der BGH-Entscheidung zitierte Urteil des OLG Schleswig greife schon deshalb nicht, weil dort die Androhung des Widerrufs genutzt worden sei, um aus einem laufenden Vertragsverhältnis herauszukommen und sich zu günstigeren Konditionen eine neue Finanzierung zu sichern. Hier sei der Vertrag bereits abgewickelt gewesen und es sei nur um verschiedene Wege gegangen, um zu ein und demselben Ergebnis (Nachteilskompensation) zu gelangen. Es sei etwas völlig anderes, ob der Widerruf angedroht werde, um „freiwillige“ Vertragsbeendigung oder -änderung zu erreichen oder ob der Widerruf als eine mögliche Rechtsgrundlage zur Erreichung des Ziels „Nachteilskompensation“ dargestellt werde. Das Landgericht habe auch die Rückabwicklung zutreffend vorgenommen. Dem Kläger seien Euro ausgezahlt worden und Euro habe er auch zurückzahlen müssen. Lediglich die Refinanzierung sei in Schweizer Franken vorzunehmen gewesen. Aus § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB ergebe sich, dass sogar die Gefahr des zufälligen Untergangs der herauszugebenden Sache beim Vertragspartner liege, womit der vorliegende Fall vergleichbar sei. Substantiierten Gegenvortrag zur Nutzung bei der Beklagten enthalte auch die Berufung nicht. Die Vermutung einer Nutzung in Höhe von 2,5 % könne durch den Verweis auf ein Sachverständigengutachten in einem anderen Fall nicht ausgeräumt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und die nachfolgenden Schriftsätze des Klägers Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw. nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben, denn der Kläger hat bei seiner Widerrufserklärung mit Schreiben vom 12.10.2015 sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es steht zwischen den Parteien nicht (mehr) in Streit, dass beide streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen fehlerhaft sind und deshalb nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 12.10.2015 noch nicht abgelaufen gewesen war. Jedoch steht der Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers der von der Beklagten zu Recht erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen. Zu den Voraussetzungen der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts hat der BGH zunächst in seinen Urteil vom 12.7.2016 (XI ZR 501/15 - juris) folgendes ausgeführt: „ Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben auch in Widerrufsfällen Anwendung findet.
BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, NJW-RR 2005, 619, 620). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH BGHZ 135, 333, 337; Palandt/Grüneberg, BGB,
BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH NJW-RR 2005, 619, 620). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH BGHZ 135, 333, 337; Palandt/Grüneberg, BGB,
aussichtstellen des Widerrufs zwecks Erzielung von günstigen Vergleichskonditionen, was sich wertungsmäßig nicht in erheblicher Weise von günstigeren Vertragskonditionen unterscheidet. Im Gegenteil stellt sich vorliegend der innere Zusammenhang von Zweck und Mittel bei beendeten Darlehensverträgen sogar als noch weniger ausgeprägt dar und erscheint die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition somit eher als noch intensiver. Sofern das Landgericht damit auf die Beendigung der Darlehensverträge hat abheben wollen, kann diesem Umstand schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil ein Widerruf auch bei bereits beendeten Darlehensverträgen noch möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 449/16 - juris) und dieser Aspekt für die Frage eines Rechtsmissbrauchs nach den dargelegten Kriterien keine Rolle im Sinne eines Ausschlusses spielt. Vielmehr kann eine Änderung der Verhältnisse sogar dazu führen, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und weil im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eintreten (BGH, Urteil vom 7.11.2017 (XI ZR 369/16 - juris). Es ist im Übrigen widersprüchlich, wenn das Landgericht bei der Verneinung des Umstandsmoments anführt, angesichts der von ihm dargelegten Umstände habe die Beklagte damit rechnen müssen, dass der Kläger in dem Moment, in dem er von seinem fortbestehenden Widerrufsrecht erfahren würde, dieses auch ausüben würde, diesen Aspekt bei der Beurteilung des Schreibens vom 3.7.2015, bei dem der mögliche Widerruf vom Kläger gerade nicht erklärt worden ist, dann aber nicht mehr würdigt. Dieser Hintergrund vorangegangener Konflikte zwischen den Parteien stützt die Wertung der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition durch den Kläger im vorliegenden Fall mit der Folge der Treuwidrigkeit. Der BGH hat schließlich mit Urteil vom 7.11.2017 (XI ZR 369/16 – juris) seine oben wiedergegebene Wertung eines Rechtsmissbrauchs für die dargelegte Sachverhaltskonstellation nochmals bestätigt: „ Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls aus dem Umstand, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht dazu einsetzt, um günstigere Vertragskonditionen zu erwirken, auf die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Tuns schließt (vgl. OLG Schleswig, BeckRS 2016, 118384 Rn. 47, rechtskräftig aufgrund Senatsbeschlusses vom 14. März 2017 - XI ZR 160/16, juris) .“ Mit Urteil vom 26.3.2019 (XI ZR 341/17 - juris) hat der BGH zur treuwidrigen Ausübung des Widerrufsrechts nach den Grundsätzen des § 242 BGB ausgeführt: „ Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann in Widerspruch zu § 242 BGB stehen.
BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden wer-den, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN).“ Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.6.2019 zwingen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der vorliegend bejahten Treuwidrigkeit nach § 242 BGB im Sinne eines Rechtsmissbrauchs. Ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit, soweit es sich um neuen Sachvortrag handelt, steht vor allem die Behauptung, mit dem Widerruf sei zu keiner Zeit im Hinblick auf eine möglichst günstige Schadenskompensation gedroht worden, bereits im Widerspruch zum Vorbringen des Klägers in der Berufungserwiderung, seit dem Jahr 2010 hätte die Klägerseite über verschiedene Wege versucht, von der Beklagten Schadensersatz oder sonstige Wiedergutmachung zu erlangen. Das gilt insbesondere für den weiteren Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung, hier sei der Vertrag bereits abgewickelt gewesen und es sei nur um verschiedene Wege gegangen, um zu ein und demselben Ergebnis (Nachteilskompensation) zu gelangen; es sei etwas völlig anderes, ob der Widerruf angedroht werde, um „freiwillige“ Vertragsbeendigung oder -änderung zu erreichen oder ob der Widerruf als eine mögliche Rechtsgrundlage zur Erreichung des Ziels „Nachteilskompensation“ dargestellt werde. Hiermit hat der Kläger selbst eingeräumt, den Widerruf bzw. dessen Möglichkeit gegenüber der Beklagten als Mittel zur Erreichung des Ziels „Nachteilskompensation“ eingesetzt zu haben. Dafür spricht auch der unstreitige Umstand, dass der Kläger mit dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 3.7.2015 angeführt hat, dass der Widerruf grundsätzlich noch möglich wäre, ihn aber nicht in demselben Schreiben auch bereits erklärt hat, sondern vielmehr erst später mit separatem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2015 den Widerruf der beiden streitgegenständlichen Darlehen erklärt hat. Auch das Landgericht hat insoweit angeführt, dass der Hinweis in dem Schreiben vom 3.7.2015 auf das Widerrufsrecht erkennbar vor dem Hintergrund von geführten oder gewollten Gesprächen zu einer vergleichsweisen Verständigung erfolgt sei und dieser sei sodann zeitnah ausgeübt worden, nachdem es zu keiner vergleichsweisen Regelung gekommen sei. Mangels schutzwürdigen Eigeninteresses des Klägers stellt sich vorliegend die Ausübung des Widerrufs als treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036373
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