e eines Asthma bronchiale, einer COPD oder einer „Mischform“ aus beiden Erkrankungen (wie dem Asthma-COPD-Overlap – ACOS) möglich.
(1979)sei das Asthma noch so schlecht behandelbar gewesen, dass darauf tatsächlich in manchen Fällen schwere COPD-Erkrankungen entstanden seien, was heutzutage fast nie mehr der Fall sei. Genau aus diesem Grund sei die Unterscheidung zwischen Asthma und COPD besonders wichtig, weil Asthma im Gegensatz zur COPD eben nicht mit einer prinzipiellen Gasaustauschstörung einhergehe. Außerdem sei die COPD mit dem Abbau und einer Schädigung des Lungengewebes und der Lungengefäße verbunden, was beim Asthma ebenfalls nicht oder viel weniger der Fall sei. Die von Prof. O. angeführten Statistiken über die Steigerung der Pneumoniegefahr durch inhalative und systemische Corticosteroide beträfen vor allem das Krankheitsbild der COPD, welche bei dem Versicherten ja nicht vorliege, so dass man die Statistiken in diesem Fall nur eingeschränkt anwenden könne. Hinzu komme, dass dieses Risiko vor dem massiv erhöhten Risiko einer Pneumonie und eines septischen Schocks allein durch den Aufenthalt eines schwer kranken Menschen im
- Lebensjahrzehnt auf der Intensivstation stark in den Hintergrund trete. Der stationäre Behandlungsbericht vor dem Versterben des Versicherten zeige klar das Vorherrschen einer Linksherzinsuffizienz als vitale Bedrohung und nicht etwa einen status asthmaticus. Bei dem Versicherten habe zwar eine Rechtsherzinsuffizienz vorgelegen, aber nicht etwa wegen eines Cor pulmonale, sondern durch eine dekompensierte Linksherzinsuffizienz mit „Rückwärtsstauung“. Außerdem habe eine „Elektrolytentgleisung“ vorgelegen, die ebenfalls ein erhebliches Risiko für Herzrhythmusstörungen und weitere bedrohliche Komponenten dargestellt habe. Deshalb bleibe es dabei, dass die BK 4301 mit einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht in wesentlichem Maße ursächlich für die Pneumonie und das Versterben des Versicherten gewesen sei. Auf Anordnung des erkennenden Gerichts hat Prof. O. unter dem 27.08.2018 eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme vorgelegt, in der er sich mit der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. P. vom 15.06.2018 auseinandergesetzt hat und hierbei zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es keine Gründe gebe, von seinem Gutachten vom 17.01.2018 abzuweichen. Der Sachverständige verweist auf die Diagnostik der COPD in den Berichten der Medizinischen Klinik in Usingen und dem Gutachten des Prof. M. vom 13.01.
- Ein erniedrigter Sauerstoffgehalt im Blut, die Notwendigkeit einer systemischen Steroiddosis sowie eine steroidinduzierte Osteoporose seien schon bescheidmäßig festgestellt worden. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass eine Rechtsherzinsuffizienz durch eine dekompensierte Linksherzinsuffizienz mit Rückwärtsstauung verursacht sei, denn es liege kein Röntgenbild vor, welches eindeutig eine Lungenstauung ausweise. Auch seien klinisch keine feuchten Rasselgeräusche beschrieben worden und eine Einschwemmkatheter-Untersuchung mit erhöhtem wedge-Druck als Zeichen der dekompensierten Linksherzinsuffizienz sei nicht erfolgt. Auch sei zu erwähnen, dass eine eingeschränkte Pumpfunktion mit einer Ejektionsfraktion von 40 % („eingeschränkte LV-Funktion“ laut Bericht der Hochtaunus Kliniken vom 07.09.2014) nicht zwangsläufig mit einer Hypoxämie einhergehe. Aber die als Berufskrankheit anerkannte obstruktive Atemwegserkrankung habe Rückwirkungen auf das rechte Herz. Demzufolge spreche mehr für eine Rechtsherzbelastung im Sinne eines Cor pulmonale als für eine Rechtsherzbelastung durch eine durchgestaute Linksherzinsuffizienz. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht Frankfurt eingelegt worden und als kombinierte Anfechtungs- Feststellungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alt., Abs. 4, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Für die Feststellungsklage wurde von der Kammer ein Rechtschutzbedürfnis bzw. berechtigtes Interesse der Klägerin erkannt, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin an die gegenüber dem verstorbenen Versicherten getroffenen bescheidmäßigen Feststellungen über das Vorliegen der BK 4301 sowie deren gesundheitliche Folgen (BK-Folgen) (s. Tatbestand) nicht gebunden war und im Rahmen der Begründung