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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 27/17 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 28. November 2016, S 15 AS 804/13, Urteil nachgehend BSG Kassel, 26. August 2019, B 14 AS 21/18 BH, Beschluss Tenor I Die Berufung des Klägers gegen das Urteil d

§ 22Nr.

78). Bereits der mit der Klage und der Berufung hinsichtlich des streitigen 18-Monats-Zeitraums geltend gemachte Ernährungs-Mehrbedarf in Höhe von monatlich jeweils 70,00 € übersteigt ganz offenkundig den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in Bezug auf die Statthaftigkeit der Berufung genannten Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 €. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom

  1. November 2016 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Bescheide der Beklagten vom
  2. Dezember 2011, vom
  3. Juni 2012 und vom
  4. Dezember 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  5. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. August 2013 über das erstinstanzliche Urteil hinausgehend abgeändert werden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der Bewilligungszeiträume vom
  7. Januar 2012 bis zum
  8. Juni 2013 einen weiteren Mehrbedarf des Klägers für Medikamente und Ernährung zu berücksichtigen. Die nach Maßgabe von § 7 SGB II leistungsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gemäß § 21 SGB II in der hier maßgeblichen, vom April 2011 bis zum
  9. Juli 2016 gelten alten Fassung (a.F.) vom
  10. Mai 2011 einen Anspruch auf Berücksichtigung der in dieser Vorschrift im Einzelnen aufgeführten und nicht durch den Regelbedarf im Sinne von § 20 SGB II abgedeckten weitergehenden Bedarfe. Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II (a.F.) wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird ein Mehrbedarf bei Leistungsberechtigten außerdem anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II in diesem Sinne unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der Vorschrift des § 21 Abs. 8 SGB II zufolge darf die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 2 bis Abs. 5 SGB II die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen hat die Beklagte im Falle des Klägers zu Recht die Berücksichtigung eines über den bereits anerkannten 10 %igen Mehrbedarfs hinausgehenden Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II a.F. abgelehnt. Ausgehend von der Konkretisierung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung in Relation zum Regelbedarf ist „kostenaufwändiger“ im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt wird (vgl. BSG vom
  11. Februar 2014 - B 14 AS 65/12 R =

§ 21Nr.

17, jeweils Rdnr. 19 m.w.N.). Voraussetzung für diesen Mehrbedarf ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis (BSG vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 48/12 R =

§ 21Nr.

15, jeweils Rdnr. 12). Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht. Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt (vgl. BSG vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 8/15 R =

§ 21Nr.

25, jeweils Rdnr. 15). Ein in diesem Sinne medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis, welches nicht bereits von dem ihm ohnehin zugebilligten 10 %igen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung abgedeckt wird, ist im Falle des Klägers auch bei besonders wohlwollender Würdigung aller Einzelumstände nicht erkennbar. Wie sich aus dem in einem der Vorprozesse gleichen Rubrums ergangenen Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom

