Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (hier: Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschrift) Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main,
(1)). Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Versicherten A um einen erfahrenen Dachdecker handelte. Hinzu kommt das nicht mehr verständliche Verhalten des Versicherten, rückwärts auf die nunmehr ungesicherte Öffnung zuzugehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Folie zum Zeitpunkt des Absturzes die Öffnung bereits überdeckte. Im Gegenteil würde dies das nicht zu erwartende selbstgefährdende Fehlverhalten des Versicherten noch erhöhen, weil er dann die Öffnung noch weniger lokalisieren konnte. Das eigene Fehlverhalten des Versicherten wiegt auch nicht deshalb weniger, weil er nach seiner Angabe im Strafverfahren davon ausgegangen sei, die Seekieferplatte diene lediglich der Absicherung gegen Nässe und habe keine tatsächliche Absturzsicherung dargestellt, die nicht entfernt werden dürfe (Bl. 245 d.A.). Diese Einschätzung des erfahrenen Dachdeckers ist vollends unverständlich. Es liegt auf der Hand, dass die Abdeckung einer Öffnung im Dach mit einer Holzplatte nicht nur dem Schutz des Bauwerks gegen Nässe, sondern gerade auch der Sicherung vor Unfällen dient. Die Beklagten zu
- und
- mussten eine solche Annahme ihres Mitarbeiters in keiner Weise in Rechnung stellen. Der Fall ist auch nicht anders zu beurteilen, weil es nach der Behauptung der Klägerin im Dachdeckergewerbe üblich sei, vor dem Aufziehen der Folie die Abdeckung zu entfernen. In einer vom OLG Oldenburg (Urteil vom 23.10.2014 - 14 U 34/14, juris Rdn. 29, 30) entschiedenen Sache wurde so verfahren. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu
- wäre aber auch dann nur zu bejahen, wenn er zumindest damit rechnete und nicht nur hätte wissen müssen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu
- vor dem Aufziehen der Dachfolie die Platte entfernen. Die Klägerin trägt jedoch nur vor, der Beklagte zu
- hätte erkennen müssen, dass es branchenüblich gewesen sei, die Abdeckung zu entfernen und die Dachfolie über das nicht der abgedeckte Loch zu legen. Der Beklagte zu
- hat bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung auch nicht bestätigt, er habe damit gerechnet, dass die Arbeiter die Abdeckung vor dem Aufziehen der Folie entfernen würde. Vielmehr hat er erklärt, dass es für ihn nicht einfacher sei, die Abdeckung vor dem Verlegen einer Folie zu entfernen. Soweit die Klägerin an anderer Stelle die Ansicht vertreten hat, den Beklagten zu
- und
- hätte klar sein müssen, dass diese Platte zur weiteren Durchführung der Arbeiten zu entfernen gewesen sei (Bl. 21 d.A.), beruht dies ersichtlich auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage. Die Klägerin stellt nämlich unstreitig, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Folie über die Seekieferplatte zu legen, sie nachfolgend aufzuschneiden, um die Abdichtungen durchzuführen (Bl. 7 d.A.). Damit kann den Beklagten zu
- und
- selbst für den Fall, dass die von den Mitarbeitern angewandte Vorgehensweise branchenüblich gewesen sei, allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Haftung des Beklagten zu
- als Mitarbeiter des Versicherten ist gegenüber dem Versicherten nach § 105 SGB VII beschränkt, so dass er an sich der Klägerin nach § 110 Abs. 1 SGB VII haftet. Im Ergebnis hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch, da dieser auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs beschränkt ist (§ 110 Abs. 1 Satz 1
- Halbs. SGB VII) und der Versicherte keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu
- hat. Anerkanntermaßen wirkt sich ein Mitverschulden des Versicherten nach § 254 BGB auch auf den originären Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus (z. B. BGHZ 175, 153; Ricke in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 105 SGB VII Rn. 11). Die Beweislast dafür, dass der Anspruch des Versicherten nicht wegen Mitverschuldens beschränkt oder ausgeschlossen ist, trifft dabei den Sozialversicherungsträger (BGHZ 175, 153). Nach dem vorgetragenen Sachverhalt, wobei sich die Klägerin auch auf die Aussage des Beklagten zu
- Im Strafverfahren bezieht (Bl. 296, 297 d.A.), hat der Beklagte zu
- zwar mitgeholfen, die Platte von dem Lichtschacht zu entfernen. Jedoch war es nach dessen Aussage zunächst zu einer gemeinsamen Absprache gekommen, dass die Platte abgenommen werde. Der Beklagte zu
- hat bei seiner Vernehmung in der Strafsache ferner angegeben, dass er die Platte nicht allein habe abnehmen können, er könne allerdings nicht sagen, wer noch mit angepackt hatte. Damit hatte sich auch der Versicherte die Klägerin selbst damit einverstanden erklärt, dass zunächst die Platte von dem Schacht entfernt werde. Obwohl es nicht mehr darauf ankommt, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen und ist deshalb zu Lasten die Klägerin zu unterstellen, dass der Versicherte selbst an dem Abnehmen der Platte beteiligt war. Ferner ist davon auszugehen, dass ihm - ebenso, wie dem Beklagte zu