ihrer hier angefochtenen Verwaltungsentscheidung sowie im Rahmen ihrer Klageerwiderung den vorherigen Feststellungen entgegen argumentiert hat. Die Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts ist der Ehemann der Klägerin an den Folgen seiner obstruktiven Atemwegserkrankung (BK 4301) verstorben, so dass die Beklagte antragsgemäß zur Gewährung von Hinterbliebenenrente (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VII) an die Klägerin zu verurteilen war. Das erkennende Gericht schließt sich aus eigener Überzeugung dem Sachverständigengutachten des Prof. O. vom 17.01.2018 inklusive dessen ergänzender Stellungnahme vom 27.08.2018 an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf den Tatbestand, in dem die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen wiedergegeben worden sind. Die gutachterliche Bewertung des Sachverständigen O. steht im Einklang mit den von der Klägerseite vorgelegten Stellungnahmen des langjährigen behandelnden Arztes des Versicherten, Dr. E., vom 14.02.2016 und vom 03.09.2017 (s. Tatbestand). Dass die gutachterlichen Feststellungen des Prof. O. mit den Stellungnahmen des Dr. E. übereinstimmen, hat, zusätzlich zu all dem nachstehend Ausgeführten, zur Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts beigetragen. Auch war für das erkennende Gericht bedeutsam, dass sich die gutachterlichen Feststellungen des Prof. O. zu den BK-Folgen mit den Sachverständigengutachten des Prof. D., des Dr. E. und des Prof. G. (s. Tatbestand) decken. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist ein selbständiger Anspruch der Hinterbliebenen mit Unterhaltsfunktion. Deshalb wirken die gegenüber dem Ehemann der Klägerin ergangenen Bescheide (s. Tatbestand) nicht zu Gunsten oder zu Lasten der Klägerin oder der Beklagten (vgl. Mehrtens/Brandenburg in: Mehrtens/Brandenburg, BKV - Die Berufskrankheitenverordnung, 01/10, BKV SGB VII E 063, Rz. 2). Vielmehr ist - unabhängig von den gegenüber dem Ehemann der Klägerin bindend gewordenen Feststellungen - eine neue Entscheidung zu treffen, bei der andere Bewertungen (bezüglich der als BK festzustellenden Erkrankung und bezüglich der BK-Folgen) als im Feststellungsverfahren gegenüber dem Ehemann der Klägerin möglich sind. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII werden die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Leistungen nur gewährt, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist zum einen dann gegeben, wenn der Tod unmittelbare Folge der Berufskrankheit war. Das ist aber auch dann der Fall, wenn der Tod mittelbare Folge des Versicherungsfalles war. Der Tod gilt auch dann als rechtlich wesentliche Folge des Versicherungsfalles, wenn die Lebensdauer aufgrund der Unfall- bzw. Berufskrankheitenfolgen um mindestens ein Jahr verkürzt wurde. Eine Berufskrankheit oder deren Folgen können neben einer hiervon unabhängigen Erkrankung eine wesentliche Mitursache des Todes sein, wenn zwei selbständige Leiden - ein BK-bedingtes und ein BK-unabhängiges - gemeinsam zum Tode geführt haben, aber auch, wenn die Berufskrankheit ein bestehendes Leiden verschlimmert und diese Verschlimmerung wesentlich zum Tod beigetragen hat (vgl. BSG,
- 1975, 2 RU 65/75, BSGE 40, S. 273 ff., 274). Für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Berufskrankheit bzw. deren Folgen - im Verhältnis zu hiervon unabhängigen Leiden - für den Eintritt des Todes ist eine wertende Gegenüberstellung erforderlich. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankung und Tod im Recht der Berufskrankheiten gilt, wie auch sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteil vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 – juris, der sich das erkennende Gericht anschließt). Diese basiert auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (sog. conditio sine-qua-non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. „Wesentlich“ ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig“ oder „annähernd gleichwertig“. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Sehr instruktiv hierzu sind die Ausführungen des BSG zur „Wesentlichkeitstheorie“ in seinem Urteil vom