  1. April 2008 (S 12 AS 614/07) ergibt, ist dem Kläger seinerzeit ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zugesprochen worden im Hinblick auf dessen Fettstoffwechselstörung mit erhöhten Cholesterinwerten (Typ II-Hyperlipoproteinämie bzw. -Hypercholesterinämie), welche einen Risikofaktor für das Auftreten von atherosklerotischen Gefäßveränderungen mit der Folge von Herzinfarkt, Schlaganfall und arterieller Verschlusskrankheit darstellt. Hinsichtlich der Höhe des Mehrbedarfs hat sich das Sozialgericht Wiesbaden seinerzeit an den Empfehlungen des Deutschen Vereins orientiert. Sein Begehren auf Zubilligung eines weitergehenden Mehrbedarfs stützt der Kläger neben der vorbekannten Fettstoffwechselstörung auf die folgenden, in den Attesten des Arztes für Allgemeinmedizin C. vom
  2. März 2012 sowie vom
  3. Juni 2012 aufgeführten Diagnosen: - Zustand nach Morbus Hodgkin mit Chemotherapie und Bestrahlung, - Diabetes mellitus mit Polyneuropathie, - Fatigue-Syndrom, - Cushing-Syndrom. Insoweit hat das Sozialgericht im erstinstanzlichen Urteil vom
  4. November 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der im Jahre 2004 aufgetretenen Krebserkrankung (Morbus Hodgkin) eine anhaltende Vollremission eingetreten und dass insoweit auch die Krebs-Nachsorgephase längst beendet ist. Ebenso wie hinsichtlich des Diabetes mellitus hat deshalb bereits das Sozialgericht Wiesbaden im Urteil vom
  5. April 2008 (S 12 AS 614/07) mit überzeugender Begründung die Notwendigkeit zur Einhaltung einer besonderen Krankenkost verneint. Neue Gesichtspunkte, die insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich des vom Kläger nun als weitere Diagnosen aufgeführten Cushing-Syndroms (eine insbesondere durch die längerfristige Einnahme von Cortison hervorgerufene Erhöhung des Cortisolspiegels im Blut im Sinne von ICD-10-Kode E24.-) und des Fatigue-Syndroms (Chronisches Müdigkeitssyndrom im Sinne von ICD-10-Kode G93.3 mit anhaltender Müdigkeit, Erschöpfung und Antriebslosigkeit) hat der Arzt für Allgemeinmedizin C. im Attest vom
  6. Juni 2012 die Auffassung vertreten, dass sich hieraus ein Mehrbedarf für schadstoffarme calciumhaltige Nahrungsmittel (z.B. Milch, Milchprodukte, Fisch, Meeresfrüchte, Obst und Gemüse, Vitaminpräparate, Mehl, Soja, Vollwertbrot) ergebe. Es handelt sich insoweit zu großen Teilen freilich ganz offenkundig um genau jene Nahrungsmittel, deren Verzehr auch bei Vorliegen einer Fettstoffwechselstörung als sinnvoll erachtet wird. Das hat der Kläger selbst durch die in der an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten E-Mail vom
  7. August 2017 enthaltenen Aufstellungen über die bei verschiedenen Krankheitsbildern gemachten Verzehrempfehlungen unter Beweis gestellt. Wie sich unmissverständlich aus der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Arztes Dr. med. D. (Gesundheitsamt A-Stadt) vom
  8. November 2012 ergibt, ist angesichts dessen über den wegen der Fettstoffwechselstörung anerkannten 10 %igen Mehrbedarf hinausgehend kein weitergehender ernährungsbedingter Mehrbedarf begründbar. In diesem Sinne hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil vom
  9. November 2016 überzeugend dargelegt, dass die Kosten für eine ausgewogene, den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung entsprechende Vollkost ohnehin bereits vom Regelbedarf umfasst sind und dass die vom Arzt für Allgemeinmedizin C. im Einzelnen empfohlenen Produkte auch in Bio Qualität mittlerweile in Discountern erhältlich sind. Der Kläger hat in der vorgelegten E-Mail an seinen Prozessbevollmächtigten vom
  10. August 2017 auch selbst eingeräumt, dass er keine Nachweise für die ihm durch den Kauf spezieller Nahrungsmittel entstandenen Mehrkosten habe. Die vom Kläger anhand von allgemeinen statistischen Unterlagen zur Höhe seiner ernährungsbedingten Aufwendungen vorgenommenen Schätzungen sind nicht geeignet, den Nachweis als geführt anzusehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diesbezüglich tatsächlich Mehraufwendungen entstanden sind. Hinsichtlich der noch streitigen Aufwendungen des Klägers für die Präparate Care Immun Basic® und Neurodoron® hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung das Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II verneint. Bei dem Präparat Care Immun Basic® handelt es sich um ein rezeptfreies und nicht apothekenpflichtiges Nahrungsergänzungsmittel, welches im Wesentlichen verschiedene Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente enthält; bei dem Präparat Neurodoron® handelt es sich um eine rezeptfreie apothekenpflichtige homöopathische Arzneispezialität der anthroposophischen Therapierichtung, welche sich im Wesentlichen aus Gold, Kaliumsphosphat und Eisen in besonderer Zubereitung zusammensetzt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 26 Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R = BSGE 108, 235 =

§ 20Nr.

13, jeweils Rdnr. 23 ff.) die Kosten einer Krankenbehandlung bei gesetzlich krankenversicherten Grundsicherungsberechtigten entweder durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) oder aber (ergänzend) durch die Regelleistung nach dem SGB II abgedeckt sind und dass aufgrund der Notwendigkeit einer Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich keine unabweisbaren laufenden Bedarfe im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II entstehen. Sofern die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Präparate nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, kann eine Übernahme der Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II aber zumindest ausnahmsweise möglich sein, wenn die betreffenden Produkte bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und außerdem feststeht, dass der SGB II-Leistungsberechtigte hierauf dringend angewiesen ist. Dass der Kläger in diesem Sinne auf die Einnahme der in Rede stehenden beiden Präparate aus medizinischen Gründen tatsächlich angewiesen sein könnte, ist von ihm freilich weder durch die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung noch auf andere Weise nachgewiesen worden. Aus dem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht vom

