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SG Frankfurt 23. Kammer S 23 U 32/14 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. August 2019, L 3 U 152/18, Urteil Tenor Der Bescheid vom 09.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2014 wird insoweit

§ 8

Nr 17; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 =

§ 8Nr 14, Rd

Nr 17). Die Zurechnung erfolgt danach in zwei Schritten. Erstens ist die Verursachung der weiteren Schädigung durch den Gesundheitserstschaden im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne festzustellen. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der Bedingungstheorie. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine-qua-non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen, die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden Zurechnungsprüfung nicht berücksichtigt werden. Ist der Gesundheitserstschaden in diesem Sinne eine notwendige Bedingung des weiteren Gesundheitsschadens, wird dieser ihm aber nur dann zugerechnet, wenn er ihn wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. "Wesentlich" (zurechnungsbegründend) ist der Gesundheitserstschaden für den weiteren Gesundheitsschaden nach der in der Rechtsprechung des BSG gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl nur BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =

§ 8Nr 17 Rd

Nr 15 ff mwN). Für die Beweislast gilt: Die gesundheitliche Störung, die als Unfallfolge geltend gemacht wird, muss im Vollbeweis vorliegen. Die o. g. Kausalität zwischen Gesundheitserst- und Gesundheitsfolgeschaden muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden (vgl. BSG, Urt. v. 9.5.2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17 m.w.N.). Dieselben Kausalitätsanforderungen wie oben dargestellt gelten für den Zusammenhang zwischen Versicherungsfall und Erwerbsminderung, denn nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge [Hervorh. d. Verf.] eines Versicherungsfalls über die

  1. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert sind, Anspruch auf Rente. Die Bemessung der Verletztenrente folgt dem Prinzip der abstrakten Schadensbemessung, d.h. ohne konkrete Schadensfeststellung in Form eines tatsächlichen Minderverdienstes. Maßgeblich ist ausschließlich die anhand allgemeiner Erfahrungssätze zu bestimmende – durch die jeweiligen Funktionseinschränkungen verursachte – in Prozent bzw. vom Hundert (v. H.) ausgedrückte Verminderung der Möglichkeiten, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Lebensgrundlage in Form eines Erwerbs zu verschaffen (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
  2. Aufl. 2014, § 56 SGB VII, Rn. 17). Die Feststellung der durch einen Versicherungsfall bedingten MdE erfolgt durch Vergleich der unmittelbar vor dem Versicherungsfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit mit der Situation nach dem Versicherungsfall. Es kommt hierbei weder auf die bisher ausgeübte Tätigkeit des Versicherten und die sich hier eventuell ergebenden Aufstiegschancen noch auf die konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen Versicherten an. Vielmehr führen gleiche versicherungsfallbedingte gesundheitliche Funktionseinschränkungen bei allen Versicherten grundsätzlich zur gleichen Höhe der MdE. Zu beachten ist, dass nur die Schadensbemessung abstrakt erfolgt; der Ausgangspunkt der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nämlich die Bestimmung der individuellen Erwerbsfähigkeit, erfolgt hingegen in Bezug auf den konkreten Versicherten (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
  3. Aufl. 2014, § 56 SGB VII, Rn. 49). Für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in der gesetzlichen Unfallversicherung kommt den in Form von Rententabellen bzw. Empfehlungen in der unfallversicherungsrechtlichen und unfallversicherungsmedizinischen Literatur veröffentlichten MdE-Erfahrungswerten eine besondere Bedeutung zu. Sie gehen zumeist auf eine jahrzehntelange Entwicklung von Rechtsprechung sowie juristischem und medizinischem Schrifttum zurück und können daher wohl als allgemein anerkannt angesehen werden. Die MdE-Erfahrungswerte sind allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls zur Einschätzung des Grades der MdE – durch den medizinischen Gutachter – heranzuziehen. Die MdE-Erfahrungswerte richten sich an den medizinischen Sachverständigen und dienen diesem als Hilfe, um die MdE des Versicherten in Bezug auf die Folgen eines konkreten Versicherungsfalls einzuschätzen und der Verwaltung bzw. dem Gericht einen Vorschlag für die MdE-Bemessung zu unterbreiten. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden. Verwaltung und Gerichte haben im Rahmen ihrer Entscheidungen zu überprüfen, ob der gehörte Sachverständige die einschlägigen Erfahrungswerte berücksichtigt hat (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
  4. Aufl. 2014, § 56 SGB VII, Rn. 59). Im hier zu entscheidenden Fall allerdings existieren, von dem soeben Ausgeführten abweichend, keine Erfahrungswerte, sondern lediglich der Orientierung dienende „Eckwerte“ (s. u.). Auf den Fall des Klägers gewendet, gilt, zunächst kurz zusammengefasst, Folgendes:
  5. Die als Arbeitsunfall anerkannte räuberische Erpressung zu Lasten des Klägers hat - entgegen dem angefochtenen Bescheid – keine „vorübergehende Anpassungsstörung“ verursacht. Vielmehr ist Folge des Arbeitsunfalls vom 03.09.2010 eine PTBS, die im Erkrankungsverlauf chronifizierte.