- Juli 2012 – B 2 U 9/11 R – (SozR 4-2700 § 8 Nr 44, Rn. 30 – 37; zitiert nach juris), das zum Unfallversicherungsrecht (§ 8 SGB VII) ergangen ist, naturgemäß aber ebenso für das Berufskrankheitenrecht gilt und in der nachfolgenden Darstellung auf den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankung bzw. Erkrankungsfolge und Tod bezogen wird: Zurechnungsvoraussetzungen bzw. die Voraussetzungen zur Bejahung einer „wesentlichen“ Ursache sind auf der ersten Stufe die (faktisch-objektive) Wirkursächlichkeit der Berufskrankheit bzw. deren Folgen für den Tod und auf der darauf aufbauenden zweiten Stufe deren rechtliche Erfassung vom jeweiligen Schutzzweck der begründeten Versicherung. Die Zurechnung setzt somit erstens voraus, dass die Erkrankung bzw. deren gesundheitliche Folgen den Tod (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) objektiv mitverursacht haben. Zweitens muss der durch die Erkrankung bzw. deren Folgen mitbewirkte Tod rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll. Wird auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage (so schon BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17), ob die Mitverursachung des Todes durch die Berufskrankheit bzw. deren Folgen unfallversicherungsrechtlich rechtserheblich, "wesentlich", war. Denn die unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der Berufskrankheit bzw. ihrer Folgen für den Tod des Versicherten muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob und inwieweit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren schützen soll, die von einer Berufskrankheit ausgehen. Bei der anschließenden Subsumtion muss vorab entschieden werden, ob die Berufskrankheit durch ihren auf der ersten Stufe festgestellten Verursachungsbeitrag überhaupt ein Risiko verwirklicht hat, das in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. - In Bezug auf den hier streitigen Anspruch auf Hinterbliebenenrente war daher zu fragen, ob der Schutzbereich und der Schutzzweck der nach § 63 SGB VII begründeten Versicherung vom Todesfall des Versicherten erfasst werden. – Nur wenn dies zu bejahen ist, kommt es darauf an, ob ggf. konkret festgestellte unversicherte Mitursachen die Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten Wirkursachen das gesamte Krankheitsgeschehen derart geprägt haben, dass die Wirkung insgesamt trotz des Mitwirkungsanteils der Berufskrankheit nicht mehr unter den Schutzbereich des § 63 SGB VII fällt. Bei dieser Subsumtion sind alle auf der ersten Stufe im Einzelfall konkret festgestellten versicherten und unversicherten Wirkursachen mit ihren ggf. festgestellten Mitwirkungsanteilen in einer rechtlichen Gesamtabwägung nach Maßgabe des jeweilig festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten. Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die Berufskrankheit bzw. deren Folgen als "wesentliche Ursache" (vgl. auch Riebel in: Hauck/Noftz, SGB, 04/08, § 63 SGB VII Rz. 18 iVm Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 06/18, § 8 SGB VII, Rz 312 ff.) Als Beweismaßstab für den Ursachenzusammenhang genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, d. h., dass bei vernünftiger Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die für den Zusammenhang sprechenden Erwägungen so stark überwiegen müssen, dass die dagegen sprechenden billigerweise für die Bildung und Rechtfertigung der richterlichen Überzeugung außer Betracht bleiben können (BSG in SozR Nr. 20 zu § 542 RVO a.F.). Der Ursachenzusammenhang ist jedoch nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSGE 60, 58, 59; zitiert nach Hessisches LSG, Urteil vom 27.03.2012, L 3 U 81/11 , juris). Dies vorausgeschickt war bei dem Ehemann der Klägerin Folgendes festzustellen: Bei diesem hat eine Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1 SGB VII), nämlich die BK 4301, vorgelegen, eine durch allergisierende Stoffe (Remazolfarbstoffe) verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die den Versicherten zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung und das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können. Dass allergisierende Stoffe auf den Versicherten eingewirkt haben, ist im Vollbeweis nachgewiesen und zwischen den Beteiligten auch unstreitig; soweit seitens der behandelnden Ärzte oder Sachverständigen vereinzelt von „chemisch-irritativen“ Stoffen gesprochen wurde, ist dies rechtlich ohne Belang. Dass bei dem Versicherten eine obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne des Krankheitsbildes