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VG Darmstadt 6. Kammer 6 K 1357/13.DA Urteil Grundwasserförderung § 34 Abs 1 und 2 BNatSchG, § 4 GrwV, RL 2000/60/EG, RL 92/43/EWG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 5

Obsah (11)§ 4§ 12§ 3§ 47§ 35Art. 6Art. 2§ 1§§ 2§ 11§ 8

Grundwasserförderung Leitsatz 1. Die in § 47 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers haben verbindlichen Charakter und sind zwingend zu beachtende

§ 4Abs. 2 Nr. 2 Grw

V voraus, dass eine durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderung des Grundwasserstandes zu besorgen ist.

  1. Solange ein guter mengenmäßiger Zustand des Grundwasserkörpers vorliegt, kann kein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsverbot festgestellt werden. Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers als schlecht einzustufen, liegt ein Verstoß gegen das Verbesserungsverbot vor, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers faktisch vereitelt. Ein Verstoß eines Vorhabens gegen das wasserrechtliche Verbesserungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG liegt daher nicht vor, wenn die beantragte Gewässerbenutzung mit dem Bewirtschaftungsplan und dem Maßnahmenprogramm vereinbar ist und deren Umsetzung nicht hindert.
  2. Schließt eine wasserrechtliche Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser zeitlich unmittelbar an eine vorhergehende wasserrechtliche Entnahmegenehmigung an, ist für die Feststellung eines Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG auf den mengenmäßigen Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Entnahme als Vergleichsmaßstab abzustellen und nicht auf den historischen Zustand vor Beginn der Grundwasserentnahme oder den hypothetischen Zustand ohne Grundwasserentnahme.
  3. Eine Grundwasserentnahme, die einen bestehenden, aber für die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets nicht ausreichenden Grundwasserstand unverändert fortsetzt, kann eine Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG darstellen. Vergleichsmaßstab im FFH-Regime ist der Erhaltungszustand der festgelegten Schutz- und Erhaltungsziele. Eine Beeinträchtigung kann daher auch dann vorliegen, wenn der Grundwasserstand gleich bleibt, insgesamt aber zu niedrig ist, um das Erhaltungsziel dauerhaft sicherstellen zu können. Die Belastung durch das Vorhaben besteht dann in der Fortführung der bestehenden Grundwasserabsenkung.
  4. Auswirkungen vorangegangener Grundwasserförderungen sind bei der Bestimmung des Ist-Zustands der Schutz- und Erhaltungsziele im Zeitpunkt der Unterschutzstellung einzubeziehen und bei der Verträglichkeitsprüfung als Vorbelastung zu berücksichtigen. Ausgehend von dem vorbelasteten Ist-Zustand ist in der Verträglichkeitsprüfung abgestellt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Wasserrechtsbescheids eine Prognose anzustellen, ob ausgeschlossen ist, dass durch das Projekt die festgesetzten Schutzziele der FFH-Gebiete beeinträchtigt werden. Tenor Es wird festgestellt, dass der dem Beigeladenen zu 1 von dem Beklagten erteilte Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2013 in der Fassung des Bescheids vom 29.02.2016 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Beklagte und die Beigeladenen jeweils zu gleichen Teilen zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist eine anerkannte Umweltvereinigung und wendet sich gegen einen dem Beigeladenen zu 1 erteilten Wasserrechtsbescheid zur Grundwasserförderung aus den Brunnen des im Hessischen Ried gelegenen Wasserwerks R. In Verbindung mit der räumlichen Entwicklung in Südhessen (Ausdehnung und Verdichtung der Besiedlung und der Landwirtschaft) wurde die Grundwasserförderung zur Sicherstellung der örtlichen und regionalen Wasserversorgung mit Inbetriebnahme der Großwasserwerke

1964 (1964/65 Wasserwerk Q, 1966 Wasserwerk P, 1969 Wasserwerk R, 1971 Wasserwerk N) innerhalb von zehn Jahren mehr als verdoppelt. Dadurch und durch extreme Trockenperioden in den Jahren 1971 bis 1976 und 1990 bis 1993 kam es vor allem im mittleren Bereich des Hessischen Rieds zu großflächigen Absenkungen des Grundwasserspiegels. Dies führte in weiten Bereichen des Hessischen Rieds zu erheblichen Schäden an der Vegetation und zu Setzschäden an Bauwerken. Daher wurde 1989 mit der Infiltration von aufbereitetem Rheinwasser begonnen. Träger der Infiltrationsmaßnahmen ist der Beigeladene zu 3. Am 09.04.1999 wurde unter Mitwirkung zahlreicher Institutionen und Fachbehörden der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried (GWBP) (StAnz. S. 1659 ff.) erlassen, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Grundwasserentnahmen zur Sicherstellung der örtlichen und regionalen Wasserversorgung im Hessischen Ried so zu steuern, dass grundwasserstandsabhängige Vegetationsstandorte nicht weiter gefährdet, durch Grundwasserabsenkung bereits geschädigte Waldbereiche und Feuchtgebiete

Möglichkeit saniert, künftige grundwasserbedingte

teile für die Land- und Forstwirtschaft vermieden, setzungsempfindliche Bauwerke und Einrichtungen nicht geschädigt und gleichzeitig Gebäudevernässungen sowie unzulässig hohe Grundwasserstände (z.B. unter Abfalldeponien) vermieden werden. Hierzu wurden in Tabelle 31 Richtwerte mittlerer Grundwasserstände an ausgewählten Referenzmessstellen festgelegt. Sie stellen das Ergebnis der Abwägung dieser teilweise widersprüchlichen, naturräumlichen und nutzungsspezifischen Anforderungen an den Grundwasserhaushalt unter Berücksichtigung einer gesicherten örtlichen und regionalen Wasserversorgung dar. Diese in Tabelle 31 angegebenen Richtwerte wurden am 17.07.2006 (StAnz. S. 1704) angepasst. Mit Bescheid vom 25.11.1970 war dem Beigeladenen zu 1 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, aus den insgesamt 18 Brunnen seines Wasserwerks im Rer Wald Grundwasser in einer Menge von bis zu 18,25 Mio. m³/a für die regionale Wasserversorgung zu entnehmen. Die Bewilligung war befristet bis zum 31.12.2000. Mit Erlaubnis vom 22.11.1994 wurde das Zutagefördern von Grundwasser aus einem weiteren Brunnen (Brunnen 6a) genehmigt. Die Grundwasserentnahme erfolgt in zwei durch die Weschnitz voneinander hydraulisch getrennten Gebieten in der Nordgalerie im R Wald und in der Südgalerie im M Wald. Hierbei handelt es sich um die beiden Grundwasserkörper 2396_3101 und 2395_3101. Am 07.05.1990 stellte der Beigeladene zu 1 einen Antrag auf Erteilung einer wasser-rechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme von insgesamt 21,5 Mio. m³/a im Wasserwerk R ab dem Januar 1991 bis zum Jahr 2010.

dem das Verfahren unter anderem wegen der Aufstellung des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried nicht vor Ablauf der alten Bewilligung beendet werden konnte, wurde dem Beigeladenen zu 1 ein befristetes Übergangswasserrecht in Form einer Erlaubnis gemäß §§ 7 WHG, 19 HWG zur Entnahme von 18,25 Mio. m³/a Grundwasser aus den 19 Brunnen des Wasserwerks R erteilt, das mehrfach verlängert wurde. Zuletzt wurde am 19.01.2009 eine solche Erlaubnis über 18,25 Mio. m³/a erteilt mit einer Befristung bis zum 31.12.2011. Gegen diese Befristung erhob der Beigeladene zu 1 Klage, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Az. 3 E 279/07 geführt wird und derzeit ruht. Von der Grundwasserentnahme sind folgende Natura 2000-Gebiete betroffen: - FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald, - FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wild-bahn, - (potentielles) FFH-Gebiet 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt, - Vogelschutzgebiet 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim, - Vogelschutzgebiet 6217-403 Hessische Altneckarschlingen, - Vogelschutzgebiet 6217-404 Jägersburger/Gernsheimer Wald, - Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene. Mit Schreiben vom 09.09.2005 übersandte der Beigeladene zu 1 vollständig aktualisierte Antragsunterlagen einschließlich FFH-Verträglichkeitsprüfungen mit der Bitte, die beantragte Bewilligung mit einer Laufzeit von 30 Jahren zu versehen.

Prüfung der Vollständigkeit lag der Antrag nebst Antragsunterlagen im Juni 2006 für einen Monat in zehn umliegenden Kommunen öffentlich aus. Zudem wurden der Kläger und weitere Verbände mit Schreiben vom 23.05.2006 über den Antrag informiert und ihnen Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31.07.2006 zu dem Antrag zu äußern. Zeitgleich wurden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden.

dem sich das Verfahren aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zu der Frage, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist und ob zunächst die Machbarkeitsstudie zur Realisierung eines vom Landesbetrieb Hessen-Forst erstellten Wiederaufspiegelungskonzepts vorliegen muss, weiter verzögerte, erhob der Beigeladene zu 1 am 15.04.2008 Untätigkeitsklage. Mit Urteil vom 02.11.2010 (4 K 542/08.DA) verurteilte die

  1. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt den Beklagten dazu, den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Kammer stellte fest, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben des Beigeladenen zu 1 nicht erforderlich sei. Allerdings sei das Vorhaben auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete zu überprüfen. Im Januar 2012 legte der Beigeladene zu 1 daraufhin ergänzende Natura 2000-Prüfungen vor. Mit Schreiben vom 22.05.2012 wurde den privaten Einwendern, Verbänden und Kommunen und auch dem Kläger erneut Gelegenheit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen in der Zeit vom 29.
  2. bis 23.06.2012 gegeben. Der Kläger äußerte sich mit Stellungnahme vom 31.07.2006 und 13.07.
  3. Die während der Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen wurden am 29.08.2012 öffentlich erörtert. Außerdem wurde am 31.07.2012 der Beigeladene zu 3 als Beteiligter im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen. Am 26.08.2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 1 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den hier angefochtenen Wasserrechtsbescheid. Dieser sieht gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 und 14 Abs. 1 WHG die Bewilligung vor, aus der Nordgalerie im R Wald bestehend aus insgesamt 13 Brunnen Grundwasser in einer Menge von bis zu 12,5 Mio. m³/a zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen sowie gemäß § 15 WHG die gehobene Erlaubnis, zusätzlich Grundwasser in einer weiteren Menge von 1,8 Mio. m³/a zu entnehmen. Die Gesamtentnahme aus den Gewinnungsanlagen der Nordgalerie im R Wald darf 14,3 Millionen m³/a nicht überschreiten. Weiter wurde dem Beigeladenen zu 1 die Bewilligung erteilt, aus der Südgalerie im M Wald bestehend aus insgesamt sechs Brunnen Grundwasser in einer Menge von bis zu 5,9 Mio. m³/a zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung zu entnehmen sowie die gehobene Erlaubnis, zusätzlich Grundwasser in einer weiteren Menge von bis zu 1,3 Mio. m³/a aus den Gewinnungsanlagen der Südgalerie im M Wald zu entnehmen. Die Gesamtmenge aus den Gewinnungsanlagen der Südgalerie darf 7,2 Mio. m³/a nicht überschreiten und wurde unter den Vorbehalt gestellt, dass die Grundwasserentnahme erst erfolgen kann, wenn die Infiltrationsanlage im M Wald errichtet und in Betrieb genommen worden ist. Die Zulassungen wurden befristet erteilt und erlöschen mit Ablauf des 30.08.
  4. Außerdem wurde die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung

der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Forehahi“ durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt. Der Wasserrechtsbescheid wurde mit zahlreichen Bedingungen und Auflagen versehen. In Ziffer III. 2.1 ist vorgesehen, dass die Zielvorgaben der Tabelle 31 des Grundwasserbewirtschaftungsplans umzusetzen sind. In Ziffer III. 2.3 sind in einer Tabelle Richtwerte und untere Grenzgrundwasserstände für einzelne Messstellen aufgeführt.

Ziffer III. 2.2 sind die Richtwerte verbindlich und dürfen die unteren Grenzgrundwasserstände nicht unterschritten werden. Zur Begründung der wasserrechtlichen Genehmigung wurde ausgeführt, sie habe erteilt werden können, weil keine zwingenden Versagungsgründe

§ 12Abs.

1 WHG dem Vorhaben entgegenstünden und im Rahmen des behördlichen Bewirtschaftungsermessens durch eine positive Zulassungsentscheidung die Versorgung der Region mit Trinkwasser sichergestellt werde. Dem Schutz der berechtigten Interessen Dritter werde durch die festgesetzten Nebenbestimmungen und Vorbehalte in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Im vorliegenden Verfahren habe keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, da ein UVP-rechtlicher Altfall vorliege. Außerdem bedeute das durch die Rechtslage bedingte Absehen von der Durchführung einer UVP weder eine Entziehung der Verfahrensöffentlichkeit noch einen Ausfall umweltrechtlich relevanter Prüfungsaspekte. Denn gemäß den Vorgaben des einschlägigen Rechtsregimes habe eine Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegen des Antrags nebst Unterlagen mit der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben ( § 73 Abs. 3-5 HVwVfG ) sowie ein Erörterungstermin ( § 73 Abs. 6 HVwVfG )) stattgefunden. Ein Wasserbedarf für die Entnahmemenge von 21,5 Mio. m³/a sei plausibel

gewiesen worden. Ein Großteil des geförderten Grundwassers werde in den regionalen Leitungsverbund eingespeist und sei ein wichtiger Bestandteil für die Sicherstellung der Wasserversorgung im Rhein-Main-Ballungsraum. Die dafür vertraglich vereinbarte Liefermenge mit der Beigeladenen zu 2 betrage 16,79 Mio. m³/a ohne zeitliche Befristung. Ein entsprechender Bedarfsnachweis sei innerhalb des verbundwirksamen Regionalen Wasserbedarfsnachweises der Beigeladenen zu 2 geführt worden. Aus diesem Kontingent würden auch die Gemeinden Biblis und Groß-Rohrheim versorgt. Für die Städte Bensheim und Zwingenberg sei ein Wasserbedarf i.H.v. 2,28 Mio. m³/a

