der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung weiter angegeben, sie habe mit ihrer Freundin, der Zeugin ..., nach der erfolgten Kündigung die Angeklagte besuchen und mit ihr über die Vorkommnisse sprechen wollen. Bevor die Angeklagte die Tür geöffnet habe, hätten sie mehrfach laute Geräusche gehört und vermutet, die Angeklagte sei auf dem Weg zur Tür gestürzt. Nach dem Öffnen der Tür hätten sie festgestellt, dass sich die Angeklagten in einem schlechten Allgemeinzustand befunden habe und verschwitzt und somnolent gewesen sei. Infolgedessen hätten sie einen Arzt verständigt, woraufhin die Angeklagte in das Uniklinikum … verbracht worden sei. Dort habe man festgestellt, dass die Angeklagte eine Überdosis Schlaftabletten, sie vermute Zopiclon, eingenommen habe. Anschließend sei die Angeklagte in ein psychiatrisches Krankenhaus verlegt worden, wo sie – die Zeugin ..., die Zeugin ... und auch die Zeugin ... – die Angeklagte besucht hätten. Über den Suizidversuch und die Diebstähle hätten sie dabei nicht ausdrücklich gesprochen, allerdings habe die Angeklagte ihre Unschuld beteuert und gesagt, sie habe die ihr vorgeworfenen Diebstähle nicht begangen. Nach der Entlassung aus der Psychiatrie sei es dann aber zu einem weiteren Vorfall gekommen, den sie, die Zeugin ..., aber auch nur aus Erzählungen kenne. Danach habe sich die Angeklagte noch einmal in das Krankenhaus in … begeben, wo sie beim Diebstahl von Medikamenten erwischt worden sei. Nach diesem Vorfall habe sie, die Zeugin ..., sich nur noch einmal zusammen mit der Zeugin ... mit der Angeklagten getroffen und anschließend nur noch sporadisch über Whatsapp Kontakt zu der Angeklagten gehabt. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin .... Diese hat zu dem Suizidversuch der Angeklagten berichtet, sie habe am Tag nach der Kündigung zusammen mit der Zeugin ... die Angeklagte in ihrer Wohnung vorgefunden, nachdem sie, die Angeklagte, versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Angeklagte habe ihnen noch die Tür geöffnet, sei dann aber zu Boden gefallen und dort liegen geblieben. Sie, die Zeugin ..., sei aufgrund des Zustandes der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie Tabletten eingenommen habe, wobei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, dass die Angeklagte regelmäßig das Schlafmittel Zopiclon eingenommen habe. Anschließend sei die Angeklagte in einer psychiatrischen Klinik stationär aufgenommen worden. Hier hätten sie, die Zeuginnen ... und ..., die Angeklagte besucht, ohne aber mit ihr über die Diebstahlsvorwürfe oder den Grund für ihren Suizidversuch zu sprechen. Nach ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Klinik sei es noch einmal zu einem Vorfall in der Klinik gekommen, von dem sie, die Zeugin ... aber nur aus Erzählungen Kenntnis habe. Danach habe sich die Angeklagte als Ärztin verkleidet Zutritt zur Klinik verschafft und Tabletten entwendet. Nachdem die Angeklagte aus der Klinik entlassen worden sei, habe sie, die Zeugin ..., sich noch einmal mit ihr getroffen. Danach hätten sie nur noch über Whatsapp Kontakt gehabt. Die Feststellungen zu den Meldeanschriften der Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Bericht des Sachbearbeiters KHK … vom 11.10.
