← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer 10 Sa 1088/17 Urteil 1. Es besteht eine objektive Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB, wenn

Leitsatz 1. Es besteht eine objektive Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB, wenn eine qualitative Aufgabenerweiterung mit einer erheblichen Ausweitung von Aufsichts- und Kontrollpflichten und let

§ 612BGB Rn.

20) . § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen auch die qualitative Mehrarbeit, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten (vgl. BAG

  1. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 24, ZTR 2015, 661) . Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit (vgl. BAG
  2. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20,

§ 612BGB Rn.

20) . § 612 BGB sieht nicht für jede Dienstleistung, die über die vertraglichen Pflichten hinaus erbracht wird, eine Vergütung vor. Vielmehr setzt die Norm stets voraus, dass die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrleistung zusätzlich zu vergüten ist, gibt es jedoch nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 46, NZA 2017, 58) . Sie kann sich etwa ergeben, wenn im betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und/oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20,

§ 612BGB Rn.

21).

  1. b)Danach bestand für die Übernahme der Chefarztfunktion für die A Klinik für Psychosomatische Medizin B objektiv eine Vergütungserwartung.
  2. aa)Dem Kläger wurde eine weitere wesentliche Aufgabe übertragen, für die er nach dem bisherigen Arbeitsvertrag keine Vergütung erhalten hat. Zuletzt hat er gemäß der Ergänzungsvereinbarung ein Grundgehalt von 160.000 Euro zzgl. einer Jahresprämienzahlung von 32.000 Euro (je nach Zielerreichung) zzgl. eines Garantiebetrags für Einnahmen aus ärztlichen Nebentätigkeiten in Höhe von 28.000 Euro, zusammen rund 220.000 Euro, verdient. Dieses Entgelt wurde dem Kläger im Jahre 2009 als Gegenleistung für seine Tätigkeit als Ärztlicher Direktor bzw. Chefarzt in den beiden Kliniken A Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in B und C gezahlt. Später wurde der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 darüber hinaus zum Klinikdirektor der Psychosomatischen A-Klinik in B berufen. Dies stellte eine qualitativ erhebliche Erweiterung seines Aufgabenbereichs dar.

