mittag von einer einstürzenden Decke verletzt wurde. Die Beklagte erkannte dieses Ereignis mit Bescheid vom
. Sollte diese Entlohnung nicht der tatsächlich von dem Kläger geleisteten Arbeitsleistung entsprechen, wären weitere Forderungen ggf. privatrechtlich geltend zu machen. Sollte sich dann auf diesem Weg ein höheres Einkommen für Juli 2009 ergeben, würde dies auch zu einer Erhöhung des Verletztengeldes führen. Mit Schreiben vom
weise, welches in 92 Arbeitsstunden erzielt worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Monat Juli 2009 23 Arbeitstage gehabt habe, ergäbe sich eine tägliche Arbeitszeit von vier Stunden, was einer 20-Stunden-Woche entspreche. Aus den von dem Kläger eingereichten Kopien eines Arbeitsvertrages vom
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Lägen diese Voraussetzungen vor, habe der Betroffene insoweit einen Anspruch gegen den Träger auf Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit. Sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, würden Sozialleistungen
4 Satz 1 und 2 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hätten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt hätten, Anspruch auf Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass
1 Satz 2 SGB VII sei Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit [...} erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.
Abs. 4 sei das Verletztengeld
billigem Ermessen festzustellen, wenn die
Absatz 3 berechnete Höhe des Regelentgelts nicht der Ersatzfunktion des Verletztengeldes und der Stellung der Versicherten im Erwerbsleben entspreche. Dabei würden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten vor und
dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Der Begriff des Arbeitseinkommens werde in § 15 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) grundsätzlich definiert: es sei der
den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
1 Satz 2 SGB IV sei Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches
dem Einkommensteuerrecht zu bewerten sei. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimme, dass Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung seien, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV lege fest, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt gelten. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Denn soweit der Kläger ein höheres Einkommen erzielt haben sollte, sei dieses Einkommen zum einen nicht
gewiesen. Zum anderen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger zwar tatsächlich mehr als 20 Wochenarbeitsstunden gearbeitet habe. Die darüber hinausgehende Arbeitszeit sei jedoch nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnisses, für das Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, verrichtet worden. Die Kammer sei der Überzeugung, dass der Arbeitgeber des Klägers im Einverständnis mit dem Kläger lediglich eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden sozialversicherungspflichtig angemeldet habe und zwischen beiden Einverständnis dahingehend bestanden habe, dass die darüber hinausgehende Arbeitszeit des Klägers „schwarz“ als so genannte Schwarzarbeit ohne Versicherungsbeiträge habe erbracht werden sollen. Die Kammer stütze ihre Überzeugung auf die Aussagen des Zeugen F. bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und die von dem Kläger zu den Akten gereichten Dokumente und seine persönliche Anhörung. Der Zeuge F. habe sich gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main dahingehend eingelassen, dass es auf der Baustelle ein „Lohnsplitting“ gegeben habe. Dabei sei den Arbeitnehmern ein Teil des Lohnes als offiziell angemeldete Tätigkeit ausgezahlt worden. Der übrige Teil des Lohnes sei inoffiziell in bar ausgezahlt worden. Diese Angaben könnten die Existenz von zwei Arbeitsverträgen erklären. im Übrigen gehe die Kammer davon aus, dass die auf der gesamten Baustelle übliche Praxis dem Kläger nicht verborgen geblieben sei, sondern dieser vielmehr selbstbewusst daran partizipiert habe. Dies ergebe sich für die Kammer nicht zuletzt aus dem Umstand, dass das Geld an den Kläger bar ausgezahlt worden und er im Besitz zweier Arbeitsverträge gewesen sei. Die Erklärung des Klägers, er habe den einen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben wollen, erscheine hier insoweit als Schutzbehauptung. Dies nicht zuletzt deshalb, weil es der Kläger gewesen sei, der zuerst den Arbeitsvertrag über eine Wochenarbeitszeit von 20 Arbeitsstunden an die Beklagte weitergereicht habe. Ferner spreche der Umstand, dass die aus den Abrechnungen ersichtlichen Zahlungen nicht mit der von dem Kläger genannten Wochenarbeitszeit übereinstimmten, dafür, dass dem Kläger das Procedere auf der Baustelle bekannt gewesen sei und er so habe verfahren wollen. Die nicht übereinstimmenden Beträge ergäben sich insoweit aus der von dem Zeugen F. beschriebenen Zahlungspraxis. Soweit der Kläger weitere Arbeitsstunden in Schwarzarbeit verrichtet habe, könne dies nicht dazu führen, dass diese Arbeitszeit bei der Berechnung des Jahresarbeitslohnes berücksichtigt werde. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Schwarzarbeitsverträgen (grundlegend BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - Vll ZR 336/89 -). Demnach sei der „Schwarzarbeitsvertrag“
Dem vorleistenden Schwarzarbeiter könne zwar unter Umständen ein Anspruch auf Wertersatz
2 BGB zustehen. Hierbei handele es sich dann aber nicht um Einkommen im Sinne des § 15 SGB IV, sondern eben nur um einen Wertersatz, der für die Berechnung des Verletztengeldes nicht zu berücksichtigen sei. Diese Wertung entspreche auch dem Willen des Sozialgesetzgebers. Würde man diese Arbeitszeit berücksichtigen, schüfe dies einen Anreiz für Arbeitnehmer, in Zukunft nur einen Teil ihrer Arbeitszeit als versicherungspflichtige Arbeit zu verrichten, um in den Genuss der Rechte und Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu kommen.
