gehend BSG Kassel,
dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Seit dem
zuweisen fest und forderte den Kläger auf, in der Zeit vom
weise bzw. überprüfbare Angaben zu solchen Eigenbemühungen am
weisen. Der Kläger erklärte ausweislich des Vermerks, er empfinde es als eine Unverschämtheit, von der Beklagten eingeladen zu werden und Bewerbungen
weisen zu müssen. Als Nichtleistungsempfänger sei er nicht verpflichtet, Eigenbemühungen zu unternehmen und darüber
weise zu erbringen. Zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung hierzu war der Kläger nicht bereit. Durch weiteren Bescheid vom 30. November 2009 stellte die Beklagte daraufhin
3 Satz 2 SGB III die Vermittlung ab
Ablauf von zwölf Wochen, also ab dem
3 Satz 4 SGB III berechtigt, die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festzusetzen.
dem der Kläger, der bereits seit vielen Jahren arbeitsuchend gemeldet sei, sich weigere, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und sich auch nicht um die Aufnahme einer Beschäftigung bemühe, sei es notwendig, die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die vom Kläger im Bescheid vom 13. November 2009 geforderten Eigenbemühungen seien zumutbar gewesen. Ein aktives Verhalten von Arbeitsuchenden sei auch vor dem Hintergrund der späteren Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rententräger notwendig.
der Rechtsprechung sowohl des Hessischen Landessozialgerichts (Hess. LSG, Urteil vom
gewiesen, obwohl er auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen worden sei. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III bestimme, dass die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen könne, wenn der Arbeitsuchende die ihm durch Verwaltungsakt
3 Satz 4 SGB III obliegenden Pflichten nicht erfülle, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Kläger hat am
zuweisen; hingegen sei die Agentur für Arbeit verpflichtet, Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden. Das Sozialgericht hat die Verfahren S 11 AL 60/10 und S 11 AL 61/10 mit Beschluss vom
dem SGB III müssten
Maßgabe dieser gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2009 wie Anspruchsberechtigte eine Eingliederungsvereinbarung schließen. Für den Fall, dass sie dies ablehnten, sehe nunmehr § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III die Festsetzung der Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt vor. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien vorliegend zu Lasten des Klägers erfüllt. Dieser habe sich geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, weshalb die Beklagte zu Recht die für erforderlich erachteten Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt habe (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III). § 37 Abs. 1 SGB III verpflichte die Arbeitsagenturen, unverzüglich
der Arbeitssuchendmeldung gemeinsam mit dem Betroffenen das für die Vermittlung maßgebliche persönliche Profil, also berufliche Kenntnisse, Qualifikationen, Fähigkeiten, Eignung und persönliche Merkmale festzustellen (Potentialanalyse); gleichzeitig sei
1 Satz 2 SGB III auch zu ermitteln, ob und ggf. welche Umstände vorlägen, die eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren könnten. Auf diese Weise hätten die Agenturen für Arbeit den in §§ 1 ff. SGB III formulierten Zielen, vorrangig in eine beitragspflichtige Beschäftigung zu vermitteln,
zukommen. Die Auffassung des Klägers, die Arbeitsagentur sei bei Nichtleistungsempfängern überhaupt nicht berechtigt, Eigenbemühungen zu verlangen, sei nicht zutreffend.
dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs. 1 SGB III gelte die Verpflichtung zur Potentialanalyse ab dem Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung, sei also ausdrücklich nicht von einem Leistungsbezug abhängig; damit korrespondiere die in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III normierte Berechtigung der Beklagten, die Vermittlung auch bei Nichtleistungsempfängern einzustellen, sofern der Betroffene den im Verwaltungsakt
3 Satz 4 SGB III festgesetzten und ihm obliegenden Eigenbemühungen nicht
komme, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts habe die Beklagte im Verwaltungsakt auch zumutbare Eigenbemühungen festgesetzt; dies gelte sowohl für die vom Kläger geforderte Anzahl der Eigenbemühungen als auch für die Art der dort genannten Berufsbereiche. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden müsste, dass er - anders als der Leistungsbezieher - als Nichtleistungsempfänger lediglich Eigenbemühungen in Bezug auf Tätigkeiten im Berufsfeld eines Sozialpädagogen zu erstrecken hätte, weil nur diese seinem Ausbildungsniveau entsprächen, seien die von der Beklagten im Bescheid vom 13. November 2009 geforderten Bewerbungsaktivitäten dennoch zumutbar. Es wäre dem Kläger unbenommen gewesen, die geforderten schriftlichen Bewerbungsnachweise auf Stellenangebote für Tätigkeiten eines Sozialpädagogen zu beschränken. Auch ohne Leistungsbezug könne „Arbeitslosigkeit“ nur anerkannt werden, wenn alle Voraussetzungen des § 119 SGB III (in der seinerzeit geltenden Fassung) erfüllt seien. Eine zentrale Voraussetzung dafür sei das Vorliegen von „Verfügbarkeit“ (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
5 Nr. 1 SGB III stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit aber nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe und bereit sei, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (§ 119 Abs. 5 Nr. 3 SGB III). Bei der Arbeitsbereitschaft in diesem Sinne handele es sich um eine innere Tatsache, zu deren
weis maßgeblich auf die Bekundungen des Arbeitsuchenden wie auch auf die objektiv vorliegenden (Hilfs-)Tatsachen abzustellen sei. Könne der
weis der subjektiven Verfügbarkeit nicht erbracht werden, gehe dies
dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Versicherten. Der
weis einer Arbeitsbereitschaft des Klägers im maßgeblichen Zeitraum sei zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht geführt. Der Kläger habe nicht
gewiesen, dass er bemüht gewesen sei, eine Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Seine lediglich verbalen Bekundungen, bereit zu sein, eine Arbeit als Sozialpädagoge aufnehmen zu wollen, reichten zur Überzeugung des Gerichts dafür nicht aus. Der Kläger habe keinerlei Bewerbungsnachweise vorgelegt, die erkennen ließen, dass er bereit sei, irgendeine Tätigkeit aufzunehmen. Das Gericht vermöge auch nicht zu erkennen, dass der Kläger überhaupt tatsächlich Eigenbemühungen in diesem Berufsfeld unternommen habe. In der Akte befinde sich kein einziger
weis darüber, dass der Kläger Anstrengungen unternommen hätte und unternehme, die darauf gerichtet wären, eine seinem Ausbildungsgang entsprechende Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Insoweit halte es das Gericht schon nicht für glaubhaft, wenn der Kläger behaupte, er sei bereit, eine Arbeitsstelle als Sozialpädagoge zu suchen. Im Übrigen sei dieses Vorbringen im Zusammenhang der übrigen Einlassungen des Klägers zur Überzeugung des erkennenden Gerichts völlig unglaubhaft. Der Kläger habe eindeutig bekundet, es komme ihm darauf an, als „Arbeitsloser“ die Anerkennung sämtlicher Zeiten im Rentenkonto anerkannt zu bekommen, ohne sich an die Regeln zu halten, die die Beklagte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung - insbesondere der vorrangigen Vermittlung in Arbeit - einzuhalten habe. Der Bescheid vom 13. November 2009 sei auch insoweit von Rechts wegen nicht zu beanstanden, als er auch eine umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, weshalb der Kläger hinlänglich darüber informiert gewesen sei, welche Rechtsfolgen eintreten werden, wenn er den Verpflichtungen aus dem Bescheid nicht
komme. Demnach seien der Bescheid vom
1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vorliegen. Insoweit scheide eine Verpflichtungsklage aus. Der Arbeitslose habe aber gegen die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch darauf, dass die Meldung der Zeiten der Arbeitslosigkeit zutreffend gegenüber dem Rentenversicherungsträger erfolge. Diesen Anspruch könne er im Wege der allgemeinen Leistungsklage gegen die Bundesagentur für Arbeit durchsetzen, wenn über diese Zeiten nicht bereits in einem Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger gestritten werde (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom
2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt
3 Satz 4 SGB III obliegende Pflicht nicht erfülle, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Einstellung der Vermittlung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Arbeitsagentur. Das Gericht habe insoweit nur eine beschränkte Prüfungskompetenz; Rechtswidrigkeit sei dann gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, unterschritten oder bei der Ausübung des Ermessens nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Auf die Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen bestehe ein Rechtsanspruch (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -). Die maßgeblichen Ermessenserwägungen seien
1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in einem schriftlichen Bescheid in der Form dazulegen, dass die Gesichtspunkte erkennbar würden, von denen die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe die Beklagte vorliegend in nicht zu beanstandender Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und ihre Ermessenserwägungen auch hinlänglich begründet. Der Kläger habe die Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt (Bescheid vom 13. November 2009) ohne wichtigen Grund nicht erfüllt; damit sei
SGB III die Arbeitslosmeldung erloschen, weil der Kläger der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe und damit nicht mehr im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III arbeitslos gewesen sei. Der Kläger habe auch den
weis, um Arbeit bemüht zu sein, nicht erbracht, und zwar weder in dem Bereich, in dem er - angeblich - vorgebe, arbeiten zu wollen, noch in den Bereichen, welche die Beklagte im Verwaltungsakt darüber hinaus genannt habe. Im Gegenteil: der Kläger lasse unmissverständlich erkennen, dass er meine, er könne die Anerkennung sämtlicher Zeiten als Zeiten der Arbeitslosigkeit erzwingen, auch wenn er sich nicht an die für ihn und die Beklagte gleichermaßen geltenden rechtlichen Regelungen halte. Vor diesem Hintergrund sei zur Überzeugung des Gerichts die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebene Begründung für ihre Ermessensausübung zutreffend und die schriftliche Begründung selbst ausreichend, weil die maßgebenden Erwägungen hinlänglich dargelegt seien. Dementsprechend habe die Beklagte die Vermittlung zu Recht eingestellt. Daraus resultierend habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Zeiten der Arbeitslosigkeit zwecks Anerkennung als Anrechnungszeiten vom 4. Dezember 2009 bis zum 26. Februar 2010 an den Rentenversicherungsträger melde. Auch dieser grundsätzlich mit der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzende Anspruch des Klägers sei nicht begründet.
V. m. § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEVÜ) habe die Beklagte dem zuständigen Rentenversicherungsträger u. a. Anrechnungszeiten
1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 3 a SGB VI zu melden. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit würden berücksichtigt, wenn der Arbeitslose sich arbeitslos melde und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen habe, vorausgesetzt, dass durch Zeiten der Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst unterbrochen sei (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB VI). Dabei sei der Begriff der Arbeitslosigkeit im Rentenrecht so zu verstehen, wie er durch das jeweils maßgebende Recht der Arbeitslosenversicherung bestimmt werde (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 30/91 -; BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 27/05 R -). Dabei sei beim Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung für die Bestimmung des Begriffs „Arbeitslosigkeit“ nicht auf das Recht abzustellen, das zum Zeitpunkt des rentenrechtlichen Leistungsfalls gelte, sondern auf das Recht, das während der Zeit der (behaupteten) Arbeitslosigkeit gegolten habe. Eine Anrechnungszeit
1 Satz 1 Nr. 3 SGB III könne vorliegen, wenn der Kläger wegen Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sei und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen habe. Diese Voraussetzungen hätten vorliegend - wie oben dargelegt - zur Überzeugung des erkennenden Gerichts bei dem Kläger ab 4. Dezember 2009 nicht mehr vorgelegen. In der Zeit vom 4. Dezember 2009 bis zum 26. Februar 2010 habe die Beklagte -
dem der Kläger den Verpflichtungen aus dem Verwaltungsakt nicht
gekommen sei - zu Recht die Vermittlung eingestellt; der Kläger sei infolgedessen nicht wegen Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung als Arbeitsuchender gemeldet gewesen. Ohne wirksame Arbeitslosmeldung habe aber die Zeit der Beschäftigungslosigkeit nicht
