Leitsatz Bei den Stationierungsstreitkräften sind Dienststellen iSd. Personalvertretungsgesetzes und iSd. Kündigungsrechts die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst, was auch im Fall einer Entscheidung des Entsendestaates zur Auflösung oder Verlegung einer Dienststelle bindend ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 22. November 2017, 6 Ca 249/17, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. November 2017 - Aktenzeichen 6 Ca 249/17 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen. Der 56-jährige (geboren am XX. XX 1962), verwitwete Klägerin wurde ab dem 18. Januar 1982 bei den A (fortan „A“) in deren Dienststelle „Distribution Center“ in B als nach eigenen Angaben „Verwaltungsangestellte“ und nach Angaben der Beklagten „HR Specialist“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) und der Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt an Vergütung im Monat € 3.532,77 brutto. Mit Schreiben vom 31. März 2016 (Bl. 7 bis 10 der beigezogenen Akten), der Klägerin zugegangen am gleichen Tag, kündigten die A das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen ordentlich zum 31. März 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Auf die Kündigungsschutzklage der Klägerin stellte das Arbeitsgerichts Gießen mit am 11. Januar 2017 verkündeten Urteil - Az. 6 Ca 180/16 (Bl. 126 bis 138 der beigezogenen Akten) - fest, dass das zwischen den C (fortan „Entsendestaat“) und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der A vom 31. März 2016 aufgelöst wurde und verurteilte die Beklagte, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen in der Dienststelle der A in B weiterzubeschäftigen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das Hessische Landesarbeitsgericht mit am 4. Oktober 2017 verkündeten Urteil - Az. 2 Sa 241/17 (Bl. 249 bis 255 der beigezogenen Akten) - unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ab, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage richtete. Bereits zum 31. März 2017 hatten die A den Betrieb am Standort B eingestellt und die Klägerin ab diesem Zeitpunkt im Rahmen einer Prozessbeschäftigung am Standort D eingesetzt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017, der Klägerin zugegangen am 25. Juli 2017, kündigten die A das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin vorsorglich ordentlich zum 28. Februar 2018 und boten ihr gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit einer „Human Resources Specialist“ im Exchange, D Distribution Center zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen an. Unterzeichnet wurde das Kündigungsschreiben der A von Frau E mit dem Zusatz „Personalleiterin“. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 15 bis 17 d. A. Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben an die A vom 27. Juli 2017 (Bl. 19 und 20 d. A.) ließ die Klägerin „die Kündigungserklärung vom 11. Juli 2017 gemäß § 174 BGB“ zurückweisen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 1. August 2017 (Bl. 18 d. A.) erklärte die Klägerin gegenüber den A die Annahme des Änderungsangebotes unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG. Mit Schriftsatz vom 1. August 2017 hat die Klägerin noch am gleichen Tage beim Arbeitsgericht Gießen Änderungsschutzklage erhoben, die der Beklagten am 7. August 2017 (Bl. 22 d. A.) zugestellt worden ist. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. November 2017 - 6 Ca 249/17 (Bl. 211 bis 213-R d. A.) - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Gießen hat durch vorgenanntes Urteil (Bl. 210 bis 216 d. A.) die Änderungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitsbedingungen seien wirksam gemäß dem Kündigungsschreiben der A vom 11. Juli 2017 geändert worden. Weder sei die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt noch sei die Änderung aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz des § 8 Schutz TV berufen, da die Änderungskündigung gemäß § 8 Ziff. 3 Buchst. a Schutz TV ausdrücklich ausgenommen sei. Weiter stelle sich die Änderungskündigung auch vor dem Hintergrund des § 174 BGB nicht als unwirksam dar. Die Unterzeichnerin des Kündigungsschreibens Frau E sei in ihrer unveränderten Zuständigkeit als Personalleiterin auf der Ebene der Mittelbehörde auch noch nach dem 31. März 2017 bevollmächtigt gewesen, eine Kündigung auszusprechen. Hierbei habe es keiner