(5)Eigenaufwand für Bauwerkssonderprüfungen und Verkehrssicherung, EUR 24.009,86 Das … hat keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für behaupteten Eigenaufwand für Sonderprüfungen und Verkehrssicherung. Ein solcher Anspruch ist schon nicht schlüssig vorgetragen worden. In der Klageschrift wurden diese Positionen ohne weitere Ausführungen geltend gemacht. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung, dort Seite 36 f. u.a. rügte, es handele sich bei diesen Prüfungen um routinemäßige Maßnahmen, welche das … ohnehin durchzuführen habe, hat das … in der Replik keine weiteren Ausführungen zu dieser Schadensposition gemacht und offenbar nicht weiter an diesen Positionen festgehalten. d. Die Beklagte kann den zu ersetzenden Schadenspositionen nicht erfolgreich entgegenhalten, das … habe das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht eingehalten, da die in Rechnung gestellten Kosten nicht ortsüblich und angemessen seien. Ist Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Anspruch auf den hierzu objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht etwa auf Ausgleich bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet ist. Der Geschädigte kann nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Schadensbehebung zweckdienlich und notwendig erscheinen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot fordert von ihm, im Rahmen des Zumutbaren zwischen mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dabei ist jedoch eine subjekts-bezogene Schadensbetrachtung vorzunehmen. Das bedeutet, dass auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Geschädigte braucht grundsätzlich nicht den Markt zu erforschen, um den Schaden möglichst preisgünstig zu beheben. Er hat jedoch die Obliegenheit, beim Vertragsschluss bzw. bei Rechnungsstellung die geforderten Preise auf ihre Plausibilität hin zu kontrollieren. Erweisen diese sich als deutlich überhöht, kann die Beauftragung nicht erforderlich sein. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen, dass die von ihm gezahlten Beträge erforderlich waren. Dieser Darlegungslast genügt er aber u.a. schon dann, wenn er die von ihm bezahlten Rechnungen vorlegt (vgl. BGH v. 24.10.2017 — VI ZR 61/17 — NJW 2018, 693, 694 f.). Das … ist hier seiner Darlegungslast in hinreichendem Maße nachgekommen, indem es für die einzelnen Schadenspositionen Rechnungen und Nachweise über die Anweisung der entsprechenden Zahlungen vorgelegt hat. Hinzu kommt, dass das … durchweg Fachbetriebe bzw. Experten auf dem jeweiligen Fachgebiet beauftragte. Es besteht daher eine Indizwirkung, dass die verlangten Kosten auch erforderlich waren. Die Beklagte konnte die Indizwirkung daher nicht durch ein bloßes Bestreiten der Ortsüblichkeit und Angemessenheit erschüttern und die Erforderlichkeit der gezahlten Beträge damit in Frage stellen. Des Weiteren ist dem … insoweit zuzustimmen, dass die Beklagte auch gar nicht vorgetragen hat, dass die von den Vertragspartnern veranschlagten Kosten ihm als überhöht auffallen mussten. Ein solcher Vortrag wäre aber angesichts des subjektsbezogenen Schadensbegriffs notwendig gewesen, um eine weitere Überprüfung der einzelnen Kostenpositionen zu erreichen. Insoweit kann die Beklagte auch nicht erfolgreich einwenden, die von dem … bezahlten Leistungen wären tatsächlich so, wie sie abgerechnet wurden, nicht erbracht worden (z.B. abgerechnete Stunden seien nicht geleistet worden, Fahrtkosten wären nicht in diesem Umfang