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SG Gießen 7. Kammer S 7 KR 528/12 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. Oktober 2016, L 1 KR 201/15, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbe

§ 199RVO, Rn.

11). Sind Schwangerschaft oder Entbindung dagegen unmittelbare und wesentliche Ursache der Erkrankung, benötigt die Versicherte Haushaltshilfe „wegen Schwangerschaft oder Entbindung“ im Sinne des § 24h SGB V/§ 199 RVO (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014, L 5 KR 898/13, juris, Rn. 37; im Ergebnis ähnlich: Lode in: Düwell/Göhle-Sander/Kohte, jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kap. 23.

§ 199RVO, Rn.

11). Letzter Auffassung folgt das Gericht. Denn ansonsten hätte eine Schwangere, die über das mit einer Schwangerschaft gewöhnlich verbundene Maß hinausgehende Beschwerden mit Krankheitswert hat, höhere Hürden für den Anspruch auf Haushaltshilfe zu nehmen als eine Schwangere, die mit „normalen“ Schwangerschaftsbeschwerden belastet ist. Dies ist aber ein Wertungswiderspruch, da die §§ 195 ff. RVO die Schwangere gerade besser stellen sollen (Lode in: Düwell/Göhle-Sander/Kohte, jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kap. 23.

§ 199RVO, Rn.

12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014, L 5 KR 898/13, juris, Rn. 37). Der Klägerin steht dieser Abgrenzung folgend kein Anspruch auf Haushaltshilfe in der Zeit vom 01.03.2012 bis 21.04.2012 nach § 38 SGB V zu. Nach § 38 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 SGB V (ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten), § 23 Abs. 4 SGB V (Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung), § 24 SGB V (Vorsorgeleistungen in Form einer Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahme), § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege), § 40 SGB V (ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung) oder § 41 SGB V (Rehabilitationsleistungen in Form einer Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Maßnahme) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Gemäß § 38 Abs. 2 SGB V kann die Satzung der Krankenkasse bestimmen, dass sie in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. Hiervon hat die Beklagte Gebrauch gemacht und in ihrer Satzung bestimmt, dass Haushaltshilfe auch dann zur Verfügung stellt wird, wenn

  1. nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen einer akuten schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von 4 Wochen
  2. nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des Haushalts wegen einer akuten schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit (…) eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von 52 Wochen. Soweit in den Befundberichten von Dr. G. und Dr. H. schwangerschaftsbedingte Beschwerden attestiert werden, haben diese keinen (schwangerschaftsunabhängigen) Krankheitswert, sondern stehen mit der Schwangerschaft im unmittelbaren Zusammenhang. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 38 SGB V - wie dargestellt - nicht eröffnet, da dieser durch die speziellere Regelung des § 24h SGB V verdrängt wird. Allein wegen der orthopädischen Beschwerden, die zwar nach den Ausführungen des MDK durchaus schwangerschaftstypisch sind, nach den Ausführungen des Orthopäden Dr. F. andererseits nicht zwingend mit der Schwangerschaft in Verbindung zu bringen sind, und daher auch eine von der Schwangerschaft unabhängige Erkrankung darstellen könnten, käme eine Anwendung von § 38 SGB V in Betracht. Eine akute schwere Erkrankung oder eine akute Verschlimmerung einer Krankheit, deretwegen eine Haushaltsführung nicht möglich war, lag insoweit aber nicht vor. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Befundberichts von Dr. F. vom 23.11.2012 fest. Dieser hat ausgeführt, dass die – u.a. am 29.03.2012 festgestellten - Funktionsstörungen sicherlich geeignet gewesen seien, auch bei einfachen Haushaltstätigkeiten Beschwerden auszulösen, eine Haushaltsführung aber ersichtlich nicht unmöglich gemacht hätten. Die Bescheinigungen des Hausarztes Dr. C. vom 01.03.2012 und 24.03.2012, nach denen Wirbelsäulenschmerzen vorlagen, die eine Haushaltsführung nicht erlaubt hätten, widersprechen dem zwar. Ein konkretes Beschwerdebild, das eine abweichende Beurteilung rechtfertigte, wird dort indessen nicht dargelegt. Zudem weist Dr. C. vor allem wiederholt auf die Schwierigkeit der Versorgung von sieben Kindern bei Schmerzen und Schwangerschaft hin. Dies betrifft indes die besonderen familiären Umstände und ist nicht in einer akuten schweren Krankheit begründet. Soweit die am 18.09.2013 „nachgezeichnete“ Bescheinigung von Dr. C. auf eine zunehmende Bewegungsunfähigkeit der Klägerin ab dem 21.04.2012 abstellt, wurde diese erst im gerichtlichen Verfahren eingereicht. Zum fraglichen Zeitpunkt erfolgte dagegen keine weitere Antragstellung, wie sie zur Einhaltung des Beschaffungsweges nötig gewesen wäre. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Haushaltshilfe für die Zeit vom 01.03.2012 bis 21.04.2012 nach den Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 199 Satz 1 RVO (nunmehr: § 24 h SGB V, mit Wirkung zum 30.10.2012 in Kraft getreten, Gesetz vom 23.10.2012, BGBl. I S. 2246). Nach § 199 Satz 1 RVO erhält die Versicherte Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Abs. 4 SGB V gilt entsprechend (§ 199 Satz 2 RVO). Satz 2 der Vorschrift verweist auf § 38 Abs. 4 SGB V, nach der der Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten sind, wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Schwangerschaft und der Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts war hier nicht gegeben. § 199 Satz 1 RVO setzt voraus, dass die Versicherte den Haushalt „wegen“ Schwangerschaft oder Entbindung nicht weiterführen kann. Der Anspruch soll gewährleisten, dass die Versicherte die Schwangerschaft durchlaufen kann, ohne dass es infolge der Haushaltsführung zu Komplikationen im regulären Schwangerschaftsablauf kommt (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 28.03.2007, L 5 KR 29/06, juris, Rn. 21). Normale Schwangerschaftsbeschwerden wie gelegentliche Übelkeit, Erbrechen, Rückenschmerzen usw. reichen hierfür regelmäßig nicht aus, da sie die Weiterführung des Haushalts noch nicht unmöglich machen. Vielmehr kommt die Gewährung einer Haushaltshilfe nur dann in Betracht, wenn die Schwangerschaftsbeschwerden so intensiv sind, dass die Weiterführung des Haushalts nur unter konkreter Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren bzw. ihres Kindes möglich ist (Lode in: Düwell/Göhle-Sander/Kohte, jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Kap. 23.

