Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main, 29. Dezember 2008, 401 F 1482/06, Beschluss Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,- Euro. Gründe I. A und B sind die leiblichen Kinder der Verfahrensbeteilgten zu 1. und 2. A wurde in Stadt1 in Land1 geboren. Der Vater übersiedelte im Jahre 1997 nach Deutschland, die Mutter folgte im Wege des Familiennachzuges im Jahre 2001. Die Eltern heirateten im Jahre 2001. Der Vater erkannte die Vaterschaft für A an. Im Jahre 2002 wurde B in Deutschland geboren. Die Familie lebt in einer 2- Zimmerwohnung in Statteil1. Der Vater ist arbeitslos. Die Mutter arbeitet ebenfalls nicht und spricht kaum Deutsch. Durch eine polizeiliche Mitteilung über häusliche Gewalt und Körperverletzung erlangte das Jugendamt im November 2005 erstmals Kenntnis von der Familie. In der Folge stellte das Jugendamt insbesondere verwahrloste und unhygienische Zustände, massive Konflikte zwischen den Eltern sowie eine nicht altersgemäße Schlafsituation der Kinder fest. Das Kinderbett von B sei zweckentfremdet. Er schlafe bei der Mutter im Bett. A schlafe auf einer Matratze, die feucht sei, weil sie tagsüber auf dem Balkon lagere. Im August 2006 installierte das Jugendamt daher eine russisch-sprechende sozialpädagogische Familienhelferin. Unter dem 18. Dezember 2006 leitete das Jugendamt der Stadt2 ein familiengerichtliches Verfahren ein. Es wies unter anderem daraufhin, dass die häuslichen Konflikte die Kinder zunehmend belasten und der Gesundheitszustand der Kinder besorgniserregend sei. A sei an einer Nieren-Blasen-Entzündung erkrankt, die vermutlich ihre Ursache in dem Umstand habe, dass sie auf der feuchten Matratze schlafe. Beide Kinder seien sehr blass und es mangele ihnen an angemessener Ernährung. In der Küche der Familie befänden sich verfaulte Lebensmittel, die von Mückenschwärmen befallen seien. Bei den Kindern sei ein außerordentlich hoher Fernsehkonsum festzustellen. Sie seien häufig erkrankt und ihre Körperhygiene werde nicht gewährleistet. A nässe offensichtlich noch ein. Sie werde nach Auskunft ihrer Klassenlehrerin auf Grund ihrer ungepflegten und nach Urin riechenden Kleidung im Klassenverband gemieden. Es komme zu heftigen Geschwisterstreitigkeiten. Die Mutter klammere sich an B, stille diesen noch und nehme ihm die Möglichkeiten einer altersentsprechenden Entwicklung. Die Familie sei sozial isoliert, was auf die häusliche Verwahrlosung zurückzuführen sei. Beispielsweise sei vom Vater Erbrochenes erst nach vier Tagen auf Druck der Familienhelferin vom Sessel entfernt worden. Der Vater entziehe sich der Familienhilfe in Gänze, die Mutter arbeite sehr unzureichend mit. Das Familiengericht hörte die Eltern am 25. Januar 2007 persönlich an. Ihnen wurde unter anderem aufgegeben, bis zum 25. März 2007 die Wohnung zu säubern, den Fernsehkonsum der Kinder zu reduzieren, Streitigkeiten vor den Kindern zu vermeiden, eine Paar- bzw. Elterberatungsstelle zu konsultieren und einen regelmäßigen Kindergartenbesuch von B zu ermöglichen. Am 09. Februar 2007 hörte das Familiengericht die Kinder persönlich an. Hier erklärten beide unter anderem, der Fernseher sei ihr bester Freund. Das Jugendamt erhöhte in der Folge den Umfang der sozialpädagogischen Familienhilfe auf sieben Stunden wöchentlich. Am 25. Februar 2007 kam es wegen heftiger Streitigkeiten der Eltern zu einem Einsatz der Polizei, die von A verständigt worden war. Die Polizei riet der Mutter, mit den Kindern in ein Frauenhaus zu ziehen. Die zuständige Polizistin beschrieb die Kinder als völlig verstört. Sie hätten sich gleichwohl geweigert, die Wohnung zu verlassen. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch am 27. Februar 2007 befand sich die Mutter mit den Kindern noch in der Wohnung. Das Jugendamt stellte in der unaufgeräumten Wohnung einen massiven Schimmellbefall an den erstmals freigeräumten Fenstern fest. Am 28. Februar 2007 zog die Mutter, nach ihrem Bekunden wegen des psychischen Drucks durch den Vater, mit den Kindern in ein Frauenhaus. Das Jugendamt berichtete dies dem Familiengericht unter dem 28. März 2007. Eine Verbesserung in der Herkunftsfamilie sei nicht zu erwarten. Es bestehe auf Grund von Vernachlässigung eine massive Gefährdung für die Kinder im psychischen und im gesundheitlichen Bereich. Es wies darauf hin, dass A durch aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern auffalle. Eigene