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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 SO 47/18 Urteil Sozialhilfe (SGB XII) § 2 FreizügG/EU, § 4 FreizügG/EU, § 4a FreizügG/EU, § 5 Abs. 1 Nr. 1

Sozialhilfe (SGB XII) Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen eines Nothelferanspruchs des Krankenhauses im Falle der Behandlung eines Unionsbürgers. 2. Ist eine Person der aufenthaltsrechtlichen Verpflich

§ 4Freizüg

G/EU sei. Nach dieser Vorschrift hätten nicht erwerbstätige Unionsbürger das Einreise- und Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, sofern sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügten. Der Patient sei diesem Ausschluss von der Versicherungspflicht unterfallen. Das Gericht sei angesichts der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und der Zeugenvernehmung des Patienten überzeugt davon, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt habe. Ebenfalls habe kein ausreichender Krankenversicherungsschutz für ihn bestanden. Der Patient habe im Jahre 2016 auch kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU besessen. Nach seiner eigenen Aussage, gegen deren Glaubhaftigkeit keine Bedenken bestünden, sei er zwar im Jahre 2006 nach Deutschland eingereist und habe für zwei Jahre und drei Monate als „Selbstständiger“ gearbeitet. Das Gericht sei in diesem Zusammenhang allerdings davon überzeugt, dass es sich bei der „selbstständigen“ Tätigkeit des Patienten in den Jahren 2006 bis 2008 um eine abhängige Beschäftigung und nicht um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt habe, die jedoch nicht gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern angezeigt worden sei. Dafür spreche einerseits die Erklärung in der mündlichen Verhandlung, dass er nur einen Auftraggeber gehabt habe. Nach der Zeugenaussage des Patienten habe er nur theoretisch einen Auftrag ablehnen können, er sei nach seiner Aussage weisungsabhängig gewesen. Nach dieser „selbstständigen“ Tätigkeit habe der Zeuge angegeben, dass er kaum noch gearbeitet habe und nur noch kleinere Arbeiten ausgeführt habe. Diese Tätigkeiten erfüllten nach Überzeugung des Gerichts keine fünf Jahre. Der Patient habe sich somit nicht insgesamt fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten. Der rechtmäßige Aufenthalt sei jedoch Voraussetzung für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom

  1. Dezember 2011 – C-424/10 und C-425/10 – sei Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehöriger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, so auszulegen, dass ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur auf Grund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt habe, nicht so betrachtet werden könne, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach dieser Bestimmung erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht erfüllt habe. Nach diesem Urteil sei die Wendung „sich rechtmäßig aufzuhalten“ in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, als darunter ein im Einklang mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen, insbesondere mit den in deren Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38 aufgeführten Voraussetzungen stehender Aufenthalt zu verstehen sei. Dieser Rechtsprechung habe sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich in seinem Urteil vom
  2. Juli 2015 – 1 C 22/14 – angeschlossen. Das erkennende Gericht könne vor dem Hintergrund der Einheit der Rechtsordnung auch nicht erkennen, warum die entsprechende nationale Norm in einer verwaltungsrechtlichen Streitigkeit anders ausgelegt werden solle als in einer sozialrechtlichen Streitigkeit. Für das Gericht sei zudem nicht ersichtlich, dass der Patient lediglich zur Erlangung von Sozialhilfe nach Deutschland eingereist sei. Dagegen spreche insbesondere, dass der Zeuge sich in Deutschland nach seiner Einreise eine Tätigkeit gesucht habe, sodass das Gericht einen finalen Zusammenhang zwischen Einreise und Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht erkennen könne. Er habe zudem nach Kenntnis des Gerichts bislang weder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II noch nach dem Sozialgesetzbuch XII zur Existenzsicherung in Anspruch genommen. Allerdings seien die Einreise und der Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitssuche erfolgt, sodass Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der Fassung vom