  35. B. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
  36. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus den Angaben der Zeuginnen ..., ..., ..., ... und ... sowie aus den Angaben der Zeugin KOK ..., die als Mitglied der SOKO ... die Finanzermittlungen hinsichtlich der Angeklagten geführt hat. Die Ermittlungen hätten, so die Angaben der Zeugin KOK ..., ergeben, dass die Angeklagte bei diversen Banken über mehrere Konten verfügt habe, die zum Zeitpunkt der Auswertung insgesamt einen Sollstand von über 10.000,00 € ausgewiesen hätten. So habe die Angeklagte über Konten bei der ..., der …, der ..., der …Bank, der …Bank und der …Bank verfügt. Die Kontostände seien von den jeweiligen Banken auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen mitgeteilt worden. Bei dem …konto, das die Angeklagte am 13.04.2016 als Sparkonto eröffnet habe, habe es sich um ein Mietkautionskonto gehandelt, dessen Guthaben als Mitkaution verpfändet worden sei. Auf das Sparkonto sei eine Bareinzahlung von 720,00 € erfolgt, 12,00 € seien als Gebühren dem Konto belastet worden. Das bei der … geführte Bausparkonto habe ein Guthaben von 4,06 € aufgewiesen. Bei der ... habe die Angeklagte ein Girokonto mit der IBAN DE … unterhalten, das zum 11.04.2016 mit 2.661,64 € und zum 21.06.2016 mit 3.109,35 € im Soll gestanden habe. Bei dem Konto der …Bank habe es sich um ein Visa- und Mastercard Kreditkartenkonto mit einem Kreditrahmen bis 5.880,00 € gehandelt, das sich zum 18.04.2016 mit 6.062,76 € im Minus befunden habe. Zum 18.03.2016 habe der Sollstand 6.078,99 € und zum 18.05.2016 habe der Sollstand 5.927,76 € betragen. Darüber hinaus habe die Angeklagte über ein Bezahlkartenkonto der Ikea-Family-Karte verfügt, das bei der …Bank geführt worden sei. Hier habe die Angeklagte über einen Rahmenkredit von 2.000,00 € verfügt, der im Tatzeitraum in Höhe von 1.467,15 € ausgeschöpft gewesen sei. Schließlich habe die Angeklagte bei der …Bank am 19.05.2016 ein Darlehen in Höhe von 663,00 € aufgenommen, das am 19.05.2016 ausgezahlt worden und in zwölf Monatsraten habe abbezahlt werden sollen. Darüber hinaus habe die Angeklagte zahlreiche Kreditanfragen, in der Zeit vom 21.08.2015 bis zum 20.04.2016 insgesamt 72, an verschiedene Banken und Finanzdienstleister gerichtet. Im Wohnzimmer ihrer Wohnung seien bei der durchgeführten Durchsuchung zahlreiche Kreditanfragen und Schreiben diesbezüglich aufgefunden worden. So hätten sich darunter Kreditanfragen an die … vom 08.03.2016 und 05.04.2016, die … Bank … vom 18.04.2016, die … vom 06.04.2016 und über das … vom 05.04.2016 gefunden. Dass die Angeklagte, um von Kreditinstituten eine Darlehenszusage zu erhalten, ihre Kontoauszüge fälschte, indem sie dort u. a. tatsächlich nicht vorhandene Gehaltseingänge fingierte, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Zeugin KOK ... sowie aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Original- und den verfälschten Kontoauszügen. Diese hat in der Hauptverhandlung weiter ausgesagt, in der Wohnung der Angeklagte sei auch ein Schreiben der … Bank – … – vom 06.04.2016 gefunden worden, dem ein abzuschließender Kreditvertrag über 18.000,00 € beigefügt gewesen sei, der von der Angeklagten nur noch hätte unterschrieben werden müssen. Als Kreditnehmerin sei die Angeklagte eingetragen gewesen, als deren Arbeitgeber sei die „…“ in ... eingetragen gewesen, bei der die Angeklagte mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis seit 2014 mit einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.603,00 € beschäftigt sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die „...“ nicht mehr in ... ansässig gewesen sei. Darüber hinaus seien im Schlafzimmer weitere Kontounterlagen aufgefunden worden, unter anderem am 05.04.2016 um 20:22 Uhr ausgedruckte Auszüge ihres Kontos bei der .... In einem im Wohnzimmer aufgefundenen verschlossenen Couvert, das der Angeklagten am 11.04.2016 von der … zugesandt worden sei, seien weitere Auszüge des … Kontos vorhanden gewesen, die den gleichen Buchungszeitraum – unter anderem vom 23.
