Tenor Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuelle
§§ 174Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs, 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 St
GB in der Gesetzesfassung vom 27.12.2003 und § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Gesetzesfassung vom 13.11.1998, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen,
§§ 174Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 St
GB in der Gesetzesfassung vom 27.12.2003, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen,
§§ 174Abs.
1 Nr. 1, 176 Abs. 1 in der Gesetzesfassung vom 27.12.2003, und des Besitzes kinderpornographischer Schriften,
§ 184bAbs. 3 St
GB, schuldig gemacht. Auch wenn der Angeklagte aufgrund des bei der Geschädigten […] bestehenden Mayer-Pokitansky-Küster-Hauser-Syndroms (MRKH-Sydroms) nur etwa 1-2 cm in die Scheide der Geschädigten eindringen konnte, hat er in den Fällen
- bis
- dennoch die Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Die Geschädigte […] verfügt aufgrund ihrer Erkrankung zwar nicht über eine Gebärmutter und einen vollständig ausgebildete Scheide. Hinter ihrem Scheideneingang befindet sich jedoch eine etwa zwei Zentimeter tiefe Mulde. Der Angeklagte ist bei den Taten mit seinem erigierten Penis etwa ein bis zwei Zentimeter tief in diese hinter dem Scheideneingang liegende Mulde eingedrungen. Dies stellt eine mit dem Eindringen in den Körper verbundene beischlafähnliche Handlung im Sinne der Strafvorschrift dar. Ausreichend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit bereits ein Eindringen in den Scheidenvorhof bzw. bereits ein Kontakt mit dem Scheidenvorhof (Fischer, Strafgesetzbuch,
- Auflage 2018, § 176a, Rn. 7 m.w.N.). Der Angeklagte ist mit seinem erigierten Penis vorliegend deutlich tiefer in die Scheide von […] eingedrungen, da sich die Mulde hinter dem Scheideneingang und somit auch dem Scheidenvorhof befand. VI. Bei der Strafzumessung hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Die Kammer hat bei allen Taten mit erheblichem Gewicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Taten vollumfänglich gestanden hat. Der Angeklagte hat hierbei die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht nur pauschal bestätigt, sondern umfangreiche Angaben zu den einzelnen Taten gemacht. Hierdurch hat der Angeklagte Verantwortung für die von ihm begangenen Taten übernommen. Er hat in der Hauptverhandlung zudem glaubhaft versichert, dass er seine Taten sehr bereut. Durch dieses Einlassungsverhalten hat der Angeklagte der Geschädigten […] eine intensivere Befragung vor Gericht, die mit weiteren Belastungen für die junge Frau verbunden gewesen wäre, erspart. Darüber hinaus hat er sich in der Hauptverhandlung auch persönlich bei der Geschädigten […] entschuldigt. Weiterhin war bei allen Taten zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Hinsichtlich der 13 Taten zum Nachteil der Geschädigten […] war zudem der lange Zeitablauf seit der Begehung der Taten zu berücksichtigen. Hierbei war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatbegehung jeweils möglichst früh im Tatzeitraum erfolgt ist und somit möglichst lange zurückliegt. Bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten […] hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten darüber hinaus angenommen, dass er bei der Begehung der Taten jeweils unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Schmerzmitteln stand und dadurch enthemmt war, auch wenn keine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag. Zuletzt hat die Kammer bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten […] berücksichtigt, dass die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung weiterer Taten von Tat zu Tat immer weiter abnahm. Es handelte sich um Wiederholungstaten gegen dasselbe Opfer, denen eine persönliche Beziehung zugrunde lag. Zu Lasten des Angeklagten war bei allen Taten zum Nachteil der Geschädigten […] zu beachten, dass der Angeklagte jeweils mehrere Straftatbestände verwirklich hat. So hat er sich neben dem (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils auch noch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig gemacht. Bei den Taten zu Ziffern
- und
- hat sich der Angeklagte darüber hinaus auch noch der Vergewaltigung schuldig gemacht und somit gleich drei Straftatbestände verwirklicht. Bei der Tat zu Ziffer 5 war hingegen zu beachten, dass der Angeklagte zwei Alternativen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verwirklich hat, weil er die Geschädigte nicht nur dazu veranlasst hat, bis zum Samenerguss an seinem Penis zu manipulieren, sondern zeitgleich auch noch versucht hat mit einem Pornofilm auf das Kind einzuwirken. Bei den Taten zu Ziffern 6.,
- und