  3. Dezember 2006, gültig ab
  4. Dezember 2006 (im Weiteren § 23 SGB XII a. F.), grundsätzlich ausgeschlossen seien. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei dadurch jedoch nur der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen, jedoch könnten in einem solchen Fall Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Betracht kommen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom
  5. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – juris – Rn. 51). Das dem Sozialhilfeträger damit grundsätzlich zustehende Ermessen sei dabei allerdings jeweils auf Grund der unaufschiebbaren und gebotenen Behandlung des Patienten vor dem Hintergrund von Art. 1, 2 Grundgesetz (GG) auf Null reduziert. Die Klägerin treffe auch keine erkennbare rechtliche oder sittliche Pflicht, die Kosten selbst zu tragen (V.). Die jeweiligen Anträge seien zudem immer innerhalb eines Monats nach der Behandlung und somit innerhalb angemessener Frist gestellt worden. In der Rechtsfolge (VI.) bemesse sich der zu gewährende Aufwendungsersatz nach den auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch zu erstattenden Kosten. Dort würden die für die Behandlung vereinbarten Fallpauschalen erstattet. Es sei dabei allerdings zu berücksichtigen, dass alle in Anspruch genommenen Behandlungskosten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst würden, ohne dass es auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts ankomme. Im Rahmen des Anspruches nach § 25 SGB XII sei zu beachten, dass nur ein Teil der Behandlungskosten als Nothilfeleistung erstattungsfähig sei, sodass eine Abrechnung der erstattungsfähigen Kosten in Abhängigkeit von der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage vorzunehmen sei. Lediglich eine solche Abrechnungsweise gewährleiste, dass der gesetzliche Zweck, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, erreicht werde, ohne dass andererseits eine unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems der Sozialhilfe gefördert werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom
  6. November 2014 – B 8 SO 9/13 R – juris Rn. 31). Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, stehe dem Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen zu, an denen ein Eilfall i. S. des § 25 SGB XII vorgelegen habe. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Tag der Kenntnis des Sozialhilfeträgers bzw. der Obliegenheitsverletzung durch den Nothelfer nicht dem Zeitraum des § 25 SGB XII zuzurechnen sei, sondern dem Zeitraum des Entstehens eines möglichen Anspruches des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (Hinweis auf Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  7. Juni 2017 – L 9 SO 137/15). Insofern sei im Hinblick auf die unterschiedlichen Zeiträume sowie vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu differenzieren. Mit Schreiben vom
  8. Januar 2018 hat der Kammervorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht dem Sozialgericht zwei Fehler bei der Tenorierung unterlaufen seien. Einerseits hätte hinsichtlich des Zeitraums ab
  9. April 2016 kein Bescheidungsurteil, sondern ein Leistungsurteil ergehen müssen. Andererseits hätte hinsichtlich des Behandlungszeitraums ab
  10. August 2016 lediglich ein Betrag i.H.v. 2.409,10 € ausgeurteilt werden dürfen. Gegen das der Beklagten am
  11. Februar 2018 zugestellte Urteil hat sie am
  12. März 2018 Berufung eingelegt. Die Beklagte tritt der Rechtsauffassung des Sozialgerichts entgegen, dass der Patient im streitigen Zeitraum kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU gehabt habe, so dass er – so das Sozialgericht – von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aufgrund § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V ausgeschlossen gewesen sei. Die vom Sozialgericht aufgeworfenen Fragestellungen ergäben sich nur in ausländerrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Im sozialgerichtlichen Verfahren seien ausländerrechtliche Vorfragen nicht zu prüfen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts verfüge. Im Übrigen gelte die Vermutung, dass die Freizügigkeitsvoraussetzungen vorlägen. Dies folge auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