teile müsste ein Arbeitnehmer hier aufgrund der Schwarzarbeit bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht befürchten. Aus der Systematik des SGB VII ergebe sich jedoch der eindeutige Wille des Gesetzgebers, gerade keinen Anreiz für Schwarzarbeit zu setzen. Vielmehr zeige die Regelung des § 110 SGB VII eindeutig, dass es bei grobem Verschulden nicht mehr gerechtfertigt erscheine, einen Schädiger der gesetzlichen Unfallversicherung auf Kosten der Beitragszahler zu privilegieren. Der der Berechnung zugrunde gelegte Jahresarbeitsverdienst sei mithin nicht in erheblichem Maße unbillig. Gegen das dem Kläger am
dem SGB VII sind, da die Entscheidungen über die Gewährung von Verletztengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum vom
Unanfechtbarkeit ist hiernach ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Leistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen
den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Zwar erfolgt die Gewährung von Verletztengeld wie die Gewährung von Krankengeld durch Verwaltungsakt (vgl. für die Gewährung von Krankengeld Höfler in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB V, Rn. 27). Soweit vorliegend kein förmlicher Bescheid ergangen ist, liegt in der Auszahlung des Verletztengeldes die schlüssige Bekanntgabe der Bewilligung durch Verwaltungsakt, der in diesem Fall durch konkludentes Handeln erlassen worden ist (§ 33 Abs. 2 SGB X, vgl. BSG Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85 - SozR 2200 § 182 Nr. 103). Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der angefochtenen Leistungsbewilligung sind aber vorliegend nicht gegeben. Die Gewährung der Verletztenrente war auch der Höhe
rechtmäßig. Verletztengeld wird
1 SGB VII in der Fassung des Gesetzes vom
dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.
1 Satz 1 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit der Maßgabe, dass
Satz 2 dieser Vorschrift ist Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2477) beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
2 Satz 1 SGB V ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen (§ 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht (§ 47 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Zu berücksichtigen ist das „während der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte“ Arbeitsentgelt. Es gilt das Zuflussprinzip,
dem die sogenannte Bezugs- bzw. Referenzmethode zugrunde gelegt wird, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums, insbesondere
Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt (Westermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
einem gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess - zugeflossen ist (Westermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
der von ihm vorgelegten Verdienstabrechnung für Juli 2009 ein Einkommen in Höhe von brutto 1.012,00 Euro bzw. netto 793,38 Euro bei einer Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden, insgesamt 92 Stunden, erzielt. Ein höheres Arbeitsentgelt für eine Vollzeittätigkeit von insgesamt 40 Wochenarbeitsstunden hat der Kläger nicht, auch nicht
träglich, „erzielt“. Die Rechtsprechung stellt insoweit darauf ab, ob der Beschäftigte - wenn auch verspätet - das Entgelt von seinem Arbeitgeber tatsächlich erhalten hat. Das ist schon
dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall. Seine erst am
Auffassung des Senats ist offen, ob der Kläger tatsächlich Einnahmen aus Schwarzarbeit erzielt hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wie das Sozialgericht meint - die Erzielung von Arbeitsentgelt aufgrund von Schwarzarbeit bei der Berechnung der Höhe des Verletztengeldes außer Betracht zu bleiben hat. Die Beklagte hat dem Kläger daher zu Recht Verletztengeld
dem von ihm im Juli 2009 erzielten Einkommen in Höhe von brutto 1.012,00 Euro bzw. netto 793,38 Euro bei einer Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden, insgesamt 92 Stunden, gewährt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036247
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