angefallen, Maschinen nicht eingesetzt worden usw.) bzw. Honorare wären unrichtig bzw. auf der Grundlage falscher Berechnungsgrundlagen errechnet worden. Dies wäre für die Beurteilung der Erforderlichkeit nur erheblich, wenn dies für das klagende Land erkennbar war. Dies trägt die Beklagte jedoch nicht vor. e. Die Beklagte wendet gegen die zugesprochenen Schadenspositionen ohne Erfolg ein, es sei ein Betrag in Höhe von EUR 241.711,42 abzuziehen, da es sich insoweit um Sowieso-Kosten handele. Bei den von der Beklagten als Sowieso-Kosten veranschlagten Positionen „allgemeinen Baukosten", „Gerüste, Verkehrssicherung", „Verstärkung der Lasteinleitungsblöcke mittels Querspanngliedern" sowie den Kosten für zwei Nachträge und einen Nachlass von 3 % handelt es sich aber nicht um Sowieso-Kosten. Sowieso-Kosten um welche die Bauleistung bei einer ordnungsgemäßen Ausführung von vornherein teurer gewesen wäre, wären hier die Mehrkosten, die für eine mangelfreie Ausführung der Ertüchtigungsmaßnahme im Jahr 2009 angefallen wären. Es hätten die Kosten für die ursprüngliche Ertüchtigungs-maßnahme, die nach der fehlerhaften Planung der Beklagten ausgeführt wurde, mit den Kosten, die im Jahr 2009 bei einer ordnungsgemäßen Planung angefallen wären, verglichen werden müssen. Die Beklagte hätte zunächst darlegen müssen, welche Kosten im Einzelnen für die Ertüchtigungsmaßnahme im Jahr 2009 anfielen. In einem weiteren Schritt wäre vorzutragen, welche Ausführung im Jahr 2009 mangelfrei gewesen wäre. Dies kann eine Ausführung des Fiktiventwurfs sein. Zwingend ist dies jedoch nicht. Denn der Fiktiventwurf stellt bloß ein alternatives Sanierungskonzept der ursprünglichen Ertüchtigung dar, setzt also voraus, dass schon ein fehlerhaftes Bauwerk vorhanden ist. Für die Sowieso-Kosten wäre hingegen zu unterstellen, dass die Ertüchtigung von Anfang an mangelfrei geplant wird und nicht etwas Vorhandenes korrigiert wird. Darüber hinaus wären die zum Zeitpunkt der Ertüchtigungsmaßnahme im Jahr 2009 gültigen Einheitspreise zu Grunde zu legen. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, welche Kosten für die Ertüchtigungsmaßnahme im Jahr 2009 tatsächlich anfielen und inwiefern diese sich bei einer ordnungsgemäßen Sanierung erhöht hätten. Sie Ist ebenfalls von den Einheitspreisen, welche die … für die Sanierung im Jahr 2012 in Rechnung stellte, ausgegangen. f. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich nicht dargetan. An einen solchen wäre beispielsweise bei einer Veränderung der Regeln der Technik zwischen Abnahme und Nacherfüllung zu denken, wenn die Weiterentwicklung der Regeln der Technik dazu führen würde, dass dem Auftraggeber ein vertraglich nicht geschuldeter Vorteil verbleibt. Es mag sein, dass das … nach der Sanierung über ein Bauwerk verfügt, das erhöhten technischen Standards gerecht wird. Es ist aber nicht dargelegt worden, dass dies zu monetär messbaren Vorteilen, wie beispielsweise einer längeren Nutzungsdauer, geführt haben sollte. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands der Beklagten, das … verfüge nach der Sanierung über eine Brückenkonstruktion, die eine deutlich höhere Vorspannkraft aufnehmen könne als dies vertraglich geschuldet war. Denn es ist schon nicht dargetan, inwieweit dies einen auszugleichenden Vorteil darstellen würde. g. Schließlich sind von der Forderung des … auch keine anteiligen Planungskosten der Beklagten in Höhe von EUR 38.072,19 brutto in Abzug zu bringen. In der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung liegt eine hilfsweise erklärte Aufrechnung. Der Beklagten stehen für ihre im Jahr 2011/2012 ausgeführten Planungsleistungen für die Sanierung keine Honoraransprüche gegen das … zu. Bei dieser Planung handelt es sich um eine nicht zu vergütende Nachbesserung aufgrund der mangelhaften Planung der Ertüchtigungsmaßnahme aus der Beauftragung im Jahr