  13. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R -. Der rechtliche Dissens zwischen den Beteiligten reduziere sich auf die Frage, ob für das Krankenversicherung- und Sozialhilferecht von einem rechtswidrigen Aufenthalt ausgegangen werden könne, obwohl hierzu die Ausländerbehörde keine Verfügung getroffen habe, oder ob in einem solchen Fall aufgrund Zeitablaufs bereits ein Daueraufenthaltsrecht entstanden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  14. November 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, der Patient habe nicht die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht erfüllt. Zwar sei davon auszugehen, dass er sich seit 2006 ständig in Deutschland aufgehalten habe. Es habe hingegen nicht ein ständig rechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen. Die Rechtmäßigkeit bemesse sich insbesondere nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Eine Addition einzelner Zeitabschnitte eines rechtmäßigen Aufenthalts, der in der Summe 5 Jahre erreiche, führe nicht zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, was bereits aus dem klaren Wortlaut der Norm folge. Der Patient habe drei Monate bei einer jugoslawischen Firma gearbeitet. Im Anschluss habe er sich selbständig gemacht. Entsprechend habe die Deutsche Rentenversicherung mitgeteilt, dass Versicherungszeiten in dem Versicherungsverlauf des Patienten nicht ausgewiesen seien. Anhaltspunkte für eine Arbeitssuche mit begründeter Aussicht auf Erfolg lägen ebenfalls nicht vor. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin erklärt, dass hinsichtlich der Höhe der Berechnung der Erstattungsleistungen im Einzelnen auf der Basis des gegenwärtigen Streitstandes keine rechtlichen Einwände erhoben werden. Hinsichtlich des Ergebnisses des Erörterungstermins vom
  15. April 2019 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der in elektronischer Form übersandten Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die zulässige Berufung ist nur in dem Umfang begründet, in dem das Sozialgericht bereits auf eine fehlerhafte Berechnung hingewiesen hat. Die streitgegenständlichen Bescheide vom
  16. Oktober 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  17. November 2016 sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten, da sie dem Grunde (I.) und der Höhe nach (II.) einen im Wege der Anfechtungs- und unechten Leistungsklage statthaft einklagbaren Anspruch auf teilweise Vergütung der Krankenhausbehandlung als Nothelferin nach § 25 SGB XII hat. Begründet ist auch das auf Überprüfung des Bescheides vom
  18. April 2016 gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren (III.). Die Kostenentscheidung ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts am Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auszurichten und wegen der teilweisen Begründetheit der Berufung neu zu berechnen (IV.). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor (V.). I. Nach § 25 Satz 1 SGB XII sind demjenigen die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Nach § 25 Satz 2 SGB XII gilt dies nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
  19. Die Beklagte ist insoweit örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger, da der Senat aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen davon überzeugt ist, dass sich der Patient in den streitgegenständlichen Zeiträumen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten tatsächlich aufgehalten hat (§ 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB XII i.V.m § 3 Abs. 2 SGB XII, § 1 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch).
  20. Es lagen jeweils auch Eilfälle vor; auch insoweit macht sich der Senat nach eigener Prüfung die Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigung des Sozialgerichts zu Eigen.