gewiesen worden. Mit der Stadt Heppenheim seien Lieferungen bis max. 1,6 Mio. m³/a in klimatischen Trockenzeiten festgelegt worden. Für Betriebswasserzwecke seien 0,43 Mio. m³/a veranschlagt sowie eine Entwicklungsmenge über 0,4 Mio. m³/a für Kommunen im Kreis Bergstraße berücksichtig worden. Bei Einhaltung der vorgegebenen Grundwasserstände werde durch die zugelassene Grundwasserentnahme nur das nutzbare Dargebot entnommen. Die Grundwassermodellrechnungen (Teil I, Ordner 1, September 2005, S. 30) hätten gezeigt, dass bei der beantragten Entnahme in Verbindung mit einer an den Witterungsverlauf angepassten Infiltrationssteuerung im R und im M Wald sichergestellt werden könne, dass sich bei klimatisch mittleren Verhältnissen die Grundwasserstände auf dem Niveau der Richtwerte bewegten und in Trockenperioden eine Unterschreitung der unteren Grenzgrundwasserstände vermieden werde. Deshalb werde die im Endzustand angestrebte Förderung von 7,2 Mio. m³/a in der Südgalerie entsprechend der Darstellung in den Antragsunterlagen (Teil I, Ordner 1, September 2005) an den Betrieb der Infiltrationsanlage im M Wald gebunden. Unabhängig vom Ausbauzustand oder der Leistungsfähigkeit der Infiltrationsorgane, die nicht Gegenstand des Antrags seien, bestehe zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtung, die unter Ziffer III.2.2 festgesetzten Grundwasserstände einzuhalten. Unter Berücksichtigung der künstlichen Grundwasseranreicherung werde auch der

der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geforderte mengenmäßig gute Zustand eingehalten. Innerhalb der Bestandsaufnahme im Jahr 2004 sei aufgrund der Ergebnisse von Grundwasserbeobachtungen und aufgrund der Einhaltung der Zielsetzungen des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried für die beiden Grundwasserkörper (2396_3101und 2395_3101) der mengenmäßig gute Zustand festgestellt worden (Seite 57 und 58 des Bewirtschaftungsplans Hessen 2009). Dieser könne aber nur erreicht werden, wenn es zu keiner signifikanten Schädigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen komme. Die Überprüfung der betroffenen Landökosysteme habe gezeigt, dass einerseits kein negativer Trend der Grundwasserstände vorliege und dass außerdem noch im Rahmen eines Wasserrechtsverfahrens geklärt werde, ob signifikante Schädigungen dieser Ökosysteme durch die beantragte Grundwasserentnahme ausgeschlossen oder ob entsprechende Auflagen zur Überwachung erforderlich seien (vgl. Bewirtschaftungsplan Hessen 2009, S. 60 und Tabellen 2-13, S. 63). Im vorliegenden Fall sei die Notwendigkeit einer Überwachung gesehen und es sei ein hydrologisches und forstliches Monitoring festgesetzt worden. Insofern werde über die festgesetzten Überwachungsprogramme kontrolliert und dokumentiert, wie sich die betroffenen Landökosysteme und die Waldstrukturen entwickelten. Damit seien die festgelegten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser gemäß § 47 Abs. 1 WHG eingehalten. Die beantragte Grundwasserentnahme liege im Landschaftsschutzgebiet Forehahi. Die Grundwasserentnahme sei grundsätzlich geeignet, die Natur zu schädigen und unterfalle somit dem Verbot des § 2 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Durch die festgesetzten Nebenbestimmungen, insbesondere die Verpflichtung, an den festgesetzten Messstellen Richtwerte und untere Grenzgrundwasserstände einzuhalten, könnten Schädigungen an der Natur vermieden werden. Die gemäß § 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderliche Ausnahme habe daher erteilt werden können.

der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung seien keine Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele der im Wirkbereich des Vorhabens liegenden Natura 2000-Gebiete zu erwarten. Soweit den Antragsunterlagen nicht gefolgt werden könne, würden stattdessen die Ausführungen im Bescheid gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Nebenbestimmungen sowie der Begründung des Wasserrechtsbescheids, insbesondere auch zur Natura 2000-Verträglichkeit des Vorhabens, wird auf dessen Inhalt Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 29.08.2013 zugestellt.

dem der Beigeladene zu 1 einzelne Nebenbestimmungen gerichtlich angegriffen hatte, erließ der Beklagte am 29.02.2016 einen Bescheid, mit dem er zwei Messstellen strich und an fünf weiteren Messstellen Änderungen an ihren Werten vornahm. Die Auflage unter Ziffer III.2.5, die vorsah, dass festgesetzte Warnwerte nicht länger als vier Wochen unterschritten werden dürfen, und die unter Ziffer III. 3., die ein forstliches Monitoring anordnete, wurden zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des beigezogenen Verfahrens 6 K 1275/13.DA und den dort befindlichen Bescheid vom 29.02.2016 (Bl. 369 – 371 der Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 1275/13.DA) verwiesen. Der Kläger hat am 27.09.2013 Klage erhoben. Die Klage sei entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 zulässig.

der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts könnten anerkannte Umweltverbände Verbandsklagen erheben gegen alle verwaltungsrechtlichen Bescheide, durch die unionsrechtlich fundiertes Umweltrecht verletzt sein könne.

§ 12Abs.

1 Nr. 1 WHG sei ein beantragtes Wasserrecht zwingend zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten seien. Schädliche Gewässer-veränderungen seien

§ 3Nr.

10 2. Alt. WHG auch solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Deshalb seien die Bewirtschaftungsziele in § 47 WHG zwingend zu beachten. Eine Einschätzungsprärogative der Behörde, die aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG „erwartet werden kann“ abgeleitet werden könne, greife im Anwendungsbereich der Bewirtschaftungsziele des § 47 WHG nicht. Die strikt zu beachtenden Zielvorgaben des § 47 WHG würden durch die Anhänge zur Wasserrahmenrichtlinie konkretisiert.

§ 47Abs.

1 Nr. 3 WHG bzw. Art. 4 Abs. 1 lit. b ii) WRRL sei das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass ein guter mengenmäßiger Zustand erreicht werde. Diese Zielvorgabe sei hinsichtlich der Verhältnisse der grundwasserabhängigen Vegetation nicht erfüllt. Der betroffene Grundwasserkörper sei unter konkreter Berücksichtigung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie nicht in einem guten mengenmäßigen Zustand. Entsprechende Aussagen in dem noch gültigen Bewirtschaftungsplan und auch in dem ab 22.12.2015 gültigen Bewirtschaftungsplan seien unzutreffend. Der gute Zustand des Grundwassers werde in mengenmäßiger Hinsicht gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 WRRL

dem Grundwasserspiegel beurteilt. Danach sei der mengenmäßige Zustand des Grundwassers gut, wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen sei, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten werde. Dementsprechend unterliege der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystem führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasser abhängen. Für die beiden hier betroffenen Grundwasserkörper sei anzunehmen, dass die dort verfügbaren Grundwasserressourcen durch die langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserentnahmen überschritten würden. Denn aufgrund fehlender Unterlagen sei nicht feststellbar, dass durch die Infiltrationsmaßnahmen die verfügbare Grundwasserressource die Definition des Artikels 2 Nr. 27 WRRL nunmehr künstlich erfülle. Die erteilte Bewilligung sei auch keine Bewirtschaftungsmaßnahme, mit der ein guter mengenmäßiger Zustand erreicht werden könne. Vielmehr führe die Maßnahme dazu, dass der mengenmäßige Zustand im Status quo gehalten werde und damit der Grundwasserkörper im nicht guten, sondern im schlechten Zustand sei. Damit werde das Verbesserungsgebot verfehlt, das verbindlich zu beachten sei. Vor dem Hintergrund der strikt zu beachtenden Bewirtschaftungsziele sei bei einem Verstoß immer eine schädliche Gewässerveränderung zu erwarten, so dass die vorliegend beantragte Bewilligung zu versagen sei. Die Einstufung des Grundwasserkörpers durch den Bewirtschaftungsplan sei eine wesentliche Vorfrage für die rechtliche Beurteilung der Wirkungen von Wasserentnahmen und im gerichtlichen Verfahren inzident zu überprüfen. Aus der Einstufung in den guten oder schlechten mengenmäßigen Zustand ergäben sich unterschiedliche Rechtsfolgen. Solange bei einem guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers Entnahmen vorgenommen würden, die an dieser Einstufung nichts änderten, könne wohl in Parallelwertung zum Urteil des EuGH vom 01.07.2015 (C-461/16 - Weservertiefung) keine Verschlechterung festgestellt werden. Solange ein guter mengenmäßiger Zustand vorliege und auch keine negativen Trends erkennbar seien, könne auch kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot eingreifen. Bei einem schlechten mengenmäßigen Zustand sei jedoch jede auch nur geringfügige Erhöhung von Entnahmen bzw. jede

teilige Veränderung des Grundwasserkörpers als Verschlechterung zu beurteilen. Zudem würden Maßnahmen, die lediglich eine Beibehaltung eines Status quo bewirkten, gegen das unmittelbar gültige Verbesserungsgebot verstoßen. Das wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend – der schlechte mengenmäßige Zustand einen signifikant schädigenden Einfluss auf grundwasserabhängige Landökosysteme habe. Die Beibehaltung des Status quo würde infolge der weiteren Degradierung grundwasserabhängiger Landökosysteme den schlechten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers manifestieren. Außerdem stelle sich die Frage, ob es sich bei der Grundwasserneubildung durch künstliche Infiltration nicht vielmehr um eine Minimierungsmaßnahme im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 4 WHG bzw. Art. 4 Abs. 7 lit. a WRRL handele, die nur im Rahmen einer Ausnahme getroffen werden könne. Die rechtlichen Maßgaben des FFH-Gebietsschutzes stellten andere Anforderungen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 480) sei geklärt, dass das wasserrechtliche und das naturschutzrechtliche Rechtsregime nicht gleichliefen. Die Beurteilung der Verschlechterung der von der Trinkwassergewinnung betroffenen Natura 2000-Gebiete sei damit gänzlich unabhängig von der Frage der Verschlechterung des Grundwasserkörpers zu beurteilen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kohlekraftwerk Staudinger spiele für die Frage, welcher Zustand der Wald-Lebensraumtypen, der Anhang II-Arten, der charakteristischen Arten und der geschützten Vogelarten der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu welchem Zeitpunkt zugrunde zu legen sei, keine Rolle. Sie enthalte darüber hinaus auch keine Maßgaben zu den Fragen, ob ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vorliege oder wie die Einstufung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern vorzunehmen sei. Die Frage der erheblichen Beeinträchtigung sei danach zu beurteilen, wie sich die Situation ohne diese Tätigkeit entwickeln würde. Daher sei auf den so genannten „Planungsnullfall“ als Vergleichsfall für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung zurückzugreifen. Eine Bewertung der Umweltauswirkungen durch die neue Zulassungsentscheidung sei schon logisch nur dann möglich, wenn nicht nur der Ausgangszustand in den Blick genommen werde, sondern auch der Vergleich des Zustands in der Zukunft ohne und mit der zur Zulassung anstehenden Tätigkeit. Im Zusammenhang mit dem Schutz von FFH-Gebieten werde die Auffassung des Klägers durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.01.2010, C-226/08, Rn. 46) gestützt. Danach dürfe die Anwendung des FFH-Rechts auf die künftigen Auswirkungen eines

früheren Regelungen entstandenen Sachverhalts nicht schlechthin ausgeschlossen sein.

dieser Entscheidung sei vielmehr die Betrachtung künftiger Auswirkungen eines

früheren Regelungen entstandenen Sachverhalts, also auch bei bloßer Fortsetzung der Tätigkeit, die am entstandenen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung über die bloße Fortsetzung der Tätigkeit hinaus nichts ändern würde, vorzunehmen. Mithin seien nicht nur die Auswirkungen der Tätigkeit auf den bereits entstandenen Sachverhalt zu bewerten, sondern es seien auch die zukünftigen Auswirkungen des bereits entstandenen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Fortsetzung der Tätigkeit zu bewerten. Das bedeute, dass zumindest eine Aussage getroffen werden müsse zu der Frage, wie die Fortsetzung der Trinkwasserentnahme auf dem bisherigen Grundwasserniveau für den Erhaltungszustand der betroffenen Gebiete unter Einbeziehung der „Altschäden“ zu bewerten sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung sei

den Erkenntnissen zu der Abhängigkeit der verschiedenen Waldgesellschaften vom Grundwasser,

den Erkenntnissen über eine Schädigung von Teilen dieser Waldgesellschaften durch die Absenkung des Grundwassers und die Fortsetzung einer, wenngleich bereits geminderten, Grundwasserabsenkung,

dem Stand der Wissenschaft nicht zweifelsfrei auszuschließen. Damit sei die Schwelle zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung bereits überschritten. In der Alto Sil-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 24.11.2011, C-404/09, Rn. 125 f.) habe der EuGH unter Bezugnahme auf die Papenburg-Entscheidung nochmals klargestellt, dass Projekte, die vor der Geltung der FFH-Richtlinie zugelassen worden seien, zwar nicht den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie über eine Ex-ante-Prüfung ihrer Auswirkungen auf das betreffende FFH-Gebiet unterlägen, dass derartige Projekte aber unter Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie fielen. Das führe dazu, dass selbst für bereits genehmigte Altvorhaben eine Prüfung vorzusehen sei, die das Vorhaben auf die Verträglichkeit mit Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie prüfe und gegebenenfalls eine Ausnahmeprüfung entsprechend Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie beinhalte. Das müsse selbstverständlich auch für eine Verlängerung einer „alten“ Tätigkeit gelten. Es sei daher zu beurteilen, wie sich die Fortsetzung einer derartigen Tätigkeit auf die Einhaltung der Pflichten aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie auswirke. Diesen Anforderungen werde die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht gerecht. Denn anderenfalls wäre festzustellen, dass die bewilligte Grundwasserentnahme die bereits vorhandenen erheblichen Beeinträchtigungen verfestige und damit das Risiko eines vollständigen Verlustes der Schutzgüter auslöse. Der Kern des Streits liege in der Sache bei der Frage, ob der Schadenprozess abgeschlossen sei und selbst ein höherer Grundwasserstand nichts mehr heilen würde, oder ob die Altbestände sich bei höheren Grundwasserständen regenerieren könnten. In rechtlicher Hinsicht gehe es um die Frage, ob durch die Grundwasserentnahme die sich aus den Natura 2000-Regelungen ergebende Rechtspflicht, die vorhandenen Lebensraumtypen und geschützten Arten zu erhalten bzw. in einem günstigen Erhaltungszustands zu entwickeln, in erheblicher Weise gefährdet oder gestört werden könne. Dies werde man bei Beibehaltung der vorhandenen Absenkung des Grundwasserspiegels nicht sicher ausschließen können. Mit dem Bescheid werde die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensraumtypen und von Lebensräumen geschützter Arten behindert, weil allein unter Beachtung der Maßgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans eindeutig zu niedrige Grundwasserstände erlaubt würden. Ohne eine Ausnahmeprüfung entsprechend Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG und ohne Kohärenzsicherungsmaßnahmen

§ 35Abs. 5 BNat

SchG könne daher keine Trinkwassergewinnung erfolgen. Solange eine solche nicht vorliege, müsse die Bewilligung

§ 12Abs.