- Der Einwand der Beklagten, sie habe entgegen den Grundsätzen des Werk-vertragsrechts nicht frei entscheiden können, wie sie die Sanierung plant, ist nicht erheblich. Die Beklagte beruft sich darauf, das … habe aufgrund des Rundschreibens vorgegeben, die gesamte Vorspannkraft müsse von einer gesonderten Konstruktion aufgenommen werden. Es habe ihr daher nicht freie Hand bei der Planung gelassen. Deshalb könne sie für ihre Planungsleistungen, die Differenz zwischen dem Honorar für die Planung der Sanierung mittels konsolenartiger Scheiben zu demjenigen einer Sanierung entsprechend dem Fiktiventwurf abzuziehen. Unterstellt, das … habe der Beklagten eine verbindliche Art der Sanierung vorgeschrieben, wäre die von der Beklagten angestellte Berechnung nicht schlüssig. Denn eine Mangelbeseitigung muss die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und Vorschriften einhalten. Auf den von der Beklagten angefertigten Fiktiventwurf trifft dies jedoch nicht zu, da dieser bloß mit der DIN 2003 konform geht. Mithin handelt es sich bei dem Honorar für die Erstellung des Fiktiventwurfs nicht um dasjenige für die an sich erforderliche Nachbesserung. Die darüber hinausgehenden Kosten können auch nicht einer Neuplanung zugeordnet werden. Unabhängig davon würde es sich bei solchen Mehrkosten bloß um eine von der Beklagten zu ersetzende adäquate Schadensfolge handeln. Denn der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Hätte die Beklagte die Ertüchtigungs-maßnahme mangelfrei geplant, hätte das … im Jahr 2012 nicht unter Einhaltung erhöhter Anforderungen sanieren müssen. h. Es ist — entgegen der Ansicht der Beklagten — nicht ersichtlich, warum es treuwidrig sein sollte, wenn das … seine Ansprüche gegen die Beklagte unter Berufung auf das Anerkenntnis dem Grunde nach geltend macht, jedoch einen über den anerkannten Betrag hinausgehenden Betrag fordert. i. Die Beklagte kann dem Anspruch nicht erfolgreich die Einrede der Bereicherung gemäß § 821 BGB entgegenhalten. Hierfür wäre erforderlich, dass die Beklagte einen Anspruch aus § 812 BGB auf Befreiung von einer rechtsgrundlos eingegangenen Verbindlichkeit hat. Die Beklagte macht geltend, sie könne das kausale Schuldanerkenntnis kondizieren. Dieses sei ohne rechtlichen Grund erlangt, da der Klägerin kein Anspruch auf eine Konstruktion hatte, welche die gesamte Vorspannkraft aufnehmen kann. Anerkanntermaßen kann ein kausales Schuldanerkenntnis aber nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen aufgrund von Einwendungen, die schon zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses vorlagen, kondiziert werden (vgl. Palandt, BGB,
- Aufl., § 812 Rn. 81; Schwab in. MüKo-BGB,
- Aufl., § 812 Rn. 31 m.w.N.). Andernfalls würde sein Sinn, Unsicherheiten über das Bestehen einer Schuld zu beseitigen sowie zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses begründete Einwendungen auszuschließen, unterlaufen. Der Beklagten waren aber am 19.10.2017 sämtliche Aspekte und im hiesigen Rechtsstreit vorgebrachten Gesichtspunkte bekannt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB i.d.F. v. 01.01.