  21. Eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers war in den vom Sozialgericht festgestellten Zeiträumen nicht zu erlangen. Auch hier wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Die Anknüpfungstatsachen sind insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
  22. Die Leistungen wären dem Patienten auch bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe zu erbringen gewesen. a) Der Anwendungsbereich des SGB XII ist eröffnet. Eine etwaige Leistungsberechtigung dem Grunde nach im Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) schließt Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII nicht aus, wie aus § 5 SGB II und § 21 SGB XII hervorgeht. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert ihre Leistungspflicht nicht am Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Insbesondere bestand für den Patienten kein Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich für den streitgegenständlichen Zeitraum gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. e) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VO (EG) 883/2004 – nach deutschem Recht. Der Versicherungsschutz in der Republik Polen für Gesundheitsleistungen in einem System der sozialen Sicherheit endete nach dem vom polnischen Träger übersandten Formular E 104 nach dem
  24. Mai
  25. Der Patient gab auch keinen Anknüpfungstatbestand für eine danach bestehende Zuständigkeit eines polnischen Trägers an. Da im streitgegenständlichen Zeitraum eine Anknüpfung an eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht erkennbar ist, ist einzige Anknüpfung die des Wohnortes. Der Wohnortstaat ist nach Art. 1 lit. j) VO (EG) 883/2004 und Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  26. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Aufgrund der Aufenthaltsdauer, der letzten Tätigkeit in Deutschland und fehlender Wegzugsabsichten bestand trotz Obdachlosigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Auf eine etwaige materielle Rechtswidrigkeit des Aufenthalts kommt es beim kollisionsrechtlichen Begriff des Wohnorts nicht an (Kahil-Wolff, in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
  27. Aufl. 2018, Art. 1 Rn. 20; Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht, Stand: Dezember 2013, S. 49; im Ergebnis auch EuGH, Urteil vom
  28. Juni 2016 – C-308/14 – Kommission/Vereinigtes Königreich – juris Rn. 62 ff., der strikt zwischen der Kollisionsnorm des Art. 11 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 883/2004 und der nationalen, materiell-rechtlichen Regelung des rechtmäßigen Aufenthalts als Leistungsvoraussetzung unterscheidet und bei einem solchen Erfordernis im zuständigen Staat eine mittelbare Diskriminierung prüft). Der Anwendungsbereich des einzig in Betracht kommenden Tatbestandes für einen Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V nicht eröffnet. Versicherungspflichtig sind hiernach Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. Nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V werden Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines

§ 4des Freizü

G/EU ist. Gemeint ist damit, dass die Versicherungspflicht entfällt, wenn die betroffene Person aufenthaltsrechtlich nach § 4 FreizügG/EU über einen Krankenversicherungsschutz verfügen muss (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 2014 – B 8 SO 9/13 R – juris, Rn. 21; Felix, in: jurisPK-SGB V,
  2. Aufl. 2016 [Stand:
  3. Juli 2019], § 5 Rn. 98). Die in Bezug genommene Regelung des § 4 Satz 1 FreizügG/EU bestimmt nämlich, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt nur dann haben, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Für den Personenkreis der Unionsbürger, der nur unter der Voraussetzung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ein Recht auf Einreise und Aufenthalt hat, besteht also keine Auffangversicherung in der GKV. Allein die entsprechende Verpflichtung nach § 4 FreizügG/EU schließt dabei die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
  4. November 2014 - B 8 SO 9/13 R – juris, Rn. 21). Es fällt mithin in die Zuständigkeit der Sozialgerichte zu prüfen, ob die betroffene Person einer solchen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzung unterliegt. Damit ist zwingend verbunden, dass die Sozialgerichte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für ein bestimmtes Aufenthaltsrecht, das nicht den Anforderungen des § 4 FreizügG/EU unterliegt, vorliegen, um den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V verneinen zu können. Wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend und entgegen der Auffassung der Beklagten festgestellt hat, hatte der Patient im streitgegenständlichen Zeitraum kein Aufenthaltsrecht, das unabhängig von der Existenz eines