1 Nr. 2 WHG versagt werden. Der wasserrechtliche Bescheid vom 26.08.2013 zur Förderung von Grundwasser aus den Brunnen des Wasserwerks R sei rechtswidrig, weil er erhebliche Beein-trächtigungen der Natura 2000-Gebiete - FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald, - FFH-Gebiet Wald südwestlich Bürstadt, - FFH-Gebiet Reliktwald Lampertheim und Sandrasen untere Wildbahn, - Vogelschutzgebiet Jägersburger/Gernsheimer Wald, - Vogelschutzgebiet Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene und - Vogelschutzgebiet hessische Altneckarschlingen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht erkannt und das Vorhaben ohne die notwendige Ausnahmeprüfung

Art. 6Abs.

4 FFH-Richtlinie zugelassen habe. Bereits die Ausführungen zum forstlichen Monitoring im hier angegriffenen Bescheid (S. 42) belegten, dass sich die Beklagte keine Gewissheit darüber verschafft habe, dass erhebliche Beeinträchtigungen für die Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen seien. Das Vorhaben löse erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete durch die Grundwasserabsenkung aus. Diese Beeinträchtigungen würden während der 30-jährigen Laufzeit der Zulassung zum Verschwinden der meisten Schutzgüter im Wirkraum des Vorhabens führen. Die Beeinträchtigungen seien so schwerwiegend, dass die Natura 2000-Gebiete, deren Schutzgüter direkt oder indirekt auf den Grundwasseranschluss der Vegetation angewiesen seien, am Ende der Laufzeit voraussichtlich ihre Schutzwürdigkeit verloren haben würden. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG müsse den Beweis liefern, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des betroffenen Schutzgebiets zu erwarten seien. Dazu sei eine sorgfältige Bestandserfassung und Bestandsbewertung der vom Vorhaben betroffenen Gebietsbestandteile zu leisten und eine Wirkungsprognose zu erstellen. Ergebe die Prüfung der Verträglichkeit, dass ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könne, sei es unzulässig. Rechtsmaßstab für die Beurteilung des Vorhabens sei der Planungsnullfall, d.h. die ökologische Situation, die sich ohne die Grundwasserförderung durch das Wasserwerk R einstellen würde, gegenüber dem Planungsfall, d.h. der ökologischen Situation, die vom Vorhaben durch die im Bescheid genehmigte Grundwasserförderung verursacht werde. Zur Bestandserfassung und -bewertung sowie bei der zu erstellenden Wirkungsprognose einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei erforderlich, die Situation, die ohne Durchführung des Vorhabens vorliege (Ist-Zustand) bzw. sich ohne Durchführung des Vorhabens einstelle (Planungsnullfall), mit der Situation zu vergleichen, die vom Vorhaben hervorgerufen werde (Planfall). Die Genehmigungsbehörde hätte deshalb in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht nur feststellen müssen, welche ökologische Situation heute in den Natura 2000-Gebieten bestehe (Ist-Situation), sondern auch, welche ökologische Situation sich ohne Zulassung des Vorhabens entwickeln würde (Planungsnullfall). Da die Genehmigungsbehörde die ökologische Situation ohne die Grundwasserförderung nicht ermittelt habe, werde vereinfacht jene Situation angenommen, die in den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts vor der Steigerung der Grundwasserentnahme und der schnellen Absenkung des Grundwassers bestanden habe. Der aus der falschen Vorgehensweise resultierende vollständige Prüfungsausfall im Bereich des Habitatschutzes führe unmittelbar zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. Die Infiltration von gereinigtem Rheinwasser sei keine Schadensbegrenzungsmaßnahme im Sinne des Habitatrechts, da sie keinen integralen Bestandteil des Vorhabens bilde. Ausdrücklich heiße es im Bescheid, dass der Ausbauzustand oder die Leistungsfähigkeit der Infiltrationsorgane nicht Gegenstand des Antrags seien. Die Genehmigung zur Infiltration sei in einem unabhängigen Verfahren an den Beigeladenen zu 3 erteilt worden. Die Zulassungsbehörde habe außerdem die Pflicht zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände

Art. 2FFH-Richtlinie missachtet.

Die Tatsache, dass die Grundwasserstände bei Ausweisung der Natura 2000-Gebiete bereits seit langer Zeit gesenkt gewesen seien, stehe damit der These einer rechtlich irrelevanten Vorbelastung entgegen. Es sei ja gerade Zweck der EU-Rechtssetzungen im Naturschutz, die bereits in großem Umfang geschädigte Natur in günstige Erhaltungszustände zurückzuführen. Der Hinweis des Vorhabenträgers auf die Entscheidung des VG Darmstadt vom 11.03.2004 – Az. 3 E 815/01 - gehe fehl, da diese Entscheidung zur Eingriffsregelung

dem BNatSchG ergangen sei. Sie könne auf das Habitatrecht

der FFH-Richtlinie nicht übertragen werden. Der Vorhabenträger bestreite auch die Beachtung der Wiederherstellungspflicht des günstigen Erhaltungszustands nicht, stelle jedoch darauf ab, dass eine solche Wiederherstellung trotz der Zulassung seines Vorhabens möglich sei. Dies sei nicht überzeugend, denn die vorgebrachte Infiltration sei weder Teil seines Vorhabens noch führe sie zu Grundwasserständen, die eine ökologische Verbesserung einleiten und zur Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände führen könne. Soweit sich der Vorhabenträger darauf berufe, dass sein Vorhaben eine solche Entwicklung nicht behindere oder unmöglich mache, sei dem entgegen zu halten, dass er sich nicht darauf berufen könne, dass Dritte die von ihm verursachten Schäden beheben könnten. Der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried (GWBP) vom 09.04.1999 könne das geltende Naturschutzrecht nicht verdrängen. Es handele sich dabei lediglich um einen wasserrechtlichen Fachplan, der als behördenintern wirkende Verwaltungsvorschrift im Rang unter den Gesetzen und Rechtsverordnungen stehe. Außerdem bestätige der Grundwasserbewirtschaftungsplan an vielen Stellen, dass die in ihm festgelegten Grenzgrundwasserstände nicht ausreichten, um in bestimmten Teilräumen die Waldbestände zu schützen. Es werde festgehalten, dass die einzuhaltenden mittleren Grundwasserstände das Ergebnis eines Abwägungsprozesses seien und einen Kompromiss darstellten zum Schutz anderer Nutzungen. Bereits der GWBP enthalte eine „Aufspiegelungsklausel“ und fordere weitergehende Aufspiegelungsmaßnahmen, soweit andere Belange von erheblichem Gewicht dies nicht ausschließen würde. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bescheid sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Behörde nicht auf den besten wissenschaftlichen Kenntnisstand zurückgegriffen habe, wie es

den Vorgaben der Rechtsprechung erforderlich sei. Eine Einschätzungsprärogative der Behörde gebe es nicht. Im Artenschutzrecht müsse sie stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft – gegebenenfalls durch Einholung fachgutachterlicher Stellungnahmen – ermitteln und berücksichtigen. Der Beklagte habe es versäumt, die Daten der aktuellen Forsteinrichtung 2009 bei seiner FFH-Prognose zu berücksichtigen. Stattdessen habe er auf die Grunddatenerhebung (GDE) 2004 zurückgegriffen und zwar sowohl für die flächenmäßige Zuordnung und Ausdehnung als auch für die Einstufung der Erhaltungszustände. Hätte die Behörde die FFH-Planungs-prognose der FENA berücksichtigt, wäre die exakte Berücksichtigung des aktuellen Umfangs des Buchen-Lebensraumtyps möglich gewesen. Außerdem sei auf der Grundlage der aktuellen Forsteinrichtung eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lebensraumtypen 9110, 9130 und 9160 sowie der maßgeblichen Habitatstrukturen für die Arten festzustellen. Das belege, dass die ca. 10 Jahre alte GDE 2004 für das FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald keine geeignete aktuelle Beurteilungsgrundlage mehr darstelle. Die Schäden träten deshalb auf, weil die im Grundwasserbewirtschaftungsplan festgelegten Grundwasserflurabstände zu tief lägen. Es sei völlig eindeutig, dass die Standortvoraussetzungen für die Lebensraumtypen 9130 und 9160 durch eine Erhöhung der Grundwasserstände wiederhergestellt würden und sofort der Regenerationsprozess einsetze. Die Grundwasserentnahme sei die auslösende Ursache für massive Schäden an den Waldbeständen. Die Schadensentwicklung, die vom Verlust des natürlichen Grundwasseranschlusses ausgelöst worden sei, sei auch bis heute nicht abgeschlossen. Die Meinung des Beigeladenen zu 1, dass die heute ablaufenden Schadprozesse maßgeblich durch andere Faktoren bestimmt würden, sei falsch. Selbst in den Antragsunterlagen werde unterschieden zwischen solchen Waldtypen, deren Anpassung an aktuelle Grundwasserstände bereits weitgehend abgeschlossen sei, und solchen, bei denen der Anpassungsprozess noch nicht abgeschlossen sei. Zu letzterem zähle der Beigeladene zu 1 insbesondere die naturnahen Buchenwälder (Lebensraumtyp – LRT - 9110 und 9130). Bei diesen Buchenwäldern handele es sich mithin um grundwasserabhängige Lebensräume, die einen Grundwasserflurabstand von weniger als 3,0 m, optimalerweise im Mittel von max. 2,5 m benötigten. Damit sei belegt, dass die Fortsetzung der Grundwasserabsenkung eine erhebliche Beeinträchtigung für die LRT 9110 und 9130 sowie aller Arten der naturnahen Buchen- und Buchenmischwälder auslöse. Der Beigeladene zu 1 habe in seinen Antragsunterlagen selbst festgestellt, dass die LRT 9130 und 9160 im FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald dauerhaft überleben könnten, wenn so genannte „lebensraumtypische Grundwasserstände“ eingehalten würden. Diese lägen für den LRT 9160

Literaturangaben im Mittel zwischen 0,5 und 1,0 m und

den historischen Ganglinien der Grundwasser-Messstellen unter den gebietsspezifischen Bedingungen des Hessischen Rieds zwischen 0,6 und 1,9 m. Eine Auswertung historischer Grundwassergleichenpläne habe für das gesamte FFH-Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald einen mittleren Grundwasserflurabstand von 2,1 m ergeben. Damit löse das Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen für die Natura 2000-Schutzgebiete aus. Der Kausalzusammenhang zwischen den Waldschäden und der Grundwasserabsenkung sei gutachterlich eindeutig aufgezeigt. In den vorliegenden Gutachten werde

gewiesen, dass die Schäden ursächlich durch die Grundwasserentnahmen bestimmt und zusätzliche Schadfaktoren erst als Sekundärschäden verstärkend wirksam werden. Dieser Befund spiegele sich auch in den Waldzustandsberichten des Landes Hessen wider. Er ergebe sich auch aus der abschließenden Kommentierung der „Machbarkeitsstudie zur Aufspiegelung des Grundwasserleiters in ausgesuchten Waldbereichen des örtlichen und mittleren Hessischen Rieds“. Die Ausführungen der Beigeladenen, dass bereits die mit dem GWBP 1999 festgelegten Richtwerte und unteren Grundgrenzgrundwasserstände einer FFH-Verträglich-keitsprüfung unterzogen worden seien, die die Verträglichkeit der entsprechenden Werte bestätige, seien abwegig. Zum Zeitpunkt der Erstellung des GWBP 1999 sei das hauptbetroffene Gebiet Jägersburger und Gernsheimer Wald noch nicht gemeldet gewesen, so dass für dieses Gebiet schlicht überhaupt keine Prüfung von Grundwasserstandswerten auf FFH-Verträglichkeit habe vorgenommen werden können. Der Flächenumfang der Schutzgegenstände innerhalb des FFH-Gebiets Jägersburger und Gernsheimer Wald sei unklar geblieben, was einen schwerwiegenden Verfahrensfehler darstelle. Hinsichtlich der Populationsgröße der Käferarten Hirschkäfer und Heldbock habe die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf die GDE (X 2004) zurückgegriffen. Es sei jedoch zu befürchten, dass etliche Brutbäume bereits nicht mehr existierten. Auch werde dort prognostiziert, dass die Arten langfristig aussterben würden. Dies sei im Bescheid unbeachtet geblieben. Bezüglich der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs fänden sich im Bescheid keine Angaben zum Flächenumfang und zur Populationsgröße. In der GDE (X 2004) sei der Erhaltungszustand beider Arten mit gut angegeben. Diese Angaben seien von dem Beigeladenen zu 1 in der FFH-Verträglichkeitsprüfung übernommen worden. Beide Fledermausarten seien aber an einen hohen Anteil alter Laubbäume und Laubwälder gebunden, wobei die Bechsteinfledermaus zusätzlich hohe Bindung an alte Stieleichenbestände besitze. Auch für die Amphibien-Arten Gelbbauchunke und Kammmolch seien erhebliche Beeinträchtigungen zu befürchten, da die Grundwasserabsenkung zu einer schnelleren Austrocknung der Reproduktionsgewässer führe. Im Bescheid sei festgelegt worden, dass die Grundwasserentnahme die Zielvorgaben der Tabelle 31 des GWBP 1999 umzusetzen habe. Dort seien für den R Wald Grundwasserflurabstände von im Mittel 3,96 m und 4,77 m vorgegeben. Damit lägen die im Bescheid enthaltenen Grundwasserflurabstände mehrere Meter unter den lebensraumtypischen und für den langfristigen Erhalt der LRT 9130 und 9160 notwendigen Grundwasserflurabstände. Beide Lebensraumtypen würden damit langfristig verschwinden. Infolge dessen sei auch eine Verschlechterung des Erhaltungszustands bei den Käfer- und Fledermausarten, eventuell auch beim Grünen Besenmoos, zu verzeichnen. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass der LRT 9160 flächenmäßig nur insoweit unter Schutz gestellt worden sei, als er sich auf den stauenden Schichten ausgeprägt habe, impliziere dies, dass das Vorhandensein stauender Bodenschichten für die Bäume per se ausreichend sei ohne weitergehende Anforderungen an den Wasserhaushalt. Dies widerspreche bereits dem Wortlaut der Natura 2000-Verordnung für das Schutzgebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald, der im Kontext der Erhaltungsziele des LRT 9160 das Erfordernis „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ formuliere. Ein solches Erfordernis ergebe keinen Sinn, wenn der LRT 9160 ohne Grundwasseranschluss existenzfähig wäre. Mit der Formulierung einer Entwicklungsanforderung sei eindeutig ausgedrückt worden, dass für die Sicherung des LRT 9160 ein zu behebendes Defizit bestehe. Weiter benötige der LRT 9160 staufeuchte Böden. Diese seien auf stauenden Bodenschichten nur dann gewährleistet, wenn insbesondere während der Vegetationszeit aus dem Stauwasservorrat feuchte Bodenwasserverhältnisse gewährleistet seien. Aufgrund der Evapotranspiration entstehe aber während der Vegetationsperiode ein deutliches Defizit für die klimatische Wasserbilanz und damit ein Wasserhaushaltsdefizit. Deshalb würden die standörtlichen Anforderungen an den Bodenwasserhaushalt für den LRT 9160 wie Eichenwälder allgemein, aber auch für Buchenwälder einschließlich des LRT 9130, eindeutig verfehlt. Der LRT 9160 sei zwingend auf einen Grundwasseranschluss angewiesen. Stauende Böden allein seien für die Ausprägung des LRT 9160 nicht ausreichend. Die mit dem Verlust des Grundwasseranschlusses einhergehende Reduzierung des Baumwachstums