§ 199RVO, Rn.

10). Soweit die Wirbelsäulenbeschwerden als schwangerschaftsbedingt aufzufassen sind, wie dies Dr. C. bescheinigt, und somit dem Anwendungsbereich des § 199 RVO unterfallen würden, fehlt es an jeglichem Hinweis auf eine konkrete Gefährdung von werdender Mutter oder ungeborenem Kind. Ein Anspruch der Klägerin aus § 199 RVO scheidet daher unter diesem Aspekt aus. Nach den Befundberichten der Gynäkologen Dr. G. und Dr. H. war der Klägerin zwar - u.a. wegen schwangerschaftsbedingter Erschöpfung und vorzeitigen Kontraktionen – Schonung angeraten. Ein konkretes Risiko einer Frühgeburt, der Gefährdung des Kindes oder der Mutter bestand jedoch nicht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei der Klägerin mehrere Faktoren vorlagen, die eine sog. Risikoschwangerschaft begründeten. Dies bedeutet aber an sich noch keine konkrete Gefährdung der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes, sondern lediglich eine – abstrakte – höhere Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Komplikationen als dies bei einer „normalen“ Schwangerschaft der Fall ist. Demnach können auch sog. Risikoschwangerschaften völlig komplikationslos verlaufen. Es bedarf folglich des Hinzutretens einer konkreten Gefahr zu dem abstrakten Risiko. Nach dem Befundbericht von Dr. H. bestanden indessen ausdrücklich keine schwangerschaftsbedingten gesundheitlichen Probleme. Eine konkrete Gefährdung von Mutter oder Kind zeichnet sich damit nicht ab, wie dies etwa bei einer Cervixverkürzung oder vaginalen Blutungen der Fall wäre. Auch aus den seit der

  1. Schwangerschaftswoche – also etwa seit Juni 2012 – von der Klägerin beklagten häufigen Kontraktionen leitet Dr. H. keine konkrete Gefährdung her, sondern empfiehlt vielmehr in der Vorstufe zügige Vorstellung im – hier offensichtlich nicht aufgetretenen Fall – vorzeitiger Wehentätigkeit. Ebenso lässt sich aus dem Befundbericht von Dr. G. kein konkretes Risiko ableiten. Zwar werden über das übliche Maß hinausgehende Unterbauchschmerzen und Fatigue bescheinigt, jedoch kein konkretes Risiko für Mutter bzw. Kind beschrieben. Im Ergebnis stellen beide Ärzte vor allem auch auf die schwierige häusliche Situation mit sieben Kindern ab. Diese war allerdings gerade nicht kausal in der Schwangerschaft der Klägerin begründet, wie es § 199 Satz 1 RVO („wegen“) fordert, sondern in der besonderen familiären Situation der Klägerin begründet. Nach alledem lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 199 Satz 1 RVO nicht vor. Dessen ungeachtet vermag das Gericht auch im Kontext mit diesen Beschwerden nicht zu erkennen, dass dem Erfordernis vorheriger Antragstellung, das wegen des Verweises in § 199 Satz 2 RVO auf § 38 Abs. 4 SGB V auch in diesem Rahmen zu gelten hat, Genüge getan wurde. Dr. H. attestiert Beschwerden mit Schonungsbedarf erst ab der
  2. Schwangerschaftswoche. Das vorgelegte Attest von Dr. G. datiert vom 06.06.
  3. Wegen der dort attestierten Beschwerden ist kein vorheriger Antrag der Klägerin bei der Beklagten aus deren Verwaltungsakte ersichtlich. Auch hieran scheitert ein möglicher Anspruch nach § 199 RVO. Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin hier vollständig unterliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036201

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