Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2019 - 7 L 1353/19.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter entsprechender Änderung
Beschlusses
Verwaltungsgerichts vom
Textes der beabsichtigten Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG im Hinblick auf den zu erwartenden Bußgeldbescheid übersandt. Mit Schreiben vom
halb nicht in Betracht, da es sich bei der angekündigten Bekanntmachung
Bußgeldbescheids nicht um einen Verwaltungsakt handele. Die Bekanntmachung nach § 124 WpHG diene lediglich der Information der Öffentlichkeit und sei nicht auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei davon auszugehen, dass der Antragstellerin weder ein Anspruch auf Anonymisierung der Bekanntmachung noch auf eine zeitlich spätere Bekanntgabe
Bußgeldbescheids zustehe. Ein Ausnahmegrund gemäß § 124 Abs. 3 WpHG, der die Antragsgegnerin dazu verpflichte, die Bekanntmachung anonymisiert oder zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, liege nicht vor. Gegen den am
Senats keine Vollzugsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin einzuleiten, hat - im entsprechenden Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2 VwGO - der Berichterstatter
Verfahrens noch am Abend
gegenüber der Antragstellerin erlassenen Bußgeldbescheids vom
Senats über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
Verwaltungsgerichts vom 18. April 2019 aufzuschieben. Zur Begründung hat der Senat u. a. darauf verwiesen, dem Wortlaut
HG lasse sich nicht entnehmen, ob die Ankündigung der bevorstehenden Bekanntmachung bzw. diese selbst als Verwaltungsakt zu werten seien. Die nach § 124 Abs. 1 WpHG zwingend vorgesehene Bekanntmachung von erlassenen Sanktionen diene zum einen der Information der Öffentlichkeit. Zum anderen solle von ihr auch eine abschreckende Wirkung ausgehen. Schließlich solle die Bekanntmachung aber auch die Sanktionswirkung
Bußgeldes noch verstärken. Hieraus werde deutlich, dass zumindest die Bekanntmachung einer erlassenen Bußgeldentscheidung nach § 124 Abs. 1 WpHG auch geeignet sei, in Rechte
Betroffenen einzugreifen. § 124 WpHG enthalte keinen „Automatismus“ in dem Sinne, dass Maßnahmen oder Sanktionen ohne weitere Prüfung seitens der Bundesanstalt bekanntzumachen seien. § 124 Abs. 3 WpHG verpflichte die Bundesanstalt vielmehr zu prüfen, ob die Entscheidung ohne Nennung personenbezogener Daten bekannt zu machen oder ob die Bekanntmachung der Entscheidung aufzuschieben sei, wobei die nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Prüfungen regelmäßig einen nicht zu vernachlässigenden Umfang haben dürften. Angesichts
sen sei nicht auszuschließen, dass der Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG stets eine behördliche Entscheidung vorauszugehen habe, ob und inwieweit eine Bekanntmachung den gesetzlichen Vorgaben entspreche, und dass diese Entscheidung alle Voraussetzungen
VfG erfülle. Es sei nicht auszuschließen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ankündigung der bevorstehenden Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG aufschiebende Wirkung i. S.
GO ausgelöst habe mit der Folge, dass eine Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung nach § 124 Abs. 1 WpHG derzeit noch nicht möglich wäre. Sollte bislang noch keine Entscheidung über die Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG ergangen sein und sollte eine solche Entscheidung Voraussetzung für eine Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG sein, so entspräche derzeit eine Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung im Internet nicht dem Recht. II. Die Beschwerde ist zulässig; die von der Antragstellerin dargelegten Gründe rechtfertigen es jedoch nicht, den Beschluss
Verwaltungsgerichts in der Sache abzuändern oder aufzuheben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Der Senat geht im Rahmen dieses Eilverfahrens in Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht davon aus, dass weder die Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG noch die dieser Bekanntmachung nach Maßgabe
HG regelmäßig vorauszugehende Entscheidung, ob die Bekanntgabe ohne Nennung personenbezogener Daten zu erfolgen hat oder ob die Bekanntmachung der Entscheidung aufzuschieben ist, als Verwaltungsakt i. S.
