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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 303/15 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 23. Juli 2015, S 9 R 146/14, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen. II. Di

§ 1246Nr.

117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =

§ 1246Nr.

104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter herausfällt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =

§ 1246Nr.

75; BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =

§ 1246Nr.

90). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren bei dem Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum derartige medizinische Besonderheiten indes offenkundig nicht gegeben. Vor allem ist nicht nachgewiesen, dass bereits damals seine Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit aufgehoben gewesen sein könnte. Denn den insoweit von der Sachverständigen Dr. med. O. geäußerten erheblichen Zweifeln kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen jedenfalls keine entscheidungserhebliche Rückwirkung bis zum

  1. April 2014 oder sogar noch früher beigemessen werden. Nichts anderes gilt für die - weitaus unverbindlicher formulierte - Prognose des Sachverständigen Dr. med. N., wonach der Kläger erhebliche Probleme haben werde, sich den Erfordernissen des Erwerbslebens anzupassen bzw. sich umzustellen. Da der Kläger im Übrigen seit dem Abschluss seiner Facharbeiterausbildung durchgehend ungelernte bzw. allenfalls angelernte Tätigkeit verrichtet hat, kann sein Berufsleben sicherlich auch nicht als besonders geartet angesehen werden. Darüber hinaus war die Resterwerbsfähigkeit des Klägers im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt keinesfalls praktisch unverwertbar. Grundsätzlich hängt nämlich die Erwerbsfähigkeit von Versicherten, die wie der Kläger noch in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr einsatzfähig sind, nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für sie offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der so genannten konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom
  2. Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =

§ 1246Nr.