- nach seiner Aussage Im Strafverfahren - das Risiko dieses Arbeitsablaufes bewusst war. Etwas anderes kann nach jeglicher Lebenserfahrung, insbesondere nach der bei dem Versicherten A vorauszusetzenden Berufserfahrung ausgeschlossen werden. Wenn er dann in Kenntnis dieser erheblichen Gefahr und dabei noch im Rückwärtsgang arbeitet, trifft ihn zum einen ein überwiegendes Mitverschulden, hinter das der Tatbeitrag des Beklagten zu
- zurücktreten muss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.12.1966 - VII ZR 325/64 = VersR 1967,187; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 254 Rn. 56). Überdies steht einem Anspruch des Versicherten der Einwand des venire contra facto proprium entgegen. Es ist anerkannt, dass es nach diesem Grundsatz dem Geschädigten nicht möglich ist, den Schädiger in Anspruch zu nehmen, obwohl er in Kenntnis der Gefährlichkeit des Tuns ebenso gut in die Lage des Schädigers hätte kommen können, und sich dann ebenso dagegen gewehrt haben würde, diesem Ersatz leisten zu müssen. Dies ist nicht nur im Bereich des Sportwettkampfes (BGHZ 63,140,144 f.), sondern auch über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus anerkannt (BGH, Urteile vom 21.02.1995 - VI ZR 19/94 = NJW-RR, 1995, 857, 858; vom 01.04.2003 - VI ZR 321/02 = NJW 2003, 2018, 2019; nach BGH, Urteil vom 21.01.1986 - VI ZR 208/84 = NJW 1986, 1865 ist schon die Kausalität zu verneinen). Eine abweichende Haftungsverteilung zu Gunsten des Versicherten kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass der Versicherte mit Nachteilen hätte rechnen müssen, wenn er sich diesem gefährlichen Tun widersetzt hätte. Insbesondere bestand von Seiten seiner Arbeitgeberin weder eine Anweisung noch auch nur ein Wunsch, die Dachfolie in diesem lebensgefährlichen Verfahren zu verlegen. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin kann dem Vortrag des Beklagten zu
- nicht entgegentreten noch kann sie diesen widerlegen, er sei davon ausgegangen, dass die Platte beim Verlegen der Dachfolie auf dem Schacht verbleibt. Ebenso wenig kann die Klägerin beweisen, dass der Beklagte zu
- als Vorarbeiter eingesetzt und damit für den Arbeitsablauf weisungsbefugt gewesen sei. Sie behauptet dies zwar, wobei sie sich auf dessen Aussage im Strafverfahren stützt (Bl. 297 d.A.). Soweit es in dem Vernehmungsprotokoll heißt: „Zum Vorarbeiter war ich eigentlich eingeteilt worden“, hat der Beklagte zu
- vorgetragen, er sei nicht Vorarbeiter gewesen, bei der Protokollierung liege ein Schreibfehler vor, es fehle das Wort „nicht“ (Bl. 100 d.A.). Zudem hat der Beklagte zu
- auf die Aussage des Zeugen B im Strafverfahren verwiesen, dass keiner der beteiligten Dachdecker Vorarbeiter gewesen sei. Gegenüber den Beklagten zu 4, bis
- steht der Klägerin ebenfalls kein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Da diesen Beklagten allenfalls vorgeworfen werden könnte, Hinweise oder Anordnungen an die Beklagten zu
- bis
- oder an den Versicherten selbst unterlasen zu haben, haften sie nur dann, wenn sie insoweit zum Tätigwerden verpflichtet waren. Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt jedoch im Verhältnis zum Bauherrn dem Unternehmer, das heißt dem Arbeitgeber des Verletzten. Der Beklagte zu
- war jedoch von der Bauherrin mit der Bauleitung beauftragt worden. Die Bauherrin - und das gilt in gleichem Maße für die von dieser eingesetzten Bauleitung - kann zwar zu kollektiven Schutzmaßnahmen verpflichtet sein, wenn und soweit solche zum Schutz einer Vielzahl von Beschäftigen unterschiedlicher Firmen erforderlich oder zweckmäßig sind. Waren jedoch - wie im Streitfall - zum Zeitpunkt der zu dem Arbeitsunfall führenden Arbeiten nur Mitarbeiter eines Unternehmens - hier der Beklagten zu
- - auf dem Pultdach tätig, blieb die Sicherung der Mitarbeiter alleinige Aufgabe der Beklagten zu
- (OLG Köln a. a. O. = BauR 2004, 1321, 1323). Zwar kann eine Verpflichtung des vom Bauherrn eingesetzten Bauleiters angenommen werden, Arbeitnehmer, die Unfallverhütungsvorschrift missachten, zu deren Einhaltung aufzufordern, wenn ihm solche Verstöße auffallen (OLG Köln, a. a. O., 1324). Dies erforderte jedoch nicht, dass die Beklagten zu
- bis
- ständig auf der Baustelle anwesend waren und kontrollierten, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu
- die Abdeckung aus Holz nicht während ihrer Tätigkeit entfernten, um sodann die Arbeiten einfacher fortsetzen zu können. Aus den gleichen Gründen sind auch keine Ansprüche des Versicherten gegenüber den Beklagten zu
- und
- auf die Klägerin übergegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036290