Durchmesser und Baumhöhe führe zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald und des geschützten Heldbocks. Aus dem Erhaltungsziel „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ sei eine Pflicht zur Anhebung der Grundwasserstände abzuleiten. Dies bedeute, dass eine Wiederherstellungspflicht mit dem Ziel einer Aufspiegelung bestehe. Eine solche Pflicht sei aber nicht im Prüfprogramm der FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden. Der beklagte Bescheid gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt keine Notwendigkeit zur Aufspiegelung bestehe und missachte damit das Erhaltungsziel. Die rechtskonforme Auslegung des Erhaltungsziels „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ führe zwingend zur Wiederherstellung einer Situation, in der der Wurzelraum des LRT 9160 und des LRT 9130 wieder mit Grundwasser versorgt sei. Nur so könne der günstige Erhaltungszustand für die gebietsspezifisch ausgeprägten LRT wiederhergestellt werden. Aus dem Vermerk vom 03.09.2007 des Umweltministeriums ergebe sich, dass von der Naturschutzverwaltung schon im Jahr 2007 erkannt worden sei, dass die Erreichung günstiger Erhaltungszustände Verbesserungsmaßnahmen erforderlich mache. Die Machbarkeitsstudie zeige effektive mögliche Maßnahmen zur Aufspiegelung in acht Gebieten und zur Beseitigung der Konflikte auf. Hinsichtlich des Vogelschutzgebiets (VSG) 6217-404 Jägersburger und Gernsheimer Wald seien 11 der 12 geschützten Vogelarten auf den Schutz und die Entwicklung alter Laubwaldbestände mit hohen Tot- und Altholzanteilen angewiesen, so dass sie von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt würden. Für den besonders schützenswerten Mittelspecht werde sogar ausdrücklich die Erhaltung und Entwicklung von Laub- und Laubmischwäldern mit Eichen sowie von alten Buchenwäldern gefordert. Hinsichtlich des FFH-Gebiets 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt würden die Schutz– bzw. Erhaltungsziele voraussichtlich erheblich beeinträchtigt, da der Grund-wasserbewirtschaftungsplan zu beachtende Grundwasserflurabstände festlege, bei denen Buchen- und Eichenbestände kaum noch eine Überlebenschance hätten. Letztendlich bestätige der Beigeladene zu 1 in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung, dass von seinem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen. Die schweren Beeinträchtigungen ordne die FFH-Verträglichkeitsprüfung kausal der Grundwasserabsenkung zu und bestätige außerdem, dass der damals ausgelöste Schadprozess noch immer nicht abgeschlossen sei. Mit dem Vorhaben würden die Beeinträchtigungen fortgesetzt und die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands in den nächsten 30 Jahren unterbunden. Angesichts der sehr schnell ablaufenden Prozesse sei zu befürchten, dass der noch vorhandene LRT 9110 am Ende der genehmigten Förderperiode verschwunden sei. Dadurch würden auch Hirschkäfer und Heldbock erheblich beeinträchtigt. Die Zulassungsbehörde habe den Rechtsmaßstab der FFH-Verträglichkeitsprüfung verkannt, da es nicht darauf ankomme, dass überhaupt Eichenbestände erhalten blieben, sondern dass die Habitatqualität der Eichenbestände gegenüber den beiden Käferarten vorhabenbedingt nicht verschlechtert würde. Die Prognose der Behörde stehe auch im krassen Widerspruch zum Wissensstand hinsichtlich der Überlebensmöglichkeiten der heimischen Eichen bei abgesenkten Grundwasserständen. Sie unterstelle, dass aufgrund der weiten Standortamplitude der Eiche die vorhandenen Bestände durch die beantragte Grundwasserentnahme nicht beeinträchtigt würden und damit als Habitatbäume für die Käfer perspektivisch weiter zur Verfügung stünden. Tatsächlich müsse aber mit dem Verschwinden der beiden Arten gerechnet werden. Die Schutzgüter (Lebensraumtypen und Arten) in dem FFH-Gebiet 6417-350 Relikt-wald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn würden durch das Vorhaben vermutlich ebenfalls alle erheblich beeinträchtigt. Dafür spreche die grundsätzliche Überlegung, dass der Grundwasserbewirtschaftungsplan Grundwasserflurabstände festlege, bei denen Buchen- und Eichenbestände kaum noch eine Überlebenschance hätten. Außerdem bestehe ein erhebliches Ermittlungsdefizit. Zum Umfang der Schutzgüter lägen keine ausreichenden Erhebungen vor. Der Beklagte habe fehlerhaft auf die Angaben der GDE zurückgegriffen, obwohl der Vorhabenträger deutlich mehr LRT-Flächen kartiert habe. Weiter sei versäumt worden, die vorkommenden Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Heldbock, Hirschkäfer und Bechsteinfledermaus) ausreichend zu ermitteln. Für die durch das Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene geschützten Vogelarten, die an Wälder, insbesondere an alte Laub- und Mischwälder gebunden seien, führe das Vorhaben indirekt über die Beeinträchtigung ihrer Habitate ebenfalls zu erheblichen Beeinträchtigungen. Für den Schwarzspecht lege das der Beigeladene zu 1 in seiner FFH-Verträglichkeitsprüfung beispielhaft dar. Gleiches gelte für die waldgebundenen Vogelarten des Vogelschutzgebiets 6217-403 Hessische Altneckarschlingen. Außerdem könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelarten nicht ausgeschlossen werden, die an hohe Grundwasserstände gebunden seien, so dass im nötigen Umfang offenere bis offene Feuchtstellen und Gewässer bestehen bleiben und wiederhergestellt werden müssten.

dem Altrip-Urteil des EuGH vom 20.06.2013 (C-72/12) sei die vorgesehene Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/35/EG bis zum 25.06.2005 dahin auszulegen, dass die zur Umsetzung des Art. 10a der Richtlinie 85/337 ergangenen Vorschriften des nationalen Rechts auch für behördliche Genehmigungsverfahren gelten müsse, die vor dem 25.06.2005 eingeleitet worden seien, in denen aber erst

diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden sei. Demnach hätte vor Erteilung der hier beklagten Genehmigung eine vollumfängliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Durch die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung werde das Landschaftsschutzgebiet Forehahi zerstört.

den einschlägigen Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass die Fortsetzung der Grundwasserentnahmen bei den heutigen Grundwasserständen, die durch den geltenden Grundwasserbewirtschaftungsplan langfristig vorgezeichnet seien, zum Absterben der Wälder führen werde. Der Bescheid enthalte zudem keinen

vollziehbaren Wasserbedarfsnachweis, da lediglich auf den Regionalen Wasserbedarfsnachweis der Beigeladenen zu 2 verwiesen werde. Dieser Regionale Wasserbedarfsnachweis habe im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht offen gelegen. Auf Rüge des Klägers sei dieser Punkt im Erörterungstermin aufgegriffen worden. Wenn der Bedarfsnachweis des Hauptkunden ausreichen solle, dann müsse er Bestandteil der Antragsunterlagen sein. Der Bescheid beruhe auf einer unzutreffenden Beurteilung und überschätze den zu-künftigen Wasserbedarf. Außerdem seien Alternativen zur Reduzierung der Grundwasserförderung nicht oder nur mangelhaft in die Abwägungsentscheidung einbezogen worden. So hätte die Förderreserve im Wasserwerk C-Stadt-P berücksichtigt werden müssen. Der Liefervertrag mit der Beigeladenen zu 2 sei aus sich heraus auch kein eigenständiger Bedarfsnachweis. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass das Rhein-Main-Gebiet inzwischen auch von dem Zweckverband Mittelhessische Wasserwerke in Gießen sowie von der Oberhessischen Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH in Hungen versorgt werde. Weiter könnten bisher bestehende Versorgungsanlagen, die stillgelegt werden sollten, wie die Wasserwerke im Bereich des Stadtwaldes E-Stadt, saniert werden. Zudem könnten und müssten die vorhandenen Leitungsverluste reduziert werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26.08.2013 in seiner durch den Bescheid vom 29.02.2016 geänderten Fassung aufzuheben, hilfsweise, den im Hauptantrag genannten Bescheid für rechtswidrig zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein ergänzendes Verfahren anzuordnen, hilfsweise, den im Hauptantrag genannten Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei nicht durchzuführen gewesen. Die Altrip-Entscheidung des EuGH vom 07.11.2013 (C-72/12) liege zeitlich sowohl

der angegriffenen wasserrechtlichen Entscheidung als auch

der Entscheidung des VG Darmstadt vom 02.11.2010 (4 K 542/08.DA) und habe somit nicht berücksichtigt werden können. Sie sei auf das vorliegende Verfahren auch nicht anwendbar, da der Antrag zur Grundwasserentnahme aus dem Jahr 1990, also aus einer Zeit vor der Aarhus-Konvention stamme. Aber selbst unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung sei die wasserrechtliche Zulassung nicht wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig. Denn auch

der Entscheidung des EuGH liege keine Rechtsverletzung vor, wenn

weislich die Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies sei vorliegend der Fall. Der Sache

habe vorliegend eine UVP-Prüfung stattgefunden. Es stelle keinen Verfahrensfehler dar, dass der Regionale Bedarfsnachweis der Bei-geladenen zu 2 nicht offengelegt worden sei. Zweck der Offenlegung sei es, den potentiell Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit sie von dem Vorhaben tangiert werden können. Sie diene der Information der Öffentlichkeit und habe somit eine Anstoßfunktion für Dritte. Diesem Informationszweck werde regelmäßig bereits dann Genüge getan, wenn die Auslegung der Unterlagen den potentiellen Vorhabenbetroffenen Anlass zur Prüfung gebe, ob ihre Belange berührt werden und ob sie zur Wahrung ihrer Rechte bzw. Belange Einwendungen erheben wollen. Diese Funktion sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die im Sommer 2006 offengelegten Unterlagen hätten ausgereicht, um Interessierte und eventuell Betroffene auf möglicherweise tangierte eigene Belange hinzuweisen. Darüber hinaus könne die Behörde nur auslegen, was bei ihr vorhanden sei. Der Regionale Bedarfsnachweis sei seinerzeit überarbeitet worden und habe deswegen nicht offengelegt werden können. Für solche Fälle bestimme etwa § 9 Abs. 1b Nr. 2 S. 2 UVPG, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein könnten und die der zuständigen Behörde erst

Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, der Öffentlichkeit

den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen seien. Den Antragsunterlagen lasse sich im Übrigen entnehmen, dass ein Liefervertrag über 16,79 Mio. m³/a mit der Beigeladenen zu 2 vorliege. Im Regionalen Wasserbedarfsnachweis für das gesamte Versorgungsgebiet der Beigeladenen zu 2 werde auf der Grundlage von Bevölkerungsprognosen der Wasserbedarf für die südhessischen Versorgungsgebiete

gewiesen. Der Grundwasserbewirtschaftungsplan sei nicht nur eine für die Zulassungsbehörde bindende, ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, sondern auch ein Konsenspapier. Die dort festgesetzten Richtwerte mittlerer Grundwasserstände stellten das Ergebnis einer Abwägung von allen nutzungsspezifischen Anforderungen an den Grundwasserhaushalt dar. Dort, wo eine Verbesserung der ökologischen Verhältnisse ohne Gefahr von Siedlungsvernässungen möglich sei, erfolge bereits eine Anhebung der Grundwasserstände durch Infiltration. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Alternativenprüfung sei nicht er-sichtlich. Zudem ergebe sich aus dem Zuschnitt des Verbandsgebiets des Beigeladenen zu 1 eine Einschränkung der zu betrachtenden Alternativen. Alternativen, die zu einem Wechsel des Projektträgers führten, schieden von vornherein für eine alternative Betrachtung aus. Das beklagte Wasserrecht sei entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 1 als neues Projekt anzusehen und deshalb einer FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG unterzogen worden.

dem mit der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes auf eine Definition des Projektbegriffs verzichtet worden sei, sei unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 07.09.2004 (C-127/02 – Herzmuschelfischerei) hilfsweise auf Art. 1 Abs. 2 der UVPG-Richtlinie abzustellen. Hiernach sei ein Projekt unter anderem ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft. Eine Grundwasserentnahme in der hier vorliegenden Größenordnung unterliege gemäß Anl. 1 Nr. 13.3.1 UVPG einer UVP-Pflicht. Dies entfalte Relevanz für die Bewertung als Projekt, unabhängig davon, dass die Durchführung einer UVP im konkreten Fall angesichts des Zeitpunkts der Antragstellung nicht erforderlich sei. Der § 34 BNatSchG sei wirkungsbezogen konzipiert und erfordere eine FFH-Prüfung von Plänen oder Projekten, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr bestehe, dass sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigten. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips liege eine solche Gefahr dann vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Plan oder Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtige. Soweit der Grundwasserbewirtschaftungsplan von 1999 eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der gemeldeten FFH-Gebiete prognostiziere, könne sich dies nur auf die erste Tranche der Meldung von Natura 2000-Gebiete des Regierungspräsidiums Darmstadt an das Hessische Umweltministerium im Juni 1998 beziehen. Insoweit sei eine naturschutzfachliche Abschätzung vorgenommen worden. Die Meldung der weiteren drei Tranchen, die auch die hier relevanten Natura 2000-Gebieten umfasst habe, sei erst zwischen März 2001 und September 2004 erfolgt. Vor Erlass des Grundwasserbewirtschaftungsplans von 1999 sei daher keine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie durchgeführt worden. Sie sei daher in den Zulassungsverfahren vorzunehmen. Im Übrigen bestünden Zweifel, ob der Grundwasserbewirtschaftungsplan überhaupt ein Plan im Sinne des § 36 BNatSchG sei. Bewertungsgrundlage für die FFH-Verträglichkeitsprüfung sei der Ist-Zustand des Grundwasserspiegels im Hessischen Ried zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über das beantragte Wasserrecht. Dieser Grundwasserspiegel resultiere aus dem Zusammenspiel von Grundwasserentnahme und Infiltration und werde über den Grundwasserbewirtschaftungsplan gesteuert. Die Prüfung erfolge daher in Bezug auf die Frage, ob das vom GWBP vorgegebene Bewirtschaftungsband, bestehend aus Richtwert und unterem Grenzgrundwasserstand, an dem sich die beantragte Grundwasserentnahme ausrichte, verträglich sei mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete. Der

