3 RVG (1,3 aus 170.111,69 €) 2.506,40 € Fiktive Verfahrensgebühr im Scheidungsverfahren ohne Trennungsunterhalt Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 129.076,40 €) 2.174,90 € Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (0,8 aus 18.531,29 €) 556,80 € 2.731,70 €
3 RVG (1,3 aus 147.607,69 €) 2.285,40 € Differenz (2.506,40 € - 2.285,40 €) 221,00 € Der Antragstellerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 1,
3 RVG (1,3 aus 170.111,69 €) 2.506,40 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (1,2 aus 170.111,69 €) 2.313,60 € Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (1,0 aus 113.696,40 €) 1.588,00 € Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (1,0 aus 18.531,29 €) 1.044,00 €
3 RVG (1,5 aus 132.227,69 €) 2.509,50 € Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 7.349,50 € zzgl. 19 % Nr. 7008 VV RVG 1.396,41 € 8.745,91 € Trennungsunterhaltsverfahren 70 F 222/17 UE Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 22.504,00 €) 1.024,40 € abzgl. Anrechnung Nr. 3101 Anm. 1 VV RVG – 221,00 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (1,2 aus 22.504,00 €) 945,60 € abzgl. Anrechnung Nr. 3104 Anm. 2 VV RVG – 204,00 € Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 1.565,00 € zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 297,35 € 1.862,35 € Bei der Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG hält der Senat an der mit Verfügung vom 17.7.2019 geäußerten Rechtsansicht nicht fest; vielmehr schließt er sich der Auffassung des Antragsgegners an, die mit dem Wortlaut der Anmerkung in Einklang steht. Für die Richtigkeit dieser Berechnungsweise spricht, dass damit die Anrechnungen von Verfahrens- und Terminsgebühren in derselben Größenordnung erfolgen (221,00 € : 1,3 x 1,2 = 204,00 €) und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber in Fällen wie dem vorliegenden hinsichtlich der beiden Gebührentatbestände eine unterschiedliche Berechnungsweise gewollt hat, für die es auch keinen sachlichen Grund gäbe. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Anmerkungen zu Nr. 3101 einerseits und Nr. 3104 VV RVG andererseits sind allein dem Umstand geschuldet, dass bei der erstgenannten die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG zur Anwendung gelangt und bei der zweitgenannten nicht. Hinsichtlich der Anrechnung der Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG ist die Berechnung des Antragsgegners korrekt; sie ergibt sich aus der Differenz zwischen 2.313,60 € [1,2 aus 170.111,69 €] zu 2.109,60 € [1,2 aus 147.607,69 € <170.111,69 € - 22.504,00 €>]) und beläuft sich mithin auf 204,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach § 3 ZPO und orientiert sich an dem ursprünglichen Kosteninteresse des Antragsgegners (2.368,10 € - 1.652,43 € = 715,67 €). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO sind nicht gegeben, weshalb der Senat der Anregung des Antragsgegners, in Hinblick auf „die Frage der Anrechnung nach Quote oder Differenz“ dieselbe zuzulassen, nicht nähertritt. Die Übertragung des Verfahrens auf den Senat in voller Besetzung erfolgte lediglich deshalb, weil die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Es liegt jedoch, soweit ersichtlich, weder divergierende Rechtsprechung vor noch werden in der Literatur von der hier nunmehr vertretenen Auffassung abweichende Meinungen diskutiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036332
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