der BK 4301 vorgelegen hat, worunter rein definitorisch sowohl das Asthma bronchiale als auch die chronisch obstruktive Bronchitis (COPD) fallen (vgl. Empfehlung für die Begutachtung der Berufskrankheiten der Nummern 1315, 4301 und 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung – Reichenhaller Empfehlung – Stand November 2012, Ziffer 3.1.3, Seite 30 sowie Ziffer 4.4, Seite 62), ist ebenfalls im Vollbeweis nachgewiesen. Die obstruktive Atemwegserkrankung des Versicherten ist auch wesentlich durch die Remazolfarbstoff-Einwirkung verursacht worden, die bei ihm – nachgewiesen durch einen Expositionstest mit Remazol-Brilliantorange-Staub – eine Allergie (Remazol-Sensibilisierung) ausgelöst hat. Diesbezüglich schließt sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung dem Sachverständigengutachten des Prof. D. vom 11.07.1996 und seinem Nachuntersuchungsgutachten vom 08.12.1997 (s. Tatbestand) an. Insbesondere hatte der Sachverständige D. schon damals darauf hingewiesen, dass sich das durch die Einwirkung verursachte Bronchialasthma verselbständigt hatte, weshalb es trotz der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit 1982 weiterhin existierte. Dies hat auch Prof. O. in seinem Gutachten vom 17.01.2018 bestätigt; er hat ausgeführt, dass die chronisch obstruktive Ventilationsstörung auch ohne jeweils vorausgehende Allergeninhalation auftrete; den progredienten Krankheitsverlauf (hierzu noch genauer unten) hat der Sachverständige u. a. auch mit der Verbreitung des Farbstoffs Remazol in unserer Umwelt erklärt, die zur Re-Exposition geführt habe. Auch die anderen beiden Sachverständigen, die den Versicherten 2002, 2004, 2006 (Dr. E.) und 2009 (Dr. G.) begutachtet hatten, hatten den Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Einwirkung und obstruktiver Atemwegserkrankung und weiteren gesundheitlichen Störungen (als BK-Folgen) anerkannt. Neben Dr. E., der behandelnder Arzt des Versicherten und Sachverständiger gewesen ist, hat auch dessen „Nachfolger“ Dr. J. nichts hiervon Abweichendes mitgeteilt, sondern - im Gegenteil - den Kausalzusammenhang bestätigt. Soweit der Sachverständige M. den ursächlichen Zusammenhang zwischen Berufskrankheit und Tod schon mit dem Argument verneint hat, dass die Erkrankung des Versicherten keine BK 4301 gewesen sei, da bei ihm kein Bronchialasthma, sondern eine COPD vorgelegen habe, die unter die BK 4302 falle, verkennt dieser ganz offensichtlich den Tatbestand der BK 4301, für den der Nachweis einer obstruktiven Atemwegserkrankung (Bronchialasthma und/oder COPD, s. o.) erforderlich ist bzw. ausreicht. Die BK 4302 unterscheidet sich beim gleichlautenden Krankheitsbild (obstruktive Atemwegserkrankung) von der BK 4301 nur durch die einwirkenden Stoffe (BK 4301: allergisierend; BK 4302: chemisch-irritativ oder toxisch wirkend). Da die Remazol-Farbstoffeinwirkung, wie soeben dargestellt, allergisierend war, schied die Feststellung der BK 4302 von vorneherein aus. Soweit Prof. M., darüber hinaus, die obstruktive Atemwegserkrankung des Versicherten als anlagebedingtes und damit berufsunabhängiges Leiden gewertet hat, ist dies nicht nachgewiesen. Ganz im Gegenteil: Die typischen Symptome der obstruktiven Atemwegserkrankung waren bei dem Versicherten nachweislich nach den beruflich bedingten Einwirkungen am Arbeitsplatz im Methylenblau-Betrieb aufgetreten; diese hatten den Versicherten schon ein halbes Jahr später gezwungen, seine Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz aufzugeben (s. Tatbestand). Hierauf hat zu Recht auch der behandelnde Arzt Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 14.02.2016 hingewiesen (s. Tatbestand). Auch konnte Dr. E. (aa0) keinen Ursachenzusammenhang zwischen der obstruktiven Atemwegserkrankung des Versicherten und dem bereits aufgegebenen Nikotinabusus herstellen. Dr. P., der das initial im Beruf aufgetretene „primär allergische Asthma mit einer ganz spezifischen Allergie“ bestätigt hat (beratungsärztliche Stellungnahme vom 02.05.2017, s. Tatbestand), hielt sogar das „Thema einer sich durch das Zigarettenrauchen erst nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit herausgebildeten COPD für erledigt und nicht weiter diskussionswürdig.