Ansicht des Klägers für die Bewertung zugrunde zu legende Planungsnullfall sei rein fiktional und für die Ermittlung einer konkreten Beeinträchtigung nicht geeignet. Ein historischer Zustand wie in den 1950er Jahren sei tatsächlich nicht wieder herstellbar. Dagegen spreche allein die stattgefundene Siedlungsentwicklung. Es müsse daher von den derzeit gegebenen und seit vielen Jahren bestehenden Standortbedingungen als Bewertungsbasis ausgegangen werden. Auch in der Papenburg-Entscheidung gehe der Europäische Gerichtshof vom Ist-Zustand aus und betrachte die zukünftige Entwicklung. Die Meldung der von der Grundwasserentnahme betroffenen Natura 2000-Gebiete sei in den Jahren 2001-2004 erfolgt. Die Prüfung könne sich daher nur auf Lebensraumtypen oder Habitate erstrecken, die unter den derzeitigen Standortbedingungen bestünden. Es sei daher zu prüfen, ob die durch die Grundwasserentnahme entstehenden Standortbedingungen die Beibehaltung und Entwicklung der geschützten Lebensräume und Habitate ermöglichten. Die Infiltration fließe als Bestandteil des Ist-Zustandes in die Bewertung der FFH-Verträglichkeit ein. Sie sei nicht spezifisch als Schadensbegrenzungsmaßnahme im Sinne des § 34 BNatSchG gewertet worden. Die Frage, ob vom beantragten Projekt erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen, sei daran festzumachen, ob der Standort, der sich aufgrund der Grundwasserentnahme ergebe, die Entwicklung der geschützten Lebensraumtypen weiterhin ermögliche oder nicht. Aktuelle Schadprozesse seien hierbei nicht in die Bewertung einzubeziehen, da sie maßgeblich auf den Veränderungen der Standortverhältnisse in den 1960er und 1970er Jahren beruhten. Für den Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald ergäben sich aus der beantragten Grundwasserentnahme keine Beeinträchtigungen. Es handele sich nicht um einen Lebensraumtyp, der erkennbar an besonders hohe Grundwasserstände gebunden sei. Die Standortverhältnisse ermöglichten daher die weitere Entwicklung des Lebensraumtyps. Diese Einschätzung werde durch die Machbarkeitsstudie (Seite 104), durch die aktuelle Veröffentlichung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA) zu Waldentwicklungsszenarien für das Hessische Ried (Seite 285) und im aktuellen Standardbogen aus 2012 bestätigt. Der Standort des Lebensraumtyps 9160 Stieleichen/Eichen-Hainbuchenwald werde laut BfN-Handbuch mit zeitweilig oder dauerhaft feuchten Böden mit hohem Grundwasserstand beschrieben. Derartige Standortvoraussetzungen mit Grundwasserständen von im Schnitt 1,5 m unter Flur hätten auch bis zu den 1960er Jahren im Ried vorgelegen (Antragsunterlagen Teil III, Heft II, Tab. 12, Seite 29). Auf grundwassernahen Standorten könne sich die Eiche gegenüber der ansonsten konkurrenzstärkeren Buche durchsetzen. Die Standortvoraussetzungen seien jedoch zum Zeitpunkt der Gebietsmeldungen bereits seit 30 Jahren deutlich verändert gewesen. Somit könne bereits im Zeitpunkt der Gebietsmeldungen nicht mehr von der vollständigen und eindeutigen Ausprägung des Lebensraumtyps ausgegangen werden. Dennoch habe sich aus der Grunddatenerfassung im Jahr 2004 ein Flächenanteil von 289 ha im Erhaltungszustand B, also günstig, ergeben, der im aktuellen Standarddatenbogen aus 2012 bestätigt werde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Standort in der derzeitigen Form weiterhin geeignet sei, eine dem Standort entsprechende Ausprägung des Lebensraumtyps zu tragen. Die Prüfung der FFH-Verträglichkeit erfolge auf der Basis eines Vergleichs der zukünftigen Grundwasserstände mit den Grundwasserständen zum Zeitpunkt der Gebietsanmeldung. Da diese sich im Wesentlichen nicht veränderten, werde davon ausgegangen, dass der Lebensraumtyp sich weiterhin entwickeln könne.

Meldung des FFH-Gebiets 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt im Jahr 2004 habe sich ergeben, dass der Lebensraumtyp 9110 Hainsimsen-Buchenwald nicht vorkomme. Deshalb sei der Lebensraumtyp in der hier vorzunehmenden FFH-Verträglichkeits-prüfung nicht zu beachten gewesen. Das Vorkommen des Hirschkäfers und des Heldbocks habe aber bestätigt werden können, da diese in den Laubholz-Mischbeständen des M und Bürstädter Waldes nahezu flächendeckend vorkämen. Diese festgesetzten Erhaltungsziele seien der FFH-Verträglichkeitsprüfung zugrunde gelegt worden. Das Vorkommen des Lebensraumtyps 9110 im FFH-Gebiete 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn habe auch bei einer

prüfung im Einflussbereich der hier zu betrachtenden Grundwasserentnahme nicht bestätigt wer-den können. Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung in Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet Forehahi sei rechtmäßig erteilt worden. Die wasserrechtliche Entscheidung ersetze gemäß § 3 Abs. 3 HAGBNatSchG die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung. Die Zuständigkeit für die wasserrechtliche Entscheidung liege bei der Oberen Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt. Damit sei gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 HAG BNatSchG die Obere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde. Aus Sicht der Zulassungsbehörde gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Wald werde im Bereich des Landschaftsschutzgebiets völlig verschwinden. Aus forsthoheitlicher Sicht werde die pauschale Aussage des Beigeladenen zu 1, dass der aktuelle Waldzustand davon geprägt sei, dass er keinen Grundwasserkontakt habe, nicht geteilt. Das gelte auch für die Auffassung, dass die wirksame Standortveränderung einmalig vor 45 Jahren eingetreten sei und diese historische Standortveränderung bis heute fortwirke. Der Grundwassereinfluss sei vielmehr das Resultat eines andauernden Grundwassermanagements von einer bedarfsorientierten in etwa gleich bleibenden Entnahme bei jährlich schwankendem Dargebot aus Niederschlägen, Gebietszuflüssen und Infiltration. Es bestehe auch ein Wirkpfad zwischen neuem Wasserrecht und neuen Waldschäden. Für das aktuelle Wasserrecht relevant seien die Schäden („

teilige Wirkungen“) im Sinne des § 14 WHG, die durch das Vorhaben ausgelöst werden könnten. Hierzu zählten auch Schäden in Waldbeständen, die in ihrer Bestandstruktur bisher nicht irreversibel geschädigt seien und die im Zusammenhang mit einem förderbedingten Grundwassermanagement stünden, in dessen Folge für den Wald unzureichende und somit waldschädigende Grundwasserflurabstände entstehen bzw. fortgesetzt würden. Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser würden beachtet. Der Bewirtschaftungsplan 2009-2015 zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sei für die Zulassungsbehörde verbindlich, so dass keine Überprüfung erfolge, ob die darin enthaltene Aussage zum guten mengenmäßigen Zustand zutreffend sei. Die Einstufung sei fachlich auch korrekt. Unerheblich sei dabei, dass die Grundwasserneubildung nicht aus-schließlich auf natürlichem Wege erfolge, sondern teilweise durch künstliche Grundwasseranreicherung. Aus den rechtlichen Vorgaben ergebe sich nicht, dass das verfügbare Grundwasserdargebot lediglich auf eine natürliche Grundwasserneubildung zurückgeführt werden dürfe. Das Verschlechterungsverbot der WRRL werde nicht verletzt. Im Gegenteil ergebe sich eine Verbesserung in Bezug auf den quantitativen Zustand der betroffenen Grundwasserkörper. Die Erhöhung der Grundwasserentnahme von 18,25 auf 21,5 m³/a werde durch die Infiltration vollständig kompensiert. Durch den Bau der weiteren Infiltrationsanlage im M Wald würden sich die ökologischen Verhältnisse darüber hinaus weiter verbessern, da 2 Mio. m³ der künstlichen Grundwasseranreicherung für die Verbesserung der ökologischen Verhältnisse vorgesehen seien. Folglich könne durch das erteilte Entnahmerecht kein negativer Trend der Grundwasserganglinien und damit auch keine Verschlechterung der grundwasserabhängigen Landökosysteme erzeugt werden. Das von der WRRL geforderte Gleichgewicht zwischen Grundwasserneubildung und -entnahme werde erfüllt. Eine Schädigung grundwasserabhängiger Landökosysteme könne nur dann angenommen werden, wenn durch einen Eingriff des Menschen in den Grundwasserhaushalt ein bestimmter Grundwasserflurabstand so verändert werde, dass Flora und Fauna signifikant geschädigt werden. Vorliegend sei weder eine rechtlich relevante Verschlechterung des Gewässerzustandes noch die Verhinderung einer Verbesserung festzustellen, die zur Versagung der Wasserrechte hätten führen müssen. Der Beigeladene zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz vermittele dem Kläger keine Befugnis zur Klage gegen die angefochtene wasserrechtliche Gestattung, da es vorliegend bereits nicht anwendbar sei. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 UmwRG a.F. gelte das Gesetz nur für Verfahren, die

dem 25.06.2005 eingeleitet worden seien. Außerdem handele es sich bei der angefochtenen wasserrechtlichen Gestattung nicht um eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG. Denn das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 02.11.2010 in dem Verfahren 4 K 542/08.DA festgestellt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Das ergebe sich daraus, dass die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 2 S. 1 HENatG weiterhin anwendbar sei mit der Folge, dass § 34 BNatSchG nicht gelte. Die Norm regele, dass vom Antragsteller die Entscheidung

dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden könne, wenn ein Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sei. Die entsprechende Fassung des Hessischen Naturschutzgesetzes sei am 07.12.2006 verkündet und einen Tag später in Kraft getreten. Der Antrag des Beigeladenen zu 1 datiere vom 07.05.1990. Der Beigeladene zu 1 habe eine Entscheidung

dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt. Hieran ändere auch das am 01.03.2010 in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz nichts. Das erkennende Gericht habe in seinem Urteil vom 02.11.2010 – 4 K 542/08.DA - verkannt, dass die Übergangsvorschriften des Hessischen Naturschutzgesetzes auch

Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes noch anwendbar seien. Bei der Grundwasserentnahme handele es sich auch nicht um ein neues Projekt im Sinne des § 34 BNatSchG, sondern um die Fortsetzung der seit dem 25.11.1970 ununterbrochen genehmigten und ausgeübten Grundwasserentnahme. Bewertungsbasis sei der seit Ende der 1990er Jahren bestehende Status quo der Grundwasserstände, der auch durch die beantragte Grundwasserentnahme nicht verändert werde. Blieben die Grundwasserstände auf vergleichbar unverändertem Niveau, werde nicht immer aufs Neue in die Ausprägung von Systemen und deren Grundwasserabhängigkeit eingegriffen. Vielmehr hätten sich diese auf das veränderte Niveau eingestellt. Gegen die Anwendbarkeit des § 34 BNatSchG spreche damit auch ein fehlender Wirkpfad für erhebliche Beeinträchtigungen auf die betroffenen Natura 2000-Gebiete. Das erkennende Gericht habe in einem Urteil vom 11.03.2004 – 3 E 815/01 - in einem vergleichbaren Fall von Grundwasserentnahmen entschieden, dass es sich nicht um einen naturschutzrechtlichen Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG a. F. handele.

der Entscheidung des Gerichts sei ein Eingriff in Natur und Landschaft nur gegeben, wenn ein dauerhaftes Absenken des Grundwasserspiegels bezogen auf den Grundwasserspiegel, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existierte, die Folge dieser Grundwasserförderung sei. Nicht abzustellen sei auf den sich voraussichtlich ohne eine weitere Grundwasserförderung einstellenden Grundwasserspiegel. Diese Rechtsprechung sei auch für die Auslegung des § 34 BNatSchG von Relevanz. Sollte man jedoch von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 34 BNatSchG ausgehen, müsste bei der Prüfung der Frage, ob das Vorhaben geeignet ist, ein FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, die Genehmigungssituation aufgrund der letzten beiden Erlaubnisbescheide des Beklagten berücksichtigt werden.

