(1)Es erscheint bereits nicht wahrscheinlich, dass zumindest eine der Antragstellerinnen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB II erfüllen kann. Für die Antragstellerinnen als Bürgerinnen der tschechischen Republik würde dies voraussetzen, dass ihnen eine Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 Abs. 1 SGB III (oder eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5 i.V.m. § 12a ArbeitsgenehmigungsVO) erteilt werden kann. Obwohl bereits im vorangegangenen Beschluss und in diesem Verfahren erneut durch die ausführliche Stellungnahme des Antragsgegners auf diese Problematik hingewiesen worden ist, haben die rechtskundig vertretenen Antragstellerinnen in diesem Verfahren dazu wiederum nur vorgetragen, auf Grund des derzeitigen Aufenthaltsstatus sei es nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Im vorangegangen Verfahren haben sie nur ausführen lassen, dass sie aus Tschechien kämen und vor Jahren entsprechend der Regelung des damals geltenden Ausländerrechts abgeschoben worden seien, da ihnen auf Grund von Straftaten und dem Empfang von Sozialhilfe ein Aufenthalt verwehrt worden sei. Durch den nunmehr erfolgten EU-Beitritt des Heimatlandes seien sie wieder legal eingereist und versuchten hier, Arbeit zu finden, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Verwaltungsverfahren hat die Antragstellerin zu
- zwar immerhin ausgeführt, dass sie eine Arbeitserlaubnis erst im Hinblick auf einen konkreten Arbeitsplatz beantragen könnten und eine abgelaufene, immerhin bis 19.01.2005 reichende Arbeitserlaubnis nach altem Recht vorgelegt. Auch reicht es nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 SGB II aus, wenn der Leistungsberechtigten eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann , so dass der Umstand allein, dass eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt worden ist , keine Relevanz hat. Im Ergebnis ist aber auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 284 SGB III erfüllbar sind, also (zumindest) einer der Antragstellerinnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte: Die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung-EU nach § 284 Abs. 5 SGB III i.V.m. § 12a Arbeitsgenehmigungsverordnung liegen ersichtlich nicht vor. Mangels entsprechender Qualifikation scheidet bei summarischer Prüfung auch die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 6 und Abs. 2-4 Aufenthaltsgesetz aus. Die Erteilung nach § 284 Abs. 4 SGB III scheitert von vornherein am Inlandswohnsitz des Antragstellers. Im Übrigen ist aber auf Grund des (fehlenden) Vortrags der Antragstellerinnen auch nicht ersichtlich, dass die sonstigen Voraussetzungen des § 284 Abs. 4 SGB III vorliegen, namentlich dass den Antragstellerinnen auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Rechtsverordnung, wobei namentlich die Beschäftigungsverordnung in Betracht kommt, eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt werden könnte. Die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen-EU an Bürger aus Beitrittsstaaten mit Inlandswohnsitz ist in § 284 SGB III nicht ausdrücklich geregelt. Eine Privilegierung von Neu-EU-Bürgern mit Inlandsaufenthalt (vgl. dazu Düe, in: Niesel, Komm. z. SGB III,
- Aufl., § 284, Rn. 41ff.) gegenüber solchen mit Auslandsaufenthalt setzt bei summarischer Prüfung zumindest voraus, dass der Aufenthalt in der Bundesrepublik (noch) rechtmäßig ist. Allein die behauptete rechtmäßige Einreise führt nicht dazu, dass ein fortdauernder rechtmäßiger Aufenthalt in der BRD als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte. Daher ist zwar die vorgelegte Arbeitsgenehmigung der Antragstellerin zu 1., die immerhin noch bis ins Jahr 2005 Gültigkeit hatte, zunächst ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Antragstellerin zu
