Orientierungssatz Die Kosten für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland, der vor einer dann wiederum in Deutschland absolvierten Qualifikationsphase zum Abitur stattfindet, sind als Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten, auch wenn bereits zum damaligen Zeitpunkt ein deutsch-englisches Jurastudium angestrebt wurde, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, und in dem Internat ein Kurs für englisches Recht belegt wurde. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Internatskosten als vorweggenommene Werbungskosten. Der am 04.10.1992 geborene Kläger besuchte in den Jahren 2009 und 2010 anstelle der
(1), EFG 2004, 560), war bei dem Kläger die Verbindung der Unterrichtsinhalte im Internat zum Inhalt des späteren Studiums sogar noch um einiges loser. Denn zwar besuchte der Kläger einen Kurs „Englisches Recht“, die beiden anderen von ihm gewählten Kurse waren jedoch „Geschichte“ und „Politikwissenschaft“. Inwieweit die Teilnahme an diesen beiden Kursen allein der Förderung seiner späteren beruflichen Tätigkeit gedient haben soll, hat der Kläger in keinem überzeugenden Maße dargelegt. Soweit er vorgetragen hat, dass gute Kenntnisse des politischen Systems eines Landes in seiner jüngeren Geschichte vor allem im Bereich des öffentlichen Rechts ein hohes Maß an Bedeutung für das Verständnis und die Anwendung des Rechts hätten, ist dies ein Allgemeinplatz, der keine ausschließliche berufliche Veranlassung zu begründen vermag. Auch die vom Kläger behauptete gesteigerte Erfolgsaussicht bei einer späteren Prüfung im Studium im Bereich Verfassungs- und Verwaltungsrecht ist viel zu unkonkret. Selbst im Hinblick auf die Teilnahme am Kurs „Englisches Recht“ hat der Kläger nur vorgetragen, dass er sich davon einen Wettbewerbsvorteil bei der anstehenden Bewerbung für das Studium versprochen habe. Es handelte sich bei der Ableistung dieses Kurses somit – wie auch im Hinblick auf alle anderen abgelegten Kurse – um keine von der Universität vorgeschriebene Zulassungsvoraussetzung. Der von der Universität vorgeschriebene „National Admissions Test for Law“ überprüft hingegen gerade keine juristischen Kenntnisse (vgl. https://lnat.ac.uk/what-is-lnat/: „The test doesn’t test your knowledge of law or any other subject“). Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Test jedenfalls das Leseverständnis von juristischen Texten überprüft habe und der von ihm belegte Kurs deshalb die Chancen zum Bestehen dieses Tests gesteigert hätte, ist auch diese bloße Aussicht zu unkonkret. Soweit der Kläger des Weiteren vorträgt, dass ihn der Internatsbesuch in besonderer Weise auf die von der Universität verlangten Tests in der englischen Sprache vorbereitet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Erlangung von Sprachkenntnissen ein Paradefall von Allgemeinbildung ist. Für eine Vielzahl von Studiengängen werden – gerade von ausländischen Studenten – besondere Sprachkenntnisse gefordert. Auch eine konkrete Verbindung zu dem vom Kläger angestrebten Beruf des Wirtschaftsanwalts ist diesbezüglich nicht stärker ersichtlich als zu jedem anderen Beruf in einem internationalen Umfeld, selbst wenn man wie der Kläger das Berufsbild eines in England praktizierenden Anwalts zugrunde legt. In Bezug auf die vom Kläger darüber hinaus angeführte, von dem Internat angebotene Vorbereitung auf die spätere Studienplatzbewerbung (sog. UCAS-Bewerbung) gilt, dass für diesen Vorbereitungskurs für sich genommen möglicherweise eine alleinige berufliche Veranlassung anzunehmen sein könnte. Inwieweit die Teilnahme an diesem Kurs jedoch den gesamten Internatsaufenthalt zu einer beruflichen (Vorbereitungs-)Maßnahme qualifizieren könnte, ist nicht zu erkennen. Im Ergebnis ist somit zu konstatieren, dass der Internatsaufenthalt des Klägers unbestreitbar förderlich für das von ihm angestrebte spätere berufliche Fortkommen gewesen ist. Dass es diesem Internatsaufenthalt jedoch an jeglichem allgemeinbildenden Charakter gefehlt habe und somit jegliche private Mitveranlassung ausgeschlossen werden könne, ist nicht ersichtlich. In einer Gesamtschau bleibt festzuhalten, dass die auch von der früheren BFH-Rechtsprechung gestellte hohe Anforderung an eine Schulausbildung, die, um einen Werbungskostenabzug zu ermöglichen, den Bereich der Allgemeinbildung deutlich verlassen muss, im Falle des Klägers in keiner Weise vorliegt.