“ Damit ist zunächst festzuhalten, dass bei dem verstorbenen Versicherten nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts eine BK 4301 vorlag. Der Tod des Versicherten ist auch infolge dieses Versicherungsfalls eingetreten. Gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. O. in seinem Gutachten vom 17.01.2018 hat sich die obstruktive Atemwegserkrankung des Versicherten im weiteren Krankheitsverlauf im Sinne einer „Anfälligkeit gegenüber viralen und bakteriellen Bronchialinfekten mit verzögerter Heilungstendenz“ verschlimmert, was er auch als „häufige sekundäre“ Folge der BK 4301 bezeichnet hat. Die häufigen Exazerbationen der obstruktiven Atemwegserkrankung hatten denn auch wiederholt zur Notwendigkeit stationärer Heilbehandlungen geführt: 2005, 2007 und 2009 in der Klinik für Berufskrankheiten Bad Reichenhall, 2005 auch in der Medizinischen Klinik Usingen und von 2010 bis 2014 war der Versicherten insgesamt 7 Mal bei „Infektexazerbierter COPD“ stationär behandelt worden; beim letzten stationären Krankenhausaufenthalt war der Versicherte verstorben (s. Tatbestand). Soweit der Beratungsarzt Dr. P. in seinen beratungsärztlichen Stellungnahmen vom 02.05.2017 und vom 14.06.2018 der Kausalität zwischen Berufskrankheit und Infektexazerbationen entgegengetreten ist, gilt – ganz allgemein – Folgendes: Seine Kritik setzt an der von Prof. O. allerdings zu Recht nicht vollzogenen „Unterscheidung zwischen Asthma und COPD“ an, die Dr. P. aber (wie schon Prof. M., s. o.) fälschlicherweise für notwendig hält, weil nur das Asthma, nicht aber die COPD und deren Folgen unter die BK 4301 einzuordnen seien. Auf diesen Fehlschluss ist hier nicht mehr weiter einzugehen. Für den Ursachenzusammenhang zwischen der BK 4301 des Versicherten und dessen Infektexazerbationen ist allerdings festzuhalten, dass die vom Versicherten im weiteren Krankheitsverlauf gezeigten Symptome sowohl dem Asthma bronchiale als auch dem Erkrankungsbild COPD zugeordnet werden konnten, was neben Prof. O., der in sein Gutachten und seine ergänzende Stellungnahme ganz selbstverständlich die COPD mit einbezogen hat, auch der behandelnde Arzt Dr. E. in seiner Stellungnahme vom 14.02.2016 bestätigt hat, wonach das Asthma des Versicherten im Laufe der Erkrankung in ein Dauerasthma übergegangen sei, was zweifellos einer COPD ähnele und am Ende von einer solchen praktisch nicht mehr unterschieden werden könne (s. Tatbestand). Sogar der Beratungsarzt Dr. P. hat in seiner Stellungnahme vom 02.05.2017 eingeräumt, dass der an Bronchialasthma erkrankte Versicherte „als Teilaspekt einer COPD“ eine chronisch-produktive Bronchitis mit häufigen infektbedingten Exazerbationen mit teils eitrigem Auswurf gehabt habe, die über all die Jahre immer wieder dokumentiert worden seien. Den Ausführungen der Sachverständigen O. und E. entsprechend ist in der S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma vom 12.09.2017 unter Ziffer 4.9 (S. 26 ff.) festgehalten worden: „Es gibt, bis auf die volle Reversibilität der obstruktiven Ventilationsstörung [die für die Diagnose Asthma spricht; Anm. d. Verf.] kein einzelnes spezifisches Merkmal für Asthma oder COPD.“ (aa0, Seite 28). Und unter Ziffer 8.5 „Asthma und COPD“ heißt es: „Bei den zahlreichen Phänotypen von obstruktiven Atemwegs- und Lungenerkrankungen gibt es zunehmend Hinweise dafür, dass die Schnittmenge von COPD und Asthma klinisch relevant ist. Klinisch kann der „Overlap-Phänotyp“ durch eine nur inkomplett reversible Atemwegsobstruktion (Zeichen der COPD) in Kombination mit einem deutlichen Ansprechen auf Bronchospasmolyse bzw. auf Testung der bronchialen Hyperreagibilität oder als neu diagnostizierte COPD bei Patienten mit einem vorbestehenden Asthma definiert werden. International wurde [..] eine Reihe von Kriterien aufgeführt (anamnestisch, lungenfunktionsanalytisch, bildmorphologisch, laborchemisch), welche für Asthma bzw. für COPD typisch sind. […] Die klinische Relevanz des gemeinsamen Auftretens eines Asthma und einer COPD ergibt sich aus einer Vielzahl an Daten, die eine erhöhte Symptomlast, vermehrte Exazerbationen und vermehrte Hospitalisierungen bei solchen Individuen feststellen, die unter beiden Erkrankungen leiden. Darüber hinaus gibt es Anzeichen dafür, dass ACOS [Asthma-COPD-Overlap; Anm. d. Verf.]