G dar, die eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gebietet, weil es an einem Akteur i. S.
G i. V. mit § 4 Abs. 3 AsylG fehlt, der die bestehende Lage zielgerichtet handelnd maßgeblich hervorruft oder erheblich verstärkt. 2. Die in Art. 15 Buchstaben
Akteuren im Zielgebiet,
denen zielgerichtete Handlungen ausgehen, ohne dass feststehen muss, durch wen sich die Gefahr im Einzelfall verwirklichen könnte.
etwa vier Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran übergesiedelt. Dort habe er zuletzt in Teheran gewohnt. Seine Eltern lebten dort bei seiner Ausreise noch; seit März 2011 habe er aber keinen Kontakt mehr zu ihnen. Im Verlauf der Anhörung berichtete der Kläger, seine Mutter sei auf der Flucht in den Iran ums Leben gekommen; sie sei krank gewesen. Er habe noch Onkel und Tanten, die in Afghanistan lebten; er wisse jedoch nicht wo. In Afghanistan habe er auch noch eine Schwester, die verheiratet sei und in Kabul lebe. Drei weitere Brüder und eine Schwester lebten im Iran. Im Jahre 2009 sei er
den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe dann für eine Woche Zuflucht bei seiner Schwester in Kabul gefunden, sei danach wieder in den Iran zurückgekehrt. Im Iran habe er Blechhütten gebaut und auch als Schneider gearbeitet, habe Hosen genäht und Möbel bezogen. Die Lage in Afghanistan sei unsicher, man könne dort nicht leben. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 14. Mai 2012 den Asylantrag des Klägers unter Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ab, erkannte keinen Schutzstatus zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht, die ursprünglich auch auf die Verpflichtung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war, beschränkte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung der Zuerkennung
subsidiärem Schutz, hilfsweise der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Mit Urteil vom
den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heftstreifen) und auf die beigezogene Ausländerakte des Klägers (1 Band) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Berufung ist zulässig und begründet, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als unzutreffend. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das Asylgesetz (AsylG) in seiner aktuellen Fassung (derzeit: in der Fassung der Bekanntmachung vom
denen Verfolgung ausgehen kann), 3 d (Akteure, die Schutz bieten können) und 3 e (Interner Schutz) entsprechend. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG treten an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten,
sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Sein Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) - nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie -. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im vorbeschriebenen Sinne droht.
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 S. 12) - nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie 2004 -, der mit Art. 15 Buchstabe b) der aktuell gültigen Qualifikationsrichtlinie wörtlich übereinstimmt, hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszulegen sei, dem sie im Wesentlichen entspricht (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] -, juris, Rdnr. 38). Die Rechtsprechung des EGMR sieht eine Behandlung als unmenschlich an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. In beiden Fällen muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt
allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom
diesen Maßstäben gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger Bedrohungen der vorbeschriebenen Art mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte. Da der Kläger seit seinem viertem Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan lebt und somit keine Berührungen zu den Konfliktparteien in Afghanistan hatte, ist kein Akteur i. S.
G mit § 3 c AsylG ersichtlich, der den Kläger zum Objekt zielgerichteter Verletzungshandlungen machen könnte. b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage
G kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht. Die allgemeine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Kläger keine ausreichende Lebensgrundlage für sich vorfinden, weshalb eine Rückführung in sein Heimatland als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzusehen wäre, bleibt bei der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus außer Betracht. Nach der Rechtsprechung des EGMR findet Art. 3 EMRK hauptsächlich Anwendung, um eine Ausweisung oder Abschiebung zu verhindern, wo die Gefahr einer Misshandlung durch gezieltes Handeln staatlicher Behörden im Aufnahmeland besteht oder durch organisierte nichtstaatliche Gruppen, wenn Staaten nicht in der Lage sind, den Betroffenen ausreichend zu schützen. Die Gefahr verbotener Behandlung im Aufnahmeland kann sich aber in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Ausweisung sprechen, ausnahmsweise auch aus Umständen ergeben, für die die Behörden oder Gerichte des Landes weder direkt noch indirekt verantwortlich sind oder die für sich allein Art. 3 EMRK nicht verletzen (EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] -, NVwZ 2008, 1334 [1335], Rdnr. 31 f.). Darunter fällt der Fall, dass eine schwerkranke Person ausgewiesen werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. In solchen Fällen wird die erhöhte Schwelle für die Anwendbarkeit
Dezember 2016 - 41738/10 [Paposhvili/Belgien] -, NVwZ 2017, 1187 [1189], Rdnr. 183). So kann das Nichtvorhandensein medizinischer Einrichtungen im Heimatland des Betroffenen, der aufgrund einer AIDS-Erkrankung im Sterben liegt und der im Heimatland keine Familie und auch keine engeren Verwandten vor Ort hat, die sich seiner annehmen könnten, dazu führen, eine Rückführung des Betroffenen ins Heimatland als unmenschliche Behandlung i. S.
Z 1998, 161 [162], Rdnr. 53). Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 Buchstabe
der Qualifikationsrichtlinie definiert werden und durch nationale Vorschriften der Mitgliedstaaten erweitert werden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 [M'Bodj] - juris, Rdnr. 43). Art. 6 Qualifikationsrichtlinie wird im deutschen Recht durch § 3 c AsylG i. V. mit § 4 Abs. 3 AsylG umgesetzt. Nach diesen Bestimmungen kann die Gefahr eines ernsthaften Schadens
dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorstehend genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, ausgehen. Erforderlich ist ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - BVerwG 1 B 2.19 -, juris, Rdnr. 13). Die schlechte Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung und die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen wie die im Jahre 2018 herrschende Dürre) sowie die unzureichende Sicherheitslage beruhen auf der allgemeinen instabilen Lage des seit Jahrzehnten
gewaltsamen Auseinandersetzungen geprägten Landes. Das Vertrauen
Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist niedrig. Ursache hierfür sind die schwierige Sicherheitslage sowie die vorherrschende Korruption und Unzuverlässigkeit des staatlichen Verwaltungsapparates (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. September 2019, S. 28). Es ist nicht ersichtlich, dass
in Betracht kommenden Akteuren ein wesentlicher Beitrag an der gegenwärtigen Situation erbracht wird. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen werden die bestehenden allgemeinen Lebensumstände auch nicht gezielt herbeigeführt (vgl. im Einzelnen die Darstellungen unter C. 1.