- war darüber hinaus strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Fotos von dem Tatgeschehen gemacht hat. Hierdurch hat er die Geschädigte zusätzlich zum Objekt degradiert. Bei den Taten zu Ziffern
- und
- war zu Lasten des Angeklagten in die Abwägung einzustellen, dass er der Geschädigten durch die Tat Schmerzen zugefügt hat, was er zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Kammer hat bei den Taten zu Ziffern
- bis
- (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern) darüber hinaus die Intensität der Tathandlung strafschärfend berücksichtigt, da der Angeklagte jeweils den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt hat. Die Kammer hat hierbei jedoch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Angeklagte aufgrund der Erkrankung der Geschädigten nur 1-2 cm tief in diese eindringen konnte und nicht in ihre Scheide, sondern auf ihren Bauch ejakuliert hat. Hinsichtlich des Besitzes kinderpornographischer Schriften war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er insgesamt 23 Videodateien und somit eine Vielzahl kinderpornographischer Schriften besessen hat. Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkte war hinsichtlich der sieben Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Ni. 1 StGB (Ziffern
- bis 13.) jeweils zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB vorliegt, was die Kammer im Ergebnis jedoch bei allen Fällen abgelehnt hat. Denn im Rahmen eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern weicht das Tatbild bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und der für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte bei den Taten zu Ziffer
- bis
- jeweils nicht vom Regeltatbild ab. Hiergegen sprach trotz der gewichtigen Strafmilderungsgründe bereits, dass sich der Angeklagte bei den Taten jeweils tateinheitlich auch des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener schuldig gemacht hat, da er seine ihm zur Erziehung anvertraute Stieftochter missbraucht hat. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass er jeweils den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt hat. Bei den Taten zu Ziffern
- bis
- war bei der Strafzumessung jeweils von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der Gesetzesfassung vom
- Dezember 2003 auszugehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Bei den Taten zu Ziffern
- bis
- war mangels des Vorliegens eines minder schweren Falls jeweils von dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der Gesetzesfassung vom 27.12.2003 auszugehen, der Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Zuletzt war bei der Strafzumessung hinsichtlich der Tat zu Ziffer
- von dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Kammer hat unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf folgende Einsatzstrafen erkannt: - Ziffer 1: 7 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 2: 1 Jahr Freiheitsstrafe - Ziffer 3: 1 Jahr Freiheitsstrafe - Ziffer 4: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 5: 2 Jahre Freiheitsstrafe - Ziffer 6: 2 Jahre Freiheitsstrafe - Ziffer 7: 4 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 8: 4 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 9: 3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 10: 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 11: 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 12: 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 13: 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe - Ziffer 14: Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 1,00€ Aus den genannten Einsatzstrafen war gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, also der Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für die Tat zu Ziffer 7., eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei war zu beachten, dass es sich — abgesehen von dem Besitz kinderpornographischer Schriften - um gleichgelagerte Straftaten zum Nachteil der Geschädigten […] handelte, so dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Taten vorliegt. Darüber hinaus war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Taten innerhalb des Tatzeitraumes möglichst dicht beieinanderliegend begangen hat, so dass auch ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand. Aufgrund dessen waren die Einsatzstrafen eng zusammenzuziehen. Zugleich waren bei der Gesamtstrafenbildung jedoch auch die psychischen Folgen der Taten bei der Geschädigten […] zu berücksichtigen. Da diese keiner der einzelnen Taten zugeordnet werden konnten, waren sie ausschließlich bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen. Die Kammer hat unter nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten erkannt. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 265 Abs. 1 StPO. Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036474