-Patienten auch eine gegenüber den beiden Einzelerkrankungen erhöhte Mortalität aufweisen. Bezüglich der Therapie gibt es Hinweise darauf, dass COPD mit einer begleitenden asthmatischen Komponente durch ein besseres Ansprechen auf inhalative Glucocorticosteroide gekennzeichnet ist. […]“ Vor diesem Hintergrund verbietet sich – bei dem beschriebenen klinischen Erscheinungsbild der Atemwegserkrankung des Versicherten – eine getrennte Betrachtung von Bronchialasthma und COPD auch in Bezug auf die Infektexazerbationen. Obwohl nach dem vorstehend Ausgeführten die gesamte Argumentationslinie der Beklagten verworfen werden muss, die sich an dem von Dr. P. gezeichneten Bild einer BK-unabhängigen COPD des Versicherten orientiert, soll hier, der Vollständigkeit halber, noch auf die Argumentation des Beratungsarztes P. im Einzelnen eingegangen werden, die, auch für sich betrachtet, ebenso wenig Zweifel an der Richtigkeit der von Prof. O. getroffenen Feststellungen säen konnte: Soweit Dr. P. (beratungsärztliche Stellungnahme vom 02.05.2017, mit Prof. M., Sachverständigengutachten vom 29.12.2014 und erg. Stellungnahme vom 13.01.2016, der dem Gericht auch als BG-Beratungsarzt bekannt ist) eine chronische Sinupathie bzw. Sinusitis als BK-unabhängige konkurrierende Ursache für die Unterhaltung und Verschlimmerung des Krankheitsbildes des Versicherten im Sinne der Infektneigung und Entstehung von Bronchitiden teils viraler, teils bakterieller Natur, ins Feld führt, ist die Chronifizierung/Fortdauer dieser Erkrankung nicht im Vollbeweis nachgewiesen. Im Gegenteil wurde diese Diagnose zwar anlässlich des Erstgutachtens des Prof. D. (aa0) gestellt, aber schon im Nachuntersuchungsgutachten des Prof. D. vom 29.11.1999 war an den Nasennebenhöhlen ein unauffälliger Befund zu verzeichnen gewesen. In keinem der weiteren Gutachten wurde an den Nasennebenhöhlen ein pathologischer Befund erhoben. Ebenso wenig war anlässlich der zahlreichen stationären Krankenhausaufenthalte des Versicherten eine Sinupathie/Sinusitis festgestellt worden. Zuletzt noch im Bericht der Klinik Usingen vom 11.06.2013 (s. Tatbestand) sind die Nasennebenhöhlen als frei beschrieben worden. Es ist also schlichtweg falsch, dass eine „chronische Sinusitis und Postnasal Drip seit 1996 belegt“ ist (Gutachten M. aa0), dass „rezidivierende sinubronchiale Infektionen“ (erg. Stellungnahme M., aa0) vorgelegen haben oder gar „mehrfach radiologisch dokumentierte chronische Kieferhöhlenentzündungen (Sinusitis)“ (Stellungnahme P. aa0) nachgewiesen sind! Damit schied auch die Berücksichtigung einer Sinusitis als BK-unabhängige, konkurrierende Ursache der Infektneigung und Entstehung von Bronchitiden aus. Soweit Dr. P. die Verschlimmerung des Krankheitsbildes im Sinne der Infektneigung und Entstehung von Bronchitiden auf das „frühere Zigarettenrauchen“ zurückführt, ist dieser Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen. Vielmehr greift Dr. P. hierzu argumentativ auf allgemeine Aussagen ohne Bezug zum konkreten Versicherten zurück, nämlich, dass Zigarettenrauchen „zu einer Schädigung der Bronchialschleimhaut und der Selbstreinigung der Lunge führen könne“ und dass „Raucher auch viel häufiger broncho-pulmonale Infekte als Nichtraucher“ erlitten, was nach Beendigung des Rauchens zwar insgesamt weniger werde, aber bei vielen nicht vollständig verschwinde, ebenso wenig wie die Symptomatik einer chronischen Bronchitis. Hiermit kann der behauptete Ursachenzusammenhang zwischen Nikotinabusus und Infektneigung/Entstehung von Bronchitiden im Einzelfall des Versicherten nicht bewiesen werden. Die Argumentation, dass gegen den Kausalzusammenhang zwischen BK und Infektneigung/Entstehung von Bronchitiden der Umstand spreche, dass bei dem Versicherten nach Beendigung der Schadstoffexposition im Verlauf keine vollständige Rückbildung der klinischen Husten- und Auswurf-Symptomatik stattgefunden habe, ist durch die o. g. gutachterlichen Feststellungen des Prof. D. und des Prof. O. widerlegt, was seine Bestätigung in der S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit Asthma vom 12.09.2017, Ziffer 10.4, Seite 85, findet, wo es heißt: „Die Prognose des Berufsasthmas ist oftmals ungünstig. Bei etwa 70 % aller Patienten mit Berufsasthma persistiert die Symptomatik trotz Expositionskarenz [..]