Amerika und anderer NATO-Staaten an dem Konflikt beteiligt sind. Denn diese Streitkräfte unterstützen die nationalen Sicherheitskräfte Afghanistans, die innere Sicherheit des Landes herzustellen und zu erhalten und stehen zu ihnen nicht in einem Konfliktverhältnis. Das geografische Ausmaß willkürlicher Gewalt bei diesem Konflikt muss so groß sein, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ungeachtet ihrer Identität allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom
G) weniger streng sind als bei den anderen beiden Alternativen: Es genügt das Vorhandensein
Akteuren im Zielgebiet,
denen zielgerichtete Handlungen ausgehen, ohne dass feststehen muss, durch wen sich die Gefahr im Einzelfall verwirklichen könnte. Anders als bei Art. 15 Buchstaben
G und die staatlichen Sicherheitsdienste Akteure i. S.
G. Bei den Parteien eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes muss nicht derselbe Organisationsgrad bestehen wie ihn das humanitäre Völkerrecht, insbesondere nach den Genfer Konventionen
1949, voraussetzt. Es genügt vielmehr, dass bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen
solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, juris, Rdnr. 23). Das ist bei den Taliban- und Daesh/ISKP-Kämpfern durch die andauernde Verübung
Sprengstoffanschlägen und bewaffneten Überfällen (wegen der näheren Einzelheiten siehe unter C. 1.
Berufs wegen besonders häufig im Bereich
Gefahrenquellen aufhalten muss. Gefahrerhöhendes Merkmal kann schließlich auch die Zugehörigkeit zu einer gefährdeten religiösen oder ethnischen Minderheit sein (vgl. zu den beiden letzten Aspekten vgl. BVerwG, Urteil vom
1 : 800 (entspricht 0,125 %) bzw. 1 : 1.000 (entspricht 0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit
der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. In die qualitative Gesamtbetrachtung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet,
deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, Urteil vom
der Herkunftsregion kann daher auch nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Auch eine nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z. B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage) ändert nichts daran, dass diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz behält. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig
den fluchtauslösenden Umständen
dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 14). Ausgehend
den Angaben des Klägers, vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 1999 in der Hauptstadt Kabul gelebt zu haben, ist für die Beurteilung des Anspruchs auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auf die Verhältnisse in Kabul abzustellen. Das dort vorherrschende Ausmaß an Gewalt genügt eindeutig nicht, um eine tatsächliche Gefahr des Erleidens eines ernsthaften Schadens anzunehmen. Im gesamten Jahr 2017 wurden für die Stadt Kabul insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom
der kleinsten genannten Bevölkerungszahl Kabuls
rund 4.117.000 Personen ausgegangen, ist die hierzu ins Verhältnis gesetzte Opferzahl erkennbar nicht geeignet, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den Statistiken
UNAMA alle Vorfälle unberücksichtigt bleiben, die nicht
drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werden und daher ausgehend
diesem Ansatz eine Untererfassung der tatsächlichen Vorfälle zwingend vorliegen muss (vgl. Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 177). Denn bei einem - orientiert an den Zahlen des Jahres 2018 - ausgehenden rechnerischen Risiko
1 : 2.442 (entspricht 0,04 %), als Zivilperson Opfer des Konflikts in der Stadt Kabul zu werden, ist auch bei tatsächlich wesentlich höheren Opferzahlen eine tatsächliche Gefahr bei weitem zu verneinen. Ist - wie hier - die Höhe des festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens so weit
der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich eine qualitative Betrachtung im Ergebnis nicht mehr auswirken kann, kann eine solche bei der Beurteilung, ob der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ausnahmsweise dahinstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
EMRK geforderten Ergebnisbetrachtung davor, im Zielland keinesfalls einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die mit den in Art. 3 EMRK zum Ausdruck gekommenen humanitären Grundgedanken nicht vereinbar wäre. Zielgerichtetes Handeln eines bestimmten Akteurs ist dafür keine notwendige Voraussetzung. Wie der EGMR mehrfach entschieden hat, kann auch die allgemeine Situation im Zielland in Ausnahmefällen dazu führen, eine Rückführung des Betroffenen als Verletzung
Z 2012, 681 [683], Rdnr. 226 - zum extremen Ausmaß an Gewalt in Mogadischu; EGMR, Urteil vom
G scheidet jedoch, wie dargelegt, aus. B. Scheidet insgesamt die Zuerkennung
subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG aus, ist das Berufungsgericht verpflichtet, nachrangige Schutzformen, hier: die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration
Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) i. d. F. der Bekanntmachung vom
Parteien eines innerstaatlichen Konflikts verursacht werden und der Staat seiner Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bietet. Entsprechendes gilt, wenn durch ein solches Verhalten schwierige humanitäre Verhältnisse geschaffen werden (siehe hierzu oben A. 2). Aber auch dann, wenn es an einem maßgeblich verantwortlichen Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte allgemeine Lebensverhältnisse in einem Land oder in einem Landesteil dazu führen, dass eine vorgesehene Abschiebung mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom
G erforderlich. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen aber eine besondere Intensität aufweisen. Diese Voraussetzung kann bei Würdigung aller konkreten Umstände erfüllt sein, wenn die Sicherheitslage im Zielstaat durch eine extreme allgemeine Gewalt geprägt ist, die durch die Vielzahl der Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstigen Gewaltakte sowie durch deren schwerwiegende Folgen geschaffen wird. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann (Bayerischer VGH, Urteil vom
Personen bereits eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" durch die allgemeinen Lebensverhältnisse feststellen lässt. Zum anderen muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der betroffene Kläger mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für die Umstände maßgeblich sind, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 199). b) Für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind die vorstehend genannten hohen Anforderungen maßgeblich. Denn die schwierigen allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan können keinem bestimmten Akteur zugeordnet werden. Sie beruhen vielmehr auf einer Vielzahl
Faktoren. Hierzu zählt zum einen die instabile Sicherheitslage, die durch eine Vielzahl
Anschlägen geprägt ist. Zum anderen wirkt sich auf das tägliche Leben die schlechte allgemeine wirtschaftliche Lage aus. Daraus folgen eine schwierige Versorgungslage in Bezug auf Wohnraum, Lebensmittel, Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen und medizinische Basisbehandlungen sowie begrenzte Möglichkeiten, durch Arbeit das eigene Auskommen zu sichern (EGMR, Urteil vom
einem sehr hohen Schädigungsniveau betroffen ist. c) Die sich aus den vorliegenden Quellen ergebenden Informationen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan lassen nicht die Prognose zu, der Kläger werde im Falle seiner Rückkehr in die Hauptstadt Kabul auf ein so hohes Schädigungsniveau treffen, dass für ihn die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, Opfer eines Anschlags zu werden oder bei Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen oder durch sonstige Gewaltakte Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Der Senat vermag nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass derzeit die Lebensverhältnisse in Kabul