§ 4Freizüg

G/EU war. Der Patient war nicht daueraufenthaltsberechtigt. Das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU bzw. Art. 21 AEUV i.V.m. Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürger-RL), setzt voraus, dass sich der Unionsbürger fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der rechtmäßige Aufenthalt im Aufenthaltszeitraum setzt wiederum nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts einen Aufenthalt voraus, der auf Freizügigkeit beruht, also materiell rechtmäßig ist (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, Rs. C-325/09 – Dias – juris, Rn. 54 ff., 67; Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-424/10 und C-425/10 – Ziolkowski und Szeja – juris, Rn. 60 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22/14 –, juris Rn. 17 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; vgl. auch Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 4a FreizügG/EU Rn. 9). Ein Unionsbürger, der im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine Aufenthaltszeit von über fünf Jahren nur aufgrund des nationalen Rechts dieses Staates zurückgelegt hat, kann nicht so betrachtet werden, als habe er das Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Unionsbürger-RL erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen eines Freizügigkeitstatbestandes nach Art. 7 Abs. 1 Unionsbürger-RL nicht erfüllt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-424/10 u. C-425/10 – Ziolkowski u. Szeja – juris, Rn. 60 ff.). Höchstrichterlich ist damit auch geklärt, dass Zeiten der bloßen Freizügigkeitsvermutung ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung bei der Berechnung irrelevant sind. Dies entspricht im Übrigen der ständigen Verwaltungspraxis der Jobcenter und Sozialhilfeträger in Hessen, offenbar mit Ausnahme der Beklagten. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass sich der Patient maximal zwei Jahre und drei Monate auf eine ständig andauernde Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FreizügG/EU berufen konnte. Nur für diesen Zeitraum geht aus der glaubhaften Aussage des Zeugen eine durchgängige Freizügigkeitsberechtigung hervor. Weitere Anhaltspunkte für die Erfüllung von daran anschließenden Zeiträumen der Freizügigkeitsberechtigung sind nicht erkennbar und werden von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der Patient konnte sich insbesondere nicht auf einen fortwirkenden Status als Selbständiger oder Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit mit der Folge eines Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU berufen, der theoretisch bis in den streitgegenständlichen Zeitraum hätte fortwirken können und das als solches auch unabhängig vom Daueraufenthaltsrecht ein hinreichendes Aufenthaltsrecht für die Versicherungspflicht hätte darstellen können. Dieser setzt allerdings eine Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit voraus. Eine solche liegt nicht vor, weitere Ermittlungen waren entbehrlich, da die Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt hat, sie habe zu dem Patienten keine Informationen vorliegen. Der Patient hatte auch kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU). Ebenfalls nicht unter den Ausschluss des § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V fallen Personen, die sich aufgrund eines Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, denn diese Vorschrift verweist nicht auf § 4 FreizügG/EU (Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V [Stand: 02/19], § 5 Rn. 477a; Farahat, ZESAR 2014, 269, 277). Dieses Aufenthaltsrecht setzt voraus, dass objektivierbar nach außen hin zum Ausdruck kommt, dass die betreffende Person ernsthaft und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 2 FreizügG/EU Rn. 60; vgl. vor Inkrafttreten der Unionsbürger-RL bereits EuGH, Urteil vom 23. März 2004 – Rs. C-138/02 – Collins, juris Rn. 37 m.w.N.). Bereits die erwähnte Anfrage des Sozialgerichts bei der Bundesagentur für Arbeit hat ergeben, dass dort keine Daten über den Patienten vorliegen. Dies spricht gegen eine tatsächliche Arbeitsuche des Patienten, die Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU ist. Zudem hat der Patient in der Zeugenvernehmung keine Bemühungen um Arbeit geschildert, sondern nur angegeben, in der Vergangenheit „gelegentlich“ gearbeitet zu haben. Schließlich spricht der dokumentierte Gesundheitszustand gegen eine begründete Erfolgsaussicht der Arbeitssuche.

