Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG entsteht auch, wenn die außergerichtliche Mitwirkung an einer Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war, fernmündlich, von kurzer Dauer und sogar erfolglos war (
BGH, Beschluss vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06, juris, Rn. 7 f). Tenor
3. Die Erinnerungsführerin hat der Erinnerungsgegnerin die Kosten dieses Erinnerungsverfahrens zu erstatten. Gründe I. Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer Terminsgebühr bei schriftlichem, außergerichtlichem Vergleichsabschluss im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Festsetzung der Gebühren durch das Gericht
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das vorangegangene Klageverfahren zwischen den Beteiligten (Rechtsstreit S 7 KR 89/19) endete mit Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten (Annahme eines Vorschlages der Beklagten und Erinnerungsführerin vom
Ziffer 3104 VV RVG i.H.v. 241,20 € zzgl. Umsatzsteuer geltend. Dies beruhte
dem unstreitigen Vortrag beider Beteiligten darauf, dass die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin (Klägerin im Rechtsstreit S 7 KR 89/18) ein Telefonat mit einem Vertreter der Erinnerungsführerin geführt hatte. Inhalt dieses Telefonanrufes des Vertreters der Erinnerungsführerin vom 22. März 2018 war, dass die Erinnerungsführerin
Einsichtnahme in die Krankengeschichte im Rahmen des Rechtsstreits sich nun doch entschlossen hatte, einen von der Klägerin bereits vorgerichtlich mit E-Mail vom
nunmehr erfolgter Klageerhebung kein Interesse mehr an einer Einigung bestünde. Die Erinnerungsführerin beantragt (sinngemäß), die im Rechtsstreit S 7 KR 89/18 von ihr der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten ohne Terminsgebühr und damit endgültig auf 330,97 Euro festzusetzen. Die Erinnerungsgegnerin beantragt, die ihr im Rechtsstreit S 7 KR 89/18 von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten endgültig auf 474,49 Euro festzusetzen. Hierzu vertritt die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin die Auffassung, das Telefongespräch am 22. März 2018 hätte
der Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Z. 2 VV RVG die Terminsgebühr selbst dann ausgelöst, wenn sich die Beteiligten im Ergebnis nicht einig gewesen wären. Sie seien sich jedoch im vorliegenden Fall einig geworden und hätten einen (privat-)schriftlichen Vergleich geschlossen, der sodann das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe, so dass die Terminsgebühr
Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entstanden sei. Auf den Erfolg des Telefonates im Sinne einer Beendigung des Rechtsstreits komme es nicht an. Ausreichend sei, dass sie eine Prüfung eines außergerichtlichen Vergleichs durch Rücksprache mit der Mandantin im Telefonat in Aussicht gestellt habe. II. Die Erinnerung der Antrag stellenden Beklagten im Rechtsstreit S 7 KR 89/18 vom
Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) ist unter Berücksichtigung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG im Verfahren des Sozialgerichts Kassel zum Aktenzeichen S 7 KR 89/18 angefallen.
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
2 SGG sind Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsbeistandes sind
3 SGG stets erstattungsfähig. Dabei richtet sich die Bemessung von Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Da die gesetzliche Vergütung zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört, wird sie auf Antrag des Rechtsanwaltes oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 RVG), wobei die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend gelten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RVG).
3 RVG wird in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend. Daher findet § 197 Abs. 1, Abs. 2 SGG im vorliegenden Falle auf die Erinnerung des Erinnerungsführers Anwendung. Hiernach entscheidet das Gericht auf den von der Erinnerungsführerin am 28.2.2019 gestellten Antrag (sog. Erinnerung) über die Kostenhöhe endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren des Rechtsanwaltes, soweit das RVG nichts anderes bestimmt,
dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich
dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Eine Terminsgebühr
Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist im vorangegangenen Rechtsstreit S 7 KR 89/18 entstanden.Die Terminsgebühr
Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 VV RVG für
dem Vorbringen der Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass am
dem sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin mit Schriftsatz vom
Ziffer 3104 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG
der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes zwar nicht aus, wie von der Erinnerungsführerin zu Recht eingewandt. Das Hessische Landessozialgericht hat mit seinem Beschluss vom
Auffassung des Hessischen Landessozialgerichtes nur dann gegeben, wenn die außergerichtliche Einigung im Rahmen eines persönlichen Gespräches zwischen dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt und dem anderen Verfahrensbeteiligten erfolgt sei. Allein dies vermeide eine Ausdehnung der Gebühren der Terminsgebühr auf jegliches noch so geringe Tätigwerden der Beteiligten, sei es am Telefon oder durch andere nicht persönliche Arten der Kommunikation. Anderer Auffassung ist der Bundesgerichtshof, wie von der Erinnerungsgegnerin zitiert (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, Az. II ZB 9/06, juris, Rn. 7 f; in Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur: Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, Vorb. 3 VV, Rn. 177, 181), wonach die Besprechung fernmündlich, von kurzer Dauer und sogar erfolglos sein darf.Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) führt u.a. aus: „(…) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention an das Merkmal einer - auch telefonisch durchführbaren (Sen.Beschl. v.
dem Aktenverlauf bestätigt sich zwar das Vorbringen der Erinnerungsführerin, wonach erst der schriftliche Vergleichsvorschlag vom
Bewertung der Kammer mit dem Ausgang des Rechtsstreits letztlich nichts zu tun, was der Erinnerungsführerin zuzugestehen ist. In Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es jedoch auf all dies nicht an. Auch wenn die Kammer die Zielrichtung der (noch zur alten Rechtslage bis zum 31. Juli 2013 und zu Ziffer 3106 VV RVG ergangenen) Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes würdigt, so ist
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl
der Intention des Gesetzgebers als auch
der wörtlichen und teleologischen Auslegung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 zu Teil 3 VV RVG eine besondere Qualität eines telefonischen Einigungsgespräches nicht zu verlangen. Die Überlegungen des Bundesgerichtshofes stellen sich als gewichtiger dar. Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist daher
Einschätzung der Kammer im vorliegenden Fall erfüllt. Damit ergibt sich die Aufstellung der Kosten und ihrer Verzinsung aus dem zutreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 31. Januar 2019 in der Höhe des darin festgesetzten, von der Erinnerungsführerin der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Endbetrages von 474,49 Euro. Auf diesen Betrag von 474,49 Euro setzt das Gericht die von der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten
2 SGG endgültig fest. Die Zinsentscheidung der Urkundsbeamtin aus dem angefochtenen Beschluss vom 31.1.2019 bleibt aufrechterhalten; sie ergibt sich
1 Satz 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 197, Rn. 9a). Der erforderliche Antrag ist in dem am 08. Oktober 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag der Erinnerungsgegnerin gestellt worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Vorliegend bedarf es einer Kostengrundentscheidung im Tenor (mit überzeugenden Gründen: SG Berlin, Beschluss vom 6.3.2009, S 164 SF 118/09 E, juris, Rn. 7 ff; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 197, Rn. 10 aE). Für das Erinnerungsverfahren sind gem. § 3 GKG i.V.m. Teil 7 der Anlage 1 des GKG Gerichtskosten nicht vorgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, da das Gericht endgültig entscheidet (§ 197 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036138
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