solch einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die es rechtfertigt, dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren. aa) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, durch Anschläge, Kampfhandlungen oder andere Akte
Gewalt verletzt oder getötet zu werden, setzt voraus, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit im maßgeblichen Gebiet ernsthaft individuell bedroht sind. Liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau der Anschläge oder Kampfhandlungen erforderlich. Die Bestimmung der Gefahrendichte erfordert eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Darüber hinaus hat eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Hinsichtlich des Gewaltniveaus, das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung - wie oben dargestellt - davon aus, dass - bezogen auf die Anzahl der Opfer
willkürlicher Gewalt innerhalb eines Jahres - ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden,
1 : 800 (entspricht 0,125 %) als weit
der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 22, 23). Dieses Kriterium kann nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend herangezogen werden bei der Prüfung, ob eine Abschiebung in ein Gebiet, das in hohem Maße
allgemeiner Gewalt geprägt ist, gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Wird nämlich die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne
G zu werden, erst erreicht, wenn die Gefahrendichte nicht mehr weit vom Verhältnis 1 : 800 entfernt liegt, so kann ein ganz außergewöhnlicher Umstand, der bei derselben Situation willkürlicher Gewalt im Zielstaat eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellt, jedenfalls nicht schon bei einer Gefahrendichte angenommen werden, die größer als 1 : 800 ist. Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung, ob die festgestellte willkürliche Gewalt gegen Art. 3 EMRK verstößt und damit eine nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründet wird, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen ist (so: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris, Rdnr. 44). Die Konvention zielt nach dieser Rechtsprechung zwar hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung
EMRK mache aber eine gewisse Flexibilisierung erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In solchen Fällen können auch nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte allgemeine Lebensbedingungen „zwingend" einer Ausweisung entgegenstehen, wenn das Schädigungsniveau für Leib oder Leben sehr hoch ist (EGMR, Urteile vom
Gewalt zu werden, bei nur 0,04 Prozent gemessen an der Gesamtbevölkerung liegt. Die Situation der Menschen in der Hauptstadt Kabul und der umliegenden Provinz Kabul sowie in Afghanistan insgesamt wird bestimmt durch eine anhaltend schlechte Sicherheitslage. bb) Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Abzug eines Großteils der internationalen Truppen 2014/15 zunehmend verschlechtert hat. Die Einwohnerzahl Afghanistans wird auf ca. 35 Millionen Menschen geschätzt (Auswärtiges Amt: Überblick Afghanistan vom 27. Februar 2019, S. 1). Gewaltakte,
denen die Zivilbevölkerung betroffen ist, gehen
vier Seiten aus, und zwar
regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen,
regionalen Kriegsherrn (warlords),
kriminellen Gruppierungen sowie
afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom
aus Syrien geflohenen Kämpfern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan,
regierungsfeindlichen Gruppierungen stehen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Kurzinformation zur Staatendokumentation - Afghanistan,
der afghanischen Regierung kontrolliert (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan vom
Afghanistan 10.993 zivile Opfer (7.189 Verletzte und 3.804 Tote) dokumentiert (1 : 3.184; entspricht 0,03 %). Dies bedeutet einen Anstieg
5 % der zivilen Opferzahlen und einen Anstieg der zivilen Todesfälle um 11 % gegenüber dem vorausgegangenen Jahr 2017 (ACCORD: ecoi.net, Themendossier zu Afghanistan, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 25. März 2019, S. 4). Für das erste Halbjahr 2019 wurden 3.812 zivile Opfer (2.446 Verletzte und 1.366 Tote) in Afghanistan im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt registriert. Davon entfielen auf das erste Quartal 2019 insgesamt 1.773 zivile Opfer (1.192 Verletzte und 581 Tote) und auf das zweite Quartal 2019 insgesamt 2.039 Opfer (1.254 Verletzte und 785 Tote). Am stärksten betroffen war die Bevölkerung in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Ghazni. Die Opferzahlen im Rahmen des bewaffneten Konflikts bewegen sich weiterhin auf einem sehr hohen Niveau (1 : 4.591; entspricht 0,02 %). Allerdings ist für den genannten - relativ kurzen - Zeitraum ein Rückgang
27 % der zivilen Opfer im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres festzustellen. Bei einem Vergleich der registrierten Vorfälle jeweils in der ersten Jahreshälfte seit 2012 wurde die niedrigste Zahl ziviler Opfer verzeichnet. Es wird angenommen, dass dies teilweise auf den harten Winter, möglicherweise aber - phasenweise - auch auf die Friedensgespräche zwischen der Regierung und der Taliban zurückzuführen ist (UNAMA: Quarterly Report on the protection of civilians in armed conflict vom
der politischen Organisation „Afghanistan Green Trend", angegriffen worden. Dabei wurden mindestens 30 Personen getötet und mehr als 50 Personen verletzt. Sowohl die Taliban als auch der IS bezeichnen sich als Verantwortliche für den Anschlag (FR,
Wahlveranstaltungen fern halten, um nicht Opfer bei Angriffen auf potentielle Zielen zu werden (SZ, 7. August 2019). Diese Auskunftslage erlaubt dem Senat lediglich die Feststellung, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die gegenläufigen politischen Interessen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen noch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gewaltniveaus über die im Jahre 2018 verzeichnete Dichte der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt haben. Eine Prognose, wie sich die Sicherheitslage in Kabul in den kommenden fünf Wochen bis zum Wahltag und in den Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entwickeln wird, ist kaum möglich. Wie bereits bei den Parlamentswahlen im Oktober 2018 muss mit wahlbedingten gewaltsamen Vorfällen vor, während und nach den Präsidentschaftswahlen gerechnet werden. In den
den Taliban kontrollierten Landesteilen wird die Bevölkerung
ihrem Wahlrecht nur mit Schwierigkeiten, unter Umständen gar nicht Gebrauch machen können (vgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht, 2. September 2019, S. 6). Da die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Jahre 2018 nicht zu einer derartigen anhaltenden Verschlechterung der Sicherheitslage geführt haben, welche das nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sehr hohe Schädigungsniveau erreicht, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, um die Überzeugung gewinnen zu können, dass sich die Sicherheitslage in den kommenden Monaten anders entwickeln wird und eine Rückkehr nach Art. 3 EMRK nicht zumutbar ist. cc) In der Stadt Kabul und in der Provinz Kabul ist die Sicherheitslage als prekär zu beurteilen. Sie hat sich nach dem Teilabzug der internationalen Truppen für die Zivilbevölkerung auch dort erheblich verschlechtert. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist seit dem Jahre 2014 angestiegen. Seit etwa 2017 ist die Gefahrendichte in Kabul auf einem etwa gleichbleibenden hohen Niveau. Allerdings ist die Sicherheitslage durch Schwankungen gekennzeichnet. Wegen einer Serie öffentlichkeitswirksamer Angriffe in städtischen Zentren, die
regierungsfeindliche Gruppen ausgeführt worden waren, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage als sehr instabil (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan,
Opfern forderten. Für das Jahr 2017 wurden für die gesamte Provinz Kabul 1.831 zivile Opfer registriert (1.352 Verletzte und 479 Tote), davon 1.612 zivile Opfer in der Hauptstadt Kabul. Daraus errechnet sich - ausgehend
mindestens 4,6 Millionen Einwohnern - eine Gefahrendichte
1 : 2.512 (entspricht 0,04 %).