- Ob das … der Beklagten Nachweise für die geltend gemachten Schäden vorgelegt hat, ist — entgegen der Ansicht der Beklagten — für den Eintritt des Verzuges nicht relevant. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1.648.316,25, darunter EUR 41.701,06 für die Bauüberwachung durch die …, seit dem 28.05.2013 im Verzug, da diese mit dem Schreiben vom 25.04.2013 zur Zahlung angemahnt wurden. Hinsichtlich eines weitergehenden Betrages in Höhe von EUR 5.830,47 für die Bauüberwachung durch die … befindet sich die Beklagte seit dem 01.10.2017 im Verzug, da das … erst mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2017 den Gesamtbetrag für die Bauüberwachung durch die … in Höhe von EUR 47.531,53 zur Zahlung bis zum 30.09.2017 anmahnte. II. Das … hat schließlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 16.238,74 für ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte mit der Zahlung des Schadensersatzes zum Zeitpunkt der Beauftragung im Verzug war. Eine Beweisaufnahme über die Behauptung des …, die Anwaltskosten beglichen zu haben, war nicht veranlasst. Denn selbst wenn das … die Rechtsanwaltskosten nicht gezahlt hätte, könnte es Zahlung verlangen. Dann bestünde der Schaden zwar grundsätzlich in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so dass gemäß § 249 BGB Befreiung von derselben verlangt werden könnte. Jedoch wandelt sich der Freistellungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB auch ohne Fristsetzung i.S.d. § 250 Satz 1 BGB in einen Zahlungsanspruch, wenn der Anspruchsgegner deutlich zum Ausdruck bringt, die Forderung werde nicht erfüllt werden. Eine solche endgültige Verweigerung liegt hier vor, da die Beklagte nach jahrelangen Verhandlungen und deklaratorischem Schuldanerkenntnis nicht zahlte. Sie ist trotz deklaratorischem Anerkenntnis der Ansicht, überhaupt keinen Ersatz zu schulden, da ihrer Leitung mangelfrei sei. Es ist deshalb nicht erheblich, dass die Beklagte bestreitet, das klagende Land habe die Rechtsanwaltskosten der Prozessbevollmächtigten ausgeglichen. Zu erstatten ist neben der Pauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG (EUR 20) und Mehrwertsteuer gemäß Ziffer 7008 VV RVG (EUR 2.592,74) eine Geschäftsgebühr von 2,0 aus einem Gegenstandswert von EUR 1.654.146,72 (EUR 13.626). Die Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 W RVG beträgt 0,5 bis 2,
- Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann aber nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Welche Gebühr zu veranschlagen ist, bestimmt sich gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere dem Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, die Vermögens-und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und unter Umständen das besondere Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Das … hat hier nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit schon aufgrund der langjährigen Chronologie der Ereignisse seit 2007 sowie des umfangreichen Aktenumfangs von mehr als 1.500 Blatt überdurchschnittlich war. Des Weiteren war die Bearbeitung schwieriger technischer Fragen aus dem Gebiet der Statik komplex. Es war u.a. eine Auswertung und Auseinandersetzung mit technischen Sachverständigengutachten erforderlich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Rechtsanwalt bei der Bemessung der Geschäftsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG ein Ermessensspielraum zukommt und die von ihm verlangte Gebühr solange nicht unbillig ist und vom ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist, wie sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt (vgl. BGH v. 11.07.2012 —VIII ZR 323/11 — juris Rn. 10). Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach Auffassung der Kammer der Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden und ersatzfähig. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, die Angemessenheit der Gebühr pauschal zu bestreiten. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte durch das Schreiben vom 06.09.2017 unter Fristsetzung zum 30.09.2017 erfolglos zum Ausgleich der Anwaltskosten aufgefordert wurde. III. Das … hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die weiteren ab dem 01.01.2018 bis zur Außernutzungsstellung entstehenden Kosten für das Bauwerksmonitoring zu ersetzen. Denn bei dem Bauwerksmonitoring handelt es sich um eine Maßnahme zur Verhinderung künftiger Schäden, die auch unabhängig von der mangelhaften Planung der Beklagten eintreten könnten. Solche Kosten sind, wie dargelegt, nicht ersatzfähig. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde der Streitwert für den Klageantrag zu
- gemäß § 3 ZPO bei Heranziehung des Gedankens des § 9 ZPO auf das dreieinhalbfache der jährlichen Kosten für das Bauwerks-monitoring, welche mit EUR 10.000 veranschlagt wurden, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % auf EUR 28.000 geschätzt. Die Hilfsaufrechnung führte zu einer Erhöhung des Streitwerts um weitere EUR 38.072,
- Eine Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO konnte aufgrund des durch die Zuvielforderung veranlassten Gebührensprungs nicht erfolgen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat für das … ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Für die Beklagte beruht sie auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036165