  6. Unfallfolgen sind auch die depressive Erkrankung sowie die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Die unter Ziffer 2 genannten Unfallfolgen zählen nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2012 (aa0) zu den „unmittelbaren“, gleichzeitig sind die aber auch mittelbare Unfallfolgen nach dem Spezialtatbestand des § 11 Abs. 2 SGB VII.
  7. Der klägerische Anspruch umfasst neben der dementsprechenden Feststellung und Verpflichtung der Beklagten zur Rentengewährung, in höherem Umfang und dauerhaft, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung auch insoweit, als dort Unfallfolgen anderweitig festgestellt bzw. nicht festgestellt wurden, einschließlich der Aufhebung der den Kläger belastenden impliziten Feststellung, dass bei ihm eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und depressiven Zügen besteht. All dies ergibt sich nach Überzeugung des erkennenden Gerichts aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. S. vom 15.05.2015 sowie der Aktenlage. Im Einzelnen begründet das Gericht seine Entscheidung wie folgt: In Deutschland werden, wie in allen anderen europäischen Ländern auch, alle psychischen und auch somatischen Erkrankungen nach dem Klassifikationssystem der WHO, der Internationalen statistischen Klassifikation von Krankheiten und verwandten Gesundheitsproblemen (englisch: International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems; ICD) eingeteilt. Die aktuell gültige Ausgabe ist die
  8. Version und deshalb wird dieses Klassifikationssystem kurz als ICD-10 bezeichnet. Innerhalb dieser Einteilung wird die PTBS (ICD-10: F43.1) zu den Belastungs- und Anpassungsstörungen gezählt. Die ICD-10 gibt genaue Kriterien vor, die erfüllt sein müssen, damit die Diagnose einer PTBS gestellt werden darf. Diese diagnostischen Kriterien sind Folgende: • traumatisches Ereignis von außergewöhnlicher Schwere • Auftreten der Symptome innerhalb von 6 Monaten nach dem traumatischen Ereignis • wiederholte unausweichliche Erinnerungen oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen (sogenanntes Wiedererleben/Intrusionen) • Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten (sogenanntes Vermeidungsverhalten) sowie Gefühlsabstumpfung (sogenanntes Numbing) • vegetative Störung in Form von Übererregtheit (sogenanntes Hyperarousal) (ICD-10, Dilling et al. 2011; zitiert nach M.J. Pausch, S.J. Matten, Trauma und Traumafolgestörung, In Medien, Management und Öffentlichkeit, 2018, XI, Kapitel 2, Trauma und Posttraumatische Belastungsstörung, Ziffer 2.4; Internetrecherche der Kammervorsitzenden vom 06.08.2018 unter http://www.springer.com/978-3-658-17885-7). Wiedererleben, Vermeidungsverhalten und Übererregung stellen also die drei Kernsymptome der PTBS dar. Oder, mit dem Wortlaut der „Info“ zu F43.1, http://www.icd-code.de/icd/code/F43.1.html; Internetrecherche der Kammervorsitzenden am 06.08.2018) ausgedrückt, „entsteht eine PTBS als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über.“ In den Vereinigten Staaten von Amerika werden psychische Erkrankungen nach dem Klassifikationssystem Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM; deutsch: „Diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen“), herausgegeben von der amerikanischen psychiatrischen Gesellschaft (American Psychiatric Association, APA), eingeteilt. 2013 wurde eine neu überarbeitete
  9. Auflage (deshalb DSM-5) veröffentlicht. In der zuvor, seit 1994 gültigen Version, dem DSM-IV (DSM-IV-TR, Saß et al. 1996), war die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung den Angststörungen zugeordnet und es wurden folgende Kriterien gefordert: • erleben oder beobachten eines traumatischen Ereignisses mit möglicher oder realer Todesgefahr, ernsthafter Verletzung, Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit bei sich oder anderen (sogenanntes A1-Kriterium, oder objektives Charakteristikum) • Reaktion mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit, Schrecken auf dieses Ereignis (sogenanntes A2-Kriterium, oder subjektives Charakteristikum) • Wiedererleben (mindestens 1 Symptom von Intrusionen, belastende (Alp-)Träume, Flashbacks, Belastung durch Auslöser, physiologische Reaktion auf Erinnerungen) • Vermeidung (mindestens 3 Symptome von Vermeidung von bestimmten Gedanken/Gefühlen, Vermeidung von bestimmten Aktivitäten/Situationen, Amnesien, Vermeidung von bestimmten Interessen, Entfremdungsgefühl, eingeschränkter Affektspielraum) • Übererregung (mindestens 2 Symptome von Ein-/Durchschlafstörungen, erhöhte Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, übergroße Schreckhaftigkeit) • Zeitkriterium: Dauer der obigen Symptome für mindestens 4 Wochen In der neuen Version, dem DSM-5 (jetzt mit arabischer und nicht mehr römischer Ziffer) von 2013, gab es einige kleine, aber wichtige Veränderungen. Erstens wurde die PTBS nicht mehr den Angststörungen zugeordnet, sondern es wurde eine eigene Gruppe für trauma- und stressbezogene Störungen geschaffen. In diese Gruppe gehören nun neben der posttraumatischen Belastungsstörung auch die akute Belastungsreaktion und die Anpassungsstörung. Die beiden Letztgenannten stellen Reaktionen auf schwere Belastungen dar, welche unterschiedliche Symptome (z. B. depressive Stimmung, Angst, Flashbacks) zeigen, die jedoch nach 1 Monat (akute Belastungsreaktion) bzw. nach 6 Monaten (Anpassungsstörung) wieder verschwinden. Zweitens wurde das A2-Kriterium, also die subjektive Reaktion mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit oder Schrecken auf das traumatische Ereignis aufgegeben. Durch diese Entscheidung hat die amerikanische psychiatrische Gesellschaft als Herausgeber des DSM-5 die diagnostischen Kriterien der PTBS ein großes Stück der Realität der Betroffenen angepasst. Sehr häufig ist die traumatische Situation so überwältigend, dass es durch diese deutliche Überforderung eben nicht zu einer emotionalen Reaktion kommt. Die Psyche der Betroffenen ist derart überfordert, dass die potenziell erlebten Emotionen unaushaltbar wären und somit jegliche Emotion „abgestellt“ wird. Man könnte sagen, dass das „Nicht-Gefühl“ als Reaktion eine Steigerung der intensiven Furcht, Hilflosigkeit oder Schrecken darstellt (sämtlich zitiert nach M.J. Pausch, S.J. Matten, Trauma und Traumafolgestörung, aa0). Der Kläger erfüllte und erfüllt infolge des Arbeitsunfall vom 03.09.2010 sämtliche Kriterien zur Diagnostizierung einer PTBS nach ICD-10 und DSM-5 (wobei es ausreicht, wenn die Diagnose auf eines der beiden Diagnosesysteme gestützt werden kann, vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, Rz. 27 des juris-Dokuments), und die Erkrankung ist nach der im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätstheorie (s. o.) auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 03.09.2010 zurückzuführen. Diesbezüglich verweist das erkennende Gericht auf das nach Aktenauswertung und Untersuchung des Klägers zustande gekommene, in sich schlüssige und überzeugende Sachverständigengutachten der Frau Dr. S. vom 15.05.2015, im Wesentlichen dargestellt im Tatbestand, das es sich insoweit vollumfänglich zu Eigen macht. Von einer Wiederholung wird abgesehen. Aus Gerichtssicht ist die überzeugende Darstellung der Sachverständigen wie folgt zu ergänzen bzw. zu untermauern: Dass die räuberische Erpressung zu Lasten des Klägers einen psychischen Erstschaden verursacht hat, ist unstreitig und bedürfte eigentlich keiner weiteren Darstellung. Allerdings ist es für den Erkrankungsverlauf wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger – nach dem Überfall am 03.09.2010, einem Freitag – am Wochenende in hausärztliche Behandlung begeben musste und ab 03.09.2010 krankgeschrieben war. Die Sachverständige Dr. S. nimmt in ihrem Gutachten vom 15.05.2015, Seite 16, erster Absatz, auf das Wochenende nach dem Banküberfall Bezug; aktenkundig ist das Vorgenannte durch die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs seitens der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten am 16.11.2010 in Bezug auf die Behandlung des Klägers durch den Hausarzt Dr. F. und die Gewährung von Krankengeld durch die Krankenkasse, laufend seit dem 03.09.