diesen Opfern entfiel ein Anteil
88 % auf Selbstmord- und sonstige Anschläge durch regierungsfeindliche Gruppierungen in der Stadt Kabul (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 23, 127). Hieraus ergibt sich ein Anstieg der zivilen Opfer gegenüber dem vorausgehenden Jahr 2016
4 % (ACCORD: ecoi.net, Themendossier zu Afghanistan, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul,
1 : 2.465 (entspricht 0,04 %). Davon ging nach Schätzungen Mitte des Jahres 2018 etwa 95 % auf Selbstmordattentate und andere Anschläge zurück. Mehr als die Hälfte der Opfer entfiel auf Attentate, zu denen sich die regierungsfeindlichen Gruppierungen Daesh und ISKP bekannten (UNAMA, Midyear Update an the protection of civilians in armed conflict, 15. Juli 2018, S. 2). In dem Zeitraum
Mitte November 2018 bis Mitte Februar 2019 soll die Zahl der Selbstmordattentate in Kabul um 61 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein (EASO: Afghanistan - Security situation, Juni 2019, S. 70). Auch in der ersten Hälfte des Jahres 2019 kam es zu einer Reihe
Anschlägen in der Stadt und in der Provinz Kabul. Insgesamt wird ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt registriert, welches allerdings nicht die Annahme rechtfertigt, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines schweren Schadens ausgesetzt ist (EASO: Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 102). Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul in den letzten Wochen vor der Entscheidung des Senats ist den aktuellen Pressemitteilungen zu entnehmen, dass sich im Juli 2019 mindestens fünf Bombenanschläge ereignet haben, bei denen neben den Angehörigen der Sicherheitskräfte, auf die die Anschläge zielten, auch jeweils mehrere Zivilisten verletzt und getötet worden sind (FAZ,
Binnenflüchtlinge an, die sich in dem Provinzhauptstädten niederlassen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan,
UNAMA werden ausschließlich Vorfälle berücksichtigt, die durch drei unabhängige Quellen bestätigt worden sind. Daher ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise eine hohe Dunkelziffer an zivilen Opfern besteht, die nicht erfasst werden. Allerdings gilt dies nach Einschätzung des Senats eher für sicherheitsrelevante Vorfälle in ländlichen Regionen. Denn in den großen Städten werden Informationen nicht nur über Radio und Fernsehen, sondern auch über soziale Netzwerke verbreitet. In keinem anderen Land des Mittleren Ostens können Journalisten so frei schreiben wie in Afghanistan. In kaum einem dieser Länder gibt es derart viele nichtstaatliche Medien (FAZ,
der UNAMA angegebenen Opferzahlen würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle
1 : 800 (entspricht 0,125 %) noch nicht erreicht. Im Übrigen nimmt der Senat an, dass die tatsächliche Einwohnerzahl in der Provinz Kabul deutlich höher liegt als sie bei der der Ermittlung der Gefahrendichte im Wege einer worst-case-Betrachtung zugrunde gelegt worden ist. Eine andere Beurteilung der Sicherheitslage in der Provinz Kabul ergibt sich auch nicht aus den weiteren Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen. Amnesty International weist darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unberechenbar ist. Menschen könnten überall Opfer
Kampfhandlungen, Anschlägen und Verfolgung werden. Die statistischen Erhebungen
UNAMA zur Anzahl ziviler Opfer belegen nach Auffassung
Amnesty International den Kontext landesweiter Gewalt und das hohe Risiko unvorhersehbarer Angriffe. Die Erfassung der Opfer durch UNAMA erfolge nach strengen Kriterien, so dass die angegebenen Opferzahlen nur als verlässliche Mindestangabe gewertet werden könnten. Eine valide Erfassung der tatsächlichen zivilen Opfer sei nicht möglich. Die Gefahren für Zivilpersonen drohten in jeder Lebenslage, sei es bei Reisen über Land, sei es bei Gebeten in der Moschee, bei Einkäufen auf dem Markt oder im eigenen Heim. Die Vielzahl bewaffneter Akteure und die wechselten Allianzen machten die Bedrohungslage weitgehend unberechenbar. Es sei daher nicht möglich, Sprengstoffanschlägen auszuweichen. Im Hinblick hierauf sei die Frage des Gerichts zu bejahen, ob für eine Zivilperson im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ein solches Gewaltniveau herrsche, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit die Gefahr bestehe, erheblich verletzt oder getötet zu werden (Amnesty International an VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 2, 4, 37, 38, 42). Pro Asyl verweist darauf, dass nach dem Global Peace Index Afghanistan - nach Syrien - das zweitunsicherste Land der Welt ist (Pro Asyl: Zum Lagebericht zu Afghanistan des Auswärtigen Amts, 3. Juli 2018). Frau Stahlmann, Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung, schildert in ihren Stellungnahmen unter anderem auch die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan sowie in der Stadt und in der Provinz Kabul (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018). Sie führt aus, Gefahren für die Zivilbevölkerung gingen sowohl durch die regierungsfeindlichen militanten Gruppen als auch
staatlichen Akteuren aus. Durch den andauernden Krieg sei eine hoch militarisierte und zerrüttete Gesellschaft entstanden. Die vielen Partikularinteressen der Konfliktbeteiligten und die Unvorhersehbarkeit
Allianzbildungen sorgten für einen immens hohen Grad an Volatilität im Konfliktgeschehen und in den Gewaltstrategien. Staatliche Institutionen seien nicht bereit und in der Lage, Schutz vor Gefahren zu bieten. Selbst Machtmissbrauch staatlicher Akteure könne nicht unterbunden werden. Weiter sei die Zivilbevölkerung durch die Eskalationen lokaler Konflikte bedroht. Soweit es überhaupt Meldungen über zivile Opfer gäbe, unterbliebe eine detaillierte Aufklärung. Deshalb sei
einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Im Hinblick auf das Gesamtniveau der Gewalt bestehe im gesamten Gebiet
Afghanistan die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Gezielte individuelle Gefahren resultierten aus dem Risiko - insbesondere für zurückgekehrte Exilafghanen - durch Mitglieder der Taliban oder
Gruppen organisierter Kriminalität entführt zu werden, um Lösegeld zu erpressen (Stahlmann, a. a. O., S. 9 - 11, 21, 30, 57, 77, 110, 113, 157, 152 ff.). Selbst in der Hauptstadt sei die afghanische Zivilbevölkerung jederzeit bedroht. Die Anschläge der Taliban erfolgten meist nicht in der Innenstadt, sondern in den weniger gesicherten Randbezirken. Ferner komme es regelmäßig zu komplexen Anschlägen auf extrem gut geschützte Ziele in der Stadt (Stahlmann, a. a. O., S. 27, 29). Der Senat vermag den vorstehend genannten Ausführungen