  1. September 2014 ergibt sich im Gegenteil gerade, dass dem behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin C. hinsichtlich der genannten Präparate keine Erfahrungsberichte vorliegen. Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte der Senat sich insoweit auch nicht zu weiteren Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts gedrängt zu fühlen. Denn es sind vorliegend insoweit nur Aufwendungen für den jeweils einmaligen Kauf einer 200er Packung des Präparats „Care Immun Basic®“ sowie einer 200er Packung des Präparats „Neurodoron®“ durch Vorlage entsprechender Apothekenquittungen belegt, so dass gerade kein „laufender, nicht nur einmaliger“ besonderer Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II erkennbar ist. Hinsichtlich der vom Kläger getätigten und durch entsprechende Apothekenquittungen belegten nachgewiesenen Aufwendungen für den Erwerb des Präparats „Vitamin D3 Hervert®“ war die Klage in I. Instanz erfolgreich. Weitergehende Aufwendungen sind insoweit nicht nachgewiesen. Zu weiteren Ermittlungen musste der Senat sich insoweit nicht gedrängt fühlen. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  2. Januar 2018 weiter zur Sache vorgetragen und diverse Anregungen für weitergehende Beweiserhebungen gegeben. Es handelt sich insoweit jedoch nicht um prozessordnungsgemäße Beweisanträge, mittels derer unter Angabe eines hinreichend deutlich bezeichneten Beweisthemas und eines bestimmten Beweismittels eine konkrete Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt wird, sondern vielmehr um bloße Beweisermittlungsanträge im Sinne eines sog. Ausforschungsbeweises (zur Begrifflichkeit vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28 Aufl., Rdnr. 5 vor § 284). Nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zum Ausforschungsbeweis zielt dieser darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genaueren Vorbringens in Erfahrung zu bringen (vgl. BGH vom
  3. April 2001 - IX ZR 276/98 = NJW 2001, 2327; BGH vom
  4. April 2007 - II ZR 325/05 = BB 2007, 1185 m.w.N.). Im sozialgerichtlichen Verfahren liegt ein "Ausforschungsbeweis" vor, wenn ihm die Bestimmtheit bei der Angabe der Tatsachen oder Beweismittel fehlt, oder aber der Beweisführer für seine Behauptung nicht genügend Anhaltspunkte angibt und erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für seine Behauptungen gewinnen will (vgl. BSG vom
  5. September 1979 - 11 RA 84/78). Der Senat musste dem entsprechenden Sachvortrag und den Beweisermittlungsanträgen des Klägers im Übrigen auch schon bereits deshalb nicht weiter nachgehen, weil es sich insoweit um verspätetes Vorbringen im Sinne des § 106a SGG handelt. Nach § 106a Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Er kann gemäß § 106a Abs. 2 SGG ferner einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
  6. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  7. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Der Vorschrift des § 106a Abs. 3 Satz 1 SGG zufolge kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach § 106a Abs. 1 und 2 SGG gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
  8. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  9. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  10. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die Erklärungen und Beweismittel aus dem Schriftsatz vom
  11. Januar 2018 sind zurückzuweisen, weil zur Überzeugung des Senats durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und weil es sich insoweit um Vorbringen handelt, welches ohne hinreichenden Grund nicht früher vorgebracht worden ist. Dem Kläger ist mit Schreiben des Vorsitzenden vom
  12. Juni 2017 und vom
  13. Oktober 2017 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbingens eine bis zum
  14. September 2017 bzw. bis zum
  15. November 2017 bemessene Frist zum abschließenden Sachvortrag und zur Bezeichnung von Beweismitteln gesetzt worden. Sein erst nach erfolgter Terminsladung mit Schriftsatz vom
  16. Januar 2018 bei Gericht eingegangenes Vorbringen erweist sich damit als verspätet. Einen nachvollziehbaren Entschuldigungsgrund für die Verspätung seines Vorbringens vermochte der Kläger trotz entsprechender Anfrage des Gerichts nicht glaubhaft zu machen. Er hat lediglich unter Vorlage eines Attests des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. E. vom
  17. Februar 2018 darauf verwiesen, dass er am
  18. Dezember 2017 wegen eines Akutereignisses mit erheblichen Bauchschmerzen notfallmäßig im Krankenhaus aufgenommen und dort wegen einer Cholezystolithiasis bis zum
  19. Januar 2018 stationär behandelt worden sei. Die dem Kläger gesetzte letzte Frist zum abschließenden Sachvortrag und zur Bezeichnung von Beweismitteln war bei Beginn des stationären Krankenhausaufenthalts allerdings bereits längst abgelaufen. Wer – wie der Kläger – trotz entsprechender Belehrung durch das Gericht ohne hinreichenden Grund einen Zeitraum von annähernd drei Monaten tatenlos verstreichen lässt, bevor er dann schließlich nach erfolgter Terminsladung weiter zur Sache vorträgt, der muss sich zur Überzeugung des Senats ein grob nachlässiges Prozessverhalten vorhalten lassen und kann nicht erwarten, dass dieses Vorbringen zugelassen und die hierdurch zwangsläufig eintretende (weitere) Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreits hingenommen wird. Den zutreffenden Darlegungen des Sozialgerichts ist im Übrigen nichts hinzuzufügen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist entsprechend der für einen solchen Fall in § 153 Abs. 2 SGG vorgesehenen Möglichkeit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Berufung konnte deshalb im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036371

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