Körperhygiene habe sie nie erlernt. Den Betreuerinnen des Hortes gegenüber mache sie den Eindruck, unter einem starken Druck zu stehen. Sie werde häufig nicht von der Mutter vom Hort abgeholt. B erscheine sehr kränklich. Es sei daher dringend die Erziehungsfähigkeit beider Elternteil zu überprüfen. Das Jugendamt nimmt Bezug auf den Bericht der Familienhelferin, die darauf hinweist, dass die Zielvorgaben nicht umgesetzt würden. Mit Beschluss vom 05. April 2007 entzog das Familiengericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitssorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen und übertrug diese Befugnisse auf das Jugendamt. Eine Fremdunterbringung der Kinder erfolgte mit Blick auf den Frauenhausaufenthalt nicht. Unter dem 24. Mai 2007 wies das Jugendamt aber darauf hin, dass bei einer Rückkehr der Mutter mit den Kindern in die Familienwohnung die Gefahr einer erneuten Verwahrlosung bestehe. Nach dem dreimonatigen Aufenthalt im Frauenhaus stellte der jugendärztliche Dienst fest, dass der Allgemein- und Ernährungszustand der Kinder ausreichend sei. Am selben Tage habe die Mutter mitgeteilt, nicht zum Vater zurückkehren zu wollen. In einem weiteren Termin hörte das Familiengericht die Verfahrensbeteiligten am 31. Mai 2007 persönlich an. Diese waren mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens einverstanden. Die Vertreter des Jugendamtes erklärten hier, dass derzeit der Aufenthalt der Kinder mit der Mutter im Frauenhaus nicht geändert werden solle. Das Amtsgericht beschloss darauf die Aufrechterhaltung des Eilbeschlusses und die Einholung eines Gutachtens. Unter dem 16. September 2007 teilte die Verfahrenspflegerin mit, dass die Mutter am 31. August 2007 mit den Kindern in die Familienwohnung zurückgekehrt sei. Seit der letzten gerichtlichen Verhandlung arbeite die Mutter im Frauenhaus nicht mehr mit und nutze dieses nur als Schlafplatz. Die Kinderpsychiaterin Frau C habe von neurotischen Störungen des Kindes A und von Verwahrlosung berichtet. Am 14. Juli 2008 ging das unter dem 19. Juni 2008 erstattete Gutachten der X und Y bei Gericht ein. Diese stellten insbesondere fest, dass bei A die Grundfertigkeiten der altersentsprechenden Selbstorganisation und der altersentsprechenden Persönlichkeitsreife fehlen würden und diese in keiner Weise von den Eltern vermittelt worden seien. Sie sei in der Familie massiv überfordert und an der Grenze ihrer Bewältigungsmöglichkeiten und Anpassungsfähigkeiten mit künftigen Gefahren von Depression, Aggression und Entwicklung zur Dissozialität, wenn keine stabilisierende Veränderung in ihrem Lebensumfeld erfolge. B weise Entwicklungsrückstände auf und sei durch die Aggressionen in der Familie stark belastet. Bei gleich bleibenden Sozialisationsbedingungen werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine massive Beeinträchtigung in seiner Entwicklung auftreten. Die Eltern seien nicht in der Lage, den besonderen Förder- und Unterstützungsbedarf wahrzunehmen. Die Mutter sei erheblich überfordert und der Vater als depressiv schwache Persönlichkeit einzustufen. Es bestehe kein reifes stabiles Beziehungsmuster und nicht das erforderliche Veränderungspotential. Beide Elternteile seien nicht erziehungsgeeignet. Das Wohl der Kinder sei zum einen wegen der - trotz der besonderen Kontrollbedingungen im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens - grenzwertigen Sauberkeit und Hygiene und zum anderen wegen der defizitären Familienstruktur und dem damit verbundenen psychischen Dauerstress gefährdet. Eine Herausnahme sei unumgänglich. Die Aufnahme einer gemeinsamen therapeutischen Beratung der Eltern sei geboten. Unter dem 04. November 2008 beraumte das Familiengericht unter anderem Termin zur erneuten Anhörung der Verfahrensbeteiligten und zur mündlichen Erörterung des Gutachtens durch den Sachverständigen an. Am 03. Dezember 2008 erfolgte - ohne Wissen der Eltern - die Herausnahme der Kinder aus der Familie und die Unterbringung in einem Kinderdorf. Die Anhörung der Kinder durch das Familiengericht erfolgte am 10. Dezember 2008. Am 18. Dezember 2008 führte das Familienericht die Anhörung der Eltern und des Sachverständigen durch. Der Sachverständige erläuterte, dass er keine andere Möglichkeit zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung als eine Fremdunterbringung der Kinder sehe. Erfahrungen mit ambulanten Maßnahmen seien vorhanden. Die Familienhilfe sei hier an ihre Grenzen gelangt. Eine teilstationäre Unterbringung komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche die Zerrissenheit der Kinder noch verstärken würde. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Hilfen zu Erziehung gemäß §§ 27ff. SGB VIII zu stellen entzogen und das Jugendamt als Pfleger bestellt. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB seien erfüllt. Das Wohl der Kinder sei gefährdet. Die Fremdunterbringung könne nicht durch öffentliche Hilfen abgewendet werden. Hiergegen wenden sich die Kindeseltern mit ihren Beschwerden vom 09. Januar 2009 bzw. vom 12. Januar 2009. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts eine Grundrechtsverletzung der Kinder wie auch ihrer Eltern darstelle. Die meisten Auflagen aus dem Jahre 2007, nämlich zehn von dreizehn, seien erfüllt. Die Herausnahme sei auch unrechtmäßig erfolgt, da sie zum einen nicht auf einen 1 ½ Jahre alten Eilbeschluss gestützt werden könne und zum anderen damals eine Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen worden sei, dass eine Herausnahme nicht erfolge. Die Eltern hätten die Kinder nicht misshandelt und es bestünde auch sonst keine gesundheitliche Gefährdung. Es sei vielmehr eine positive Entwicklung zu konstatieren. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater unter anderem einen Arztbrief des D vom 16. Januar 2009 vorgelegt, der bei A eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sowie eine Enuresis (Bettnässen nach Vollendung des 5. Lebensjahres) und eine Enkopresis (Stuhlinkontinenz) diagnostizert hat. Sie verfüge über wenig adäquate Mittel zur Emotionsregulation. Eine Therapie und Elterntraining wird empfohlen. Der Senat hörte die Eltern am 12. Februar 2009 persönlich an. Am 17. Februar 2009 erfolgte die persönliche Anhörung der Kinder durch den vorbereitenden Einzelrichter im Kinderdorf in Stadt3. II. Die nach § 621 e ZPO statthafte und vorliegend zulässigen befristeten Beschwerden der Kindeseltern haben in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet sind. Das Amtsgericht hat ihnen zu Recht die elterliche Sorge teilweise entzogen, weil die Voraussetzungen des § 1666 BGB erfüllt sind und mildere Mittel nicht geeignet sind, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Auf die Rechtmäßigkeit der Herausnahme der Kinder, an der nach Überzeugung des Senats im Ergebnis keine Zweifel bestehen, sowie deren näheren Umstände, die insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts zu Bedenken Anlass geben, kommt es bei der Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsmittel - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht an. 1. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind, wenn die Eltern nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden. Zu den zutreffenden Maßnahmen gehört unter anderem die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. § 1666 Abs. 3 Ziff. 6 BGB). Maßnahmen, die mit der Trennung des Kindes verbunden sind, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht durch andere Weise begegnet werden kann (vgl. § 1666 a BGB). Denn Pflege und Erziehung der Kinder sind zwar das natürliche Recht der Eltern, aber auch die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Elternrecht besteht mithin nicht um seiner selbst Willen, sondern zum Wohle der Kinder. Es vermittelt daher keinen „ungebundenen Machtanspruch“ der Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts gilt in erster Linie dem Schutz des Kindes (vgl. BVerfGE 61, 358 <371>; 72, 155 <172>). Das Kindeswohl ist mithin der Richtpunkt für den auch den Familiengerichten durch die Verfassung übergebenen Auftrag des staatlichen Wächteramtes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 <144>), zudem das Kind selbst Grundrechtsträger ist, denn ihm steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 GG zur Seite (vgl. BVerfGE, a.a.O.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe führt eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände dazu, dass die Entscheidung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Auch nach Überzeugung des Senats ist das Wohl der Kinder B und A gefährdet. Öffentliche Hilfen sind mit Blick auf die diesbezüglichen mehrjährigen Erfahrungen in der Vergangenheit derzeit offensichtlich nicht geeignet, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.