13) kann bei noch in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen sind allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand vor allem nicht mehr dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1980, 1 RJ 32/79 - juris Rdnr. 23). Der Nachweis, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall bis zum
  2. April 2014 eingetreten sein könnte, ist jedoch nicht erbracht. Dem stehen schon die Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. J. entgegen, der für den Zeitraum ab
  3. März 2013 sowohl den Kläger für uneingeschränkt wegefähig erachtete (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  4. März 2002, B 13 RJ 25/01 R - juris Rdnr. 21 m.w.N.) als auch keine Notwendigkeit sah, betriebsunübliche Pausen einzuhalten (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  5. April 1993, 5 RJ 34/92 - juris). Auch der Sachverständige Dr. med. N. bejahte ausdrücklich zumindest eine uneingeschränkte Wegefähigkeit, an der im Übrigen auch wegen des von Dr. med. H. erhobenen Befundes an den unteren Extremitäten keine durchgreifenden Zweifel bestehen können. Die anderslautenden Annahme der Sachverständigen Dr. med. O., wonach der Kläger nicht uneingeschränkt wegefähig sei, kann der Senat demgegenüber nicht nachvollziehen, weil sie letztlich zu vage formuliert ist und im Übrigen mangels schlüssig begründeter Rückwirkung für den hier maßgeblichen Zeitraum sowieso nicht von Bedeutung wäre. Dass einer der weiteren, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Seltenheitsfälle (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  6. Juni 1986, 4a RJ 55/84 - juris Rdnr. 16 m.w.N.) vorgelegen haben könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Wenn der Kläger also gleichwohl keinen Arbeitsplatz gefunden hatte, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen konnte, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X kann schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI war. Denn als Ungelernter bzw. allenfalls angelernter Arbeiter (unteren Ranges) muss sich der Kläger nach dem so genannten Mehrstufenschema (vgl. stellvertretend: BSG, Urteil vom
  7. Mai 1996, 4 RA 60/94 = BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13) auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verweisen lassen, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger eine Ausbildung als Fliesenleger absolviert hatte, er diesen Facharbeiterberuf aber aus gesundheitlichen Gründen - wegen einer kaputten linken Kniescheibe, wie er gegenüber Dr. med. F. angab - letztlich nie ausüben konnte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  8. November 1998, B 13 RJ 95/97 R - juris Rdnr. 25 m.w.N.). Ob diese Behauptung in Anbetracht dessen, dass der Kläger nachfolgend durchgängig schwere körperliche Tätigkeiten mit erheblichen Belastungen freilich auch der Kniegelenke verrichtete, zutreffend ist, muss der Senat nicht weiter aufklären. Denn selbst wenn dem so wäre, kann vorliegend nicht von einer rentenrechtlich unbeachtlichen, weil gesundheitsbedingten „Lösung“ vom bisherigen Beruf ausgegangen werden, der dann für die Feststellung von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI weiterhin maßgeblich bleiben würde. Denn jener „bisheriger Beruf“ darf nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Monaten aufgegeben worden sein (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Dezember 1984, 11 RA 72/83 - juris Rdnr. 13 m.w.N.). Eben das trifft auf den Kläger nicht zu, der erstmals mit Beginn seiner Ausbildung am
  10. September 1973 Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt und unmittelbar im Anschluss an das Ende seiner Ausbildungszeit zum
  11. August 1976 sodann bereits im September 1976 die Tätigkeit als Lagerarbeiter aufgenommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber erst 36 Monate Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt, mithin die allgemeine Wartezeit ganz offenkundig noch nicht erfüllt. Steht somit fest, dass sein Leistungsvermögen ab
  12. März 2013 nicht mehr rentenrelevant gemindert war, kann der Kläger folglich auch nicht die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den
  13. Februar 2013 hinaus beanspruchen. Diesbezüglich erweist sich somit der Bescheid der Beklagten vom
  14. April 2013 ebenfalls als rechtmäßig, sodass der Kläger insoweit nicht mit seinem kombinierten Anfechtungs- und Leistungsbegehren durchdringt. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung für einen nach dem
  15. Februar 2013 eingetretenen, neuen Leistungsfall. Ein derartiger Leistungsfall ist vorliegend deshalb zu berücksichtigen, weil bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (vgl. Söntgen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  16. Aufl. 2017, Stand:
  17. Juni 2018, § 54 SGG Rdnr. 51 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  18. Aufl. 2017, § 54 Rdnr. 34 m.w.N.). Dabei kann der Senat allerdings offen lassen, ob vorliegend der neue Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung - wie von der Beklagten zwischenzeitlich anerkannt - bereits am
  19. November 2016, der Untersuchung des Klägers bei dem Sachverständigen Dr. med. N., erst am
  20. September 2017, seiner Untersuchung bei der Sachverständigen Dr. med. O. oder sogar erst am
  21. März 2018 mit dem Auftreten des ersten von drei schwerwiegenden Hirninfarkten eingetreten ist, wovon Dr. med. Q. in seiner Stellungnahme vom
  22. August 2018 vorrangig auszugehen scheint. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere mit Blick auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. J. und Dr. med. N., ist der erneute Leistungsfall jedenfalls nicht im Sinne eines Vollbeweises bis zum
  23. Januar 2014 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger jedoch letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt die Gewährung von Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Der für den Nachweis dieser sogenannten Vorversicherungszeit maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich dabei gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sogenannten Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge vorzeitig erfüllt ist (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls). Daneben haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI). Nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem
  24. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom
  25. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem
  26. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es dabei gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind aktuell bis zum
  27. Dezember 2004 Pflichtbeitragszeiten, vom
  28. Januar 2005 bis
  29. April 2008 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, vom
  30. August 2009 bis
  31. August 2009 eine Zurechnungszeit vor Beginn einer weggefallenen Rente sowie vom
  32. September 2009 bis
  33. Februar 2013 ein weggefallener Rentenbezug mit Zurechnungszeit gespeichert. Soweit der Kläger meint, die Lücke vom
  34. April 2008 bis
  35. August 2009 müsse wegen seiner stationären Rehabilitationsmaßnahme vom
  36. April 2008 bis