(1)Der Ärztliche Direktor ist der ärztliche Leiter des Krankenhauses. In aller Regel leitet er zugleich eine Fachabteilung und ist dann insoweit auf Chefarzt. Der Ärztliche Direktor hat in der Regel die Aufgabe eines medizinischen Koordinators, sachverständigen Ansprechpartners und Beraters des Krankenhausträgers in abteilungsübergreifenden medizinischen Fragen. Seine Aufgaben bestehen in der Organisation und Beaufsichtigung des ärztlichen Dienstes insgesamt und reichen von der Gewährleistung förderlichen Zusammenwirkens der Abteilungen, der Sicherstellung einer ausreichenden Hygiene, der Fachaufsicht über die technischen und pflegerischen Dienste bis zur Rücksichtnahme auf den Stellenplan und den Sachbedarf (vgl. Thomae in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus
  1. Aufl. Teil 2 C Rn. 5) . Gegenüber anderen Chefärzten sowie den nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern steht ihm im Rahmen seines Funktionsbereichs ein Weisungsrecht zu (vgl. MünchArbR/Richardi
  2. Aufl. § 339 Rn. 11) . Der ärztliche Leiter einer Krankenhausabteilung wird überwiegend auch als Chefarzt bezeichnet. Er trägt innerhalb seiner Fachabteilung die ärztliche Gesamtverantwortung für die Patientenversorgung (vgl. MünchArbR/Richardi
  3. Aufl. § 339 Rn. 12) . Dem Chefarzt kommt eine herausragende Position im Krankenhaus zu. Er trägt eine fachliche und personale Organisationsverantwortung für seine Abteilung (vgl. Wallhäuser in Besgen Krankenhaus-Arbeitsrecht Handbuch S. 168) . Ihn trifft die ärztliche Gesamtverantwortung für die Patientenversorgung (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus
  4. Aufl. Teil 5 A Rn. 1). Verbreitet ist auch der Begriff des Leitenden Krankenhausarztes (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus
  5. Aufl. Teil 5 A Rn. 1) . Er muss sicherstellen, dass der medizinische Standard auch in Not- und Eilfällen gewahrt ist. Ihn trifft eine Auswahlpflicht in Bezug auf das nachgeordnete Personal, ferner eine Instruktion- und Überwachungspflicht. Er ist auch zur Überwachung der von ihm gesetzten Vorgaben im Krankenhausbetrieb verpflichtet ( vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus
  6. Aufl. Teil 5 A Rn. 40), insbesondere hat er Organisationsmaßnahmen in Bezug auf die Krankenhaushygiene zu treffen und zu kontrollieren (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus
  7. Aufl. Teil 5 A Rn. 41) . Daraus folgt, dass die komplexe und schwierige Tätigkeit eines Chefarztes mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden ist (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus
  8. Aufl. Teil 5 A Rn. 54) .
(2)Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es einen erheblichen Unterschied ausmachte, ob der Kläger als Chefarzt für zwei oder für drei Kliniken zuständig war. Die entsprechenden Organisationspflichten, die Personalverantwortung, die Kontrollpflichten und auch die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken bestanden auch und zusätzlich für die neu hinzugekommene Klinik. Nach den Umständen konnte aus objektiver Sicht nicht zweifelhaft sein, dass für eine solche zusätzliche Aufgabe auch eine zusätzliche Vergütung zu zahlen war. Dafür spricht auch die Regelung in § 17 TV-Ärzte/VKA. Dort ist vorgesehen, dass bei einer vorübergehenden Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage gezahlt werden muss. Ein Oberarzt, der für die Dauer von mehr als einem Monat als leitender Oberarzt fungiert, hat z.B. einen tariflichen Anspruch auf eine Vergütungserhöhung. Es spricht Vieles dafür, dass auch im außertariflichen Bereich bei der Übernahme einer zusätzlichen erheblichen medizinischen und organisatorischen Verantwortung auch eine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist.