Amnesty International, Pro Asyl und der Sachverständigen Stahlmann insoweit zu folgen, als darin tatsächliche Zustände in Afghanistan wiedergegeben werden. Die vorliegenden Erkenntnisquellen lassen den Schluss zu, dass mit der Anwesenheit in den bewohnten Bereichen Afghanistans ein Risiko verbunden ist, zufällig Opfer
Anschlägen oder Kampfhandlungen zu werden. Dies schafft für große Teile der Bevölkerung das Gefühl ständiger Bedrohung. Gleichwohl erreicht die Gefahr,
Anschlägen oder Kampfhandlungen selbst betroffen zu werden, objektiv nicht das besonders hohe Niveau, welches ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründet. Die gegenteiligen Ausführungen in den Stellungnahmen
Frau Stahlmann und
Amnesty International stellen eine rechtliche Würdigung dar, die den erkennenden Gerichten vorbehalten ist. Für die Wertung einer außergewöhnlichen Situation im Sinne
EMRK, die eine Abschiebung nach Kabul oder eine andere Region verbietet, ist es erforderlich, die beschriebenen Anschläge, Kampfhandlungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle zahlenmäßig ins Verhältnis zur Gesamtzahl der afghanischen Bevölkerung insgesamt und an dem jeweiligen Herkunftsort zu setzen. Dies hat in den genannten Auskünften
Amnesty International und
Frau Stahlmann keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Aus den Feststellungen im Gutachten ergibt sich nicht, dass Rückkehrer, die sich in der Stadt oder der Provinz Kabul mit mindestens 4,6 Millionen Einwohnern aufhalten, ohne Hinzutreten besonderer individueller Umstände mit einem so hohen Niveau extremer Gewalt konfrontiert sind, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die für Zivilpersonen die tatsächliche Gefahr einer Verletzung oder Tötung allein durch ihre Anwesenheit begründet (Niedersächsisches OVG, Urteil vom
Anschlägen oder
anderen Formen allgemeiner Gewalt typischerweise eher zu erlangen ist als in anderen Regionen Afghanistans, wenngleich die Einrichtungen zur Erstversorgung und das dortige Personal aufgrund unzureichender medizinischer Infrastruktur überfordert sind und die Qualität der Versorgung mangelhaft ist (Auswärtiges Amt: Lagebericht vom
ihren Familienangehörigen ein Lösegeld zu erpressen. Denn in Afghanistan wird davon ausgegangen, dass die Rückkehrer im westlichen Ausland zu Wohlstand gekommen sind. Für die Taliban stellen Erpressungen und Entführungen die drittgrößte Einnahmequelle dar (Stahlmann: Gutachten an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 21). Für die Prognose der Gefährdung des Klägers ist dabei in den Blick zu nehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Kabul möglicherweise in gewissem Umfang finanzielle Zuwendungen
seinen im Bundesgebiet verbleibenden Brüdern erhalten wird. Nach den Erkenntnissen
EASO gibt es eine ganze Reihe
Personengruppen, gegen die die Taliban zielgerichtet vorgeht. Hierzu zählen vor allem Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte, Religionswissenschaftler, Gesundheitspersonal, Stammesälteste und Journalisten. Danach gehören Personen allein wegen ihrer vorausgegangenen Flucht ins europäische Ausland nicht zu diesen Personen, die Opfer
gezielten Verletzungshandlungen oder Tötungen sind. (EASO: Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 28 ff). Dem Auswärtigen Amt sind solche Fälle nicht bekannt (Auswärtiges Amt: Lagebericht Afghanistan, 2. September 2019, S. 31). Die Annahme
Frau Stahlmann, im Grundsatz drohe jedem Rückkehrer Verfolgung durch die Taliban, weil unterstellt werde, sie hätten sich durch ihre Flucht nach Europa bewusst ihrem Machtanspruch entzogen und ihre religiösen Pflichten verraten, wird nicht nachvollziehbar quantifiziert. Auch hinsichtlich des Risikos des Klägers, wegen des vermuteten Reichtums als Rückkehrer und der möglicherweise bestehende finanziellen Unterstützung durch die Taliban oder kriminelle Kräfte zum Zweck der Erpressung
Geldzahlungen entführt zu werden, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Frau Stahlmann hat in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass nahezu jede für die örtlichen Verhältnisse nicht ganz unvermögende Person, die sich in Afghanistan aufhält, jederzeit Opfer
Entführungen werden kann. Eine außerordentliche Gefahrenlage im Sinne
G i. V. m. Art. 3 EMRK besteht aber für den Kläger erst dann, wenn die Entführungsfälle eine so hohe Dichte erreichen, dass zu erwarten ist, das Risiko werde sich auch in seinem Fall tatsächlich realisieren. Dies ist nach der aktuellen Erkenntnislage zu verneinen. Zu den Opfern
Entführungen der Taliban gehören nach den Erkenntnissen
Frau Stahlmann auch Ausländer, Mitglieder
Nichtregierungsorganisationen, Beschäftigte im Rahmen
Infrastrukturprojekten, wohlhabende Afghanen sowie einfache Geschäftsleute (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 322). Damit ist eine Vielzahl
Personengruppen
dieser „Einnahmequelle“ der Taliban betroffen, ohne dass erkennbar Rückkehrer aus Europa vermehrt
Entführungen betroffen sind. Auch die Zahl der landesweit festgestellten Verschleppungen und Entführungen ist im Vergleich zur Zahl der Rückkehrer aus Europa und der Türkei bis zum Jahre 2017
knapp 42.000 Personen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan,
Verschleppungen und Entführungen registriert (BfA: Kurzinformationen der Staaten Dokumentation - Afghanistan, 1. März 2019 S. 4). Im Hinblick auf diese Erkenntnislage kann sich der Senat nicht die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dem Kläger werde im Falle seiner Rückkehr nach Kabul auf ein sehr hohes Schädigungsniveau treffen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Gewaltakts durch die Taliban werden. Entsprechendes gilt für die Gefahr, im Rahmen der Alltagskriminalität Opfer einer Entführung zu werden. d) Die dem Senat vorliegenden Informationen zur wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan lassen nicht die Prognose zu, der Kläger werde bei seiner Rückkehr in die Hauptstadt Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unüberbrückbare wirtschaftliche oder gesellschaftliche Hindernisse stoßen, die ihm den Zugang zu den existenziellen Lebensgrundlagen verstellen. Zwar ist den vorliegenden Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die relevanten Wirtschaftsverhältnisse und Lebensbedingungen in Afghanistan landesweit und in Kabul ebenfalls als prekär zu bewerten sind. Auch insoweit lässt sich gleichwohl für den Kläger kein ganz außergewöhnlicher Fall im Sinne