. Soweit Dr. P. die „immer wieder festgestellte respiratorische Partialinsuffizienz“ (Stellungnahme vom 02.05.2017) statt der obstruktiven Atemwegserkrankung der Adipositas des Versicherten zugeordnet hat, ist auch dieser Kausalzusammenhang nicht bewiesen. Vielmehr ist hier wiederum zu konstatieren, dass der Beratungsarzt sein Ergebnis aus der fälschlicherweise getrennten Betrachtung von Bronchialasthma (als BK 4301) einerseits und COPD (als BK-unabhängige Erkrankung) andererseits (s. o.) abgeleitet hat, indem er argumentiert, dass bei einem „reinen Asthma bronchiale“ eine Gasaustauschstörung (= blutgasanalytischer Befund der respiratorischen Partialinsuffizienz als Zeichen der pulmonalen Insuffizienz; vgl. S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem – COPD –, Stand Januar 2018, Seite 54 oben; Anm. d. Verf.] erst in kritischen Situationen einer schwergradigen Obstruktion relevant sei bzw. der Beratungsarzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14.06.2018 schlicht behauptet, dass Asthma im Gegensatz zur COPD eben nicht mit einer prinzipiellen Gasaustauschstörung einhergehe. Wohl deshalb schwächt Dr. P. beinahe im selben Atemzug sein ohnehin medizinisch-wissenschaftlich nicht begründbares (s. o.) Argument wieder ab, wenn er anfügt, dass es „auch einmal sein“ könne, dass eine eitrige Bronchitis mit Sekretüberladung des Bronchialsystems eine Hypoxie in Ruhe und unter Belastung verursache oder eine große Auswurfmenge mit Sekretüberladung des Bronchialsystems eine behinderte Belüftung von Teilen der Lunge verursachen könne. Soweit Dr. P. in diesem Zusammenhang noch mit dem Fehlen eines Cor pulmonale als Ursache des Sauerstoffmangels und stattdessen mit dem Vorherrschen einer BK-unabhängigen Linksherzinsuffizienz als vitaler Bedrohung des Versicherten argumentiert, übersieht er, dass Prof. O. den Kausalzusammenhang zwischen BK 4301 und Tod gerade nicht mit einer Rechtsherzbelastung des Versicherten im Sinne des Cor pulmonale begründet hat, sondern, im Gegenteil, in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass das Cor pulmonale nicht im Vollbeweis gesichert sei (allerdings war diese Diagnose durch Dr. J. zumindest im Jahr 2012 gestellt worden, s. Tatbestand). Stattdessen hat der Sachverständige O. die „potentielle Herzinsuffizienz infolge eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion“, die Dr. P. als konkurrierende Ursache angeführt hat, neben der obstruktiven Atemwegserkrankung als gleichwertig ursächlich für die Entstehung der Pneumonie gewertet, an der der Versicherte (infolge Sepsis) gestorben ist (s. sogleich). Der Sachverständige O. hat in seinem Gutachten vom 17.01.2018 eben auch u. a. mit der respiratorischen Insuffizienz ( ohne Cor pulmonale) als Folge der obstruktiven Atemwegserkrankung überzeugend den Eintritt des Todes des Versicherten begründet. Dass die respiratorische Insuffizienz Folge der BK 4301 ist, hatte auch schon Dr. E. in seinem Sachverständigengutachten nach körperlicher Untersuchung des Versicherten vom 30.03.2004 festgestellt (dem die Beklagte damals auch durch Bescheid vom 14.04.2004 gefolgt war). 2004 wie auch bei der erneuten, befund- und kausalitätsbestätigenden Begutachtung durch Dr. E. im Jahr 2006 waren übrigens weder eine koronare Herzerkrankung noch Herzrhythmusstörungen festzustellen gewesen. Die jahrelange Therapie der obstruktiven Atemwegserkrankung des Versicherten mit nicht nur inhalativen, sondern auch systemischen Kortikoiden oberhalb der Cushing-Schwelle, die durch die Aktenlage belegt und eindeutig auf die BK 4301 zurückzuführen ist (zum Kausalzusammenhang vgl. Sachverständigengutachten des Dr. E. vom 30.03.2004 und Sachverständigengutachten des Dr. G. vom 26.06.2009), hat neben der obstruktiven Atemwegserkrankung des Klägers selbst das Risiko von Pneumonien gesteigert, wie der Sachverständige O. in seinem Gutachten vom 17.01.2018 unter Bezugnahme auf aktuelle medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse der Jahre 2016 und 2017 überzeugend ausgeführt hat. Soweit Dr. P. demgegenüber in den zuletzt bei dem Versicherten aufgetretenen „rezidivierenden Pneumonien beidseits“ (Bericht Hochtaunus Kliniken Bad Homburg vom 05.11.2012 sowie Bericht der Klinik Usingen vom 07.09.2014) und dem septischen Schock die Verwirklichung des gesteigerten Risikos gesehen hat, die durch dessen Multimorbidität (u. a. Herzschwäche durch Vorhofflimmern mit Herzrhythmusstörungen, linksventrikuläre Pumpfunktionsstörung des Herzens mit Wassereinlagerung in den