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.12.2013 - 4 C 14/12, juris Rn. 13 f. zu § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG) sei Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Änderung der bisherige Gestattungszustand. Die Klagebegründung basiere auf der Vorstellung, dass die beantragte Verlängerung des Wasserrechts wie ein wasserrechtlicher Erstantrag zu betrachten sei. Daraus werde gefolgert, dass Maßstab der Prüfung der „Planungsnullfall“ sei, mithin der fiktive Zustand, der sich einstellen würde, wenn das Wasserwerk abgeschaltet und kein Grundwasser mehr gefördert würde. Maßstab der FFH-Verträglichkeitsprüfung sei jedoch der Status quo der Standortbedingungen, Lebensräume und Arten. Auch aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung der aktuelle Zustand, also die bei abschließender behördlicher Beurteilung aktuellen Verhältnisse, zugrunde zu legen seien. Das Verwaltungsgericht Darmstadt habe zu der Frage, welcher Grundwasserstand im Falle der Fortführung einer bestehenden Grundwasserentnahme als Status quo anzusetzen sei, klargestellt, dass der zukünftige Grundwasserstand mit dem Grundwasserspiegel zu vergleichen sei, der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung existiere (Urteil vom 11.03.2004 – 3 E 815/01 -).Dabei sei auch ausdrücklich die Frage verneint worden, ob ein fiktiver Bezugszustand verwendet werden könne. Die für den Waldzustand und die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung relevante Grundwasserabsenkung und die damit verbundenen Standortveränderungen hätten bereits Ende der 1960er Jahre eingesetzt und Mitte der 1970er Jahre ihr Maximum erreicht. Seitdem hätten die meisten Bestände keinen Grundwasserkontakt mehr. Die daraus folgenden Waldschäden oder Bodenveränderungen seien somit als Vorbelastung oder Altschäden zu werten. Die Ursachenzuordnung für die Waldschäden sei sehr komplex. Unbestritten sei, dass die Standortveränderungen, die durch Grundwasserabsenkungen in den 1970er-Jahren ausgelöst worden seien, eine wesentliche Ursache für den Beginn der Waldschäden darstellten. Aber auch andere aktuell wirksame Schadfaktoren, u.a. saurer Regen, Stickstoffeinträge, Zerschneidung geschlossener Waldflächen und Verkehrswege, Schädlingsbefall (Waldmaikäfer bzw. die Fraßwirkung seiner Engerlinge an den Baumwurzeln), und der zunehmend wirksame Klimawandel würden maßgeblich zu den sich weiter fortsetzenden Waldschäden beitragen. Die nunmehr beantragte Grundwasserentnahme führe dagegen zu keiner weiteren Absenkung oder sonstigen negativen Veränderung des Grundwasserniveaus. Die Erhöhung der Fördermenge um 3,25 Mio. m³/a werde vollständig über die Infiltration ausgeglichen, so dass die Nettoentnahme aus dem Grundwasser (Fördermenge abzüglich Infiltrationsmenge) identisch zum alten Wasserrecht bleibe. Zur Veranschaulichung legt der Beigeladene zu 1 eine gutachterliche Stellungnahme der Y vom 23.02.2016 vor, die sich mit den räumlich-zeitlichen Zusammenhängen der Absenkungswirkungen von Grundwasserentnahmen und Aufhöhungswirkungen durch Infiltration befasst (Bl. 478 ff. der Gerichtsakte). Aufgrund der Infiltration und sonstiger veränderter wasserwirtschaftlicher Rahmenbedingungen finde die beantragte Grundwasserentnahme entsprechend den Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans vielmehr auf einem gegenüber der Vergangenheit deutlich erhöhten Niveau, d.h. bei geringeren Grundwasserflurabständen und bei einer geringeren Schwankungsamplitude des Grundwassers, statt. Es existiere daher kein Wirkpfad, der Beeinträchtigungen auslösen könne. Von dem Vorhaben gingen daher keine erheblichen Beeinträchtigungen der geschützten Lebensräume und Arten der Natura 2000-Gebiete aus. Eine weitere Anhebung der Grundwasserstände würde zu einer Vernässung von Kellerräumen führen und sei daher unter den gegebenen technischen, organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Bereits bei der Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete hätten die ehemals grundwasserabhängigen Lebensraum- oder Habitattypen keinen Grundwasseranschluss mehr gehabt. Gleichzeitig hätten bereits erhebliche Waldschäden existiert. Dieser fehlende Grundwasserkontakt und die Waldschäden hätten auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Wasserrechtsbescheids bestanden. Dies seien Vorbelastungen, die nicht dem aktuellen Wasserrechtsantrag und Bescheid zugeordnet werden könnten. Gegenüber dem aktuellen Zustand bewirke der Wasserrechtsantrag keine Verschlechterung der Grundwasserstände. Vielmehr sei bereits eine Verbesserung entsprechend der erhöhten Wasserstände des GWBP eingetreten. Der Wald habe sich zwischenzeitlich gewandelt und an die veränderten Standortbedingungen angepasst. Das neue Wasserrecht bewirke keine Veränderung der Schadensdynamik. Vielmehr seien die noch auf geringerem Niveau sich fortsetzenden Schäden allein der Vorbelastung zuzuordnen. Neue Schäden gebe es nicht. Im Rahmen des Wasserrechtsbescheids bestehe auch keine Möglichkeit, durch eine Anhebung der Grundwasserstände die Erhaltungszustände von Lebensräumen zu verbessern. Dies gelte unabhängig vom rechtlichen Status des GWBP in Bezug auf die FFH-Richtlinie. Dies ergebe sich aus den realen Nutzungskonflikten im Hessischen Ried und hier konkret aus der Gefahr von großräumigen Siedlungsvernässungen. Im Grundwasserbewirtschaftungsplan 1999 seien die in Tabelle 31 festgelegten Grundwasserstände einer FFH-Verträglichkeit mit dem Ergebnis unterzogen worden, dass eine solche mit den Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete bestehe. Das in der Natura 2000-Verordnung des Landes Hessen für den LRT 9160 genannte Erhaltungsziel „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ sei mit dem Begriff „Entwicklung“ unbestimmt. Aus dem Wortlaut und der naturschutzfachlichen Diskussion lasse sich daraus zwar eine irgendwie geartete Anhebung der Grundwasserstände ableiten. Eine Anhebung des Grundwasserstandes in den wurzelverfügbaren Raum von grundwasserabhängigen Lebensraumtypen sei damit jedoch nicht verbunden. Andernfalls hätte das Land Hessen dies konkret in die Verordnung aufnehmen müssen. Dies sei aber ausdrücklich nicht geschehen, vielmehr sei bewusst hiervon Abstand genommen worden. Ein Grundwasserkontakt des Waldes habe schlechterdings nicht als Erhaltungsziel für den LRT 9160 in die Verordnung aufgenommen werden können, da

Erlass des GWBP Gewissheit darüber bestanden habe, dass die Herstellung historischer Grundwasserstände nicht mehr möglich sei. Dies beweise auch ein Vergleich des Entwurfs der Schutzverordnung aus dem Jahr 2007 mit der 2008 veröffentlichten Natura 2000-Verordnung. In dem Entwurf sei noch formuliert gewesen „Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts“.

kritischer Rückmeldung aus der Landesverwaltung und der „Arbeitsgruppe der Wasserwerke Hessisches Ried“ sei der Verordnungstext 2008 an die heute noch gültige Formulierung „Stabilisierung und Entwicklung der Grundwasserstände“ angepasst worden. Die Entstehungsgeschichte beweise eindeutig, dass damit keine großflächige Anhebung des Grundwasserstandes in den wurzelverfügbaren Raum verbunden sein könne. Der LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald könne allein auf staufeuchten Böden ohne jeden Grundwasserkontakt auftreten. In allen Definitionen werde darauf hingewiesen, dass die Standorte des Eichen-Hainbuchenwaldes hohe Grundwasserstände oder eine ausgeprägte Staufeuchte besitzen. Ohne die staufeuchten Böden würde der LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald nicht mehr im Gernsheimer und Jägersburger Wald existieren. Auch in der Grunddatenerfassung aus dem Jahr 2004 (X 2004) sei ausgeführt, dass trotz der Grundwasserabsenkung davon auszugehen sei, dass aufgrund der besonderen Standortverhältnisse des Gebiets mit seinen tonigen Auenlehmböden auch bei deutlich abgesenkten Grundwasserständen ein Eichen-Hainbuchenwald als potentiell natürliche Vegetation zu erwarten sei. Der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald sei ein von (Rot-)Buchen dominierter Wald, der nicht grundwasserabhängig sei. Er stocke bevorzugt auf „frischen“ Standorten. Die Modellrechnungen der NW-FVA in den Waldentwicklungsszenarien

(2013)dokumentierten, dass die Buchenwälder und der LRT 9130 im Einflussbereich des Wasserwerks R aufgrund des großflächig vorhandenen Jungwuchses in den nächsten Jahrzehnten zunehmen werden. Dies gelte auch bei einer Beibehaltung der gegenwärtigen Grundwasserstände entsprechend dem GWBP, da für den Zuwachs nicht der Grundwasserstand, sondern die vorhandenen Jungbestände der Buche und ihre hohe Konkurrenzkraft ursächlich seien. Demnach werde der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald durch die Fortsetzung der Wassergewinnung nicht beeinträchtigt. Die Infiltration sei zwar kein Bestandteil des Wasserrechtsbescheids, aber wesentlicher Teil der integrierten Grundwasserbewirtschaftung, die dafür sorge, dass im Zusammenspiel von Entnahme und Infiltration die Vorgaben des Grundwasserbewirtschaftungsplans zur Einhaltung von Grundwasserständen im Einflussbereich des Wasserwerks R eingehalten würden. Durch die räumliche Zuordnung der Infiltrationsanlagen zu den infiltrationsgestützten Wasserwerken sei die Bewirtschaftung aufeinander abgestimmt. Die in der „Machbarkeitsstudie zur Aufspiegelung“ aufgeführten Maßnahmen zur Anhebung der Grundwasserstände seien aus vielerlei Gründen nicht Bestandteil des aktuellen Wasserrechtsantrags, unter anderem deshalb, weil eine Anhebung der Grundwasserstände nur in Zusammenhang mit Konzepten zu realisieren sei, die auch ganz andere Akteure einschließen müsse, z.B. die Kommunen bei Maßnahmen zur Begrenzung des Grundwasseranstiegs in Siedlungsgebieten. Die Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie würden beachtet, da im Bewirtschaftungsplan des Landes Hessen

der WRRL für den relevanten Grundwasserkörper ein quantitativ guter Zustand ausgewiesen werde und durch das zugelassene Wasserrecht keine Verschlechterung für die grundwasserabhängigen Ökosysteme eintrete. Das ergebe sich daraus, dass der GWBP kein Absinken der Grundwasserstände zulasse und das beschiedene Wasserrecht die Vorgaben des GWBP erfülle. Auch die Umweltziele für die Natura 2000-Schutzgebiete würden im Bewirtschaftungsplan des Landes Hessen zur WRRL aus dem Jahr 2009 gewürdigt. Bezogen auf das Hessische Ried werde dort unter Berücksichtigung der Wasserentnahmen ein guter mengenmäßiger Zustand festgestellt (Bewirtschaftungsplan Hessen Kapitel 2.2.2.1 Wasserentnahmen). Wie in den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zum Kohlekraftwerk Staudinger (Urteile vom 14.07.2015 – 9 C 217/13.T – und – 9 C 1018/12.T ) handele es sich auch vorliegend nicht um ein neues, erstmals zur Genehmigung gestelltes Vorhaben, das mit einem zusätzlichen Eingriff zu einer gegenüber dem bisherigen Zustand bisher nicht bestehenden Belastung oder Absenkung des Grundwassers führe. Vielmehr gehe es um eine Anschlussbewilligung zu einer schon im Jahr 1970 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für das Wasserwerk R Wald. Bezugspunkt für die Frage, ob durch das Vorhaben eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers eintritt, sei der Ist-Zustand, nicht hingegen der historische Zustand vor Beginn der Gewässerbenutzung oder der hypothetische Zustand ohne Gewässerbenutzung. Die Ausnutzung des streitgegenständlichen Bescheids führe zu keiner Absenkung oder sonstigen negativen Veränderung des Grundwasserniveaus. Deswegen sei auch im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot oder das Verbesserungsgebot der Wasserrahmenrichtlinie gegeben. Mit Einhaltung der Zielvorgaben des GWBP sei der quantitativ gute Zustand erreicht, da sowohl das gewinnbare Dargebot nicht durch die Förderung überschritten werde als auch keine Landökosysteme, die vom Grundwasser abhängig seien, geschädigt würden. Damit sei

gewiesen, dass ein guter mengenmäßiger Zustand unter Wasserbilanzaspekten beibehalten werde. Hinsichtlich des wasserrechtlichen Verbesserungsgebots sei an die Maßnahmenprogramme (MNP) anzuknüpfen. Ein Verstoß könne nicht angenommen werden, wenn das Vorhaben die in der Bewirtschaftungsplanung vorgegebenen Maßnahmen nicht be- oder verhindere. Laufe ein Vorhaben den vorgesehenen Maßnahmen zuwider, sei weiter zu prüfen, ob das Bewirtschaftungsziel trotzdem erreicht werden könne. Solange dies der Fall sei, dürfte das Verbesserungsgebot eingehalten werden. Die gerichtliche Überprüfung der Maßnahmenprogramme beschränke sich darauf, ob die zuständigen Stellen von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im Einklang mit den normativen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes Gebrauch gemacht haben. Dies gelte auch für den Grundwasserbewirtschaftungsplan. Bezüglich des Wasserbedarfs führt der Beigeladene zu 1 aus, dass der Pro-Kopf-Bedarf an Wasser zwar in den vergangenen Jahren rückläufig gewesen sei, aber seit 2010 auf konstantem Niveau stagniere. Allerdings könne vom durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch des gesamten Regierungsbezirks Darmstadt nicht auf den zukünftigen Wasserbedarf im Versorgungsbereich der Beigeladenen zu 2 geschlossen werden. So steige die Einwohnerzahl im Rhein-Main-Gebiet, während sie in ländlichen Gebieten zurückgehe. Auch durch den größeren Anteil gewerblicher und öffentlicher Einrichtungen in größeren Städten und durch die Pendler sei der Wasserbedarfs im Rhein-Main-Gebiet höher. Ohne die mit der Beigeladenen zu 2 vereinbarte Liefermenge könne der Trinkwasserbedarf im Frankfurter Raum nicht gedeckt werden. Die Beigeladene zu 2 beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Fortsetzung eines im Status quo vorhandenen Grundwasserstands nicht zu einer Beeinträchtigung der geschützten Lebensraumtypen in den ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten führen könne, so dass es nicht darauf ankomme, ob sie grundwasserabhängig oder lediglich stauwasserabhängig seien. Die Festlegung des Verordnungsgebers „Stabilisierung und Entwicklung des Grundwasserstands“ in der Schutzgebietsverordnung belege, dass der LRT 9160 nur insoweit unter Schutz gestellt worden sei, als er sich auf stauenden Schichten ausgeprägt habe. Den LRT 9160 gebe es in der grundwasserbeeinflussten Ausprägung, also einen LRT 9160 des Typs „mit Grundwasseranschluss“, als auch in der Ausprägung eines stauwasserabhängigen LRTs, also einen LRT 9160 des Typs „mit Stauwasser“. Der LRT 9160 könne allein auf staufeuchten Boden ohne jeden Grundwasserkontakt auftreten. In allen Definitionen werde darauf hingewiesen, dass die Standorte des Eichen-Hainbuchenwaldes Grundwasserstände oder eine ausgeprägte Staufeuchte besäßen. Bei der Ausweisung von LRT

der FFH-Richtlinie könnten nur solche Lebensräume unter Schutz gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Ausweisung vorhanden und in ihren prägenden Merkmalen existent gewesen seien. Die Wälder im Hessischen Ried hätten aber bereits in den 1960er bzw. zu Beginn der 1970er Jahren den Grundwasseranschluss verloren, so dass im Zeitpunkt der Unterschutzstellung 2008 bereits über 40 Jahre lang lediglich ein Stauwassereinfluss aufgrund der