gesonderten Vollmachtsvorlage bedurft, denn die Bevollmächtigung der Personalleiterin E sei der Klägerin bereits vor Ausspruch der Kündigung bekannt gewesen. Schließlich bestünden gegen die durchgeführte Beteiligung der Betriebsvertretung im Wege des Stufenverfahrens keine rechtlichen Bedenken, zumal die Einbindung der örtlichen Betriebsvertretung noch zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Dienststelle in B unstreitig noch existiert habe. Gegen das ihr am 29. Januar 2018 (Bl. 217 d. A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Februar 2018 (Bl. 242 ff. d. A.) Berufung eingelegt, die sie innerhalb der auf ihren rechtzeitigen Antrag hin bis zum 30. April 2018 verlängerten Frist (Bl. 253 d. A.) mit Schriftsatz vom 30. April 2018 (Bl. 255 ff. d. A.) am 30. April 2018 begründet hat. Die Klägerin meint, die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 sei insbesondere deshalb unwirksam, da sie durch die falsche Dienststelle ausgesprochen und zudem rechtmäßig wegen Vollmachtlosigkeit mit Anwaltsschreiben vom 14. Juli 2017 zurückgewiesen worden sei. Zudem sei das Beteiligungsverfahren der Betriebsvertretung fehlerhaft gewesen, da eine Schließung der Dienststelle in B mit Ablauf des 31. März 2017 vorgelegen habe, so dass anschließend das Beteiligungsverfahren auf der Ebene der Mittelbehörde neu einzuleiten gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen, Aktenzeichen - 6 Ca 249/17 -, vom 22. November 2017, abzuändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen gemäß der Änderungskündigung vom 11. Juli 2017 sozial ungerechtfertigt oder die Änderungskündigung mit Schreiben der F Service - D Distribution Center vom 11. Juli 2017 aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumentation. Insbesondere ist sie der Ansicht, es habe sich um keine Schließung bzw. Auflösung der Dienststelle in B gehandelt, sondern diese sei (mit Stellenreduzierung) nach D verlegt worden. Daher sei die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 durch die gleiche Dienststelle, unterzeichnet von der gleichen Personalleiterin und unter Beteiligung der gleichen Betriebsvertretung ausgesprochen worden. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Parteien die Akten des vorherigen Kündigungsschutzverfahrens der Parteien vor dem Arbeitsgericht Gießen - Az. 6 Ca 180/16 - und dem Hessischen Landesarbeitsgericht - Az. 2 Sa 241/17 - nebst Anlagenordner zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 30. April 2018 (Bl. 266 bis 276 d. A.), 22. August 2018 (Bl. 310 bis 391 d. A.) und 23. Oktober 2018 (Bl. 400 bis 404 d. A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 31. Oktober 2018 (Bl. 405 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. November 2017 - 6 Ca 249/17 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage gegen die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 zu Recht zurückgewiesen. Für diese Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 sind dringende betriebliche Erfordernisse zur Änderung der Arbeitsbedingungen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 KSchG gegeben, da das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Bedingungen in B mit Ablauf des 31. März 2017 endgültig entfallen ist. Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht ist die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, denn sie wurde weder durch die falsche Dienststelle und auch nicht durch eine Person ohne bekannte Kündigungsbefugnis ausgesprochen noch hätte nach dem 31. März 2017 ein Beteiligungsverfahren auf der Ebene der Mittelbehörde neu eingeleitet werden müssen. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass ihre bisherige Dienststelle nicht aufgelöst, sondern aufgrund Entscheidung des Entsendestaates von B nach D verlegt wurde. Damit hat die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 gegenüber der Klägerin „ihre bisherige“ Dienststelle durch „ihre bisherige“ Personalleiterin E ausgesprochen und die A haben bereits vor dem 31. März 2017 bei der auch später für den Standort D zuständigen örtlichen Betriebsvertretung das Beteiligungsverfahren vor Ausspruch der hier angegriffenen Änderungskündigung ordnungsgemäß eingeleitet. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Änderungskündigung der A vom 11. Juli 2017 ist nicht sozial ungerechtfertigt.
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