- bb)Auch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sich der Kläger auf diverse BFH-Urteile beruft (vom jeweils 09.06.1999 - VI R 143/98, BStBl. II 1999, 710 bzw. VI R 4/99, BFH/NV 2000, 26; vom 23.07.1999 - VI R 187/98, BFH/NV 2000, 38 und vom 15.03.2012 - III R 58/08, BStBl. II 2012, 743), ist darauf hinzuweisen, dass es in diesen Urteilen um die Frage ging, ob Sprachaufenthalte im Ausland eine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts darstellen. Dies hat der BFH in den genannten Urteilen für möglich gehalten. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und desjenigen im Werbungskostenrecht scheidet nach der Rechtsprechung jedoch aus, weil der Begriff in den jeweiligen Bereichen unterschiedlichen Zwecken dient (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2003 - VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929). Der Begriff der Berufsausbildung im Kindergeldrecht ist weiter und kann auch allgemeinbildende Maßnahmen umfassen, weil auch in solchen Fällen den Eltern Unterhaltsaufwendungen entstehen können, die ihre steuerliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, was das Kindergeldrecht dann wiederum zu kompensieren versucht. Hingegen kommt es im Werbungskostenrecht darauf an, ob ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für eigene Bildungsmaßnahmen getragen hat, die in hinreichendem Zusammenhang mit seiner Absicht stehen, Einkünfte zu erzielen, und die deshalb nach dem sog. objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2003 - VIII B 151/03, BFH/NV 2004, 929). Auch das vom Kläger angeführte Urteil des FG Hamburg (vom 05.07.2006 - 1 K 87/05, EFG 2007, 25) ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem Fall hatte die Klägerin ihr Abitur in Deutschland abgelegt und interessierte sich für ein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Hochschule, die hervorragende Englischkenntnisse voraussetzte. Zum Zwecke der Bewerbung an dieser Hochschule legte die Klägerin in den USA an einem Sprachinstitut im Rahmen eines Kursprogramms einen Englischtest ab und besuchte dort außerdem ein College, an dem sie unter anderem an einem Kurs zum amerikanischen Recht teilnahm. Das FG erkannte die angefallenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten an. Dies konnte das FG allerdings nur, weil es den Auslandsaufenthalt aufgrund des bereits zuvor abgelegten Abiturs allein unter dem Gesichtspunkt des Abzugs von Kosten einer Reise als Werbungskosten würdigte und zum Problem des Abzugs von Kosten für allgemeinbildende Schulen kein Wort verlor. Entgegen der Ansicht des Klägers macht es – jedenfalls in den Augen des FG Hamburg – eben doch einen Unterschied, ob eine entsprechende Bildungsmaßnahme vor Erlangung einer Studienberechtigung oder danach durchgeführt wird, weil in letzterem Falle die Verbindung zum späteren Beruf schon um einiges enger ist. Aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit der Fälle kann deshalb dahinstehen, ob der Ansicht des FG Hamburg überhaupt zu folgen wäre. Bei Anwendung des bereits mehrfach zitierten BFH-Urteils vom 22.06.2006 (VI R 5/04, BStBl. II 2006, 717) ist zweifelhaft, ob im Fall des FG ein Abzug der Kosten für das College als allgemeinbildende Maßnahme überhaupt in Betracht gekommen wäre. Es ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der praktisch zeitgleich ergangenen Entscheidungen dem FG Hamburg die entsprechende BFH-Rechtsprechung kaum bekannt gewesen sein dürfte.
- c)Da somit schon dem Grunde nach insgesamt kein Werbungskostenabzug in Betracht kommt, ist es nicht weiter von Interesse, dass der Kläger eine am 05.02.2010 geleistete Zahlung an das Internat sowohl in der Steuererklärung für 2010 als auch in derjenigen für 2009 geltend gemacht hat und im Jahr 2010 den Abzug für ein von dem Internat durchgeführtes Hilfsprojekt begehrt hat, obwohl eine berufliche Veranlassung insoweit klar ausscheidet. Ebenfalls nicht nachgegangen werden muss den Einwänden des Beklagten, dass die Internatskosten nicht von dem Kläger, sondern von seinen Eltern getragen worden seien (vgl. zur Möglichkeit des abgekürzten Zahlungsweges bei der Begleichung von Ausbildungskosten BFH-Urteil vom 22.07.2003 - VI R 4/02, BFH/NV 2004, 32). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die vorliegende Entscheidung fußt auf einer Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, die soweit ersichtlich einhellig von der Kommentarliteratur mitgetragen werden. Eine Divergenz zu dem Urteil des FG Hamburg vom 05.07.2006 (1 K 87/05, EFG 2007, 25) liegt – soweit man dieses Urteil im hier zu entscheidenden Punkt nicht ohnehin als überholt betrachtet – mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht vor (siehe oben). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036343