  1. c)Dem Patienten war auch nicht zuzumuten, die Mittel zur Behandlung aus dem Einkommen und Vermögen aufzubringen (§ 19 Abs. 3 SGB XII), da entsprechendes Einkommen und Vermögen nicht vorhanden war. Hiervon ist der Senat aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten schriftlich dokumentierten Angaben des Patienten, dem Schreiben des Diakonischen Werkes AX. – Sozialdienst A-Stadt – vom 9. August 2016 sowie der glaubhaften Bekundungen des Zeugen C., an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, überzeugt. Danach hat der Patient im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen gehabt, er ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat insbesondere von gespendeten Backwaren seitens des Diakonischen Werkes gelebt. Die Beklagte hat hierzu weder substantiierte Zweifel dargelegt noch Wege zu weiteren Ermittlungen aufgezeigt. Der Patient hat als Zeuge in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 23. November 2017 glaubhaft ausgesagt, dass er im Jahre 2016 seinen Lebensunterhalt lediglich über das Sammeln von Pfandflaschen und die Spendenbereitschaft von Menschen habe sichern können. Diese Indizien sind durch die schriftliche Stellungnahme des Diakonischen Werkes vom 9. August 2016 bestätigt worden, wonach der Patient über kein geregeltes Einkommen verfügt habe und auch nicht bekannt sei, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Aufgrund der von ihm angegebenen Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2012 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit Einkommen zu berücksichtigen ist, § 27 Abs. 2 SGB XII. Indizien für vorhandenes Einkommen oder Vermögen kann der Senat nach alledem ebenso wenig wie das Sozialgericht erkennen.
  2. d)Das Sozialgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass der Patient keinem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 SGB XII a.F. unterlag.
  3. aa)Ein Anspruch war für ihn als Ausländer nicht nach § 23 Abs. 3 Satz 1 1. Var. SGB XII (hier in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 – BGBl. I, 2670) ausgeschlossen. Danach haben Ausländer keinen Anspruch auf Sozialhilfe, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Der Patient war nach seinen Angaben aber eingereist, um Arbeit zu suchen, die er bei einer in der D-Straße in D-Stadt ansässigen Firma zunächst auch gefunden habe. Auch danach sei er noch in Deutschland erwerbstätig gewesen. Zwar konnten die Ermittlungen des Senats die Existenz einer derartigen Firma nicht bestätigen; möglicherweise handelte es sich auch um ein Missverständnis dahingehend, dass der Patient bei einer Firma in der D-Straße mit Rigips gearbeitet hat. Weitere Sachverhaltsaufklärung ist aber nicht geboten, da hinreichend gegen eine Einreiseabsicht, um Sozialhilfe zu erlangen, spricht, dass der Patient nach der Einreise über viele Jahre hinweg weder Sozialhilfeleistungen beantragte noch bezog. Für eine Aus- und Wiedereinreise in der Nähe zum streitgegenständlichen Zeitraum gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
  4. bb)Aus dem letztgenannten Grund steht für den Senat auch fest, dass der Patient auch nicht zum Zweck einer Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist ist (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB XII).
  5. cc)Wie bereits oben unter I.4.
  6. b)ausgeführt, ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum das Aufenthaltsrecht auch nicht aus dem Zweck der Arbeitsuche.
  7. dd)Es bestehen nach wie vor gewichtige Bedenken dagegen, dass der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 1 Satz 1. 2. Var. SGB XII in der bis 23. Dezember 2016 geltenden Fassung im Wege eines „erst recht“-Schlusses auf Unionsbürger ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung ausgedehnt werden kann (ausdrücklich offenlassend BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 9/13 R – juris, Rn. 26; allgemein gegen Leistungsausschlüsse im Wege der Analogie oder Rechtsfortbildung BSG Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R = BSGE 107, 66 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 21 - juris, Rn. 40; ausf. Hessisches LSG, Beschluss vom 7. April 2015 – L 6 AS 62/15 B ER -, juris Rn. 45 ff.; für den „erst recht“-Schluss bei § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. hingegen BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 – B 4 AS 44/15 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 43, zitiert nach juris, Rn. 48 ff.). Diese Bedenken können jedoch dahinstehen, da selbst im Falle eines solchen Leistungsausschlusses dem Patienten wegen einer Ermessensreduzierung auf Null Leistungen zu gewähren gewesen wären. Auch dem Ausländer, der dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unterfällt, kann der Träger der Sozialhilfe in Ausübung von Ermessen Sozialhilfe gewähren, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (zum Folgenden BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 8 SO 9/13 R – juris Rn. 28; vgl. bereits BVerwGE 78, 314, 317). Insbesondere wenn wegen der Notwendigkeit von unaufschiebbaren Krankenbehandlungsmaßnahmen das Recht auf Leben (Gesundheit) und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) berührt ist, muss die Erbringung von entsprechenden Leistungen bei Mittellosigkeit gewährleistet sein; das Ermessen ist dann auf Null reduziert. Der Senat ist davon überzeugt, dass in allen Fällen eine sofortige ärztliche Behandlung mit stationären Mitteln erforderlich gewesen ist; dies folgt nicht zuletzt aus den der stationären Aufnahme zugrundeliegenden, im Tatbestand aufgeführten Diagnosen (insbesondere schwere Alkoholintoxikation bzw. sonstige Intoxikation bei ethyltoxischer Pankreatitis mit reaktiver Begleithepatitis), die auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen werden; es bestand mithin eine konkrete Gefahr für die von Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter, was mangels entgegenstehender gleichwertiger öffentlicher Interessen zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt. II. Der Anspruch der Klägerin als Nothelferin ist allerdings der Höhe nach auf die Erstattung von Aufwendungen „in gebotenem Umfang“ begrenzt (zum Folgenden ausf. BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 8 SO 9/13 R – juris, Rn. 29 bis 31). Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen; soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Der Vergütungsanspruch eines zugelassenen Krankenhauses nach dem SGB V bestimmt sich nach einer Fallpauschale, die alle dabei in Anspruch genommenen Behandlungsmaßnahmen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfasst, ohne dass es grundsätzlich auf die Dauer des Krankenhausaufenthalts ankommt. Als „Aufwendungen in gebotenem Umfang“ hat die Beklagte ausgehend von der maßgeblichen Fallpauschale eine tagesbezogene anteilige Vergütung („pro rata temporis“) zu erstatten. Eine solche Abrechnung gewährleistet einerseits den Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, ohne dass andererseits eine vom Gesetzgeber unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe gefördert würde. Der Höhe nach stehen der Klägerin mithin folgende Vergütungsansprüche zu: Tatsächlicher Behandlungs- zeitraum Summe Vergütung in € Geltend gemachter Behandlungszeitraum Klageantrag in € Pro rata temporis anzuerkennender Behandlungszeitraum Anspruch in € 22.4.-26.4.2016 (dazu unten III.) 1.958,78 22.4.-24.4.2016 1.469,08 1.175,27 22.7.-5.8.2016 2.808,56 22.7.-24.7.2016 601,83 22.7.-24.7.2016 561,71 6.8.-7.8.2016 670,93 6.8.-7.8.2016 670,93 670,93 8.8.-11.8.2016 2.808,56 8.8.2016 936,19 8.8.2016 702,14 20.8.-25.8.2016 7.347,31 20.8.-21.8.2016 2.938,92 20.8.-21.8.2016 2.449,10 Summe einschließlich III. 6.616,95 5.559,15 Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 22. Juli 2016 bis 24. Juli 2016 geltend gemachten Behandlungskosten waren lediglich die Kosten für den Zeitraum 22. Juli 2016 bis 24. Juli 2016 anzuerkennen. Bei nachgewiesenen Kosten i.H.v. 2.808,56 € ergibt dies bei 15 Behandlungstagen pro rata temporis unter Zugrundelegung der Tage der Gesamtaufenthaltsdauer einschließlich des Aufnahmetages (vgl. das der zitierten Entscheidung des BSG vom 18. November 2014 zugrunde liegende Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Januar 2013 – L 20 SO 554/11 –, juris) einen Anspruch der Klägerin i.H.v. 561,71 €. Im Hinblick auf die geltend gemachten Behandlungskosten für den Zeitraum vom 6. August 2016 bis 7. August 2016 waren die Behandlungskosten in voller Höhe und somit i.H.v. 