  37. bis 01.04.2016 – umfasst hätten. Während jedoch die in dem Couvert enthaltenen Kontoauszüge in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Kontostand einen Sollstand des Kontos in Höhe von 2.261,64 € aufgewiesen hätten, habe der Kontostand der ausgedruckten Auszüge ein Guthaben von 1.685,23 € aufgewiesen. Bei einem Vergleich der einzelnen Buchungspositionen habe sich herausgestellt, dass in den ausgedruckten Auszügen Buchungen hinterlegt seien, die sich in den Originalauszügen vom 11.04.2016 nicht wiedergefunden hätten und teilweise abweichende Verwendungszwecke angegeben seien. So habe sich in den ausgedruckten Auszügen unter dem Datum 31.03.2016 eine Gutschrift in Höhe von 1.603,06 € mit dem Verwendungszweck „Lohn/Gehalt ...“ der … befunden, die keine Entsprechung in den Originalauszügen gefunden habe. Eine Zahlung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 320,52 € vom 23.03.2016 habe in dem ausgedruckten Auszug den Verwendungszweck „…“ aufgewiesen. Weiterhin seien die Beträge mehrerer Einzelbuchungen verändert worden. Statt einer Auszahlung von einem Geldautomaten in … am 07.03.2016 in Höhe von 202,30 € sei in den ausgedruckten Auszügen eine Auszahlung lediglich in Höhe von 52,30 € enthalten gewesen. Die Auszahlung von einem Geldautomaten in ... vom 07.03.2016 sei von 184,75 € auf 84,75 € abgeändert worden. Die Auszahlung von einem Geldautomaten in ... in Höhe von 150,00 € vom 15.03.2016 sei in den ausgedruckten Auszügen überhaupt nicht enthalten gewesen, eine weitere Auszahlung von einem Geldautomaten in ... vom 21.03.2016 in Höhe von 191,99 € sei in eine Auszahlung in Höhe von lediglich 91,99 € abgeändert worden. Eine weitere Auszahlung von einem Geldautomaten in ... in Höhe von 250,00 € vom 21.03.2016 sei ebenfalls in den ausgedruckten Auszügen nicht enthalten gewesen, der Verwendungszweck einer Gutschrift in Höhe von 100,00 € vom 23.03.2016 sei von „...“ in „…“ abgeändert worden. Unverändert im Original und in den ausgedruckten Auszügen sei allerdings eine Kartenzahlung vom 02.04.2016, 15:48.36 Uhr, mit Buchungsdatum vom 04.04.2016 in Höhe von 1,96 € zu Gunsten des ...-Marktes in der … Straße in … enthalten gewesen. Auffällig sei es schließlich auch gewesen, dass die Ziffern in den ausgedruckten Auszügen mit anderen Beträgen nicht bündig übereingestanden hätten und die Zeilenabstände nicht immer passgenau gewesen seien. Aufgrund aller Umstände sei sie, die Zeugin KOK ..., zu dem Verdacht gelangt, die ausgedruckten Auszüge könnten von der Angeklagten manipuliert worden sein. Dass die Angeklagte tatsächlich mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms die Kontoauszüge kopiert und bearbeitet hat, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Whatsapp-Chatverlauf zwischen der Angeklagten und ihrem Bruder .... Aus dem Chatverlauf ist ersichtlich, dass die Angeklagte ihrem Bruder am 04.04.2016 um 18:07 Uhr schrieb, er solle am nächsten Tag zu ihr kommen und seinen Laptop mitbringen. Sie müsse dringend ein paar Sachen erledigen und benötige dazu „Word“. Am 05.04.2016 schrieb die Angeklagte ihrem Bruder um 08:46 Uhr: „Mit dem Kontoauszug kopieren und auf word hinzufügen krieg ich auch nicht so ganz hin. Kommst du morgen früh nochmal oder später noch“. Dass die Angeklagte regelmäßig Spielotheken aufgesucht und dort gespielt hat, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin .... Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, die Angeklagte sei regelmäßig spielen gegangen, wobei sie aber nicht sagen könne, wie viel Geld sie dabei mit sich geführt und verspielt habe. Dass sie wiederholt Spielotheken aufgesucht habe, habe die Angeklagte ihr auch erzählt. Allerdings könne sie sich auch vorstellen, dass die Angeklagte den Besuch einer Spielothek mitunter vor ihr verheimlicht habe, da sie, die Zeugin ..., hiervon nicht begeistert gewesen sei. Dennoch habe sie die Angeklagten andererseits ab und zu auch in eine Spielothek begleitet. So habe die Angeklagte etwa nach einem Streit am 07.05.2016 eine Spielothek aufgesucht, um sich zu beruhigen. Die Angeklagte habe hierzu erklärt, im Moment beruhige sie nur das Zocken. Später habe die Angeklagte ihr, der Zeugin ..., erzählt, dass nach dem Streit mit ihr nicht einmal das Zocken sie beruhigt habe, so dass sie, die Zeugin ..., davon ausgegangen sei, dass die Angeklagte nach dem Streit eine Spielothek aufgesucht habe. Auf den auszugsweisen Vorhalt ihrer polizeilichen Vernehmung vom 02.06.2016, wonach die Angeklagte darüber hinaus erklärt habe, sie sei spielen gewesen und habe ihr letztes Geld verzockt, erklärte die Zeugin ... in der Hauptverhandlung, sich jetzt an diese Aussage der Angeklagten nicht mehr erinnern zu können. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie sich aber anscheinend noch daran erinnert und es könne sein, dass die Angeklagte nicht nur erklärt habe, in der Spielothek gewesen zu sein, sondern dort auch ihr letztes Geld verzockt zu haben. Welche Spielhalle die Angeklagte aufgesucht habe, könne sie, die Zeugin ..., aber nicht sagen. Die Angeklagte habe keine Stammspielothek gehabt, allerdings regelmäßig eine Spielothek etwas außerhalb von ... besucht. Die Angaben der Zeugin ... werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., die in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, sie habe über Whatsapp am 24.03.2016 eine Verabredung mit der Angeklagten abgesagt, woraufhin die Angeklagte ihr mitgeteilt habe, nunmehr in ein Spielcasino nach Holland fahren zu wollen. Ihre diesbezügliche Anfrage, ob sie mitkommen wolle, habe sie, die Zeugin ..., aber ebenfalls abgelehnt. Im Anschluss an den Besuch des Casinos in … habe die Angeklagte geschrieben, es sei alles weg; es sei aber auch nicht viel da gewesen. Über umfangreiche finanzielle Mittel habe die Angeklagte, so die weiteren Angaben der Zeugin ..., ohnehin nicht verfügt. Sie, die Zeugin ..., habe aber auch nicht mitbekommen, dass die Angeklagte mit dem Geld, das sie als Auszubildende verdient habe, nicht ausgekommen sei. Nach der Kündigung ihres Ausbildungsverhältnisses habe die Angeklagte zunächst Arbeitslosengeld bezogen und von ihr, der Zeugin ..., sowie von ihrem Bruder gelegentlich finanzielle Zuwendungen erhalten. Vorübergehend habe die Angeklagte – noch während sie in … gewohnt habe – bei der Firma … gearbeitet. Die gemeinsam bewohnte Wohnung in ... habe sie, die Zeugin ..., alleine bezahlt, während die Angeklagte mitunter Lebensmittel eingekauft habe. Am Ende eines Monates habe die Angeklagte aber regelmäßig kein Geld mehr übrig gehabt. Noch vor ihrer Trennung zu Silvester 2016 habe die Angeklagte eine Anstellung in einem ...-Markt in ... gefunden und sich in ... eine eigene Wohnung gesucht. Das Arbeitsverhältnis im ...