VfG anzusehen sind (a. A. Spoerr, in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht,
VfG. Der Senat hat bereits in seinem „Hängebeschluss“ vom 24. April 2019 festgestellt, dass sich dem Wortlaut
HG nicht entnehmen lässt, ob die Ankündigung der bevorstehenden Bekanntmachung bzw. diese selbst als Verwaltungsakt zu werten sind. Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts, die vor Inkrafttreten
VfG ergangen ist, ist der Begriff
Verwaltungsakts eine Zweckschöpfung der Verwaltungsrechtswissenschaft, für den ein wirksamer Rechtsschutz
Bürgers gegen die öffentliche Gewalt wesentlich ist (vgl. Urteil vom
VfG kann zum einen nicht mehr hinsichtlich
Verwaltungsakts von einer Zweckschöpfung der Verwaltungsrechtswissenschaft gesprochen werden. Zum anderen verkürzt der alleinige Blick auf den Rechtsschutz
Bürgers auf weitere wesentliche Funktionen, die dem Verwaltungsakt eigen sind. Liegt ein Verwaltungsakt vor, so sind hieran bestimmte Rechtsfolgen verwaltungsverfahrensrechtlicher, verwaltungsprozessualer und vollstreckungsrechtlicher Art geknüpft. Sowohl die veraltungsprozessualen Folgen, die das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Entscheidungen aus den Jahren 1956 und 1969 im Blick hatte, als auch die übrigen Verwaltungsaktsfunktionen dürfen bei der Prüfung
VfG nicht außer Betracht bleiben (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83/84 -, juris Rn. 15). Wertete man die der Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG regelmäßig vorgeschaltete behördliche Entscheidung als Verwaltungsakt, so wäre die hierdurch betroffene Person grundsätzlich gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG zunächst anzuhören. Die Maßnahme wäre auch nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG schriftlich zu begründen. Gegen die entsprechende behördliche Maßnahme könnte Widerspruch und später ggf. Anfechtungsklage erhoben werden, die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur aufschiebenden Wirkung führten. Bereits vorgenommene Vollzugsmaßnahmen müssten nach Erhebung
Widerspruchs rückgängig gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 26). Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung könnte nur dadurch verhindert werden, dass die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Nr. 4 VwGO). Diese Anordnung wäre zum einen besonders schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und dürfte zum anderen nur dann vorgenommen werden, wenn es hierfür ein besonderes öffentliches Interesse gäbe, das über das Interesse am Erlass
Verwaltungsakts hinausginge. Der Eintritt all dieser Rechtsfolgen widerspricht augenscheinlich den Zwecken, die der Gesetzgeber mit Erlass
HG erreichen wollte. Nach dieser Vorschrift hat eine unverzügliche Bekanntmachung von Entscheidungen und Sanktionen zu erfolgen. Anders als § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 126 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist in § 124 Abs. 1 WpHG keine vorherige Unterrichtung der betroffenen Person vorgesehen, so dass davon auszugehen ist, dass der nationale Gesetzgeber eine solche vorherige Unterrichtung, die in Bezug auf einen Verwaltungsakt nichts anders als eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG wäre, nicht wollte. Ganz entscheidend dafür, die der Bekanntmachung vorgelagerte Entscheidung nicht als Verwaltungsakt zu werten, spricht der Umstand, dass § 124 WpHG der Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU
Europäischen Parlaments und
Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG
Europäischen Parlaments und
Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG
Europäischen Parlaments und
Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (Richtlinie 2013/50/EU) zu dienen bestimmt ist. Wird Europarecht durch die Mitgliedstaaten vollzogen, so ist dies auch für das Verwaltungsverfahren bedeutsam (Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 2 Rn. 51). Nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln, und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom
Verstoßes und die Identität der dafür verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen anführen. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2013/50/EU) sollen die Behörden befugt sein, u. a. die Bekanntmachung der Entscheidung aufzuschieben. Ein Aufschub der unverzüglichen Bekanntmachung, die im Falle der Qualifizierung dieser Maßnahme oder der dieser vorangehenden Entscheidung als Verwaltungsakt regelmäßig einträte, wird mithin der Richtlinie 2013/50/EU nicht gerecht. Der Richtliniengeber räumt der unverzüglichen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung besondere Bedeutung bei, wie sich auch dem Erwägungsgrund 17 entnehmen lässt. Hiernach soll die öffentliche Bekanntmachung gewährleisten, dass Entscheidungen über die Verhängung einer Verwaltungsmaßnahme oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion auf breite Kreise abschreckend wirken. Der Richtlinie 2013/50/EU ist somit immanent, dass die Bekanntmachung der jeweiligen Entscheidung oder Sanktion unverzüglich erfolgen soll. Dieser europarechtlichen Vorgabe kämen die Mitgliedstaaten nicht nach, ließen sie es zu, dass gegen die beabsichtigte Bekanntmachung Maßnahmen ergriffen werden könnten, die den Vollzug der Bekanntmachung stets hinausschöben. Ginge man davon aus, dass die Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG bzw. die dieser Maßnahme vorgeschaltete behördliche Entscheidung Verwaltungsakte wären, so würde die Erreichung der durch den Richtliniengeber vorgegebenen Ziele der Bekanntmachung - wie oben ausgeführt - übermäßig erschwert. Dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. April 2019 nicht allein aufgrund seiner Form als Verwaltungsakt gewertet werden könnte (vgl. dazu, dass grundsätzlich allein der Inhalt und nicht die Form einer behördlichen Maßnahme maßgeblich dafür ist, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt: VG Wiesbaden, Urteil vom 5. März 2007 - 7 E 1536/06 -, juris Rn. 15), bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da das Schreiben vom 16. April 2019 allein nach seiner Form jedenfalls nicht als Verwaltungsakt gewertet werden kann. Davon geht letztlich auch nicht die Antragstellerin aus, die allein vorsorglich Widerspruch gegen dieses Schreiben eingelegt hat, im Übrigen aber selbst ausgeführt hat, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes kann vorläufiger Rechtsschutz somit allein nach § 123 VwGO erlangt werden. Dem Beschluss
Verwaltungsgerichts vom 18. April 2019 lässt sich nicht mit Gewissheit entnehmen, ob nach Ansicht dieses Gerichts ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (sog. Sicherungsanordnung) oder nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) statthaft ist. So verweist das Verwaltungsgericht auf S. 2 seines Beschlusses sowohl auf § 123 Abs. 1 Satz 2 als auch auf § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach Auffassung
Senats spricht alles dafür, dass es sich um eine Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt, denn die Antragstellerin will verhindern, dass die Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG unter Angabe ihrer Firma erfolgt bzw. sie will hilfsweise erreichen, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wird. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt dann zur Anwendung, wenn es dem Antragsteller um die (ggf. auch nur zeitlich beschränkte) Unterlassung einer behördlichen Maßnahme geht (Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
Finanzsystems ernsthaft gefährden (Nr. 2), die Bekanntmachung eine laufende Ermittlung ernsthaft gefährden (Nr. 3) oder wenn die Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde (Nr. 4). Die Antragstellerin hat nicht darzulegen vermocht, dass eine oder mehrerer dieser Voraussetzungen eine Anonymisierung oder eine Aufschiebung der Bekanntmachung der verhängten Bußgeldentscheidung gebieten würden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, ihr Anspruch auf vorübergehende Unterlassung der Bekanntmachung bzw. Bekanntmachung in anonymisierter Form ergebe sich aus § 124 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 WpHG. Die Firma einer juristischen Person sei zwar für sich genommen kein personenbezogenes Datum. Etwas anderes gelte aber dann, wenn aus den Informationen über die juristische Person zugleich auf dahinter stehende Einzelpersonen geschlossen werden könne. Wie bereits oben festgestellt, erging § 124 WpHG in Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU. Art. 29 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) Richtlinie 2013/50/EU, der durch § 124 Abs. 3 Nr. 1 WpHG umgesetzt wurde, bezieht sich ausdrücklich auf eine Sanktion gegen eine natürliche Person und verlangt, dass die öffentliche Bekanntmachung dieser Sanktion im Hinblick auf die personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre. Dem entspricht auch Erwägungsgrund 17 dieser Richtlinie. Dort heißt es: „... oder ergibt bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre, so sollte die zuständige Behörde beschließen können, die Bekanntmachung aufzuschieben oder die Informationen in anonymisierter Form bekanntzumachen.“ Hiernach spricht alles dafür, dass § 124 Abs. 3 Nr. 1 WpHG nur den Fall betrifft, in dem die Sanktion gegenüber einer natürlichen Person erfolgte. Bestärkt wird dieses Verständnis
HG durch die Rechtsprechung
EuGH zum Schutz personenbezogener Daten. Hiernach schützt die in den Art. 7 und 8 EU-Grundrechte-Charta anerkannte Achtung
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten natürliche Personen. Juristische Personen können sich auf den durch Art. 7 und 8 EU-Grundrechte-Charta verliehenen Schutz nur dann berufen, soweit der Name der juristischen Person eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-92/09 und C-93/09 -, juris Rn. 52 f.). Dies ist bei der Firma der Antragstellerin nicht der Fall. Da innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte
Grundgesetzes, sondern am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinien den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlassen, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13 -, juris Rn. 115), spricht auch alles dafür, dass § 124 WpHG an Art. 7 und 8 EU-Grundrechte-Charta zu messen ist. Zumindest im Rahmen einer nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht auch nichts dafür, dass die Bekanntmachung der ergangenen Bußgeldentscheidung der Antragstellerin einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde (§ 124 Abs. 3 Nr. 4 WpHG). Der Senat hält es für zweifelhaft, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Begrenzung
durch die Bekanntmachung zugefügten Schadens i. S.