Lungen -„pulmonale Stauung“), durch die intensivstationäre Behandlung und durch das hohes Alter des Versicherten eingetreten sei, ist dies nicht überzeugend, weil der Beratungsarzt hierbei auf die von Prof. O. angeführten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse der Risikosteigerung für die Entwicklung von Pneumonien durch COPD und durch Steroidgabe als deren counterpart überhaupt nicht eingegangen ist, sich hier vielmehr wiederum (beratungsärztliche Stellungnahme vom 14.06.2018 zum Sachverständigengutachten des Prof. O.) hat leiten lassen von seiner medizinisch und rechtlich unhaltbaren Trennung zwischen COPD und Asthma (s. o.). Auch die Diagnose einer Aspirationspneumonie, die Dr. P. nach Aktenlage gestellt und ebenfalls als konkurrierende Ursache für die Erkrankung des Versicherten an einer Pneumonie angeführt hat, ist nicht nachgewiesen. Sie wurde von keinem der behandelnden Ärzte gestellt, insbesondere nicht in der Medizinischen Klinik Usingen, in der der Versicherte verstarb; ganz abgesehen davon ist diese Diagnose – wie der Sachverständige O. in seinem Gutachten dargelegt hat – aus rein logischen Gründen ausgeschlossen, weil der Versicherte zum Zeitpunkt seines letzten stationären Krankenhausaufenthalts, der mit dessen Tod endete, mit einer PEG-Sonde zur Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit versorgt war und auch eine Refluxösophagitis nicht bestand, so dass eine Aspiration von Nahrung/Flüssigkeit ausgeschlossen war. Nach alledem konnten die Stellungnahmen des Beratungsarztes Dr. P. auch insoweit die Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens des Prof. O. vom 17.01.2018 nicht im Geringsten eintrüben. Mit dem Sachverständigengutachten des Prof. O. ist nach der Überzeugung der erkennenden Kammer bewiesen, dass der Tod des Versicherten am 03.09.2014 infolge der BK 4301 bzw. deren Folgen eingetreten ist, denn die fortgeschrittene kortikoidpflichtige obstruktive Atemwegserkrankung war danach wesentlich teilursächlich für die erworbene, beatmungspflichtige Pneumonie, die ursächlich für den Tod des Versicherten infolge Sepsis war. Dies entspricht auch der Darstellung des Behandlungsverlaufs durch die behandelnden Ärzte der Medizinischen Klinik Usingen im Bericht vom 07.09.2014, wonach im Rahmen des stationären Aufenthalts bei beatmungspflichtiger Pneumonie rechts (durch endotracheale Intubation und intensivmedizinische Therapie mit medikamentöser Behandlung der schweren respiratorischen Insuffizienz, der Sepsis und der Tachykardien, durch eine MRSA-Sanierung und durch einen Elektrolytausgleich) zunächst eine „Stabilisierung der Situation“ erzielt werden konnte, jedoch die nachfolgende schnelle respiratorische Erschöpfung und die steigenden Infektparameter den Tod des Versicherten einleiteten. Der Tod des Versicherten stellt sich damit unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung der in den Schutzbereich des § 63 SGB VII fallenden Gefahr dar, dass ein an einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4301 erkrankter Versicherter durch die progrediente Verschlimmerung seiner Erkrankung, insbesondere im Sinne gehäuft auftretender akuter Infektexazerbationen, die ihrerseits die Progression der Erkrankung beschleunigen, und durch die Notwendigkeit der dauerhaften Steroidtherapie oberhalb der Cushing-Schwelle, die ihrerseits die Infektanfälligkeit steigert, eine Pneumonie erleidet, an der er infolge Sepsis verstirbt. Für den Fall des so verursachten Todes ist die Ehefrau des Versicherten, die Klägerin, in finanzieller Hinsicht durch § 63 SGB VII geschützt, da die danach zu zahlende Hinterbliebenenrente den Ersatz für die durch den Tod des Versicherten weggefallene Unterhaltsleistung darstellt (vgl. Hauck/Freischmidt SGb 1985 S. 1 ff., 2, Ruppelt in: Schulin HS-UV § 49 Rdnr. 2 m. w. N.; zitiert nach Riebel in: Hauck/Noftz, SGB, 04/08, § 63 SGB VII, Rn. 6). Dass die Klägerin auf diese Zahlung zur Sicherung ihres Unterhalts angewiesen ist, hat sie in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht. Antragsgemäß war die angefochtene Entscheidung der Beklagten aufzuheben, der Kausalzusammenhang zwischen der BK 4301 und dem Tod des Versicherten festzustellen und die Beklagte zur Gewährung von Hinterbliebenenrente nach § 63 SGB VII zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036440