  1. bb)Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass der Kläger mit einem Jahresgehalt von ca. 220.000 Euro ohnehin schon großzügig vergütet gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gibt es keinen belastbaren Ansatz in der bisherigen Rechtsprechung, dass die Übernahme einer qualitativen Mehrarbeit mit dem bisherigen Grundgehalt ab einer bestimmten Vergütungshöhe, z.B. bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, mit abgegolten sei. Die bisherigen Urteile des BAG bezogen sich, soweit ersichtlich, stets auf Fälle, in denen der Kläger eine quantitative Mehrarbeit erbrachte; es ging also um Überstundenprozesse (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, NJW 2012, 552; BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 21, NZA 2012, 861; entsprechend für zusätzliche Vergütung eines Chefarztes bei Rufbereitschaft BAG 17. März 1982 - 5 AZR 1047/79 - NJW 1982, 2139; vgl. auch MünchKomm/Müller-Glöge 7. Aufl. § 612 Rn. 21). Es erscheint folgerichtig anzunehmen, dass ab einer bestimmten Entgelthöhe keine objektive Vergütungserwartung besteht, dass eine zusätzliche Vergütung bei Überstunden oder zusätzlichen Rufbereitschaftszeiten gezahlt werde. Darum geht es hier aber nicht. Geringfügige qualitative Mehrarbeit kann im Einzelfall mit einer großzügigen Vergütung tatsächlich mit abgegolten sein. Dies kann man aber jedenfalls dann nicht annehmen, wenn - wie hier - mit der Übernahme eine wesentliche Veränderung der Aufsichts- und Organisationspflichten und der haftungsrechtlichen Risiken einhergeht. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte davon profitierte, dass der Kläger der neuen Klinik mit seiner wissenschaftlichen Reputation vorstand und sie in der Öffentlichkeit in einem positiven Licht repräsentierte. Auch kann gegen eine zusätzliche objektive Vergütungserwartung nicht eingewandt werden, dass hier lediglich geringfügige Arbeiten anfielen und die Klinik mit 20 Betten/Plätzen nicht sehr groß war. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Klinik durchaus Aufgaben wahrgenommen hat. Mit Schriftsatz vom 7. April 2017, dort S. 10, hat der Kläger detailliert geschildert, welche Aufgaben er in Bezug auf die neue Klinik ausgeführt hat. Er war dabei in der Personal- und Budgetplanung tätig und nahm auch selbst Visiten vor. Er stellte Zeugnisse aus, führte Verhandlungen mit Krankenkassen und dem MDK und repräsentierte die Klinik nach außen. Auch wenn der Kläger die für die Klinik aufgeführten Tätigkeiten nicht stundenweise aufgegliederte, besteht doch kein ernsthafter Zweifel, dass er die Position eines Chefarztes insoweit ausfüllte. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Unstreitig hat er jedenfalls die Gesamtverantwortung für die Patienten und das ärztliche Personal getragen und ist nach außen mit seinem Namen für das Klinikum aufgetreten. Die Größe der Klinik und das notwendigerweise geringere arbeitszeitliche Engagement ist nicht bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB eine zusätzliche Vergütung zuerkannt werden muss, sondern bei dessen Höhe.
  2. c)§ 612 BGB ist nicht wegen des Eingreifens einer vorrangigen vertraglichen Vereinbarung gesperrt. Entgegen der Meinung der Beklagten haben sich die Arbeitsvertragsparteien nicht im Jahr 2009 anlässlich des schriftlich niedergelegten Änderungsvertrags dahingehend geeinigt, dass mit den Vergütungserhöhungen auf ein Gesamtgehalt von ca. 220.000 Euro die zukünftige Position des Klägers als Chefarzt für die A Klinik für Psychosomatik B mit abgegolten sein sollte.
  3. aa)Dies ergibt die Auslegung des Änderungsvertrages nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 157, 133 BGB. In der Vereinbarung ist eine Tätigkeit als Chefarzt für die A Klinik für Psychosomatik B nicht erwähnt. In § 2 der Regelung wird lediglich auf die seinerzeit in Personalunion wahrzunehmenden Aufgaben als Ärztlicher Direktor der KKP B und KKP C-Süd Bezug genommen. Wenn die Arbeitsvertragsparteien die im Streit stehende Funktion als Chefarzt nicht einmal erwähnen, erscheint es fernliegend, anzunehmen, sie hätten mit den Gehaltserhöhungen diese (zukünftige) Aufgabe mitregeln wollen. In § 1 Abs. 4 des Änderungsvertrags findet sich lediglich einer Abgeltungsklausel in Bezug auf Mehrarbeit wegen Überstunden, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst etc. Hätten die Parteien gewollt, dass