HG auf Schäden, „die unmittelbar aus der Bekanntmachung“ folgen, zutreffend ist. Da § 124 Abs. 3 Nr. 4 WpHG dem Schutz
Betroffenen dienen soll, spricht vielmehr alles dafür, den Begriff
Schadens weit zu verstehen (so ohne nähere Begründung auch Spoerr, a. a. O, § 123 Rn. 23 i. V. m. § 124 Rn. 26). Dies bedarf im Rahmen
vorliegenden Eilverfahrens jedoch keiner weiteren Vertiefung, da selbst die aus Sicht der Antragstellerin zu erwartenden Schäden nicht unverhältnismäßig i. S.
HG sind. In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die Bekanntmachung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung der Regelfall ist. Das sog. „naming and shaming“ (vgl. hierzu nur Seibt/Wollenschläger, AG 2014, 593, 605) durch die Veröffentlichung entspricht den Vorgaben und dem Willen der Richtlinie. Nach dem bereits genannten Erwägungsgrund 17 der Richtlinie soll die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungen über verhängte Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen auf breite Kreise abschreckend wirken. Die öffentliche Bekanntmachung von Entscheidungen ist laut dem Erwägungsgrund 17 ein wichtiges Instrument zur Unterrichtung der Marktteilnehmer darüber, welches Verhalten als Verstoß gegen die Richtlinie betrachtet wird, sowie zur Förderung eines einwandfreien Verhaltens zwischen den Marktteilnehmern auf breiter Basis. Eine abschreckende Wirkung tritt insbesondere dann ein, wenn Name bzw. Firma der sanktionierten Person öffentlich bekannt gemacht werden. Dem Richtliniengeber und dem nationalen Gesetzgeber ist bewusst, dass entsprechende Bekanntmachungen insbesondere von den interessierten Medien aufgenommen werden, wobei sich diese Rezeption oftmals nicht nur auf eine reine Wiedergabe der Bekanntmachung beschränken dürfte, sondern auch zu einer wertenden Berichterstattung in der Öffentlichkeit führen wird. In einer pluralen Mediengesellschaft kann diese Berichterstattung auch tendenziös oder gar unsachlich sein. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei bereits in der Vergangenheit einer unsachlichen negativen Berichterstattung insbesondere der britischen Zeitung Financial Times ausgesetzt gewesen, was auch von Teilen der Presse bemerkt worden sei. Gegen unsachliche Presseberichterstattung gehe die Antragstellerin auch gerichtlich vor. Der Senat lässt offen, ob eine durch eine Bekanntmachung nach § 124 WpHG ausgelöste negative und unsachliche Presseberichterstattung überhaupt als unverhältnismäßiger Schaden in einer pluralen Mediengesellschaft gewertet werden kann. Dies ist jedenfalls regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die von der negativen unsachlichen Berichterstattung betroffene Person - so wie die Antragstellerin - über ausreichende finanzielle und sonstige Mittel verfügt, um sich gegen diese Art der Berichterstattung zur Wehr zu setzen. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob die frühere Berichterstattung der Financial Times überhaupt als unsachlich gewertet werden kann. Ob angesichts
inzwischen eingetretene Zeitabstands zwischen der früheren Berichterstattung der Financial Times und der jetzt bevorstehenden Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung durch die Antragsgegnerin überhaupt noch Grund zur Annahme besteht, die Financial Times werde sich erneut mit der Antragstellerin in der bisherigen Weise befassen, bezweifelt die Antragstellerin im Übrigen selbst. In ihrem Schriftsatz vom
Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (S. 2
Schriftsatzes vom 17. April 2019), an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht. Die entsprechende Änderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036276
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.