5 i. V. m. Art. 3 EMRK feststellen. aa) Auch für Gefährdungen, die aus den schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lebensbedingungen folgen, bedarf es für die Gewährung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK der Feststellung eines hohen Schädigungsniveaus für den jeweiligen Kläger. Bei der Prüfung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage bilden, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Schutzsuchenden im Sinne
EMRK führt, sind eine Vielzahl
Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere ist in den Blick zu nehmen, ob Rückkehrer Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Obdach sowie zu einer lebensnotwendigen Gesundheitsversorgung haben. Ferner ist maßgeblich, ob diese Personen die finanziellen Mittel zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse besitzen. Dabei sind auch die Rückkehrhilfen zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 LS 316/17 -, juris, Rdnr. 174). Hier kann bei Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles der Senat nicht feststellen, dass für den Kläger ein hohes Schädigungsniveau im Sinne der vorgenannten Vorschrift besteht. Denn es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann. Zwar lässt sich für Afghanistan allgemein und somit auch für Kabul für Gruppen
besonders vulnerablen Personen (vgl. dazu unten C. 1.
188 Plätzen (UNDP: Human Development Indices and Indicators - 2018 Statistical update). Die Armut nahm als Ausdruck des verlangsamten Wirtschaftswachstums in den letzten Jahren erheblich zu. Während 2012/2013 etwa ein Drittel der Bevölkerung des Landes unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebte, ist dieser Anteil bis zum Jahr 2017 auf 54,5 % angestiegen (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 49). Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrende Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt. Die fortwährenden Konflikte und Vertreibungen zerstören die Lebensgrundlagen und führen zur Verbreitung ansteckender Krankheiten. Die schwache Regierungsgewalt ermöglicht hohe Kriminalitätsraten (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,
Afghanistan ist jünger als 25 Jahre. Jedes Jahr drängen über 400.000 junge Erwachsene neu auf den Arbeitsmarkt (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden,
anhaltender Unsicherheit bei der ausreichenden Beschaffung
Nahrungsmittel betroffen. Davon besteht bei 13,5 Millionen Menschen durch die Ausfälle in der Landwirtschaft aufgrund der extremen Dürre im Jahr 2018 eine akute Nahrungsmittelkrise, sodass eine beachtliche Unterversorgung vorliegt (IPC Phase 3 und 4). Dies bedeutet einen Anstieg gegenüber dem Jahr 2017
6 Millionen Menschen. (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019 - Afghanistan, November 2018, S. 11). Insbesondere die chronische Unterentwicklung der Infrastruktur im Osten und Süden des Landes bedingt, dass dort nunmehr ca. 2 Millionen Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt sind (Auswärtiges Amt: Lagebericht vom
der Bevölkerung in den afghanischen Städten lebt knapp drei Viertel in Slums, informellen Siedlungen oder sonst in unzumutbaren Wohnverhältnissen (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 39). Die afghanische Regierung gewährt kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen. Darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorhanden (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S.7). Der andauernde Konflikt erschwert allerdings den Zugang ganz erheblich, vor allem in den
regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten. Es kommt immer wieder zu direkten Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 37). Vor ca. 20 Jahren hatte Afghanistan ein desaströses Gesundheitssystem und eine der schlechtesten Gesundheitsstatistiken der Welt. Seitdem hat sich die afghanische Gesundheitsversorgung stetig weiterentwickelt. Die Zahl der funktionierenden Gesundheitseinrichtungen stieg
496 Einrichtungen im Jahr 2002 auf mehr als 2.800 Einrichtungen im Jahr 2018 an. Das afghanische Gesundheitssystem ist aber weiterhin auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Große Teile der ländlichen Bevölkerung Afghanistans haben weiterhin keinen Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung (EASO: Afghanistan, Country of Origin Information Report, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 44, 45). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser in Afghanistan bieten kostenlose Behandlungen. Der Einsatz medizinischer Geräte wird durch wiederkehrende Unterbrechungen
Stromversorgung beeinträchtigt. Es herrscht auch ein Mangel an Medikamenten. Durch die unsicheren Transportwege im Land sind sogar lebensrettende Medikamente oftmals nicht verfügbar. Sie werden dann nur in Notfällen eingesetzt (EASO: Afghanistan, Country of Origin Information Report, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 47). Die übrigen Patienten müssen sich ihre Medikamente in privaten Apotheken auf eigene Kosten beschaffen (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 4). Der Zugang der Bevölkerung zu humanitären Hilfsorganisationen ist begrenzt. Sie sind insbesondere in den vom Konflikt betroffenen Gebieten nur eingeschränkt präsent. In diesen Gebieten leben ca. 40 % der Gesamtbevölkerung (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 36). (3.) In besonderem Maße
den schwierigen wirtschaftlichen humanitären Verhältnissen betroffen sind Personen, die als Binnenvertriebene ihre angestammten Gebiete verlassen mussten oder die nach längerem Aufenthalt im benachbarten Ausland oder in Europa nach Afghanistan zurückkehren. Die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan hat zu ganz erheblichen Fluchtbewegungen der
Gewaltakten betroffenen Bevölkerung geführt. Die Zahl der Binnenvertriebenen belief sich vom Jahr 2012 bis Ende des Jahres 2017 auf ca. 1,8 Millionen Menschen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan,
ihnen hatten - teilweise über Jahrzehnte - in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt. Die Zahl der Rückkehrer aus Pakistan und Iran betrug im Jahr 2016 über eine Million, im Jahr 2017 über 620.000 und im Jahr 2018 über 800.000 Menschen (ecre: No reasons for return to Afghanistan, Februar 2019; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,
den männlichen Rückkehrern hatten 28 % in der Woche vor der Befragung eine Mahlzeit auslassen müssen. Keinen Zugang zu den Gesundheitsleistungen hatten nach der Befragung 31 % der männlichen Rückkehrer (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 42 Fußn. 239). Die weitaus überwiegende Mehrheit muss sich auch mit sehr schlechten Unterkunftsbedingungen begnügen. Nur etwa 60 % finden eine permanente Unterkunft.