wie vor vorhandenen bindigen Bodenschichten festzustellen gewesen sei. Im Zeitpunkt des Ausweisungsverfahrens für die FFH-Schutzgebiete sei mithin kein Grundwasseranschluss im Sinne des LRT 9160 in der Variante „mit Grundwasseranschluss“ festzustellen gewesen. Hätte es die stauwasserbeeinflussten Lebensräume nicht gegeben, so wäre 2008 kein LRT 9160 mehr vorhanden gewesen. Unter „Stabilisierung“ sei die Sicherstellung der Beibehaltung des zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des LRT 9160 existierenden Grundwasserstands zu verstehen. Das Erhaltungsziel „Entwicklung des Grundwasserstands“ sei jedoch unbestimmt, weil das Entwicklungsziel nicht benannt werde. Es sei damit als vollzugsuntauglich und daher rechtswidrig einzustufen. Eine Auslegung

dem Wortlaut ergebe keine Konkretisierung. Wäre ein dauerhafter Grundwasseranschluss das Ziel gewesen, hätte das Land Hessen dies konkret in die Verordnung aufnehmen können. Mithilfe der historischen Auslegung und der Auslegung

dem Willen des Gesetzgebers könne zumindest geklärt werden, was mit dem Erhaltungsziel „Entwicklung des Grundwasserstands“ nicht gemeint sei, nämlich die Herstellung eines Grundwasseranschlusses. Dem Entwurf der Natura 2000-Verordnung für den LRT 9160 im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald aus dem Jahr 2007, der als Erhaltungsziel die „Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts“ vorgesehen habe, lasse sich entnehmen, dass zunächst tatsächlich beabsichtigt gewesen sei festzulegen, dass der Grundwasseranschluss für die Bäume der LRT 9160 hergestellt werden solle. Hiergegen habe das Regierungspräsidium Einwendungen erhoben, wie sich aus dem Vermerk vom 03.09.2007 (Bl. 19 – 21 der Behördenakte Bd. 18) ergebe. Letztendlich habe sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, nicht die Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalts festzulegen, womit der Grundwasseranschluss gemeint gewesen sei, sondern das Ziel der Stabilisierung der Grundwasserstände sowie deren unspezifische Entwicklung. Mit der Festlegung des Erhaltungsziels „Entwicklung des Grundwasserstands“ könne daher keinesfalls ein bestandsprägender Grundwasserstand gemeint sein. Auch die systematische Auslegung ergebe keine Konkretisierung des Erhaltungsziels als Festlegung der Erhaltung eines bestandsprägenden Grundwasserhaushalt oder einer Herstellung des Grundwasseranschlusses. Der systematische Zusammenhang lasse allenfalls erkennen, dass der Grundwasserstand unterstützend entwickelt und damit angehoben werden solle. Ziehe man den GWBP Hessisches Ried als Auslegungshilfe heran, sei die Aufspiegelung begrenzt durch die Grenze von eintretenden Siedlungsvernässungen, der Beeinträchtigung der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen und vor dem Hintergrund von kontaminationsgefährdeten Standorten. Da das Entwicklungsziel heute bereits erreicht sei und da eine Veränderung des insoweit relevanten Grundwasserstands ausgeschlossen werden könne, beeinträchtige das Vorhaben das Entwicklungsziel „Stabilisierung und Entwicklung des Grundwasserstands“ nicht. Soweit der Kläger den Heldbock durch ein verringertes Wachstum der Eichen als gefährdet ansehe, sei darauf hinzuweisen, dass dieser an die Stieleiche, nicht aber an den LRT 9160 gebunden sei. Da er in freistehenden, besonnten und geschwächten (Solitär)-Eichen meist am Waldrand oder in Parks und Alleen lebe, demgegenüber vitale, geschlossene und damit schattige Bestände, d.h. auch Eichen-Hainbuchenwälder mit dichtem Unterstand, meide, hätten die Waldschäden in den letzten Jahrzehnten die Verbreitung des Heldbocks maßgeblich gefördert. Die Hauptgefährdung für den Heldbock liege in der gezielten oder versehentlichen Entnahme von Heldbock-Eichen. Die vom Kläger geforderte Wiederherstellung eines Grundwasseranschlusses sei jedenfalls keine Voraussetzungen für den Erhalt dieser Käferart. Sie stelle sich in gewissen Punkten vielmehr als ein Risiko für den Erhalt des Heldbocks dar. Der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald werde durch die Fortsetzung der Wassergewinnung nicht beeinträchtigt. Sowohl

der Klassifikation der Natura 2000-Handbücher als auch

den konkreten Bedingungen vor Ort stocke dieser Lebensraumtyp bevorzugt auf „frischen“ Standorten und sei nicht auf Grundwasserkontakt angewiesen. Die Modellrechnungen der NW-FVA

(2013)zeigten, dass die Buchenwälder und der LRT 9130 im Einflussbereich des Wasserwerks R aufgrund des großflächig vorhandenen jungen Wuchses in den nächsten Jahrzehnten zunehmen würden. Dies gelte auch unter Beibehaltung der gegenwärtigen Grundwasserstände entsprechend dem GWBP, da für den Zuwachs nicht der Grundwasserstand, sondern die vorhandenen Jungbestände und ihre hohe Konkurrenzkraft ursächlich seien. In wasserrechtlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 2 Nr. 2 HS 1 Grundwasserverordnung eine durch menschliche Tätigkeit bedingte Änderung des Grundwasserstands voraussetze. Zudem müsse eine solche anthropogene Veränderung des Grundwasserstands geeignet sein, ein relevantes Landökosystem zu schädigen. Erforderlich sei damit die tatsächliche Grundwasserabhängigkeit des Ökosystems. Bezugspunkt sei der jeweils vorgefundene Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisher zugelassenen Inanspruchnahme. Die bloße Fortsetzung einer Inanspruchnahme, die zudem aufgrund des weiterhin betriebenen Grundwassermengenmanagements durch den Gewässerbenutzer nicht zu einer Beeinträchtigung des quantitativen Gleichgewichts führe, falle mithin nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 2 Grundwasserverordnung, da in ihr gerade keine durch menschliche Tätigkeit bedingte Änderung des Grundwasserstands liege, die künftig zu signifikanten Störungen des kommunizierenden Landökosystems führen könne. In Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird darauf hingewiesen, dass der Naturraum keine Veränderung durch die Grundwasserentnahme im Vergleich zum vorfindlichen Zustand und auch nicht im Vergleich zu dem Zustand der Ausweisung des FFH-Schutzgebietes erfahre, da der einzige Wirkfaktor, der Grundwasserstand, sich nicht verändere. Die Auswirkung des Vorhabens beschränke sich damit auf die Fortsetzung bzw. Beibehaltung des bisherigen Grundwasserstands. Deshalb komme es maßgeblich darauf an, ob die Gebietsbestandteile von Grundwasser beeinflusst seien. Nur dann könnten sie kausal durch die Grundwasserentnahme betroffen sein. Hinsichtlich des LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald seien die Standortvoraussetzungen mit den stark staufeuchten Böden weiterhin gegeben. Der Grundwasserspiegel wirke insoweit nicht prägend auf die Standorte ein. Der LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald sei sowohl

der Klassifikation der Natura 2000-Handbücher als auch

dem konkreten Bedingungen vor Ort nicht auf Grundwasserkontakt angewiesen. Der LRT 9110 Hainsimsen-Buchenwald sei nicht auf Grundwasser angewiesen. Modellrechnungen der NW-FVA

(2013)zeigten, dass die Buchenwälder des LRT 9110 im Einflussbereich des Wasserwerks R aufgrund des großflächig vorhandenen Jungwuchses in den nächsten Jahrzehnten zunehmen würden. Vom LRT 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen existiere ein sehr kleiner Bestand, der nie einen Grundwasserkontakt gehabt habe. Entsprechend seien im FFH-Gebiet 6217-308 Jägersburger und Gernsheimer Wald die LRT 9160 und 9130 von dem Vorhaben nicht betroffen. Der Schutz des Heldbocks beruhe primär auf dem langfristigen Erhalt aktuell besiedelter Eichen. Im FFH-Gebiet 6316-302 Wald südöstlich Bürstadt habe der in der GDE erfasste LRT 9110 bereits vor dem Bau des Wasserwerks R keinen Grundwasserkontakt gehabt. Außerdem fehle er bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids. Der LRT 9130 habe ebenfalls nicht

gewiesen werden können. Im FFH-Gebiet 6417-350 Reliktwald Lampertheim und Sandrasen Untere Wildbahn habe der Bestand der relevanten Fläche des LRT 9190 schon vor der Inbetriebnahme des Wasserwerks R keinen Grundwasserkontakt gehabt. Der LRT 9160 Eichen-Hainbuchenwald trete ebenso wie der LRT 9110 nur außerhalb des Einflussbereiches des Wasserwerks R auf. Die Anhangs-Arten lägen innerhalb des Einflussbereiches des Wasserwerks R

Anl. III-13.2 der Antragsunterlagen nur in Wäldern, die bereits im Juli 1951 und damit vor dem Bau des Wasserwerks keinen Grundwasserkontakt gehabt hätten. Im Vogelschutzgebiet 6217-403 Hessische Altneckarschlingen hätten sich die Wälder, insbesondere durch die Anhebung der Grundwasserstände als Folge der Infiltration bzw. der Vorgaben des GWBP, wieder stark erholt und befänden sich ebenso wie die geschützten Vogelarten nicht mehr in einem Schadprozess. Auf das Vogelschutzgebiet 6217-404 Jägersburger/Gernsheimer Wald habe das Vorhaben keinen Einfluss. In dem Vogelschutzgebiet 6417-450 Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene existierten keine Waldgesellschaften, die per Definition einen Grundwasserkontakt benötigten. Es lasse sich daher festhalten, dass in den FFH- und VS-Gebieten entweder keine Lebensraumtypen existierten, die vom Grundwasser abhängig seien oder diese sich in einem Gleichgewichtszustand mit dem bislang seit 20 Jahren und zukünftig existierenden Grundwasserstand befänden. Außerdem könne die alleinige Fortsetzung eines nicht ausreichenden Grundwasserstands ohne Veränderung des Grundwasserstands durch ein konkretes Vorhaben der Grundwasserentnahme von vornherein nicht als Beeinträchtigung im Sinne des § 34 BNatSchG qualifiziert werden. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung wasserrechtlicher Genehmigungen würde es andernfalls zu Wertungswidersprüchen kommen, wenn im Wasserrecht und Naturschutzrecht unterschiedliche Maßstäbe angelegt würden. Außerdem würde dies letztendlich zu einer Kaskade von regelmäßig zu verhängenden Kohärenzsicherungsmaßnahmen führen. Ein schlechter Erhaltungszustand sei als bestehende Vorbelastung zu werten und könne nicht dem Vorhaben angelastet werden. Eine Zusatzbelastung gehe von dem Vorhaben bei Fortsetzung des Status quo-Grundwasserstands nur in zeitlicher Hinsicht aus. Der Erhaltungszustand des LRT 9160 sei als günstig eingestuft worden. Auch bei einer Einstellung der Grundwasserförderung aus dem Wasserwerk R Wald könne in Anbetracht der drohenden Vernässung der Siedlungsbereiche und der landwirtschaftlichen Flächen keine Grundwasseranhebung in den wurzelverfügbaren Bereich der Lebensraumtypen erfolgen. Eine Entwicklung des Grundwasserstands könne nur insoweit verlangt werden, als Rechtsgüter Dritter nicht verletzt würden. Diese Grenze werde mit den Richtwerten des GWBP dargestellt. Über den einzuhaltenden Grundwasserstand sei bereits mit dem Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried von 1999 entschieden worden. Dieser lege konkret mit einzelnen Werten vorgegebene Grundwasserstände fest, an die der Beklagte gebunden sei. Der Beklagte habe mithin auf der Ebene der wasserwirtschaftlichen Planung bereits die Festlegung allgemein getroffen, welcher Grundwasserstand für das Gebiet des Hessischen Rieds insgesamt eingehalten werden müsse. Insoweit sei das Bewirtschaftungsermessen der zuständigen Genehmigungsbehörde für das konkrete Vorhaben der Grundwasserentnahme determiniert und vorbestimmt. Damit habe bereits der Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft mit der Folge, dass der Beigeladene zu 1 keine FFH-Verträglichkeitsprüfung mehr hätte durchführen müssen. Der GWBP Hessisches Ried sei ein Bewirtschaftungsplan

altem Recht und sei auf der Grundlage des § 36 b WHG a.F. erlassen worden. Hierbei handele es sich um eine Verwaltungsvorschrift mit zwar rein verwaltungsinterner, aber strikter Bindungswirkung gegenüber den zuständigen Behörden. Damit zähle auch der Grundwasserbewirtschaftungsplan zu Plänen im Sinne des § 36 BNatSchG, der auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für Pläne vorsehe. Dies habe der Plangeber im Jahre 1999 im Übrigen erkannt und eine solche durchgeführt. Die Überprüfung habe ergeben, dass für die gemeldeten Gebiete eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen prognostiziert werden könne (GWBP Hessisches Ried, StAnz. 1999, S. 1723). Dies führe dazu, dass im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben ein ergänzendes Verfahren zur erneuten FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Der Beigeladene zu 3 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung schließt er sich vollumfänglich den rechtlichen und fachlichen Ausführungen der Beigeladenen zu 2 an und macht sich die Inhalte der Schriftsätze sowie der beiliegenden Fach- und Rechtsgutachten zu Eigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (8 Bände) nebst Abschlussbericht des Runden Tisches vom April 2015 und des Regionalen Wasserbedarfsnachweises der Beigeladenen zu 2 vom September 2011, der Gerichtsakte des Eilverfahrens 4 L 1568/13.DA (1 Band) und des Klageverfahrens 6 K 1275/13.DA (2 Bände), der Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 542/08.DA (3 Bände) sowie der Behördenakte des Beklagten (29 Bände), der beim Beklagten eingereichten Antragsunterlagen des Beigeladenen zu 1 (1 grauer Ordner alte Antragsunterlagen; 1 blauer Ordner Dokumentation des Wassermodells der Wasserwerke im Hessischen Ried; 9 blaue Ordner Antragsunterlagen, die dem Wasserrechtsbescheids zugrunde liegen), der vom Beklagten vorgelegten Machbarkeitsstudie zur Aufspiegelung des Grundwasserleiters in ausgesuchten Waldgebieten des südlichen Hessischen Rieds der NW-FVA vom Dezember 2011 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist

§§ 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 i.V.m 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Umw

RG – klagebefugt. Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 – Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 17). Die Klagebefugnis des Klägers als anerkannte Umweltvereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG richtet sich deshalb

dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). Die darin geregelte Erweiterung der Klagemöglichkeiten ist

der Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG auch in anhängigen Verfahren zu beachten.

