Es sei nicht allein vom Wortlaut der Norm auszugehen. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 186 SGG könne eine Halbierung der Gebühr nur eintreten, wenn durch die Erledigung eines Rechtsstreites auf andere Weise das Gericht von der Notwendigkeit entbunden werde, das Verfahren streitig zu entscheiden. Daher führten streitige Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zur Ermäßigung der Pauschgebühr. Der Erinnerungsführer beantragt, die Pauschgebühr in der Streitsache L 2 R 17/19 B ER (Nr. 7 des Auszugs aus dem Gebührenverzeichnis vom 10. April 2019) in voller Höhe auf 225,00 € festzusetzen. Die Erinnerungsgegnerin hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, auch zum Ausgangsverfahren, Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind. II . Die Erinnerung ist zulässig. Der Erinnerungsführer hat, wie in § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG vorgesehen, gegen die Feststellung der Gebührenschuld durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Gebührenverzeichnis
1 Satz 1 SGG binnen Monatsfrist das Gericht angerufen. Die Entscheidung über die Erinnerung
2 Satz 2 SGG ergeht durch Beschluss des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 2 SGG). Anders als in § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. in § 33 Abs. 8 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen, lässt das SGG in Verfahren
2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3, 4 SGG zu. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, denn unter keinem Gesichtspunkt handelt es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine im vorbereitenden Verfahren. Der Rechtsstreit L 2 R 17/19 B ER wurde durch Beschluss des erkennenden Senats abgeschlossen und hinsichtlich des vorliegenden Erinnerungsverfahrens handelt es sich ebenfalls um den verfahrensbeendenden Beschluss (siehe hierzu auch Reichel, in: Zeihe/Hauck, SGG, Stand: April 2017, § 189 Rn. 10a und Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 155 Rn. 8). Die Erinnerung bezüglich der Nr. 7 des Auszuges aus dem Gebührenverzeichnis vom 10. April 2019 ist begründet.
1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten (Satz 1). Sie entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (Satz 2). § 184 Abs. 2 SGG bestimmt unter anderem, dass die Gebühr für das Verfahren vor den Landessozialgerichten auf 225,00 Euro festgesetzt wird.
SGG wird die Gebühr fällig, soweit die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist.
SGG ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird (Satz 1); sie entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht (Satz 2). Auch wenn sich das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss erledigt hat, liegt ein Fall des § 186 SGG gleichwohl nicht vor. Bei Anwendung der Norm kann nicht allein auf den Wortlaut abgestellt werden (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom
Satz 1 SGG beruht auf der Erwägung, dass bei einer Erledigung der Streitsache ohne Urteil die dem Staat entstehenden Kosten geringer sind, als wenn ein Urteil ergeht (BSG, Beschluss vom
Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG,
Dass es sich bei dem Ausgangsverfahren nicht um eine Klage oder Berufung gehandelt hat, ist unerheblich. Denn es ist keine Tatbestandsvoraussetzung des § 186 SGG, dass eine Entscheidung in einem solchen Verfahren ergeht. Entscheidend ist die Erledigung der „Sache“ und diese kann ebenfalls ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren sein. Diese Entscheidung ist
2 Satz 2, 177 SGG nicht mit einer Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036137
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