-Markt sei aber nach kurzer Zeit ebenfalls wegen des Verdachts des Diebstahls gekündigt worden, ohne dass man der Angeklagten den Diebstahl letztlich aber hätte nachweisen können. Allerdings habe sie sich auch in der Wohnung in ... nicht wohlgefühlt und überlegt, zurück zu ihrer Familie nach ... zu ziehen. Nachdem sie dort eine eigene Wohnung gefunden habe, habe sie sich dort auf Anhieb wohl gefühlt und das Gefühl vermittelt, von jetzt an gehe es bergauf. Auch nach der Trennung habe sie, die Zeugin ..., die Angeklagte weiterhin – auch finanziell – unterstützt. Da die Angeklagte auf ihrem Girokonto einen offenen Dispositionskredit und auch über ihre Kreditkarte bei der … Bank Schulden gehabt habe, habe sie, die Zeugin ..., ab und zu einzelne Raten zur Schuldentilgung gezahlt. Ende 2015/Anfang 2016 habe die Angeklagte bei verschiedenen Banken versucht, einen Kredit zu bekommen, der ihr aber nicht gewährt worden sei. Die Zeugin ... hat in der Hauptverhandlung berichtet, die Angeklagte habe regelmäßig unter finanziellen Sorgen und Geldproblemen gelitten. Dies sei schon während der gemeinsamen Studienzeit der Fall gewesen, als sie mit der Angeklagten eine Beziehung geführt habe. Die Angeklagte sei dabei eigentlich nicht in der Lage gewesen, ihr Studium zu finanzieren, woraufhin ihre – der Zeugin ... – Eltern die Angeklagte finanziell unterstützt hätten. Zu diesem Zweck hätten ihre Eltern der Angeklagten monatlich 500,00 € zinsfrei zur Verfügung gestellt, um der Angeklagten das Studium zu ermöglichen. Insgesamt habe sich das der Angeklagten gewährte zinsfreie Darlehen auf 20.000,00 € belaufen. Mit der Angeklagten sei vereinbart gewesen, dass diese das Darlehen zurückzahle, sobald sie einen Job habe. Nachdem die Angeklagte ihre Ausbildung aufgenommen habe, sei zunächst auch eine monatliche Zahlung der Angeklagten in Höhe von 15,00 € erfolgt. Letztlich hätten ihre Eltern der Angeklagten das ihr gewährte Darlehen aber erlassen, da absehbar gewesen sei, dass die Angeklagte nicht in der Lage sein würde, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Dennoch habe die Angeklagte im Sommer 2015 bei ihren, der Zeugin ..., Eltern noch einmal nach einem weiteren Kredit in Höhe von 16.000,00 € nachgefragt. Sie, die Angeklagte, habe ihr hierzu erklärt, sie habe alle ihre Schulden addiert und sei in der Lage, mit den angefragten 16.000,00 € sämtliche Schulden zu tilgen. Da die Angeklagte das ursprünglich gewährte Darlehen nicht zurückgezahlt habe, hätten ihre Eltern nunmehr weitere Geldzuwendungen an die Angeklagte abgelehnt. Hierauf habe sich die Angeklagte bei der Zeugin ... beklagt, ihre Eltern hätten sie, die Angeklagte, nie geliebt. Die finanziellen Probleme der Angeklagten hätten auch Ende des Jahres 2015, Anfang des Jahres 2016 fortbestanden. In dieser Zeit habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten 1.000,00 € für die Kaution geliehen und davor mehrfach und immer mal wieder kleinere Beträge von insgesamt rund 300,00 €. Im April oder Mai 2016 habe sie, die Zeugin ..., zuletzt über Whatsapp Kontakt zu der Angeklagten gehabt. Die Angeklagte habe ihr dabei geschrieben, dass es ihr schlecht gehe, sie ihren Job verloren habe und sie von ... nach ... umgezogen sei. Da sie kein Gehalt bekomme, habe sie, die Angeklagte, auch über finanzielle Probleme geklagt. Gleichwohl habe die Angeklagte sie, die Zeugin ..., nicht direkt gefragt, ob sie ihr eine finanzielle Unterstützung zukommen lassen könne. Allerdings habe die Angeklagte in einem am 07.05.2016 zwischen 07:04 Uhr und 