9 Seite 33 = BSGE 83, 160, 161 – Berufsringer, Catcher - jeweils m.w.N.; zum Kunstbegriff des Artikel 5 Grundgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht >BVerfG<, Urteil vom
8 = BSGE 82, 164-169 – Feintäschner). Eine solche eigenschöpferische gestalterische Leistung wird von der Klägerin bei der Einrichtung eines chinesischen Restaurants zwar erbracht. Dies reicht aber nicht aus, um ihre Tätigkeit in den Bereich der Kunst einordnen zu können. So sind gestalterische Elemente auch bei zahlreichen Arbeiten unabdingbar, die unzweifelhaft zum Bereich des Handwerks zählen. Gerade dem Kunsthandwerk ist ein gestalterischer Freiraum immanent; es bleibt damit dennoch Handwerk. Die Tätigkeit der Klägerin wird nicht schon dadurch künstlerisch, dass sie z.B. eine spezielle Lampe entworfen und das Motiv selbst gestaltet hat; denn dies ist auch für das Kunsthandwerk typisch. Die Tätigkeit bleibt auch bei der freien Gestaltung des Motivs handwerklich geprägt. Der kreative erste Arbeitsschritt dient nur als Vorarbeit zum handwerklichen zweiten Arbeitsschritt, der auch in solchen Fällen der Schwerpunkt der Tätigkeit bleibt. Der Kunde zahlt den Preis (den Werklohn) für das fertige Stück bzw. den fertig eingerichteten Raum, nicht aber für dessen Entwurf. Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern. Dies gilt zunächst nach ständiger Rechtsprechung des BSG zufolge für die handwerksmäßige Fertigung. Die Künstlersozialversicherung ist nach ihrer Anlage als "Künstler"-Sozialversicherung ausschließlich für künstlerische und nicht für handwerksmäßig ausgeübte Berufe geschaffen worden (vgl. dazu schon BSG, Urteil vom 20. März 1997 – 3 RK 15/96 - SozR 3-5425 § 2 Nr. 5 Seite 15 = BSGE 80, 136, 138 - Cembalobauer). Demzufolge begründen schöpferische Leistungen keine Anerkennung als künstlerisch im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG, solange sie über den Bereich des Handwerklichen nicht hinausgehen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 13/
8 Seite 28 = BSGE 82, 164, 165 f - Feintäschner; BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 3 KR 11/
R 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 18 = BSGE 98, 152 - Tätowierer). Allerdings ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom
R 4-5425 § 2 Nr. 11 RdNr. 22 = BSGE 98, 152 - Tätowierer; BSG, Urteil vom
8 Seite 31 = BSGE 82, 164, 168 - Feintäschner). Als ein solches Indiz hat das BSG zum Beispiel die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl. Urteil vom
8 Seite 32 = BSGE 82, 164, 169 - Feintäschner). Zur Überzeugung der Kammer verfügt die Klägerin in Kunstkreisen nicht über eine Anerkennung als Künstlerin. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (z.B. Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet würden. Die Tätigkeit der Klägerin ist am ehesten dem Bereich der Innenarchitektur zuzuordnen, auch wenn die Klägerin keine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich besitzt. Während nämlich insbesondere bei dem Design der künstlerisch-ästhetische Aspekt, d.h. der zum späteren Produkt klar abgrenzbare eigenschöpferisch gestaltende Entwurf, im Vordergrund steht, hat bei der Raumgestaltung die Dienstleistung prägenden Charakter. Das gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeit auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränkt, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem von dem Innenarchitekten zu erstellenden Entwurf manifestiert. Im Vordergrund steht nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sondern die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung. Die Klägerin legt keine Umstände dar, die darauf schließen lassen könnten, dass sich ihre planerische Entwurfstätigkeit in Richtung eines reinen, von konkreten Projekten unabhängigen "Raumdesigns" verselbstständigt und so den Bereich der Innenarchitektur verlassen hat. Die Klägerin entwirft Räume auftrags- und projektbezogen, verharrt dabei also im Tätigkeitsfeld einer Innenarchitektin. Ihr Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) erzielt sie aus der Durchführung innenarchitektonischer Aufträge und nicht aus der Vermarktung ihrer Raumgestaltungsentwürfe durch Dritte. Durch die rein projektbezogenen Entwürfe von fest installierten Möbelstücken, die in die gestalteten Räume als Inventar integriert sind, wird die Klägerin auch nicht zur selbstständigen Möbeldesignerin, sondern arbeitet auch insoweit vergleichbar einer Innenarchitektin. Der bisher ergangenen Rechtsprechung des BSG lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass dieses die Tätigkeit des Innenarchitekten nicht als künstlerisch im Sinne des KSVG ansieht. Mit Urteil vom 12.11.2003 (B 3 KR 39/02 R = SozR 4-5425 § 24 Nr. 1) hat das BSG entschieden, dass eine Hochschule, die das Studium der Architektur und der Innenarchitektur anbietet, keine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG ist, selbst wenn für einzelne Unterrichtsfächer selbständige künstlerische Lehrkräfte herangezogen werden und die Ausbildung auch Grundlage für die spätere Ausübung von Designertätigkeiten sein kann. Die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Studiengänge „Architektur“ und „Innenarchitektur“ nicht auf die spätere berufliche Ausübung von künstlerischen Tätigkeiten ausgerichtet sind, hat das BSG in dieser Entscheidung nicht beanstandet. Unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung vom 12.11.2003 hat das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 12.08.2004 (B 3 KR 12/04 B, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) als unzulässig verworfen. In der Begründung der Entscheidung weist das BSG ausdrücklich darauf hin, dass die Entscheidung vom 12.11.2003, die zwar nicht die Versicherungspflicht eines Innenarchitekten, sondern nur die Abgabepflicht einer Ausbildungseinrichtung betraf, auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht von Innenarchitekten relevant sei, da es auch dort um die Einstufung der Tätigkeit von Innenarchitekten als künstlerisch gegangen sei. Es ist danach davon auszugehen, dass das BSG selbst die Frage der Künstlereigenschaft von Innenarchitekten durch die Entscheidung vom 12.11.2003 als hinreichend geklärt ansieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036183
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