  10. Die Krankenkasse des Klägers legte hierzu zwei Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Dr. F. mit der Diagnose Panikstörung, klassifiziert als F41.0 nach ICD-10, vor. Laut Gutachten des Dr. Q. vom 07.06.2012 (siehe Tatbestand) hat der Kläger dennoch am darauffolgenden Montag versucht, zu arbeiten, was scheiterte (siehe auch klinisch-psychologischer Abschlussbericht der Klinik am Rosengarten vom 18.01.2011, wiedergegeben im Tatbestand). Die erste aktenkundige Darstellung von Symptomen der PTBS finden sich im Bericht des Herrn E. über das Gespräch vom 16.09.2010, die erste explizite Diagnosestellung der PTBS erfolgte durch Dr. O. im Bericht vom 10.02.2011, allerdings als vorläufige Diagnose, weil nach seiner Ansicht nach dem Scheitern der stufenweisen Wiedereingliederung nach Entlassung aus der Klinik am Rosengarten zur Optimierung des weiteren Vorgehens eine sozialmedizinische Begutachtung erforderlich war. Mit der Sachverständigen Dr. S. kann das erkennende Gericht in den Berichten der Klinik am Rosengarten vom 11.12.2010 und 18.01.2011 (siehe Tatbestand) alle Symptome der PTBS sehen, bei gleichzeitig fehlender Klassifizierbarkeit der dort gestellten, anderweitigen, Diagnose, worauf auch Herr Dr. R. in seiner Stellungnahme vom 23.07.2012 (siehe Tatbestand) zurecht hingewiesen hat. Die Beklagte allerdings hat in der angefochtenen Entscheidung – der genannten Stellungnahme des Dr. R. folgend – keine PTBS festgestellt, obwohl sich dieser hierin widersprüchlich und entgegen der Aktenlage (hierauf wird weiter unten noch genauer eingegangen) geäußert hatte: Während der Beratungsarzt zunächst die Auffassung vertrat, dass „unfallfremde Faktoren“ (Schwierigkeiten der Verarbeitung des Todes seiner Mutter und vulnerabilisierende Persönlichkeitsfaktoren des Klägers sowie die Kränkung durch den Arbeitgeber) näher untersucht werden müssten, unternahm er sodann eine abschließende Bewertung, der er seine ureigene Interpretation des Sachverhalts zugrunde legte, eingeleitet mit den Worten: „Es liegt nahe, folgenden Sachverhalt anzunehmen“. Abgesehen davon, dass die Beklagte aufgrund dieser, lediglich aus Mutmaßungen bestehenden, Bewertung ihres Beratungsarztes (für unfallfremde, konkurrierende Faktoren ist sie mit dem Beweisgrad des Vollbeweises beweispflichtig!) gar keine Entscheidung hätte treffen dürfen, sondern im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht hätte weiter ermitteln müssen, sind auch die Ausführungen in der genannten Stellungnahme des Dr. R. zur Diagnosestellung der PTBS selbst unzutreffend: Eine PTBS liege nicht vor, weil das A-Kriterium fehle und zwar in zweifacher Hinsicht: erstens sei das Ereignis nicht schwer genug, nicht gefährlich gewesen, weil der Kläger ja nur mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedroht worden sei – betrifft („objektives“) A1-Kriterium nach DSM-IV – und zweitens sei der Kläger nicht hilflos gewesen – betrifft („subjektives“) A2-Kriterium nach DSM-IV. Mit dem Fehlen des A2-Kriteriums begründet auch Dr. Q. in seinem Gutachten vom 07.06.2012 das Nichtvorliegen einer PTBS. Zunächst ist anzumerken, dass die Argumentation mit dem A2-Kriterium nach Veröffentlichung des DSM-5 im Jahr 2013, in dem dieses Kriterium nicht mehr enthalten ist (s. o.), jedenfalls zum Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheids (am 13.02.2014) und durchgängig im Beklagtenvortrag im Klageverfahren nicht mehr dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis entsprach und entspricht. Soweit der Sachverständigen Dr. S. von der Beklagten (vgl. zuletzt Sitzungsniederschrift, die auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagtenvertreters dessen Parteivortrag enthält) vorgeworfen wird, dass ihr Gutachten wegen Verwendung des DSM-IV unverwertbar sei, ist dies an den Beratungsarzt der Beklagten und damit an die Beklagte selbst zu adressieren. Anders als Dr. R. hat die Sachverständige, selbst wenn sie formal nicht das DSM-5 herangezogen hat, das Vorliegen der PTBS der Sache nach genau anhand des A-Kriteriums des DSM-5 geprüft und bejaht. Denn Frau Dr. S. hat dem sehr häufigen, und auch beim Kläger festzustellenden, Umstand (der ja der Grund dafür war, das A2-Kriterium des DSM-IV nicht in das DSM-5 zu überführen, M.J. Pausch, S.J. Matten, Trauma und Traumafolgestörung, aa0) Rechnung getragen, dass der Kläger, von dem traumatischen Erleben überwältigt, nur scheinbar und von außen betrachtet, „überlegt“ gehandelt hat. Stattdessen befand sich der Kläger hierbei aber in einem dissoziierten Zustand. Soweit Herr Dr. R. (Stellungnahme vom 01.10.2015) die diesbezügliche Feststellung der Sachverständigen als „willkürlich und spekulativ“ bezeichnet hat, ist dies ganz offensichtlich auf unzureichende Aktenkenntnis seinerseits zurückzuführen, denn die Dissoziation des Klägers bei dem