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI als Anrechnungszeit gemeldet werden können. Auf diese drohende Rechtsfolge - insbesondere auch auf die
dem SGB VI maßgebliche - sei der Kläger im Bescheid vom 13. November 2009 zutreffend und deutlich hingewiesen worden, weshalb die Klage erfolglos bleibe. Der weitere Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Frage vorzulegen, ob die §§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 4 sowie 38 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 gegen Art. 1, 14 und 12 des Grundgesetzes (GG) verstießen, sei nicht begründet. Das erkennende Gericht halte die genannten Normen nicht für verfassungswidrig, weshalb das Gericht nicht verpflichtet sei, das Verfahren auszusetzen und die angesprochenen Fragen
Gegen das Urteil des Sozialgerichts vom
einer erneuten Arbeitsmöglichkeit. Diese Anforderung beschränke sich jedoch in der Auslegung des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI auf die mit der Arbeitslosmeldung einhergehende Bemühung um einen neuen Arbeitsplatz. Ein passives Abwarten reiche hierfür nicht aus. In der Auslegung werde aber in der - alle drei Monate erforderlichen - Arbeitslosmeldung bereits dieses Kriterium als erfüllt angesehen. Damit reiche es auch, wenn der Kläger sich überhaupt bei der Beklagten regelmäßig melde. So führe Gürtner in der Kommentierung zu § 58 SGB VI (Kasseler Kommentar unter Rn. 28) aus, dass eine Anrechnungszeit nur demjenigen zugutekommen soll, der sich auch aktiv um die Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit bemühe, also auch um die Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung. Das Erfordernis der Meldung trage dem Umstand Rechnung, dass die Anrechnungszeit tatsächlich nur arbeitsuchenden Versicherten zugutekommen solle und deshalb von diesen ein regelmäßiges Bemühen um die Erlangung eines Arbeitsplatzes gefordert werde. Dementsprechend sei ein bloß passives Abwarten nicht ausreichend, so dass auch Arbeitslose, die keine Leistungen der Agentur für Arbeit bezögen, sich regelmäßig als arbeitsuchend zu melden hätten. Die Meldung sei auch deshalb unverzichtbar, weil Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Rentenanträge der Verwaltungsökonomie dienten. Arbeitslose müssten sich daher für den Erwerb der Anrechnungszeiten alle drei Monate arbeitslos melden. Wesentliche Voraussetzung sei daher die Arbeitslosmeldung, nicht aber die Erfüllung der Auflagen aus einer Eingliederungsvereinbarung. Die Beklagte habe ihre Entscheidung allein auf diesen Umstand gestützt. Damit sei diese Entscheidung zu korrigieren bzw. aufzuheben. Dieser Wertungswiderspruch sei anlässlich der Einführung der Vorschriften der §§ 37 und 38 SGB III nicht aufgehoben worden. Diese Auslegung spiele in der Auslegung des § 58 SGB VI keine Rolle. Zu dieser Frage lägen auch noch keine Entscheidungen der obersten Sozialgerichte vor, so dass auch die Revision zuzulassen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2013, den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2010 und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Anrechnungszeiten vom 4. Oktober 2009 bis zum 26. Februar 2010 an den Rentenversicherungsträger zu melden. Außerdem beantragt der Kläger, den Rechtsstreit
GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, ob die Regelungen des § 37 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 und § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III sowie die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 SGB III gegen Artikel 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 bis 3, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG verstoßen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und auf die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss
4 SGG hingewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Der Senat konnte über die vorliegende Berufung
4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und ehrenamtlicher Richter entscheiden, da er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung unbegründet ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
1 Satz 1 SGB III in der Fassung vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917) hat die Agentur für Arbeit unverzüglich
der Arbeitssuchendmeldung zusammen mit dem Arbeitsuchenden dessen für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen (Potentialanalyse). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung erschwert ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Die Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit beschränkt sich
1 Satz 1 SGB III nicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld und auf Meldepflichtige