mit der in § 1 geregelten Vergütung auch die Funktion eines Chefarztes der neuen Psychosomatischen Klinik in B abgegolten sein sollte, so hätte es nahegelegen, dies auch im Wortlaut zum Ausdruck zu bringen. Eine solche ausdrückliche Regelung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrags die entsprechende Klinik noch gar nicht gab. Erst mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit vom 25. März 2010 wurde erstmals eine Fachabteilung „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ mit 20 Betten/Plätzen für das A-Klinikum B-C im Krankenhausplan des Landes Hessen ausgewiesen. Wenn die Arbeitsvertragsparteien gewollt hätten, dass die im Jahr 2009 erfolgte Vergütungserhöhung sozusagen für die Zukunft wirken sollte, hätte es deutlicher Anhaltspunkte hierfür bedurft.
  4. bb)Etwas anderes kann auch nicht der in der Berufungsinstanz vorgelegten E-Mail vom 23. Januar 2013 entnommen werden. Daraus geht hervor, dass die Gesellschafterversammlung offensichtlich im Vorgriff auf die Leitung der Psychosomatik im Jahr 2009 die Vergütung insgesamt erhöht haben will. Auch in der zur Akte gereichten Begründung einer Beschlussvorlage an die Gesellschafterversammlung vom 28 Mai 2009 (Bl. 116 der Akte) ist erwähnt, dass zukünftig mit 20 zusätzlichen Betten/Plätzen für die psychosomatische Medizin zu rechnen gewesen sei. Eine einseitige Motivlage auf Seiten eines der Vertragsparteien ist solange allerdings unbeachtlich, bis sie Einfluss in den Vertragsschluss gefunden hat oder dem anderen Teil zumindest objektiv erkennbar gewesen war. In den Änderungsvertrag hat die Ansicht, dass mit der Vergütungserhöhung im Jahr 2009 auch die Chefarztposition für die neue Klinik mit abgegolten sein sollte, wie bereits ausgeführt, keinen Eingang gefunden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger aus objektiver Sicht hinreichend deutlich sein musste, dass mit der Einigung über die Vergütung im Jahr 2009 etwaige Ansprüche für die neue Klinikleitung abgegolten sein sollten. Dagegen spricht zunächst, dass es sich um ein zukünftiges Ereignis handelte. Wäre die Gründung der neuen Fachabteilung fehlgeschlagen, hätte die Beklagte dem Kläger ebenfalls das vereinbarte Jahresgehalt von ca. 220.000 Euro weiterzahlen müssen. Es war aus objektiver Sicht zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar, dass das Gehalt über den Wortlaut der Vereinbarung hinaus zukünftige Aufgaben mit abdecken sollte. Bei der Auslegung eines fraglichen Vereinbarungsinhalts kann auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss mitberücksichtigt werden. Denn dies lässt in der Regel Rückschlüsse darauf zu, wie die Parteien selbst die im Streit stehende Vereinbarung verstanden wissen wollten (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 27, NZA 2017, 58) . Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass der Kläger wiederholt reklamiert hat, dass er für die Übernahme der Chefarztposition für die A Klinik für Psychosomatik B eine zusätzliche Vergütung beanspruche. Unstreitig ist auch, dass der Geschäftsführer der Beklagten der Gesellschafterversammlung mehrfach vorschlug, die Vergütung des Klägers anzuheben. Dies lässt den Rückschluss darauf zu, dass beide Seiten die Frage der Vergütung für die zusätzliche Chefarztposition als vertraglich nicht geklärt ansahen. 2. In Bezug auf die Höhe des Anspruchs erscheint der Kammer eine monatliche Zulage von 2.500 Euro angemessen.
  5. a)Nach § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung zu zahlen. Üblich ist die in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten gezahlte Vergütung. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auch die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers, d.h. sein Dienstalter und seine Erfahrung, können zu berücksichtigen sein (vgl. ErfK/Preis 18. Aufl. § 612 Rn. 37; NK-GA/Boecken § 612 BGB Rn. 22) . Wird die übliche Vergütung nicht durch ein einschlägiges Tarifwerk abgebildet, muss das Gericht die übliche Vergütung unter Verwertung geeigneter Erkenntnisquellen schätzen und gegebenenfalls verbleibende Schätzunsicherheiten durch einen Schätzabschlag zu Gunsten des Arbeitgebers berücksichtigen (vgl. LAG Hamm 21. Januar 2015 - 5 Ta 553/14 - BeckRS 2015, 66145) .