Banküberfall wurde schon von Herrn E. im Bericht vom 18.10.2010 aufgrund des Gesprächs vom 16.09.2010 beschrieben. Hierin hatte der Kläger etwa zwei Wochen nach dem Arbeitsunfall angegeben, in einen „leichter Trancezustand“ gefallen zu sein, als er die Waffe des Täters gesehen habe (siehe Tatbestand). Was das A-Kriterium bzw. Eingangskriterium des DSM-5 (nach DSM-IV: A1-Kriterium) und der ICD-10 betrifft, hat die Beklagte dieses mit ihrem Beratungsarzt sachwidrig zu Ungunsten des Klägers ausgelegt. Hier sei zunächst der Sachverhalt in Erinnerung gerufen: Der Täter richtete eine täuschend echt aussehende ungeladene Schreckschusspistole auf den Bauch des Klägers und der Kläger erfüllte die Geldforderung des Täters, weil er von der Bedrohungssituation beeindruckt war (Tatbestand Urteil des LG Hanau, siehe Tatbestand). Die Bedrohung mit der Schreckschusspistole gegenüber dem Kläger erfolgte zweimal, nämlich erstens direkt nach dem Eintreten des Täters in den Schalterbereich und zweitens bei der Herausgabe des Geldes an den Täter durch den Kläger. Darüber hinaus musste der Kläger miterleben, dass der räuberische Erpresser seine beiden Kollegen mit der Schreckschusspistole bedrohte, als er selbst, um dessen Geldforderung nachzukommen, den Schalterbereich verließ und den Kassenbereich aufsuchte. Das A-Kriterium bzw. Eingangskriteriums für die Diagnostizierung der PTBS wird hierdurch zweifelsfrei erfüllt, denn der Kläger war einem Ereignis mit möglicher Todesgefahr, ernsthafter Verletzung und Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit bei sich und anderen (Wortlaut DSM-5, s. o.) bzw. einem belastenden Ereignis kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Wortlaut ICD-10, s. o.). Der Täter wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 253, 255 StGB) u. a. zu Lasten des Klägers verurteilt, denn er hatte seine Geldforderung unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durchgesetzt, strafverschärfend hierbei ein Werkzeug oder Mittel bei sich geführt, um den Widerstand des Klägers durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Hätte der Täter übrigens eine geladene Waffe bei sich geführt, hätte auch dies, genauso wie der vorliegende Tatbestand, die räuberische Erpressung zu einer „schweren“ (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) qualifiziert mit Strafandrohung in derselben Höhe (Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren). Dem gegenüber rein subjektiv unterstellt und vermutet ist die abwegige Darstellung des Dr. R. vom 01.10.2015, wonach Opfern bei einem Überfall bewusst sei, dass es sich um eine Attrappe handeln könne und dass vom Opfer auf einer unbewussten Ebene durch Verhaltensweisen des Täters erahnt werden könne, ob es sich um eine scharfe Pistole oder eine Attrappe handele. Dass die PTBS beim Kläger chronisch ist (zur entsprechenden Diagnosestellung siehe Sk2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen, AWMF-Registernr. 051/029, erstellt zwischen April 2008 und März 2011, derzeit in Überprüfung befindlich, Seite 107 erster Absatz) hat nicht nur die Sachverständige Dr. S., sondern bereits Frau Dr. P. (in ihrem Bericht vom 30.08.2011, siehe Tatbestand) festgestellt. Was das Gutachten des Dr. Q. vom 07.06.2012 anbetrifft, auf das sich die Entscheidung der Beklagten auch stützt, obwohl ihr Beratungsarzt dieses zu Recht kritisiert hat, konnte dieses keinesfalls überzeugen: Weder ist eine „partielle“ PTBS klassifizierbar, noch kann diese Diagnose als „subsyndromale PTBS“ verstanden und damit den Anpassungsstörungen zugeordnet werden (so allerdings Dr. R. in seiner Stellungnahme vom 23.07.2012), weil dieses Erkrankungsbild das Vorliegen von Teilsymptomen voraussetzt, welche die Diagnose einer PTBS nach ICD oder DSM nicht erlauben (Sk2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen, aa0, Seite 108 unter Tabelle 7). Gerade so liegt der Fall des Klägers aber nicht: Selbst nach Dr. Q. und Dr. R. zeigte der Kläger alle Symptome der PTBS (enthalten im B-, C- und D-Kriterium), nur wird von Seiten der beiden Ärzte die unzutreffende (s. o.) Auffassung vertreten, dass das A-Kriterium fehle, so dass die Diagnostizierung der PTBS ausscheide. Abgesehen davon konnte das Gutachten des Dr. Q. schon deshalb nicht überzeugen, weil es in sich widersprüchlich ist (worauf auch Dr. R. aa0 hingewiesen hat): Die Anpassungsstörung bzw. depressive Symptomatik soll danach unfallunabhängig sein soll, aber dennoch indirekt durch die Folgen der partiellen PTBS entstanden sein und sie soll sich deswegen in der MdE-Bewertung niederschlagen. Dem Sachverständigengutachten der Frau Dr. S. aus eigener Überzeugung folgend, ist es für das erkennende Gericht hinreichend wahrscheinlich, dass die PTBS durch die Einwirkung auf den Kläger anlässlich des Arbeitsunfalls vom 03.09.2010 entstanden