den Binnenvertriebenen und den Rückkehrern aus Pakistan und Iran leben etwa 100.000 Menschen in provisorischen Unterkünften, in Zelten oder unter freiem Himmel (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus an Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 55). Ohne bestehende soziale Netzwerke ist es außerordentlich schwierig, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen und eine Erwerbstätigkeit zu finden (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,
Rückkehrern nach Afghanistan sehr wichtig ist. Allerdings besitzen nach den bisherigen Erfahrungen afghanische Schutzsuchende mit großer Wahrscheinlichkeit Familienangehörige in ihrem Heimatland, zu denen sie zurückkehren können. Dies trifft auch für die Mehrzahl der jungen afghanischen Männer zu, die allein nach Europa gereist sind. Etwas anderes ist dagegen anzunehmen, wenn die gesamte Familie in einem der Nachbarstaaten Pakistan oder Iran verblieben ist und damit insoweit keine soziale Anbindung mehr nach Afghanistan besteht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan,
Mobiltelefonen ist mittlerweile Standard. Die digitale Kommunikation ist vor allem in den afghanischen Städten zunehmend selbstverständlich geworden. Die Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied. Sie sind darüber informiert, wo es sich aufhält und wie es ihm im Exil ergeht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan,
afghanischen Staatsangehörigen, die viele Jahre im Iran gelebt haben oder sogar dort geboren worden sind (sog. faktische Iraner). Auch die Rückkehrer aus Europa werden in der Regel schon im Alltag als solche identifiziert. Sie sind, wenn sie sich über Jahre im europäischen Ausland aufgehalten haben, in ihren weltanschaulichen Ansichten, in ihrem Auftreten und in ihrer Bekleidung durch die westliche Lebensweise beeinflusst worden. Dies ist für die Bevölkerung in Afghanistan schon durch kleine Abweichungen
dem als normal empfundenen Verhalten unschwer erkennbar (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018; S. 300, 313). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer im Gegensatz zu der übrigen Bevölkerung
Unterstützungsmaßnahmen profitieren. In Deutschland bietet die IOM verschiedene Rückkehrhilfen an. Nach Rückkehr in Afghanistan können in gewissem Umfang Hilfen vor Ort insbesondere
den nachstehend genannten Stellen und Organisationen in Anspruch genommen werden. Die afghanische Regierung leistet durch ihre zuständigen Stellen Hilfe bei der Arbeitssuche. Eine Reihe
nichtstaatliche Organisationen wie UNHCR, IRARA (International Returns & Reintegration Assistance), ACE (Afghanistan Centre for Excellence), AKAH (Aga Khan Agency for Habitat), AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) und NRC (Norwegian Refugee Council) bieten kostenlose Beratungen und Unterstützungsmaßnahmen an. Die afghanische Organisation ACE bietet beispielsweise Schulungen an und leistet Unterstützung bei der Vermittlung
Arbeitsplätzen. AMASO berät zwangsweise zurückgekehrte Personen aus Europa und Australien und unterhält für diese Personen auch ein Schutzhaus, welches
privaten Spendern finanziert wird. Die NRC bietet Unterkünfte an, organisiert erforderliche Haushaltsgegenstände und gibt Informationen zur Sicherheitslage. Die IOM ist beratend tätig, stellt aber seit April 2019 für abgeschobene afghanische Staatsangehörige keine temporären Unterkünfte mehr zur Verfügung. Diese erhalten nunmehr nur noch eine Barzuwendung
ca. 150 Euro sowie Informationen über eine mögliche Unterkunft (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation - Afghanistan,
Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus den Nachbarländern und dem westlichen Ausland. Ein erheblicher Anteil der ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebenen der letzten Jahre hat sich in und um Kabul herum niedergelassen. Ihre Zahl wird auf 70.000 - 80.000 Menschen geschätzt. Hinzu kommen insbesondere die große Gruppe der Rückkehrer aus Pakistan und Iran (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 72). Durch diese große Anzahl des Zustroms
Neuankömmlingen ist der Druck auf den Arbeitsmarkt in der Stadt Kabul angewachsen. Arbeitslosigkeit und Alltagskriminalität nehmen zu. Zur Sicherung des Existenzminimums bedarf es für viele Familien der Mitarbeit der Kinder sowie früher Eheschließungen (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 49). Kabul besitzt - im Vergleich zu den übrigen Landesteilen - immerhin eine relativ dynamische Wirtschaft (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). In Kabul sind - wie auch in den anderen Städten - allerdings die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zum Einkommen sehr hoch. Sie werden für Kabul auf ca. 150 - 250 US $ pro Person geschätzt; darin enthalten sind die Aufwendung für Nahrung, Kleidung und Verkehrsmittel (IOM/zirf.eu: Beantwortung Individualanfrage ZC75, 22. April 2016). Die Monatsmiete für ein 1-Zimmer-Apartment in Kabul beträgt mindestens 88 $ (IOM/ zirf.eu: Beantwortung Individualanfrage ZC152, 9. Mai 2017). Hinzu kommen noch Nebenkosten
bis zu 40 $ (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 4). Die im Vergleich zu den Einkommensverhältnissen hohen Mietkosten sowie der große Zustrom
Rückkehrern bedingt, dass in Kabul etwa 80 % der Menschen in informellen Siedlungen leben (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). Die informellen Siedlungen bestehen zum großen Teil aus behelfsmäßigen Lehmhütten oder Zelten ohne geeigneten Schutz vor Kälte. Durch die informellen Siedlungen wird zwar Obdachlosigkeit in großem Ausmaß verhindert. Das unkontrollierte Wachstum der Stadt geht aber mit einem mangelhaften Abwassersystem einher (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 56). Die Versorgung mit Lebensmitteln stellt sich für Personen, die in informellen Siedlungen in Kabul leben, als sehr schlecht dar. Über 60 % der Haushalte
Binnenvertriebenen und knapp 50 % der Haushalte
Personen, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, verfügen nicht über eine gesicherte Versorgung mit den grundlegenden Nahrungsmitteln. In den informellen Siedlungen sind es 55 % der Haushalte (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 13). Auch der Zugang zu Wasser und Strom ist in Kabul nicht gesichert. Zugang zu Leitungswasser haben nur ungefähr 40 % der Einwohner. Die Menschen in den Slums beziehen ihr Wasser entweder