  6. b)Im vorliegenden Fall ist die zusätzliche Vergütung auf monatlich 2.500 Euro zu schätzen.
  7. aa)Es kann hier nicht auf Tarifnormen zurückgegriffen werden. Entgeltvereinbarungen mit Chefärzten werden regelmäßig im außertariflichen Bereich abgeschlossen. Für die Tätigkeit des Ärztlichen Direktors - entsprechend wohl bei Chefärzten - wird meist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt (vgl. Thomae in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 2 C Rn. 5) .
  8. bb)Unzutreffend ist der Ansatz des Klägers, auf das Entgelt eines stellvertretenden Chefarztes (leitenden Oberarztes nach der Entgeltgruppe IV) abzustellen. Dies würde unberücksichtigt lassen, dass der Kläger bereits in Vollzeit für die Beklagte arbeitsvertraglich eingebunden ist. Mit anderen Worten konnte er keine Vollzeitstelle eines leitenden Oberarztes in Bezug auf die neue Klinik ausfüllen. Er hatte bereits zwei Kliniken mit einem weitaus größeren Bettenanteil vorzustehen. Schon aus rein zeitlichen Gründen war es nicht möglich, dass der Kläger einen Großteil seiner Arbeitskraft in die Aufgabe des Chefarztes bei der neuen Klinik investieren konnte, dies war für beide Vertragsteile auch offensichtlich.
  9. cc)Es kann daher nur darum gehen, im Wege der Schätzung (§§ 612 Abs. 2 BGB, 287 Abs. 2 ZPO) für die zu ermittelnde übliche Vergütung ein angemessenes Ergebnis zu finden. Dies ist bei der hier im Streit stehenden Konstellation in erster Linie eine Verhandlungsfrage zwischen den Beteiligten. Nicht weiterführend ist es auch, darauf abzustellen, was ein Chefarzt für die Leitung eines Krankenhauses üblicherweise verdient. Die Beklagte geht in einer Beschlussvorlage vom 28. Mai 2009 selbst von einem durchschnittlichen Jahresgehalt bei Chefärzten von ca. 272.000 Euro aus (so eine Studie aus 2005/2006, vgl. Wallhäuser in Besgen Krankenhaus-Arbeitsrecht S. 176) . Hieran kann aber nicht angeknüpft werden, da dabei immer vorausgesetzt wird, dass ein Arzt in Vollzeit seine gesamte Arbeitskraft der Klinikleitung zu Verfügung stellt. Objektiv vorliegende Daten zu der Frage, um welchen Betrag sich üblicherweise das Gehalt eine Chefarztes erhöht, wenn er eine weitere Klinik leitet, gibt es - soweit ersichtlich - nicht. Bei der erforderlichen Schätzung ist zu berücksichtigen, dass die Leitung der neuen Klinik lediglich 20 Betten betraf und im Verhältnis zu den bisher betreuten 383 Betten keinen großen Umfang hatte. Der Kläger war in die Abläufe des Krankenhauskonzerns bereits bestens integriert. Die Beklagte ihrerseits konnte auf einen bereits erfahrenen ärztlichen Leiter zurückgreifen. In Abwägung aller Umstände erscheint ein Betrag von monatlich 2.500 Euro als angemessen. Diesen Betrag sahen die Parteien zwischenzeitlich selbst - auf Seiten der Beklagten zumindest der Geschäftsführer - als eine reale Größe an. Dies würde eine Gehaltssteigerung im Jahr um 30.000 Euro ausmachen. Nach Angaben der Beklagten betrug das Jahresgehalt des Klägers in 2015 234.736,41 Euro. Addiert man hierzu den Betrag von 30.000 Euro, so entspricht das in etwa dem Betrag, den Chefärzten Deutschland durchschnittlich erhalten. Da der Kläger sogar drei Kliniken leitete, dürfte dies jedenfalls nicht zu hoch gegriffen sein. Der Kläger kann also für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils 30.000 Euro beanspruchen und für das Jahre 2016 anteilig bis September 9/12, also 22.500 Euro, zusammen 112.500 Euro. Addiert man die 36.885 Euro mit den 112.500 Euro, so erhält man die im Tenor ausgeurteilten 149.385 Euro. 3. Die Ansprüche sind weder verfallen noch verjährt. Der Kläger hat auch den Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die Leitung der neuen Klinik gemäß einem Schreiben vom 2. Juli 2012 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht. III. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036426

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.