ist. Soweit seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang konkurrierende Faktoren geltend gemacht wurden, sind diese schon nicht im Vollbeweis bewiesen (s. o.). Dies betrifft zuallererst die – auch im angefochtenen Bescheid enthaltene – Feststellung, dass der Kläger eine „akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und depressiven Zügen“ sei, weshalb diese Feststellung auch der gerichtlichen Aufhebung anheimfällt. Der Psychologe Herr K. (Klinik am Rosengarten) hat in seinem klinisch-psychologischen Abschlussbericht vom 18.01.2011 (siehe Tatbestand) geschrieben, dass die Persönlichkeits struktur des Klägers akzentuiert zwanghafte Züge (von depressiven Zügen war hier nicht die Rede) zeige. Diese Aussage weist nicht auf eine Pathologie hin und ist schon gar keine Diagnose und als solche auch von Herrn K. nicht gestellt worden. Dem gegenüber hat Herr Dr. Q. in seinem Gutachten vom 07.06.2012 ausdrücklich eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und zusätzlich auch depressiven Zügen als „Diagnose“ gestellt, ohne diese zu klassifizieren. Die „Akzentuierung von Persönlichkeitszügen“ ist nach der ICD-10 als „Typ-A-Verhalten (Verhaltensmuster, das durch zügellosen Ehrgeiz, starkes Erfolgsstreben, Ungeduld, Konkurrenzdenken und Druckgefühl charakterisiert ist)“ unter Z73 („Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“), hier mit der Unterziffer 1, also als Z73.1 zu verschlüsseln, was weder von Dr. Q. vorgenommen wurde, noch der Sache nach auf den Kläger zutreffen dürfte. Andererseits hat schon Dr. Q. in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass trotz der von ihm angenommenen „Vorschädigung“ der Psyche des Klägers nicht schon jedes andere alltägliche Ereignis ausgereicht hätte, um die seiner Ansicht nach bestehende „partielle“ PTBS hervorzurufen (sog. Gelegenheitsursache), m. a. W., dass die Erkrankung wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht sei. Die Sachverständige Dr. S. hat bei dem Kläger „vulnerable Persönlichkeitsanteile“, nämlich ängstlich-zwanghafte Anteile, unsicheren Selbstwert, Anerkennung und Stabilität hauptsächlich durch äußere Faktoren (siehe Tatbestand) festgestellt und zu Recht darauf hingewiesen, dass diese keine pathologische Bedeutung haben (keine Diagnose, vgl. soeben) und dass der Kläger mit diesen vulnerablen Persönlichkeitsanteilen versichert war, als er Opfer der räuberischen Erpressung wurde. Völlig zutreffend hat sie in ihre Bewertung auch einbezogen, dass der Kläger nachweislich nicht psychiatrisch vorerkrankt war. Wie der Psychologe K. (Abschlussbericht Klinik am Rosengarten, aaO, siehe auch Tatbestand) bei dem Kläger gar nachträglich eine zum Zeitpunkt des Überfalls bereits bestehende „depressive Erschöpfungs- und Trauerreaktion nach Pflege und Tod der Mutter“, „erhöhte Ängstlichkeit durch Konfrontation mit zwei tödlichen Unfällen von bekannten Personen“ sowie „Überforderungserleben am Arbeitsplatz“ festgestellt haben will (abgesehen davon, dass es sich nicht um klassifizierbare Diagnosen handelt), legt er nicht offen und seine Annahme steht der Aktenlage (keine psychiatrische Vorerkrankung) entgegen. Und dass diese „Vorschädigungen“ dann sogar noch mit dem angeblichen „Wunsch des Klägers, nicht nur aufgrund seiner Ängste, sondern auch wegen seines bereits vor dem Überfall bestehenden Überforderungserlebens, nicht wieder in den Schalterbereich zurückzukehren“ derart ungünstig verbunden sein sollen, dass „trotz des günstigen Verlaufs“ der Therapieerfolg behindert werden könnte, liegt zum einen schon neben der Sache, hatte der Kläger sich doch direkt nach dem Überfall wieder der Arbeitsplatzsituation (Schalterdienst) gestellt, was Herr K. sogar an anderer Stelle seines Berichts erwähnt, und zum anderen begibt sich der Psychologe mit seinen o. g. Angaben in gewissen Widerspruch zu seiner nachstehenden Empfehlung, den Kläger in eine Tätigkeit ohne Kundenkontakt umzusetzen, eine abklingende Anpassungsstörung mit noch verbliebener überfallbezogener Angstsymptomatik diagnostizierend, die sich bei einer „Exposition in vivo“ (begleiteter Aufenthalt des Klägers in einer Sparkassenfiliale, bei der der Kläger einen deutlichen Anstieg des Erregungsniveaus mit innerer Unruhe und erhöhter Wachsamkeit gezeigt hatte, als ein junger Mann mit dunkler Wollmütze die Sparkasse betrat; vgl. Abschlussbericht aa0) deutlich gezeigt hatte. Warum es bei dem Kläger „keine Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS“ gebe, wird von Herrn K. nicht begründet und ist angesichts der gegenteiligen Symptomschilderung (vgl. zutreffende Ausführungen der Sachverständigen Dr. S.) auch nicht nachvollziehbar. Dass der Kläger sich im stationären Behandlungsrahmen psychisch stabilisieren ließ bei der Bewältigung seiner Trauer um den Tod der Mutter und anschließend mit der Bearbeitung