öffentlichen Pumpen oder selbst angelegten Brunnen. Kabul ist seit einigen Jahren mit einer großen Wasserknappheit konfrontiert. Davon sind insbesondere die in den informellen Siedlungen lebenden Menschen betroffen EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). Der Zugang zu Einrichtungen der Gesundheitsversorgung ist in Kabul leichter als in anderen afghanischen Städten. Allerdings sind diese Einrichtungen aufgrund des Anstiegs der Flüchtlingszahlen und Rückkehrer überlastet. Dies hat einen schlechten Qualitätsstandard zur Folge. Daher lassen sich Personen mit ausreichenden finanziellen Möglichkeiten in Indien oder Pakistan behandeln. Für eine erfolgreiche medizinische Behandlung kommt einschränkend hinzu, dass vielfach keine kostenlose Versorgung mit Medikamenten in den Kliniken möglich ist, sondern diese auf eigene Kosten erworben werden müssen (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 50). Auch in Kabul bietet die Nichtregierungsorganisation ACBAR eine Unterstützung für Arbeitssuchende an (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 6). dd) Bei umfassender Würdigung der dargestellten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan insgesamt und dem Herkunftsort des Klägers Kabul vermag der Senat nicht festzustellen, dass für den Kläger ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die seiner Rückkehr entgegenstehen. Auch insoweit begründen keine humanitären Gründe ein nationales Abschiebungsverbot im Sinne
5 i. V. m. Art. 3 EMRK. Vielmehr lassen seine individuellen Lebensumstände es zumutbar erscheinen, sich wieder in Kabul niederzulassen. Die aufgezeigten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse stellen sich zwar gerade für Rückkehrer als besonders schwierig dar. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die humanitären Bedingungen in Kabul für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell außerordentliche Umstände darstellen, die ein hohes Gefahrenniveau erwarten lassen und als Verletzung des Art. 3 EMRK auch ohne verantwortliche Akteure qualifiziert werden können. In Afghanistan sind bestimmte besonders verletzbare Gruppen in besonderem Maße gefährdet. Hierzu zählen insbesondere Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, alleinstehende Kinder sowie kranke oder ältere Menschen. Wenn diese Personen weder ausreichend finanziell abgesichert sind - etwa durch Geldzahlungen
Verwandten aus dem Ausland - noch durch Familie oder Freundeskreis ein soziales Netzwerk an ihrem Heimatort haben, sind sie typischerweise
gravierenden Unsicherheiten bei der Beschaffung
Nahrungsmitteln und Obdach und beim Zugang zur lebensnotwendigen medizinischen Versorgung betroffen. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn auf sich allein gestellte Männer ohne finanziellen Rückhalt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen aller Voraussicht nach keine Chance auf eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit im informellen Sektor besitzen, um auf diese Weise ihr notwendiges Existenzminimum zu sichern. Für diese Personen sind im Allgemeinen die hohen Anforderungen an eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllt. Bei auf sich allein gestellten jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern beurteilt sich die Wahrscheinlichkeit eines hohen Schädigungsniveaus danach, ob sie sich aufgrund einer noch in begrenztem Umfang vorhandenen Vertrautheit mit den Verhältnissen an ihrem Herkunftsort in Afghanistan wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Da sich in den letzten Jahren die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan zunehmend verschlechtert haben, sieht sich der Senat zu einer Modifizierung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, juris, Rdnr. 50 , veranlasst. Soweit ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann weder über soziale Anbindungen in Afghanistan verfügt, noch eine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße spricht, und auch weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen verfügt, noch Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland
Afghanistan hat, die ihn finanziell unterstützen können, ist es ihm kaum möglich, eine anhaltende Beschäftigung oder fortlaufend Arbeiten als Tagelöhner zu finden und so den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Sind diese Umstände kumulativ gegeben, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK gegeben sind. Bei anderen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit afghanischer Staatsangehörigkeit, die die vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllen, ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keinem hohen Schädigungsniveau im Sinne
G i. V. m. Art. 3 EMRK ausgesetzt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere persönliche Umstände hinzutreten, die eine andere rechtliche Bewertung erfordern können. Werden solche besonderen Umstände geltend gemacht, bedarf es einer sorgfältigen Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um eine Prognose des individuellen Schädigungsniveaus treffen zu können. An jeglicher sozialer Anbindung im oben genannten Sinne fehlt es, wenn der Rechtsschutzsuchende im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort über keine Angehörigen seiner Familie - hierzu zählen auch die weiter entfernten Verwandten der Großfamilie - verfügt und auch keine Kontakte zu Mitgliedern seines Clans oder Stammes oder zu Freunden, zur Moscheegemeinde, zu ehemaligen Nachbarn oder anderen Bekannten fortbestehen oder wieder herstellbar sind, die ihm als Fürsprecher bei der Arbeitssuche behilflich sein können. Als jung betrachtet der Senat grundsätzlich Männer bis etwa Mitte 30, wobei die rechtliche Bewertung im Einzelfall
der körperlichen Verfassung und körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der jeweiligen Person abhängt. Bei einer Gesamtbetrachtung der persönlichen Lebensumstände des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, er werde in Kabul dem nach Art. 3 EMRK erforderlich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.