Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe Über den Eilantrag entscheidet gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 80 Abs. 8 VwGO der Vertreter der Kammervorsitzenden, weil die Entscheidung wegen der am 05.02.2019 anstehenden Sitzung der Gemeindevertretung dringend ist. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, die Tagesordnung so zu gestalten, dass die an die Einhaltung einer kurzen Frist gebundenen Anträge, Drucksachen 2019/016 und 2019/017 – Stellungnahmen zu ÖPNV-Planung – sowie Drucksache 2019/018 Nr. 2 – Bürgerentscheid Dornberg gemeinsam mit Europawahl am 26.05.2019 – so platziert werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, dass sie in der Sitzung (am 05.02.2019) auch aufgerufen werden, hilfsweise, die frühestens am 18.01.2019 vorgelegte Drucksache 2018/265, die nachträglich am 21.01.2019 in die Tagesordnung als „TOP 1.a -neu-“ aufgenommen wurde, von der einladenden Tagesordnung zu streichen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig. Eine durch das Gericht ausgesprochene Verpflichtung muss vollstreckungsfähig sein. Daran fehlt es, wenn der Antragsgegner nur verpflichtet werden soll, die streitbefangenen Tagesordnungspunkte so zu platzieren, dass mit hinreichender Sicherheit eine Befassung sichergestellt ist. Weder das Gericht noch der Antragsgegner können vorhersagen, wie eine Sitzung der Gemeindevertretung verlaufen wird und auf welcher Stelle der Tagesordnung ein Antrag stehen muss, um noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behandelt zu werden. Abgesehen davon wäre der Hauptantrag auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Die (verschärften) Voraussetzungen für eine in einer einstweiligen Anordnung erfolgende Vorwegnahme der Hauptsache, die die Antragstellerin mit einer Änderung der Tagesordnung für die Sitzung der Gemeindevertretung am 05.02.2019 begehrt, liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin ohne die von ihr begehrte einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die nicht mehr reparabel sind (Anordnungsgrund), und es spricht auch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens (Anordnungsanspruch). Die Antragstellerin hat zunächst nicht glaubhaft machen können, dass ihr schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung hinsichtlich eines Vorziehens der Tagesordnungspunkte 14 bis 16 nicht erlassen wird. Zwar enden die Sitzungen der Gemeindevertretung gemäß § 18 Abs. 3 ihrer Geschäftsordnung (GO) „in der Regel“ um 22.30 Uhr; dabei wird die laufende Beratung eines Verhandlungsgegenstandes oder die Entscheidung darüber abgeschlossen. Abgesehen davon, dass Ausnahmen von dieser Regel möglich sind und von dieser zeitlichen Begrenzung abgesehen werden kann (§ 43 Abs. 2 GO), ist nach § 18 Abs. 4 GO eine Sitzung spätestens am nächsten Tag fortzusetzen, wenn sie auf Antrag oder durch den Vorsitzenden unterbrochen wurde. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Aus alledem folgt, dass die Möglichkeit besteht, die Tagesordnungspunkte 14 bis 16 noch vor dem 14.02.2019 abzuhandeln, entweder durch Verlängerung der Sitzung, (ausnahmsweise) durch ihre Fortsetzung am nächsten Tag oder durch Vertagung. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht und es ist auch nicht zu erkennen, dass sich die Gemeindevertretung diesen Möglichkeiten verschließen wird. Soweit der Eilantrag auf ein Vorziehen des Tagesordnungspunktes 16 gerichtet ist, besteht überdies auch deswegen kein Anordnungsgrund, weil das Verwaltungsstreitverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom 28.01.2019 - 8 B 1/19 - erledigt ist und die in dem Antrag der Antragstellerin begehrte Rücknahme der Beschwerde zu spät kommen würde. Das Verfahren ist letztinstanzlich beendet, der Beschluss ist rechtskräftig. Die Gemeinde ist demnach nicht verpflichtet, einen Bürgerentscheid durchzuführen, so dass auch über eine Terminierung nicht mehr entschieden werden muss. Selbst wenn eine etwaige Anhörungsrüge in jenem Verfahren Erfolg haben sollte und das Beschwerdeverfahren wieder fortgeführt werden müsste, könnte die Beschwerde dann immer noch zurückgenommen werden; einer Entscheidung darüber bedarf es am 05.02.2019 jedenfalls (noch) nicht. Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Antragsgegner ist nach der Geschäftsordnung der Gemeinde A-Stadt gar nicht mehr befugt, über eine Änderung der Tagesordnung zu entscheiden. Zwar wird die Tagesordnung durch ihn festgesetzt, § 9 Abs. 2 GO, die Geschäftsordnung billigt ihm aber zumindest innerhalb der in § 58 Abs. 1 Satz 1 HGO , § 9 Abs. 4 GO festgelegten Frist keine Änderungsbefugnis mehr zu. Eine Änderung kann nach § 20 Abs. 1 GO nur noch durch die Gemeindevertretung erfolgen. Sie kann in der Sitzung beschließen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern und Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitwirkungsrechte der mit einer solchen Mehrheitsentscheidung nicht einverstandenen Gemeindevertreter werden durch einen solchen Beschluss grundsätzlich nicht verletzt, da es keinen entsprechenden Anspruch gibt, die Gemeindevertretung müsse (abschließend) in dieser einen Sitzung über den Tagesordnungspunkt beraten und entscheiden (Schmidt in: Rauber u. a., Hessische Gemeindeordnung, Kommentar,
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