des Überfalls begonnen werden konnte, wie Herr K. in seinem Bericht anführt (der Kläger selbst schilderte gegenüber dem Sachverständigen Dr. Q. in diesem Zusammenhang, siehe Tatbestand, einen Zeitraum von nur zwei Wochen unter Einschluss der Bearbeitung der beiden Todesfälle in seinem sozialen Umfeld!), spricht im Übrigen schon rein faktisch dagegen, dass diese Lebensereignisse unfallfremd wesentlich zur Entwicklung der psychischen Gesundheitsstörungen beigetragen haben. Der von Dr. R. angestellten Mutmaßung des Vorliegens eines Rentenbegehrens beim Kläger (Stellungnahme vom 23.07.2012, siehe Tatbestand) ist – wie dem von Herrn K. herausgestellten angeblichen Wunsch des Klägers, nicht wieder in den Schalterbereich zurückzukehren – jeglicher Anknüpfungspunkt schon dadurch entzogen, dass der Kläger sich seit der Entlassung aus stationärer Behandlung sehr intensiv um seine Wiedereingliederung bemühte. Darüber hinaus hat der Beratungsarzt der Beklagten seine Mutmaßung argumentativ auch noch mit einer falschen Tatsachendarstellung unterfüttert, wonach der Kläger als Kassierer tätig gewesen sei, den die Bank aus personalpolitischen Gründen habe loswerden wollen, obwohl der Akte klar zu entnehmen ist, dass der Kläger bereits seit 2002 als Kundenberater in der Bank beschäftigt war. Ergänzend dazu, dass auch die Sachverständige Dr. S. das Vorliegen eines sekundären Krankheitsgewinns verneint hat, wird auf die Mitteilung des Schwagers des Klägers gegenüber Herrn M. verwiesen, wonach der Kläger nicht eigeninitiativ, sondern auf den Vorschlag der Frau Dr. P. hin eine Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hatte und er und sein Schwager sich der deutlichen finanziellen Einbuße bewusst waren, die in der Folge ja auch eintrat (Gesprächsvermerke vom 21.09.2011 und 20.03.2012 und E-Mail des Schwagers vom 19.08.2012). Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die chronische PTBS Unfallfolge ist. Die ihn belastende Feststellung, dass lediglich eine „vorübergehende Anpassungsstörung nach Banküberfall“ Unfallfolge ist, war daneben aufzuheben. Dass sich neben der PTBS eine depressive Erkrankung und eine Persönlichkeitsänderung entwickelt haben, für die die Beklagte einstandspflichtig ist, ist für das erkennende Gericht ebenfalls bewiesen, zurückgehend auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. und unter Berücksichtigung der Aktenlage. Was die Diagnosestellung selbst betrifft, ist die mittelgradigen depressiven Störung nach F33.1 G von Frau Dr. P. am 21.12.2011 gesichert worden (siehe Tatbestand). Auch die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung findet sich sowohl im Gutachten der Sachverständigen Dr. S. als auch im Attest der Frau Dr. P. vom 24.02.2014, hier allerdings ohne Angabe des Entstehungszeitpunkts. Soweit das erkennende Gericht bei der Feststellung der depressiven Erkrankung als Unfallfolge für die Zeit vor der gutachtlichen Untersuchung des Klägers durch Frau Dr. S. nicht deren Diagnosestellung in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.08.2012 („schwere depressive Episode“, F32.2, seit 12.04.2012) gefolgt ist, hat dies seinen Grund darin, dass die zeitnahe Diagnose der Fachärztin Dr. P. (mittelgradige depressive Störung, F33.1, seit 21.12.2011) besonderes Gewicht dadurch erhält, dass der Kläger bei ihr durchgehend seit Mai 2011 in Behandlung war und die Ärztin daher die Krankheitsentwicklung unmittelbar beobachten konnte, während die Gerichtssachverständige den Kläger erst am 20.04.2015 begutachtet hat und den Verlauf der depressiven Erkrankung nur nachträglich verfolgen konnte. Erst ab diesem Tag, dem 20.04.2015, ist für das Gericht das Vorliegen einer schweren depressiven Episode nachgewiesen, hervorgehend aus dem im Tatbestand wiedergegebenen psychischen Befund am Untersuchungstag durch die Sachverständige (siehe Tatbestand). Hinzu kommt, dass das erkennende Gericht dadurch, dass die Gerichtssachverständige in ihrem Gutachten vom 15.05.2015 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 09.08.2018 zum Zeitpunkt des Vorliegens der Diagnosen F33.1 und F32.2 widersprüchliche Angaben gemacht hat, ihrer ergänzenden Stellungnahme in diesem Punkt nicht folgen konnte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Sachverständige ihrem Gutachten erst ab dem Untersuchungsdatum eine schwere depressive Episode zugrunde gelegt hat. Dass die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu einem hiervon abweichenden Ergebnis kam, mag an deren Erstellungsdatum – mehr als drei Jahre nach der Begutachtung – liegen. Letztlich ist der Grund hierfür jedoch unerheblich, da die rückwirkende Diagnostizierung einer schweren depressiven Episode durch die Sachverständige nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts hinter der damals zeitnahen Diagnostizierung eines mittelschweren depressiven Krankheitsbildes durch Frau Dr. P. zurücktreten muss. Dass die Sachverständige Dr. S. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 09.08.2018 einerseits von einer „schweren depressiven Störung [Hervorhebung durch die Verf.]“ und andererseits von einer „schweren depressiven Episode [dito] “ spricht, schmälert ihre Diagnosestellung als solche übrigens nicht, denn maßgeblich ist die verwendete ICD-10-Verschlüsselung und diese lautet auch bei der insoweit unkorrekten Bezeichnung „schwere depressive Störung“ auf F32.2 (=schwere depressive Episode). Was die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung anbetrifft, erfüllt der Kläger alle Kriterien für die Diagnostizierung des Krankheitsbildes (feindliche oder misstrauische Haltung der Welt gegenüber, sozialer Rückzug, Gefühl der Leere oder Hoffnungslosigkeit, Chronisches Gefühl von Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein, Entfremdungserlebnisse). Dies hat die Sachverständige Dr. S. in ihrem Gutachten vom 15.05.2015 überzeugend begründet und für ihre Diagnostik neben der Auswertung der Aktenlage und Untersuchung des Klägers auch den bei der Begutachtung anwesenden Schwager des Klägers befragt, der geäußert hat, dass der Kläger nicht wiederzuerkennen sei, dass er sich dramatisch verändert habe. Das Gericht weist, ergänzend zum überzeugenden Sachverständigengutachten der Frau Dr. S., auf die Gesprächsvermerke des Herrn M. vom 01.11.2011 und 20.03.2012 hin (siehe Tatbestand), aus denen die Massivität der Persönlichkeitsänderung des Klägers dadurch deutlich wird, dass Herr M., der den Kläger nur aus wenigen Gesprächen seit der Entlassung aus der stationären Behandlung kannte, dessen fortdauernde Verhaltensänderung feststellte; und auf die Angaben Herrn N. gegenüber Herrn M. (siehe Tatbestand), wonach der Kläger massiv verunsichert und in einer instabilen Verfassung sei und das Vertrauen in seinen Arbeitgeber verloren habe und ein stark verändertes Verhalten zeige, verbunden mit der Bitte, den Kläger einer adäquaten Hilfe zuzuführen. Von seinen sozialen Rückzug und seinem Entfremdungserleben berichtete der Kläger sehr eindrücklich gegenüber dem Sachverständigen Q. (Gutachten vom 07.06.2012). Daher konnte das Gericht in diesem Punkt auch der ergänzenden Stellungnahme der Frau Dr. S. vom 09.08.2018 folgen, dass die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bereits zum 12.04.2012 zu diagnostizieren war. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die ICD-10 F62.0 die Auffassung vertritt, dass es ausgeschlossen sei, Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und PTBS nebeneinander zu diagnostizieren, so wird im Nachfolgenden (zur Kausalität) aufgezeigt, dass für die Entstehung der Persönlichkeitsänderung nicht das einmalige Ereignis, der Banküberfall, sondern – hierauf aufbauend – die Fortsetzung der traumatischen Schädigung ursächlich war, so dass sich beide Diagnosen nicht ausschließen. Die depressive Erkrankung und die Persönlichkeitsänderung des Klägers sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal auf die PTBS zurückzuführen. Das Gericht macht sich die diesbezüglichen vollständig überzeugenden Ausführungen der Gerichtssachverständigen zu Eigen und fügt noch Folgendes hinzu: Als die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers nach Entlassung aus der stationären Behandlung in der Klinik am Rosengarten gescheitert war, folgte die Beklagte der o. g. Empfehlung des Psychiaters Dr. O., zur Optimierung des weiteren Vorgehens eine sozialmedizinische Begutachtung durchzuführen, nicht, obwohl sogar der Kläger persönlich Herrn M. am 14.02.2011 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Arbeitgeber ihm – entgegen der Vorabsprache am 25.01.2011 (siehe Tatbestand) – bei einem Gespräch am 10.02.2011 keinen konkret beschriebenen Arbeitsplatz zugesichert und sogar die Einwilligung zu einer Gehaltsrückstufung verlangt hatte und dem Kläger nach dessen Ablehnung geraten hatte, sich noch für einige Wochen krankschreiben zu lassen, weil er für eine Arbeits- und Belastungserprobung noch nicht ausreichend stabil sei. Dies ist verbrieft durch den Vermerk des Herrn M. über sein Gespräch mit Frau T., Personalabteilung des Arbeitgebers, vom 03.03.2011, wonach der Kläger sogar seine Tätigkeit als Kundenberater hätte wieder aufnehmen und andernfalls eine Gehaltsabsenkung hätte akzeptieren sollen, was ganz klar der Empfehlung des Herrn K. und der Vorabsprache vom 25.01.2011 entgegenstand. In seinen Gesprächsvermerk über das Gespräch mit dem Kläger nahm Herr M. auch auf, dass der Kläger nach dem Gespräch mit dem Arbeitgeber sehr verunsichert sei und es ihm gesundheitlich wieder sehr schlecht gehe (nach gewisser Stabilisierung bei Entlassung aus der Klinik am Rosen

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