10:34 Uhr über Whatsapp geführten Chat angefragt, ob sie den der Zeugin und ihrem Freund gehörenden … Bus ausleihen könne. Als Grund für den Wunsch habe die Angeklagte angegeben, ihr Vater wolle einen Angelausflug machen und benötige hierfür ein großes Fahrzeug. Da ihr Freund den … Bus aber beruflich benötigt habe, habe sie, die Zeugin ..., die Bitte der Angeklagten abgelehnt und ihr erklärt, den … Bus grundsätzlich nicht verleihen zu können. Dies habe die Angeklagte aber nicht akzeptiert und vehement versucht, sie zum Umdenken zu bewegen. Zwar habe sie die Vehemenz, mit der die Angeklagte auf einer Leihe des Fahrzeuges bestanden habe, auch in der damaligen Situation schon verwirrt. Zunächst habe sie sich aber nichts weiter dabei gedacht; erst später sei bei ihr die Befürchtung aufgekommen, die Angeklagte habe den … Bus, der einen Wert von 10.000,00 bis 15.000,00 € gehabt habe, möglicherweise veräußern und das Abhandenkommen des Fahrzeuges als Diebstahl ausgeben wollen. Trotz allem habe sie, die Zeugin ..., der Angeklagten dann aber von sich aus Anfang Mai 2016 500,00 € zur Verfügung gestellt. Die Angaben der Zeugin ... sind glaubhaft. Die Zeugin hat zur Wiedergabe der von ihr mit der Angeklagten gewechselten Nachrichten die in ihrem Mobiltelefon gespeicherten Chatverläufe herangezogen und diese zum Teil wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus hat die Zeugin ihr Verhältnis zu der Angeklagten sachlich und frei von Belastungstendenzen geschildert. Selbst den Umstand, dass die Angeklagte das von den Eltern der Zeugin gewährte Darlehen in Höhe von 20.000,00 € letztlich nicht zurückgezahlt hat, nahm die Zeugin nicht zum Anlass, sich nachteilig oder negativ über die Angeklagte zu äußern. Gleichwohl verschwieg die Zeugin nicht, dass sie wegen der erneuten Anfrage der Angeklagten bei ihren Eltern, ihr weitere 16.000,00 € zu leihen, wütend gewesen sei. Auch ihre Eltern hätten hierauf verständnislos und verärgert reagiert, zumal die Angeklagte das erste Darlehen noch nicht zurückgezahlt habe. Infolgedessen hätten ihre Eltern auch den Kontakt zu der Angeklagten abgebrochen. Aufgrund des Kontaktabbruchs sei es auch zum Streit zwischen ihr, der Zeugin ..., und der Angeklagten gekommen. Die Angeklagte habe auf den Kontaktabbruch verständnislos und in einer Art wütend reagiert, die sie, die Zeugin ..., von der Angeklagten bis dahin nicht gekannt habe. Im Übrigen aber beschrieb die Zeugin die Angeklagte ohne nachtragend zu sein als eine ausgesprochen freundliche, menschen- und tierliebe, sehr soziale und gerechtigkeitsliebende Person, die aufgrund ihrer Hilfsbereitschaft beispielsweise bereit sei, älteren Damen über die Straße zu helfen. Aufgrund ihrer freundschaftlichen Verbundenheit habe sie, die Zeugin ..., stets auf die Angeklagte zählen können. Lediglich in Geldfragen habe ihr Vertrauen zu der Angeklagten sehr gelitten. Zu den finanziellen Verhältnissen der Angeklagten hat die Zeugin ... in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Angeklagte Geldprobleme gehabt habe. Die Angeklagte habe sie nie um Geld gebeten, sondern vielmehr sie mitunter zum Mittagessen eingeladen oder das Geld hierfür vorgelegt. Diese Angaben hat auch die Zeugin ... bestätigt, die in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Angeklagte habe ihr mitunter Geld geliehen, wenn sie gerade kein Geld gehabt habe. Sie h

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