- die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Demgegenüber stehen die wiederholten Ausführungen der rechtskundig vertretenen Antragstellerinnen – die, auch nachdem die entsprechende Problematik ausführlich angesprochen wurde, nicht korrigiert oder erläutert wurden –, es sei „auf Grund des derzeitigen Aufenthaltstatutes“ nicht möglich, eine Arbeit zu finden, und die Antragstellerinnen seien somit auf „Sozialhilfe“ angewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 284 Abs. 4 SGB III kann somit im Ergebnis nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Es ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht, dass den Antragstellerinnen Ansprüche nach dem SGB II zustehen. Sofern die Antragstellerinnen mangels Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 7 SGB II gehören, kommen zwar Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz in Betracht. Eine Verurteilung des Antragsgegners scheidet aber hinsichtlich dieser Leistungen schon deswegen aus, weil für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII die Stadt A-Stadt zuständig ist und diese zumindest im Eilverfahren nicht nach § 75 Abs. 2 SGG (i.V.m. Abs. 5) notwendig beigeladen (und verurteilt) werden kann. Erhebliche Zweifel bestehen zudem weiterhin und trotz der von der Antragstellerin zu 1.) abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen an der Bedürftigkeit der Antragstellerinnen. Ursächlich dafür ist namentlich, dass die Antragstellerin zu 1.) im Rahmen der ursprünglichen Antragstellung bei der Agentur für Arbeit erklärt hat, dass es sich bei dem Verhältnis zu Herrn G. um eine Art Wohngemeinschaft ohne wechselseitige Unterstützung handele, während im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren dann vorgetragen wurde, Herr G. habe die Antragstellerinnen unterstützt. Obwohl der Antragsgegner auf diesen Widerspruch hingewiesen und auf Erläuterungen gedrungen hat, wie die Antragstellerinnen ihren Lebensunterhalt im fraglichen halben Jahr bestritten haben, ist dazu näherer Vortrag weder aus den Verwaltungsakten ersichtlich noch im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgt. Auch die Unterstützung durch Herrn G. kann - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist – kaum ausreichend plausibel machen, wovon die Familie gelebt hat, selbst wenn dieser unter Zurückstellung der Mietzahlungen sein ganzes Einkommen dazu verwendet haben sollte. Die Antragstellerinnen haben in diesem Verfahren zwar erläutert, wie sie den Lebensbedarf der letzten Monate bestritten hätten. Insgesamt bleiben aber zur Vermögenssituation der gesamten Familie weiterhin so viele Fragen ungeklärt, dass der Kammer erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit verbleiben. Auch die vorgelegte Arbeitsgenehmigung wirft die Frage auf, ob hier nicht Einkommen erzielt wurde, das gegenüber dem Antragsgegner nicht angegeben wurde. Dies lässt es nach Auffassung der Kammer als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass die gegenüber der Verwaltung und dem Gericht gemachten Angaben nicht vollständig sind und die Antragstellerinnen über weiteres Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Ob dies allein zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung – namentlich angesichts des Umstandes, dass die Ablehnung bei den Leistungen zur Existenzsicherung weder auf vergangene, nicht mehr fortwirkende Umstände, noch auf bloße Vermutungen gestützt werden darf – ausreichen könnte, kann hier im Hinblick auf die mangelnde Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II offen bleiben. Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung lagen daher hinsichtlich beider Antragstellerinnen nicht vor. Der Antrag war abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen, da es – von Anfang an – an den notwendigen Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz fehlte. Eine (bzw. mehrere) Klägerin (bzw. Antragstellerinnen), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (können), erhält (erhalten) nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann und muss sich dabei mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen. Der Erfolg braucht also, um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen, noch nicht gewiss zu sein; er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben (in diesem Sinne Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Komm. zur ZPO, § 114, Rn. 80). Es genügt also eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; diese ist aber auch notwendig. Es hätte – auch insoweit – einer Auseinandersetzung mit der aus dem gesamten Streitverhältnis hinlänglich bekannten Problematik der Zugehörigkeit wenigstens einer der beiden Antragstellerinnen zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 8 Abs. 2 SGB II bedurft, um so die Erfolgsaussichten nach der hinsichtlich der bereits im vergangenen Verfahren abgelehnten einstweiligen Anordnung zu begründen. Dies ist zu keinem Zeitpunkt geschehen. Auch der PKH-Antrag war daher abzulehnen. 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