670,93 € erstattungsfähig. Hinsichtlich der für den Zeitraum vom 8. August 2016 bis 11. August 2016 geltend gemachten Behandlungskosten waren lediglich die Kosten für den 8. August 2016 erstattungsfähig. Bei nachgewiesenen Kosten i.H.v. 2.808,56 € ergibt dies bei vier Behandlungstagen einen Anspruch der Klägerin i.H.v. 702,14 €. Zutreffend hat bereits der Kammervorsitzende des Sozialgerichts auf einen Fehler bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten für den Zeitraum vom 20. August 2016 bis 21. August 2016 hingewiesen. Da der Behandlungszeitraum sechs (und nicht: fünf) Tage umfasst, sind hier nur zwei von sechs Tagen zu vergüten. Der Klägerin entstanden insgesamt Behandlungskosten i.H.v. 7.347,31 €. Zwei Sechstel hiervon ergeben einen Betrag i.H.v. 2.449,10 €. III. Soweit das Sozialgericht ausweislich der Entscheidungsgründe in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass hinsichtlich der Ablehnung des Überprüfungsantrages eine Kombination aus Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft ist (BSG, Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R –, SozR 4-3500 § 30 Nr. 4, Rn. 12), ist dies in der Tenorierung nicht hinreichend klar zum Ausdruck gekommen, worauf auch der Kammervorsitzende in der Verfügung vom 22. Januar 2018 nach Absetzung des Urteils hingewiesen hat (Bl. 83 d.A.). Da wegen der eindeutigen Begründung auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil unvollständig ist, sieht sich der Senat insoweit zur sprachlichen Anpassung berechtigt, obwohl die Klägerin und Berufungsbeklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Die jetzige Tenorierung geht nicht über die hinreichend eindeutigen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils hinaus. Im Hinblick auf die geltend gemachten Behandlungskosten für diesen Zeitraum (22. April 2016 bis 26. April 2016) waren lediglich die Kosten für den Zeitraum 22. April 2016 bis 24. April 2016 anzuerkennen. Bei nachgewiesenen Kosten i.H.v. 1.958,78 € ergibt dies pro rata temporis unter Zugrundelegung der Tage der Gesamtaufenthaltsdauer einschließlich des Aufnahmetages (drei von fünf Tagen) einen Anspruch der Klägerin i.H.v. 1.175,27 €. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG, da die Klägerin als Leistungsempfängerin geklagt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – B 8 SO 45/07 B –, SozR 4-1500 § 183 Nr. 7). Das Sozialgericht hat zu Unrecht von einer einheitlichen Kostenentscheidung abgesehen. Die fünf selbständigen Klagen sind vom Sozialgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Dadurch wurden die fünf Rechtsstreitigkeiten zu einem Verfahren; da die Verfahren auch zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat eine einheitliche Kostenentscheidung zu ergehen (statt vieler: Guttenberger, in: jurisPK-SGG [Stand: 15. Juli 2017], § 113 Rn. 27 f.). Die Quote folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf der Basis des Streitgegenstands erster Instanz (siehe obige Tabelle). Aus Gründen der Vereinfachung übt der Senat sein Ermessen hinsichtlich der Quotelung in der Berufungsinstanz dahingehend aus, dass diese Quote angesichts der über den Rechenfehler hinaus vorgenommenen Korrekturen zugunsten der Beklagten auch für die Berufungsinstanz angemessen erscheint. V. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass die aufenthaltsrechtliche Verpflichtung nach § 4 FreizügG/EU die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausschließt (siehe oben unter I.4.b). Die Inzidentprüfung der bestimmten Qualität des Aufenthaltsrechts – ob die Freizügigkeit im konkreten Fall von den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU abhängt – ist damit zwingend eine Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit. Damit geht einher, dass die Anforderungen an das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts in der Sozialgerichtsbarkeit nicht anders gesehen werden können als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht haben die hier relevanten Rechtsfragen zu den Voraussetzungen für das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts bereits geklärt (siehe oben unter I.4.b). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036358

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