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umw

RG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention, BGBl. 2006 II S. 1251) dient, ist ein Rechtsbehelf auch gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge gegeben, durch die andere als die in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Begriff der umweltbezogenen Vorschriften wird in § 1 Abs. 4 UmwRG umschrieben. Danach sind die Elemente der Definition von "Umweltinformationen" in § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes (UIG) heranzuziehen. Hiernach ist der auf § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestützte Wasserrechtsbescheid tauglicher Gegenstand einer Verbandsklage, da er die Benutzung des Umweltbestandteils Wasser i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zulässt. Der Kläger macht auch Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser gemäß § 47 WHG und gegen § 34 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – geltend, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können und ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berühren. Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage, weil der ursprünglich angefochtene Wasserrechtsbescheid vom 26.08.2013

träglich geändert worden ist. Mit Bescheid vom 29.02.2016 strich der Beklagte zwei Messstellen und nahm an fünf weiteren Messstellen Änderungen an ihren Werten vor. Die Auflagen unter Ziffer III.2.5 (Unterschreitung der Warnwerte nicht länger als vier Wochen) und III.3 (forstliches Monitoring) wurden zurückgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Modifikation des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids in seiner Ursprungsfassung. Aufgrund dieser Modifikation bilden der Änderungsbescheid vom 29.02.2016 und die ursprüngliche Genehmigung vom 26.08.2013 eine untrennbare Einheit. Dadurch hat die Genehmigung in der ursprünglichen Fassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und hat sich damit erledigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.2017 – 12 LA 15/16 -, juris Rn. 7 ff.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung jedoch die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26.08.2013 in seiner durch den Bescheid vom 29.02.2016 geänderten Fassung beantragt und so den Änderungsbescheid mit in das laufende Verfahren einbezogen. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Klageänderung, die insbesondere auch nicht verfristet ist. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Änderungsbescheid vom 29.02.2016 öffentlich bekannt gemacht oder dem Kläger bekannt gegeben wurde, gilt die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG. Der Änderungsbescheid ist dem Kläger erstmals mit gerichtlicher Verfügung vom 11.02.2019 zur Kenntnis gebracht worden, so dass die Jahresfrist im Zeitpunkt der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen war. Da der Änderungsbescheid für sich betrachtet auch kein Zulassungsbescheid gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist, greift auch § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht ein, wonach der Rechtsbehelf spätestens binnen zweier Jahre,

dem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden muss. Im Übrigen finden Klagefristen auf die Einbeziehung eines Änderungsbescheids in ein anhängiges Klageverfahren gegen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid keine Anwendung, wenn der Änderungsbescheid und die abgeänderte ursprüngliche Genehmigung – wie hier - eine Einheit bilden. Denn der von einer Genehmigung Betroffene hat bereits mit der Klageerhebung zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid nicht hinnehmen will. Solange er auf die Änderung der Genehmigung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert, ist davon auszugehen, dass sein Abwehrwille fortbesteht und sich nunmehr gegen die geänderte Genehmigung richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 – 9 A 31/07 -, juris Rn. 21 ff.). Die Klage ist im Hilfsantrag begründet. Der Wasserrechtsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.08.2013 in seiner durch den Bescheid vom 29.02.2016 geänderten Fassung leidet an Rechtsfehlern, die unter Anwendung des § 7 Abs. 5 UmwRG zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, bleibt hingegen ohne Erfolg. Der erteilte Wasserrechtsbescheid erweist sich nicht bereits wegen der unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder wegen fehlerhafter Öffentlichkeitsbeteiligung als formell rechtswidrig. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) war nicht erforderlich. Die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung beurteilt sich bei der vorliegenden Anfechtungsklage eines Dritten mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts

dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 – 7 C 25/15 – Kraftwerk Staudinger, juris Rn. 23).

dem danach maßgeblichen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94, UVPG a.F.) handelt es sich bei der zugelassenen Grundwasserentnahme nicht um ein Vorhaben, welches einer UVP-Pflicht unterlag.

Ziffer 13.3.1 der Anl. 1 zu § 3 UVPG a.F. ist das Entnehmen von Grundwasser mit einem jährlichen Wasservolumen ab 10 Mio. m³ zwar UVP-pflichtig. Aus § 25 Abs. 2 UVPG a.F. ergibt sich jedoch, dass eine UVP-Pflicht erst besteht, soweit entsprechende Anträge

dem 14.03.1999 gestellt worden sind. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG a.F. finden abweichend von § 25 Abs. 1 UVPG a.F. die Vorschriften des Gesetzes in der vor dem 03.08.2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor dem 14.03.1999 eingereicht hat. Das ist vorliegend der Fall, da der Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 07.05.1990 datiert. Demnach findet auf das Vorhaben des Beigeladenen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.02.1990 (BGBl I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.1997 (BGBl I S. 2081), Anwendung. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, denn in der dortigen Anlage zu § 3 wird ein Vorhaben, wie das vom Kläger geplante, nicht genannt (so bereits VG Darmstadt, Urteil vom 02.11.2010 - 4 K 542/08.DA -). Auch das Altrip-Urteil des EuGH vom 20.06.2013 (C-72/12) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dort führt der EuGH ausdrücklich aus, dass die Auslegung der Frist für die Umsetzung von Art. 10a der Richtlinie 2003/35/EU bis zum 25. Juni 2005 sich nicht auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bezieht. Der Gerichtshof habe nämlich bereits entschieden, dass der Grundsatz,

dem Vorhaben mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, dann nicht gilt, wenn der Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Antrags auf Genehmigung eines Vorhabens vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG ablief. Diese Richtlinie betreffe nämlich überwiegend Projekte größeren Umfangs, deren Durchführung sich sehr häufig über einen langen Zeitraum erstrecke. Es wäre daher nicht angebracht, die Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex seien, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich zu belasten und zu verzögern und bereits entstandene Rechtspositionen zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-72/12 – Altrip, juris Rn. 24-27). Soweit der Kläger einwendet, § 25 Abs. 2 UVPG a.F. hätte im Hinblick auf die neue UVP-Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 aufgehoben werden müssen, sei darauf hingewiesen, dass die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Erlass der neuen Richtlinie ergangen ist. Der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordert, dass ein Vorhaben nicht UVP-pflichtig werden kann, wenn der Antrag vor dem 15.03.1999 gestellt wurde. Die

§ 11Abs. 2 WHG i.V.m. § 73 Abs. 3-5 und Abs. 6 HVw

VfG erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung hat mit Auslegung des Antrags nebst Unterlagen und der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, sowie mit Durchführung eines Erörterungstermins stattgefunden. Zweck der Offenlegung ist es, den potentiell Betroffenen die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit sie von dem Vorhaben tangiert werden können. Sie dient der Information der Öffentlichkeit und hat somit eine Anstoßfunktion für Dritte. Diesem Informationszweck wird regelmäßig bereits dann Genüge getan, wenn die Auslegung der Unterlagen den potentiellen Vorhabenbetroffenen Anlass zur Prüfung gibt, ob ihre Belange berührt werden und ob sie zur Wahrung ihrer Rechte bzw. Belange Einwendungen erheben wollen. Nicht erforderlich ist es, sämtliche Unterlagen auszulegen, die möglicherweise notwendig sind, um die Rechtmäßigkeit des Vorhabens umfassend beurteilen zu können (Czychowski/ Reinhardt, WHG 2010, § 11 Rn. 23 -25; Kopp/ Ramsauer, VwVfG 2013, § 73, Rn. 24). Dieser Zweck wurde mit Auslegung der Antragsunterlagen im Sommer 2006 erfüllt. Dabei stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass der Regionale Bedarfsnachweis der Beigeladenen zu 2 nicht offengelegt worden ist. Den ausgelegten Antragsunterlagen (Teil 1 Ordner I – Wasserversorgungskonzept für das Wasserwerk R) lässt sich entnehmen, dass ein Liefervertrag über 16,79 Mio. m³/a mit der Beigeladenen zu 2 vorliegt. Darüber hinaus wäre ein solcher Verfahrensfehler, sofern er denn vorliegen sollte, gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG geheilt, da er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass auf seine Rüge hin der Inhalt des fehlenden Regionalen Wasserbedarfsnachweises zum Gegenstand des Erörterungstermins am 29.08.2012 gemacht worden ist. Aus der Niederschrift über diesen Erörterungstermin (Bl. 60-71 der Behördenakte Bd. 26) geht zudem hervor, dass der Kläger hierzu Einwendungen und Bedenken geäußert hat und dies zu einer angeregten Diskussion führte. Die Behörde hat bestätigt, dass der aktuelle Regionale Bedarfsnachweis vorliegt und alle Einwendungen und Bedenken im Bescheid gewürdigt wurden. Auch die nochmalige Offenlage der im Januar 2012 ergänzend vorgelegten Unterlagen war nicht erforderlich. Mit den Antragsunterlagen im Jahr 2005 wurde bereits eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zu den ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten vorgelegt. Diese Unterlagen haben ausgelegen, womit der Anstoßfunktion Genüge getan wurde. Im Jahr 2012 wurden hierzu ergänzende Gutachten zur Natura 2000-Verträglichkeit vorgelegt, um den inhaltlichen Anforderungen des inzwischen novellierten Bundesnaturschutzgesetzes zu entsprechen.

dem Rechtsgedanken des § 73 Abs. 8 VwVfG reicht es aus, dem Kläger und weiteren privaten Einwendern und Kommunen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die ergänzend vorgelegten Unterlagen nebst Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Einer nochmaligen Offenlegung bedurfte es nicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass

Art. 6Abs.

3 Satz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) die Öffentlichkeit anzuhören sei, gilt dies jedenfalls für den Fall, dass die Behörden dem Projekt zustimmen wollen. Aus Sicht der Kammer wurde die Öffentlichkeit ausreichend angehört. Vorliegend hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung

dem einschlägigen Rechtsregime des § 11 Abs. 2 WHG und § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 HVwVfG stattgefunden. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung war Bestandteil der im Juni 2006 ausgelegten Antragsunterlagen und war - einschließlich der ergänzenden Natura 2000-Prüfungen vom Januar 2012 - Gegenstand des Erörterungstermins am 29.08.2012. Der angefochtene Wasserrechtsbescheid stellt sich jedoch aus Gründen, die der Kläger zu rügen befugt ist, als materiell rechtswidrig dar. Die zugelassene Grundwasserförderung ist zwar mit den Bewirtschaftungszielen des Grundwassers gemäß § 47 WHG vereinbar. Soweit der Bescheid eine Vereinbarkeit der Grundwasserentnahme mit den geschützten Natura 2000-Gebieten feststellt, hält er einer gerichtlichen Überprüfung jedoch nicht in vollem Umfang stand. Die festgesetzten Erhaltungsziele des geschützten Lebensraumtyps (LRT) 9160 Stieleichen-/Eichen-Hainbuchenwald werden durch das zugelassene Vorhaben zwar nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für den geschützten LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald. Hinsichtlich der geschützten Tierarten und in Bezug auf die Vogelschutzgebiete entspricht die Verträglichkeitsprüfung im Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26.08.2013 aber nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese Verletzung materieller Rechtsvorschriften rechtfertigt jedoch nicht die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids, da der Beklagte die Fehler bei der durchgeführten Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Verfahren beheben kann (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG). Rechtsgrundlage für die

§ 8i.V.m.

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ist § 12 WHG.

Absatz 1 dieser Vorschrift sind die Erlaubnis oder Bewilligung zu versagen, wenn

(1)schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
(2)andere Anforderungen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Entnahmeberechtigung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde, § 12 Abs. 2 WHG. Die erteilte wasserrechtliche Genehmigung zur Förderung von Grundwasser ist nicht wegen Verstoßes gegen hier maßgebliche wasserrechtliche Vorschriften rechtswidrig.

§ 12Abs.

1 Nr. 1 WHG ist ein beantragtes Wasserrecht zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Schädliche Gewässer-veränderungen sind

§ 3Nr.

10

  1. Alt. WHG auch solche Veränderungen von Gewässereigenschaften, die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Hierunter fallen die Bewirtschaftungsziele in § 47 WHG. Danach ist in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand das Grundwasser so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung vermieden (Nr. 1 - Verschlechterungsverbot) und ein guter mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 3 - Verbesserungsgebot). Die Bewirtschaftungsziele in § 47 WHG setzen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1 Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) um. Sie haben verbindlichen Charakter und sind zwingend zu beachtende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben.

Auffassung der erkennenden Kammer sind die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.07.2015 – C-461/13 – (Weservertiefung) zur Verbindlichkeit der Bewirtschaftungsziele eines Oberflächenwasserkörpers auf das Grundwasser übertragbar (so auch BVerwG, EuGH-Vorlage zum chemischen Zustand des Grundwassers vom 25.04.2018 – 9 A 16/16 -, juris Rn. 44). Bezugspunkt ist der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit, denn hierauf stellt Nr. 2.2 des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie ab. Hinsichtlich des Bewertungsmaßstabs hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 01.07.2015 – C-461/13 – zur Weservertiefung entschieden, dass eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH, Urteil vom 01.07. 2015 - C-461/13 - Rn. 69 oder 70). Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers übertragen werden, auch wenn

Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen („gut“ und „schlecht“) unterschieden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17 –, juris Rn. 32; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25.04.2018 - 9 A 16/16 - juris Rn. 43 ff.). Auch § 4 Abs. 1 Grundwasserverordnung (GrwV) sieht lediglich einen guten oder einen schlechten mengenmäßigen Zustand vor. Ausgehend von diesen Qualitätsstufen kann unter Berücksichtigung der Aussagen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 01.07.2015 – C-461/13 – (Weservertiefung)

Auffassung der erkennenden Kammer bei einem guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers eine Verschlechterung dann nicht festgestellt werden, solange eine Grundwasserentnahme an dieser Einstufung nichts ändert. Eine Verschlechterung liegt hingegen vor, wenn eines der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst.

  1. a)bis
  2. d)GrwV aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt wird. Ein Grundwasserkörper, bei dem schon eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, befindet sich in einem schlechten Zustand. Dann ist jede weitere negative Veränderung dieses Kriteriums eine Verschlechterung (vgl. Böhme in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 47 Rn. 16). Solange ein guter mengenmäßiger Zustand vorliegt, kann auch kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot festgestellt werden. Ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers jedoch als schlecht einzustufen, liegt ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die fristgerechte Erreichung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie – hier den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers – faktisch vereitelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 – 7 A 1/15 - Weservertiefung, juris Rn. 169 –; Urteil vom 09.02.2017 – 7 A 2/15 – Elbvertiefung, juris Rn. 582, aber auch EuGH, Urteil vom 01.07.2015 – C-461/13 – Weservertiefung, Rn. 51 ). Dabei ist für die Beurteilung, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Grundwasserkörpers bewirken bzw. die Zielerreichung vereiteln kann, nicht auf den für das Habitatrecht

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