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OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen 2 WF 162/19 Beschluss Zur Entstehung von außergerichtlichen Kosten in Trennungsunterhaltsverfahren

Zur Entstehung von außergerichtlichen Kosten in Trennungsunterhaltsverfahren Verfahrensgang vorgehend AG Marburg, 8. Mai 2019, 70 F 222/17 UE, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Antragsg

§ 15Abs.

3 RVG (1,3 aus 170.111,69 €) 2.506,40 € Fiktive Verfahrensgebühr im Scheidungsverfahren ohne Trennungsunterhalt Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 129.076,40 €) 2.174,90 € Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (0,8 aus 18.531,29 €) 556,80 € 2.731,70 €

§ 15Abs.

3 RVG (1,3 aus 147.607,69 €) 2.285,40 € Differenz (2.506,40 € - 2.285,40 €) 221,00 € Der Antragstellerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 1,

  1. Fall ZPO dem Senat zur Entscheidung in voller Besetzung übertragen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden, und die Beschwer im Kostenpunkt übersteigt den maßgeblichen Wert von 200 € - § 567 Abs. 2 ZPO. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung. Der Antragsgegner beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht die zwischen den Beteiligten im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffene Vergleichsregelung, die auch den Trennungsunterhalt betraf, unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere trifft nicht zu, dass am 6.11.2018 gleichzeitig in dem Scheidungsverfahren und in dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren verhandelt worden ist. Es ist bereits fraglich, ob sich die ausschließlich in der beigezogenen Scheidungsakte befindliche Terminierung auf den 6.11.2018 auch auf das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren bezogen hat. Ursprünglich war mit Verfügung vom 4.10.2018 mittels Formular „Ladung Ehesache und Verbund“ Termin „zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen“ auf den 23.10.2018 bestimmt worden. Zwar hat die Amtsrichterin in das Ladungsformular am Blattanfang handschriftlich sowohl das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens als auch dasjenige des Trennungsunterhaltsverfahrens eingetragen. Die zurückgekehrten Empfangsbekenntnisse enthalten jedoch lediglich das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens. Sodann hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners in dem Scheidungsverfahren mit Schriftsatz vom 11.10.2018 unter Angabe lediglich des Aktenzeichens des Scheidungsverfahrens um Terminsverlegung gebeten, woraufhin die Amtsrichterin mit Verfügung vom 15.10.2018 - diesmal ohne Angabe eines Aktenzeichens - den Termin auf den 6.11.2018 verlegt hat. Auch die hierzu zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisse weisen lediglich das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens auf. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6.11.2018, in welcher hinter der Bezeichnung der Verfahrensbevollmächtigten lediglich deren Geschäftszeichen zur Scheidungssache bzw. zur Folgesache GÜ aufgeführt sind, nicht jedoch die Geschäftszeichen zu dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren, ist zunächst nur in der Ehesache verhandelt und der Vergleich protokolliert worden. Erst danach ist sodann das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren förmlich aufgerufen worden (vgl. S. 3 des Protokolls: „Zum Aufruf kommt die Sache 70 F 222/17 UE). Nach alledem sind die folgenden außergerichtlichen Kosten entstanden und von dem Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahrens - mit Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 S. 2,
  2. Fall ZPO ab dem 9.11.2018 - wie folgt festzusetzen: Scheidungsverfahren …/16 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 129.076,40 €) 2.174,90 € Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (0,8 aus 41.035,29 €) 870,40 € 3.045,30 €

§ 15Abs.

3 RVG (1,3 aus 170.111,69 €) 2.506,40 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (1,2 aus 170.111,69 €) 2.313,60 € Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (1,0 aus 113.696,40 €) 1.588,00 € Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (1,0 aus 18.531,29 €) 1.044,00 €

§ 15Abs.

3 RVG (1,5 aus 132.227,69 €) 2.509,50 € Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 7.349,50 € zzgl. 19 % Nr. 7008 VV RVG 1.396,41 € 8.745,91 € Trennungsunterhaltsverfahren 70 F 222/17 UE Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 22.504,00 €) 1.024,40 € abzgl. Anrechnung Nr. 3101 Anm. 1 VV RVG – 221,00 € Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (1,2 aus 22.504,00 €) 945,60 € abzgl. Anrechnung Nr. 3104 Anm. 2 VV RVG – 204,00 € Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 1.565,00 € zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 297,35 € 1.862,35 € Bei der Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG hält der Senat an der mit Verfügung vom 17.7.2019 geäußerten Rechtsansicht nicht fest; vielmehr schließt er sich der Auffassung des Antragsgegners an, die mit dem Wortlaut der Anmerkung in Einklang steht. Für die Richtigkeit dieser Berechnungsweise spricht, dass damit die Anrechnungen von Verfahrens- und Terminsgebühren in derselben Größenordnung erfolgen (221,00 € : 1,3 x 1,2 = 204,00 €) und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber in Fällen wie dem vorliegenden hinsichtlich der beiden Gebührentatbestände eine unterschiedliche Berechnungsweise gewollt hat, für die es auch keinen sachlichen Grund gäbe. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Anmerkungen zu Nr. 3101 einerseits und Nr. 3104 VV RVG andererseits sind allein dem Umstand geschuldet, dass bei der erstgenannten die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG zur Anwendung gelangt und bei der zweitgenannten nicht. Hinsichtlich der Anrechnung der Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG ist die Berechnung des Antragsgegners korrekt; sie ergibt sich aus der Differenz zwischen 2.313,60 € [1,2 aus 170.111,69 €] zu 2.109,60 € [1,2 aus 147.607,69 € <170.111,69 € - 22.504,00 €>]) und beläuft sich mithin auf 204,00 €. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 97 Abs. 1 ZPO. Der Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach § 3 ZPO und orientiert sich an dem ursprünglichen Kosteninteresse des Antragsgegners (2.368,10 € - 1.652,43 € = 715,67 €). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO sind nicht gegeben, weshalb der Senat der Anregung des Antragsgegners, in Hinblick auf „die Frage der Anrechnung nach Quote oder Differenz“ dieselbe zuzulassen, nicht nähertritt. Die Übertragung des Verfahrens auf den Senat in voller Besetzung erfolgte lediglich deshalb, weil die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Es liegt jedoch, soweit ersichtlich, weder divergierende Rechtsprechung vor noch werden in der Literatur von der hier nunmehr vertretenen Auffassung abweichende Meinungen diskutiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036332

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