1 SGB III, sondern erfasst auch Nichtleistungsbezieher (Rademacker in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand: Januar 2014, § 38 Rn. 68). Eine Eingliederungsvereinbarung, die u. a. den
weis von Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung festlegt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III), ist zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zustande gekommen. Für diesen Fall sieht § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III vor, dass die
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden sollen. Da sich der Kläger geweigert hat, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, durfte die Beklagte die erforderlichen Eigenbemühungen
3 Satz 4 SGB III durch Verwaltungsakt festsetzen. Die von der Beklagten festgesetzten Eigenbemühungen (außerhalb der Vermittlungsvorschläge in der Zeit vom
den ausdrücklichen Angaben des Klägers im Erörterungstermin des Berichterstatters am
3 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm
dem Verwaltungsakt
3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10810 S. 30) sei die Regelung erforderlich, weil für Arbeitsuchende, die kein Arbeitslosengeld bezögen (Nichtleistungsbezieher), keine dem Sperrzeitrecht entsprechende Sanktionsmöglichkeit bestehe. Obwohl dieser Personenkreis Zugang zu den Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der Agenturen für Arbeit und dem überwiegenden Teil der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung habe, bestehe bisher mangels durchsetzbarer Verpflichtungen keine Handhabe, die Verfügbarkeit dieses Personenkreises wirksam festzustellen. Von der Bundesagentur für Arbeit werde immer wieder beklagt, dass sich ein Teil der Nichtleistungsbezieher nur wegen der damit verbundenen Vorteile in der Rentenversicherung oder dem Bezug von Kindergeld arbeitslos melde und die Vermittlungsbemühungen somit ohne Wirkung bleiben müssten. Die Bundesagentur für Arbeit könne ihre Aufgabe, den Ausgleich von Angebot und
frage auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen, nur
kommen, wenn alle arbeitslos gemeldeten Arbeitsuchenden auch tatsächlich für eine Arbeitsaufnahme zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist den mit Bescheid vom 13. November 2009 festgesetzten Eigenbemühungen nicht
gekommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes wird ausgegangen, wenn dem Arbeitsuchenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten oder - wie hier - durch Verwaltungsakt festgesetzten Eigenbemühungen das Maß des Zumutbaren eindeutig überschreiten (Rademacker s. o. § 38 Rn. 77 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier aber - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Die Beklagte hat auch in nicht zu beanstandender Weise ihr Ermessen ausgeübt. Ein Anspruch des Klägers auf Meldung von Anrechnungszeiten vom
Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen (§ 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Einen Wertungswiderspruch zwischen den Regelungen der §§ 37 und 38 SGB III einerseits und § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI andererseits vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Senat hat auch - wie das Sozialgericht - keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Regelungen der §§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 4 sowie 38 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 3 SGB III. Es liegt grundsätzlich in einem weiten Ermessen des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen er Sozialleistungen gewährt. Insoweit unterliegt es keinen Bedenken, dass Anrechnungszeiten nur denjenigen zugutekommen sollen, die sich auch aktiv um die Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit bemühen. Gerade daran fehlt es aber vorliegend. Denn
den tatsächlichen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht bereit ist, jede Beschäftigung anzunehmen und auszuüben. Dafür sprechen schon seine Angaben anlässlich seiner Vorsprache bei der Beklagten am 30. November 2009, bei der er erklärt hat, er empfinde es als eine Unverschämtheit, von der Beklagten eingeladen zu werden und Bewerbungen
weisen zu müssen; als Nichtleistungsempfänger sei er nicht verpflichtet, Eigenbemühungen zu unternehmen und darüber
weise zu erbringen. Einen Verstoß gegen Art. 1, 12 und 14 GG hat der Kläger weder substantiiert dargetan noch vermag der Senat einen solchen zu erkennen (ebenso zur Verfassungsmäßigkeit des § 37 SGB III Sächs. LSG, Urteil vom
1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Ergänzend nimmt der Senat zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036260
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