  37. Mai 2008 und seiner Teilnahme am Reha-Assessment im Berufsförderungswerk S-Stadt vom
  38. Januar 2009 bis
  39. Januar 2009 (tatsächlich:
  40. Januar 2009) geschlossen werden, vermag dem der Senat nur teilweise zu folgen. Denn statt einer durchgängigen Belegung dieses Zeitraums mit rentenrechtlichen Zeiten ist lediglich für den Monat Mai 2008 eine zusätzliche Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen. Dagegen muss der Zeitraum von Juni 2008 bis Juli 2009 unbelegt bleiben. Anders als der Kläger meint, ist er vor allem nicht wegen eines ihm für diesen Zeitraum vermeintlich zustehenden Übergangsgeldanspruchs durchgängig versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen. Denn § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI macht die Versicherungspflicht beim Bezug unter anderem von Übergangsgeld davon abhängig, dass der Versicherte im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistung zuletzt versicherungspflichtig war. Das trifft auf den Kläger indes ganz offenkundig nicht zu, der letztmals im Jahr 2004 Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat. Dabei kann in seinem Fall der Zeitraum von einem Jahr auch nicht verlängert werden, da in seinem Versicherungsverlauf nach dem
  41. Dezember 2004 keine Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II gespeichert sind. Ab dem
  42. Januar 2005 war der Kläger arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Aber auch für die Dauer des Reha-Assessments sind keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen. Der Kläger verkennt hierbei, dass es sich bei dieser Maßnahme nicht bereits um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gehandelt hat, sodass für den Monat Januar 2009 keine weitere Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. Mit dem Reha-Assessment sollte vielmehr überhaupt erst in Erfahrung gebracht werden, ob der Kläger nochmals mit Hilfe von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in den Arbeitsmarkt integriert werden kann. Dass dem Kläger anschließend eine bestimmte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt worden ist, die er tatsächlich auch in Anspruch genommen hat, ist weder belegt noch trägt er dies selber vor. Die Gewährung solcher Leistungen bloß dem Grunde nach, wie sie die Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg mit Bescheid vom
  43. September 2008 verfügt hatte, genügt nicht für den Erhalt von Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und die Anerkennung einer entsprechenden Anrechnungszeit. Denn die Anrechnungszeittatbestände sind nur Leistungen, die über einen bestimmten Zeitraum gewährt werden und deshalb die Ausübung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht möglich war oder nicht erwartet werden konnte (vgl. B. Fiebig, in: Reinhardt, Sozialgesetzbuch VI,
  44. Aufl. 2018, § 58 Rdnr. 5). Der Versicherte muss also durch die Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen tatsächlich an der Ausübung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit gehindert gewesen sein. Das war beim Kläger nicht der Fall. Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass nach dem - um den Monat Mai 2008 korrigierten - Versicherungsverlauf des Klägers der erneute Leistungsfall spätestens am
  45. Januar 2014 hätte eintreten müssen, weil nur in dem dann maßgeblichen Vorbelegungszeitraum vom
  46. Januar 2002 bis
  47. Januar 2014 die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt sind. Demgegenüber wären für den Kläger bei einem erst am
  48. Februar 2014 eingetretenen Leistungsfall in dem dann maßgeblichen Vorbelegungszeitraum vom
  49. Februar 2002 bis
  50. Januar 2014 lediglich 35 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt und somit die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit nicht mehr erfüllt. Das gilt gleichermaßen für einen noch später eingetretenen Leistungsfall. Eine Verlängerung des Vorbelegungszeitraums auf die Zeit vor Januar 2002 kommt vorliegend nicht in Betracht, weil sich für das Vorhandensein von weiteren als bislang berücksichtigten Aufschubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Infolge der Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom
  51. Januar 2005 bis
  52. April 2008, der Anrechnungszeit wegen Erhalts von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom
  53. April 2008 bis
  54. Mai 2008, der Zurechnungszeit vor Beginn einer weggefallenen Rente vom
  55. August 2009 bis
  56. August 2009 sowie des weggefallenen Rentenbezugs mit Zurechnungszeit vom
  57. September 2009 bis
  58. Februar 2013 verlängert sich der Vorbelegungszeitraum im Falle des Klägers gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI um insgesamt 84 Monate, mithin vom
  59. Januar 2007 auf den
  60. Januar
  61. Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich erforderlichen Vorversicherungszeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI kann im vorliegenden Fall auch nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind. Die erneute Erwerbsminderung des Klägers ist insbesondere nicht infolge eines Arbeitsunfalls (§ 43 Abs. 5 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) eingetreten. Die gegenteilige Annahme der Dipl.-Psychologin P., wonach die von ihr im Rahmen der testpsychologischen Untersuchungen festgestellte, gravierende kognitive Leistungseinschränkung des Klägers auf dessen Baumsturz am
  62. September 2001 zurückzuführen sein solle, der von der LBG Baden-Württemberg später als Arbeitsunfall anerkannt worden ist, leuchtet dem Senat nicht ein. Denn dieser Annahme stehen bereits die eigenen Angaben des Klägers entgegen, der damals keine Kopfverletzungen davon getragen haben will. Bestätigt wird dies auch von Dr. med. R., der in seinem Arztbrief vom
  63. März 2009 festgehalten hat, keinen Zusammenhang zwischen der von ihm diagnostizierte leichten kognitiven Einschränkung und dem Sturz vom Baum zu sehen. Darüber hinaus gehört der Kläger auch nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllen können, weil bei ihm wegen der Lücken vom
  64. Mai 2008 bis
  65. August 2009 sowie ab
  66. März 2013 nicht jeder Kalendermonat vom
  67. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne dieser Vorschrift belegt ist (
  68. Alt.) und der Kläger im Übrigen nicht schon vor dem
  69. Januar 1984 erwerbsgemindert oder berufsunfähig geworden ist (
  70. Alt.). Auf das lückenlose Vorhandensein von Anwartschaftserhaltungszeiten bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Leistungsfalles kann dabei vorliegend auch nicht mit Blick auf § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verzichtet werden. Denn in Anbetracht der Rentenantragstellung (Weiterzahlungsantrag) am
  71. November 2012 könnte der Kläger jedenfalls für die Zeit vor dem
  72. Januar 2012 nicht mehr wirksam freiwillige Beiträge entrichten (§ 197 Abs. 2 i. V. m. § 198 Satz 1,
  73. Halbs. SGB VI). Die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI kommt schließlich ebenfalls nicht zum Tragen, da der Kläger nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036186

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